BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 41/12 Verkündet am: 10. September 2013 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhan d- lung vom 10. September 2013 durch die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann, die Richterin Schuster sowie den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 15. Dezember 2011 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigke itssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Ko s ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 25. Juli 2001 angemeldeten europä i- schen Patents 1 201 371 (Streitpatents), für das eine Priorität vom 26. Oktober 2000 in Anspruch genommen wurde. Von den insgesamt vier Patentanspr ü- chen lautet P a tentanspruch 1: "Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielsweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metal l- rohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfa s- send eine aus mindestens zwei Segmenten (1, 2) bestehende Pressschlinge (3) und eine zangenartige Pressbacke (4), wobei die im Schließbereich der Pressschlinge (4) liegenden Segmente (1, 2) und die freien Enden der beide n Hälften der Pressbacke (4) 1 - 3 - mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln (8, 9) ve r- sehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kopplungsmittel (8, 9) gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke (4) g e- genüber der Ebene der Pressschlinge (3 ) ve r schwenkbar ist." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitp a tents sei nicht patentfähig. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Nichtigerklärung a b- gewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die B e- klagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Presswerkzeug insbesondere zum Pressen von Fittings für die Verbindung von Rohrkonstruktionen. 1. Verbindungen von Rohrkonstruktionen können mit Presswerkze u- gen unlö sbar, dicht und fest hergestellt werden, indem dafür geeignete Fi t tings auf das Ende eines Metall - oder Kunststoffrohrs kalt aufgepresst werden. Hie r- für sind zweiteilige Presswerkzeuge bekannt, die eine mindestens aus zwei Segmenten bestehende Pressschling e zum Pressen des Fittings nutzen , wobei der Pressdruck von einer zangenartigen Pressbacke auf die Pressschlinge ausgeübt wird. Zur Druckübertr a gung sind die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke und die im Schließbereich der Pressschlinge liegend en Se g- mente an deren Ende mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln vers e hen. Bei den im Stand der Technik bekannten Werkzeugen konnte die Pressbacke jedoch ausschließlich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pres s- schlinge, mithin senkrecht zur Län gsachse eines Fittings und senkrecht zur Längsachse des in ihm eingeführten Metallrohrs, angesetzt und betätigt we r- den. Hierbei ergibt sich oft der Nachteil, dass die Pressbacke aufgrund been g- 2 3 4 - 4 - ter räumlicher Ve r hältnisse auf der Baustelle in dieser Ebene nu r schwer oder gar nicht mit der Pressschlinge gekoppelt werden kann. Das technische Problem besteht folglich darin, ein zweiteiliges Pres s- werkzeug zu schaffen, bei dem die Pressbacke auch unter räumlich beengten Verhältnissen an die Pressschlinge angeset zt und bet ä tigt werden kann. 2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 ein Werkzeug vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen [in eckigen Klammern die a b- weichende Gliederung des Patentgerichts]: 1. Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden b eispielsweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingefüh r- ten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstru k- tionen, umfa s send 1.1 eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und [2] 1.2 eine zangenartige Pressbacke. [ 3] 2. Die im Schließbereich der Pressschlinge liegenden Segme n- te und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke sind mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen. [4] 3. Die Kopplungsmittel sind gelenkartig ausgebildet, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwen k bar ist. [5] Ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Pressschlinge (3) und Pressbacke (4) zeigen nachfolgend Figur 2 des Streitpatents in Drau f sicht und Figur 4 in einer um 90° um die Län gsachse gedrehten Ansicht; Figur 5 zeigt in 5 6 7 - 5 - derselben Betrachtungsebene die Verschwenkungsmöglichkeiten der Pressb a- cke gegenüber der Pressschlinge wie in Figur 4: - 6 - 3. Zu den Merkmalen 1 und 3 ist zu bemerken: a) Soweit die Klägerin zu bedenken gibt, dass keine Verbindung schlechterdings unlösbar (Merkmal 1) sei, ist der Fachmann, dem dieser U m- stand bekannt ist, generell bestrebt, Patenten einen sinnvollen Gehalt zu en t- nehmen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - X ZR 275/02 Rn. 19). Rech tsfe h- lerfrei hat das Patentgericht deshalb angenommen, dass der Begriff "unlö s bar" aus fachlicher Sicht i. S. einer nicht beschädigungsfrei lösbaren Verbi n dung zu ve r stehen ist. 8 9 - 7 - Die Merkmal 1 entsprechende Verbindung erfolgt durch Kaltverformung der in einandergesteckten Teile und dementsprechend unter Erzeugung eines hohen Pressdrucks, was dem Einsatz streitpatentgemäßer Werkzeuge auf d a- für ungeeign e te Verbindungsteile entgegensteht. b) Soweit nach Merkmal 3 eine gelenkartige Ausbildung der Kop p- lung smittel vorgesehen ist, bedarf es mit Blick auf den dem Streitpatent entg e- gengehalt e nen Stand der Technik keiner abschließenden Beurteilung, ob dies im Sinne einer stufenlos gleitenden Verschwenkbarkeit von Pressbacke und - schlinge gegeneina n der zu versteh en ist. II. Das Patentgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begrü n- det: 1. Der Gegenstand des Streitpatents sei neu. Aus dem Stand der Technik sei kein Presswerkzeug bekannt gewesen, das sämtliche Merkmale aufgewiesen habe. Insbesondere zeige keine der vorgelegten Entgegenhaltu n- gen das Merkmal 3 mit einer gelenkartigen Kopplung der Pressbacken und der Pressschlinge. 2. Der gemäß Patentanspruch 1 geschützte Gegenstand beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. a) Die US - amerikanische Paten tschrift 6 058 755 (Anl. N6) zeige ein Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden eines Fittings mit einem in das Fi t- ting eingeführten Metallrohrende gemäß Merkmal 1. We i- terhin bestehe es aus einer Pressschlinge und einer Pressbacke gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 (wie in der nebenstehenden Figur 2 der N6 gezeigt), die im Schließb e- reich der Pres s schlinge mit einander korrespondierenden 10 11 12 13 14 15 - 8 - Taschen und Vorsprüngen im Sinne von Kopplungsmitteln gemäß dem Mer k- mal 2 versehen se i en. Das Presswerkzeug der N6 untersch eide sich vom G e- genstand des Streitp a tents dadurch, dass die Kopplungsmittel nach der N6 nicht gelenkartig ausgebildet seien und deshalb nicht gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkt we r- den könnten. Vielmehr seien die Taschen der Pressschli n ge (9 ) (wie in der nebenstehenden Figur 3 der N6 gezeigt) mit Seite n- wänden versehen, die ein solches Verschwenken der Pressb a- ckenhälften (13) verhi n dern wü r den. b) Ausgehend von der N6 hätten die aus den US - amerikanischen Patentschriften 3 111 870 (Anl. N3) und 6 128 975 (Anl. N4) bekannten Werkzeuge den Gegen s tand des Streitpatents nicht nahegelegt. Das Werkzeug der N3 diene dazu, die Verbindung eines mittels einer Schlauchklemme auf einer Muffe geklemmten Schlauchs wieder zu lösen, wodurch bereits Merkm al 1 nicht erfüllt sei. Weiterhin handele es sich bei der N3 auch nicht um ein zweiteiliges Werkzeug; die Schlauchklemme gehöre zur Verbindung zwischen Schlauch und Muffe und nicht zum Werkzeug. Demen t- sprechend fehle es an einer Pressschlinge entsprechend dem Merkmal 1.1. Die die Schlauchklemme aufnehmende Nut (106) sei Teil eines Klaue n- einsatzes (105) der mit seiner Verzahnung passend gegen die Verza h- nung (108) des gelenkartigen Bauteils (100) geschraubt werde (vgl. nebenst e- hende Fig u ren II bis V der N3 ). Damit könne die Nut in einer für den aktuellen Einsatz günstigen Pos i tion fixiert werden. 16 17 18 19 - 9 - Diese formschlüssige Fixierung könne nicht als gelenkartig im Sinne des Merkmals 3 angesehen werden. Es handele sich bei dem Werkzeug der N3 um ein völlig ander es Werkzeug, als in Anspruch 1 des Streitpatents b e ansprucht. Das Werkzeug der N4 sei prinzipiell wie das der N3 aufgebaut. c) Da auch dem allgemeinen Fachwissen nicht zu entnehmen sei, wie der Fachmann ausgehend von der N6 zu einer gelenkartigen Aus bildung der Kupplungsmittel hätte gelangen sollen, sei der Gegenstand des Patenta n- spruchs 1 insg e samt nicht nahegelegt gewesen. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Der Gegenstand des Streitpatents ist patentfähig, denn er ist neu (Art. 54 EPÜ) und beruht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). 1. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen als neu erachtet. Im Berufungsverfahren werden hiergegen ke i ne Angriffe erhoben . 2. Der Gegenstand des Streitpatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn er hat sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik erg e ben. a) Ausgehend von N6 war dem Fachmann, den das Patentgericht z u treffend als einen Fachhoch schulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Handwerkze u- gen bestimmt hat, ein zweiteiliges Presswerkzeug bekannt, das aus einer Pressschlinge und einer zangenartigen Pressbacke besteht (Merkmals gru p- pe 1), bei dem die im Schließbereich der Pressschlinge liegenden Segmente 20 21 22 23 24 25 26 27 - 10 - und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke mit miteinander ko r- respondierenden Kopplungsmitteln versehen sind (Merkmal 2). Die Pressbacke gemäß N6 kann indessen nur in einer einzigen Ebene an die Kopplungsmittel der Pressschlinge ansetzen; ein Verschwenken im Si n- ne des Mer k mals 3 ist nicht möglich. b) Da bei der Verlegung von Rohrleitungen mit Hilfe von gepressten Fi t tings auf der Baustelle häufig beengte räumlich e Verhältnisse herrschen, so dass bei einem zweiteiligen Presswerkzeug gemäß der N6 die Pressbacke w e- gen der fehlenden Verschwenkungsmöglichkeit nur schwer mit der Pressschli n- ge gekoppelt und bet ä tigt werden kann (Streitpatent, Sp. 1 Abs. 5) bestand aus fa chmännischer Sicht auch Anlass, darüber nachzudenken, wie die Werkzeuge günstiger angesetzt we r den konnten. c) Aus dem Stand der Technik waren indessen keine Anregungen oder Hinweise erkennbar, aufgrund derer in naheliegender Weise zu erwarten war, dass der Fachmann ein zweiteiliges Press werkzeug mit gelenkartigen Kopp lungsmitteln ve r sieht. aa) Die aus der N3 und der N4 bekannten Zangen dienen der Befest i- gung und dem Lösen von Schlauchklemmen, mit denen Schläuche auf eine Muffe geklemmt werden. Die na chfolgende Figur 3 der N4 zeigt ein Ausfü h- rungsbeispiel einer solchen Za n ge. 28 29 30 31 - 11 - Die Zangen der N3 und der N4 sind in Längsrichtung jeweils plan ausg e- staltet. Mit den Schlauchklemmen werden lösbare Verbindungen hergestellt. Die Schlauchklemme ist in beide n Offenbarungen nicht als ein Teil des Wer k- zeugs aufzufassen, sondern des Werkstücks, so dass keine Pressschlinge vo r- liegt und demnach auch keine Kopplungsmittel für eine solche Schlinge vorg e- sehen sind. Diese Zangen unterscheiden sich damit vom Gegenst and des Streitp a- tents in sämtlichen Merkmalen. Auch wenn die N3 und die N4 derselben P a- tentklasse zugeordnet sind wie das Streitpatent, sind die darin gezeigten Za n- gen einem gänzlich a n deren Einsatzzweck gewidmet, nämlich dem Verbinden von elast i schen Schl äuchen mittels einer Schlauchklemme. Der Fachmann wird diese Zangen deshalb nicht zur Gattung der im Streitpatent oder in der N6 g e- zeigten Presswerkzeuge zählen, mit denen insbesondere Fittings und Rohrve r- bindungen kalt verpresst werden sollen. Es war von ihm deshalb nicht zu erwa r- ten, dass er aus dem Anlass, eine Verschwenkungsmöglichkeit für ein Pres s- werkzeug entsprechend der N6 zu erzielen, sich über die in N3 und N4 gezei g- ten Offenb a rungen informiert. bb) Aber auch wenn N3 und N4 als generelles Prinz ip zeigen, wie Zangen z. B. in beengten Arbeitsräumen abgewinkelt angesetzt werden kö n- 32 33 34 - 12 - nen, um den in einer bestimmten Ebene fehlenden Aktionsradius zu überspi e- len, gäbe dies dem Fachmann keine Anregung, das aus der N6 bekannte Presswerkzeug im Sinne des St reitpatents weiterzuentwickeln. N3 und N4 ze i- gen insoweit lediglich, dass es das B e dürfnis gibt, Zangen, deren Greifarme sich aufeinander zu bewegen, im Hinblick auf ihre technische Handhabung so zu gestalten, dass die Zange im Ganzen in Relation zu dem zu greifenden G e- genstand abgewinkelt angesetzt we r den kann. Die in der N3 und N4 gezeigten Möglichkeiten zur Verschwenkung der dort dargestellten Zangen zeigen dag e- gen keine Lösung für das mit Merkmal 1 definierte Einsatzgebiet des Gege n- stands des Streitpate nts zur Kaltverpressung von Fittings und Rohrverbindu n- gen nach Maßgabe der Merkmale 2 und 3. N4 zeigt zwar die Ausführung einer Zange mit Greifspitzen an den Greifarmen, bei der die Spitzen so gelagert sind, dass sie um 360° gedreht werden können (z. B. Be schreibung Spalte 7 Zeile 54 ff.; B e zugszeichen 210 in Figuren 23 und 24). Das stellt aber selbst dann keine gelenkartige Ve r bindung i. S. des Streitpatents dar, wenn die Greifarme der Zange abgewinkelt ausgestaltet sind, wie etwa in den in den Figuren 17 oder 23 gezeigten A usführung s formen. N4 zeigt insgesamt nur Möglichkeiten auf, wie die Flügel der Schlauchkle m men auch dann sicher gegriffen werden können, wenn die Zange wegen der been g ten Platzverhältnisse am Einsatzort (Motorraum) nur abgewinkelt angese tzt werden kann. Mit solchen Ausgesta l- tungen kann lediglich einem Abrutschen der Zange bei ungünstigem Ansat z- winkel vorgebeugt werden. Das gibt aber keine hinreichend ko n krete Anregung dafür, Pressschlinge und Pressbacke eines Presswerkzeugs mit mi t einande r korrespondierenden Kopplungsmitteln auszustatten, die in der Weise gelenka r- tig ausgebildet sind, dass Schlinge und Backe gegeneinander verschwenkt werden können. Die Konstruktion nach N3 bleibt hinter N4 zurück, weil die Greifspitzen nicht stufenlos g e dr eht werden können. - 13 - N3 und N4 vermögen auch aus einem weiteren Grund nicht zu der strei t- patentgemäßen Ausgestaltung von Presswerkzeugen anzuregen. Um die mit dem Einsatz dieser Werkzeuge angestrebten dauerhaften und unlösbaren Ve r- bindungen herzustellen, müssen wesentlich höhere Drücke von der Press backe über die Pres s schlinge auf die Fittings und die Rohrverbindungen einwirken, als dies bei den Schlauchklemmen und den dafür in N3 und N4 gezeigten Zangen erforde r lich ist. Auch deshalb lag aus fachmännisch er Sicht nicht nahe, die in der N3 gezeigte Konstruktion der in verschiedene Positionen einstellbaren Klaue n einsätze und die in der N4 drehbar konstruierten Greifelemente, die dort eine Verschwenkung der Zange in Relation zu den Rohrverbindungselementen er mögl i chen, konstruktiv auf das in der N6 gezeigte Presswerkzeug übertragen. N3 und N4 zeigen nicht, dass die dort beschriebenen Klaueneinsätze und Gre i f - elemente dafür geeignet wären, die hohen Drücke zwischen Pressbacke und Pressschlinge übertragen zu kön nen. Im Unterschied dazu vermag die an di e- sem Zweck ausgerichtete gelenkartige Ausbildung der Kopplungsmittel en t- sprechend Merkmal 3 im Gegenstand des Streitpatents eine z u verlässige und hinreichend verschleißfreie Druckübertragung zwischen Pressbacke und Pres s- schlinge zu b e wirken. cc) Dass der Fachmann sonst aufgrund seines weiteren Fachwissens N6 zu einer gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsstellen entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents hätte weiterentwickeln können, hat das Patentg e- richt ve r n eint; die Berufung vermag diese Würdigung nicht zu erschüttern. Eine solche Weiterentwicklung hat folglich für den Fachmann nicht nah e- gel e gen, weshalb der Gegenstand des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 35 36 37 38 - 14 - 3. Mit der Rechtsbeständigke it des Patentanspruchs 1 ist auch die Rech t s beständigkeit der Unteransprüche 2 bis 4 gegeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Gröning Bacher Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entschei dung vom 15.12.2011 - 2 Ni 16/10 (EP) - 39
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