BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 41/12 vom 14. Februar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und d ie Richterin Möhring am 14. Februar 201 3 beschlossen: Die Nichtzulassung sbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Ni chtzulassungsbeschwerde wird auf 23.189,61 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Z u- lassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1. Die Rüge, der Zurückweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuh e- ben, weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wiede r- gebe und damit auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hi n- weisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. September 2011 Bezug g e- 1 2 - 3 - nommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand de r Entscheidung des Berufungsgerichts ist, und das Rechtsschutzziel des Klägers entnommen we r- den kann. 2. Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschlus s ein es Finanzierungsleasingvertrages ( BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 2 83/88, BGHZ 109, 368, 372 f ; vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 28 2 , 290 f) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine unen t- geltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt an , zu de m die einzelne n Leasingrate n fällig w e r- d en . Hat der Leasinggeber anschließend noch die von ihm geschuldete au s- gleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderun g des Leasinggebers nicht unentg e ltlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZInsO 2008, 811) . 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.09.2010 - 4 O 771/10 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2012 - 7 U 73/10 - 4
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