BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 41/14 Verkündet am: 9. Oktober 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 47; VVG § 159 Abs. 3 Ertei lt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eing e- schränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind. InsO § 91 Abs. 1; VVG § 159 Abs. 2 Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eing e räumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahl ung der Versich e- rungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrense r öffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat. InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 Ermäch tigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts einen Dri t- ten zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrle in, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Januar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der K läger ist Verwalter in dem am 21. Februar 2012 über das Verm ö- gen der M . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffn e- ten Insolvenzverfahren. Bereits am 16. Januar 2012 wurde der Kläger von dem Amtsgericht Bremen zum vorläufi gen Insolvenzverwalter bestellt, der Schuldn e- rin ein Zustimmungsvorbehalt auferlegt und der Kläger ermächtigt, Forderungen der Insolvenzschuldnerin einzuziehen. Diese Anordnungen wurden noch am 16. Januar 2012 im amtlichen Internetportal öffentlich bekannt gemacht. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten für ihren Geschäftsführer R . als Versicherten im Blick auf eine ihm erteilte Versorgungs zusage eine Rentenversicherung und eine kapitalbildende Lebensversicherung in Form einer Rüc kdeckungsversicherung. Die im Jahre 1994 abgeschlossene Rente n- versicherung, die ein Kapitalwahlrecht vorsah, lief zum 1. Februar 2012 ab; 1 2 - 3 - nach dem Inhalt des Vertrages war R . als Versicherter sowohl für den Todes - als auch den Erlebensfall unter dem Vo rbehalt der Unverfallbarkeit unwiderru f- lich bezugsberechtigt. Vor dem Ablaufdatum beantragte R . am 24. Januar 2012 die Erbringung der Kapitalzahlung anstelle laufender Rentenzahlung en . Die im Jahre 1995 abgeschlossene, als Direktversicherung ausgestal tete L e- bensversicherung endete am 1. Mai 2012. Insoweit war R . lediglich widerruflich bezugsberechtigt. Die Rechte aus der Lebensversicherung verpfändete die Schuldnerin am 28. Februar 1996 zugunsten von R . . Dies wurde der Bekla g- ten angezeigt. Auf Anweisung von R . entrichtete die Beklagte am 7. Februar 2012 den kapitalisierten Bar wert aus der Rentenversicherung in Höhe von 40.774,41 April 2012 d ie Ablaufleistung aus der Lebensversicherung in Höhe von 99.157,57 . . Im Zeitpunkt beider Zahlungen war en der Beklagten mangels Einsichtnahm e in das Interne t- portal die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts und die Verfahrenseröffnung unbekannt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 139.931,96 n- spruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die Leistungen aus den beiden Versicherungsvertr ä- gen gemäß § 36 2 BGB in Verbindung mit § 82 InsO mit schuldbefreiender Wi r- kung an den Versicherten erbracht, weil sie zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt unstreitig keine positive Kenntnis von den angeordneten vorläufigen Verf ü- gungsbeschränkungen gehabt habe. Eine Kenntnis könne nicht aufgrund des Umstandes unterstellt oder fingiert werden, dass die Beklagte vor der Zahlung weder eine individuelle Internetabfrage vorgenommen noch einen automatisie r- ten Datenabgleich mit dem Internetportal implementiert habe. Ein mögliches Org anisationsverschulden könne eine Kenntnisfiktion nicht herbeiführen, weil § 82 InsO eine Befreiung des Leistenden nur bei positiver Kenntnis und nicht schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis ausschließe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes l asse sich eine O b- liegenheit zur Abgleichung von Kundendaten mit Internetseiten, auf denen I n- solvenzverfahren öffentlich bekannt gemacht würden, nicht im Wege der Rechtsfortbildung herleiten. Eine etwaige zukünftige Änderung der technischen Möglichkeiten zu m Abgleich von Unternehmensdaten mit den öffentlichen B e- kanntmachungen über Insolvenzeröffnungen habe entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht zur Folge, dass die Berufung institutioneller Gläubiger auf § 82 InsO rechtsmissbräuchlich sei. 6 7 8 - 5 - II . Diese Ausführungen tragen die angefochten e Entscheidung nicht. Die Klage ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 82 InsO bedarf, im Ergebnis u n- begründet, weil die Beklagte die Versicherungsleistungen jeweils mit befreie n- der Wirkung (§ 362 BGB) an R . als dem Bezugsberechtigten (§ 159 VVG) erbracht hat. Da Ansprüche aus einer Rentenversicher u ng und einer Leben s- versicherung betroffen sind, ist die Regelung des § 159 VVG im Streitfall a n- wendbar ( vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 159 R n. 1). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Bar werts der Rentenversicherung in Höhe von 40.774,41 r- sicherung stand dem Geschäftsführer R . als unwiderruflich Bezugsberechti g- tem (§ 159 Abs. 3 VVG) je denfalls ein insolvenzfestes Aussonderungsrecht zu (§ 47 InsO) . Die Beklagte hat ihre gegenüber R . bestehende Verbindlichkeit durch Zahlung an dessen Tochter als Einziehungsermächtigte mit befreiender Wirkung erfüllt (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB). a) Hinsichtlich der Bezugsberechtigung an einer Versicherung sleistung ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsne h- mers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zw i- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Verso rgungsverhältnis, Valutaverhältnis) zu unterscheiden. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer ric h- tet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nac h dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer b e- steht. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsve r- trag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies 9 10 11 - 6 - nach den arbeitsrechtlichen Re chtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrech t- lich ist in diesem Falle die Ausübung wirksam. Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 , BAGE 134, 372 Rn. 17; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 13). b) Die Frage, ob die Rechte aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung in der Insolvenz des A r- beitgebers der Masse zustehen oder ob der Arbeitneh mer ein Aussonderung s- recht nach § 47 InsO hat, ist allein nach der versicherungsrechtlichen Lage zu beantworten. Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 18 f; vom 18. September 2012, aaO Rn. 13). aa) Hat der Arbeitgeber als Versicherungsn ehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem - was nach § 159 VVG (früher: § 166 VVG) der gesetzliche Rege l- fall ist - lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eing e- räumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Der Versiche r- te hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 , aaO Rn. 21; vom 18. September 2012, aaO Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984 - IX ZR 69/83, WM 1984, 817 , 818 ). Diese Rechte gehören in das Vermögen des Arbeitgebers und fallen mit Inso l- venzeröffnung in die Insolvenzmasse (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 , WM 2002, 1852, 1853; BAG, jeweils aaO). 12 13 - 7 - bb) Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versicher te m dagegen abweichend hiervon ein unwiderrufliches Bezug s- recht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu. Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingl i- che Wirkung. Insolvenzrechtlich hat dies zur Fol ge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht zur Insolvenzmasse gehören. Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 , aaO Rn. 22; vom 18. September 2012, aaO Rn. 15 jeweils mwN). Im Falle der Unwiderruflichkeit gehört das Bezugsrecht also s o- fort zum Vermögen des Begünstigten (Kayser, Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers, 2006, S. 48) . cc) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses jedoch unter bestimmten Vor - aussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen - sog enannt eing e- schränkt unwiderrufliches Bezugsrech t - , so ist zu unterscheiden: Wenn die Voraussetzungen des Widerrufs vorbehalts vorliegen, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Regel fall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmö glichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass die Rechte aus der Versicherung der Masse zusteh en . Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 , aaO Rn . 23; v om 18. September 2012, aaO Rn. 16). Das eing e- schränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht also einem uneingeschränkt unw i- derruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, s o- lange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbart en Vorb ehalts nicht 14 15 - 8 - erfüllt sind (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, WM 2005, 2141, 2142; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836, 1837; Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, WM 2006, 1393 Rn. 10; vom 22. Januar 2014 - IV Z R 127/12, nv Rn. 11). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse. Der Arbeitne h- mer hat ein Aussonderungsrecht (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 , aaO Rn . 23; vom 18. September 2012, aaO Rn. 16) . c) Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ihm in seiner Erkl ä- rung gegenüber dem Versicherer gegeben hat . Im Streitfall war der Geschäft s- führer R . eingeschränkt unwiderruf lich Bezugsberechtigter. Da die Vorau s- setzungen für einen Widerruf nicht vorlagen, hat er hinsichtlich der Versich e- rungsleistungen ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) erworben. aa) Ausweislich des Versicherungsscheins sollte der Geschäftsführer R . unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. A l- lerdings hatte sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versicherung s- leistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ei n- tritt des Versicherungsfalles en dete, es sei denn, der Versicherte hatte das 35. Lebensjahr vollendet und entweder die Versicherung zehn Jahre oder das A r- beitsverhältnis zwölf Jahre und die Vers icherung drei Jahre bestanden. En t- sprechendes galt, wenn der Versicherte Handlungen begeht, di e den Arbeitg e- ber berechtigen, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen. bb) Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des von der Schuldnerin ihrem Geschäftsführer eingeräumten Bezugsrechts wurde durch diese Vertragsreg e- lungen eingeschrän kt. Es handelt sich um eine auflösende Bedingung (§ 158 16 17 18 - 9 - Abs. 2 BGB), deren Einfügung den sofortigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht hindert ( vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, WM 2012, 2294 Rn. 10). Damit e rlangt der Bezugsberechtigte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag sofort in vollem Umfang ( vgl. BGH, aaO Rn. 16). Solange die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezug s- rec ht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unw i- derruflichen Bezugsrecht gleich . cc) Die Vorbehalte haben sich im Streitfall nicht verwirklicht. Zum einen endete das Dienstverhältnis nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls; e ine inso l- venzbedingte Beendigung wäre unschädlich (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005, aaO S. 2142 f; Beschluss vom 22. September 2005, aaO S. 1837). Ferner kann dahin stehen, ob der Geschäftsführer R . Handlungen vorgenommen hat, welche die Schuldnerin berec htigten, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen. Dieser Vorbehalt hätte jedenfalls nur bis zum Ablauf der Versicherung am 1. Februar 2012 geltend gemacht werden können. Der Kläger hat jedoch erst in der Klageschrift vom 12. Oktober 2012 un ter Berufung auf von dem Geschäftsführer R . nach Insolvenzreife vorgenommene verbotene Zahlungen (§ 64 GmbHG) den Vorbehalt ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt hatte R . die Versicherungsleistung aus dem am 1. Februar 2012 abgelaufenen Versicherungsvertra g bereits rechtswirksam erworben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 165). Können die Vorbehalte nicht mehr umgesetzt werden, hat der eingeschränkt unwiderruflich bezugsb e- rechtigte Arbeitnehmer die Rechtsstellung eines unei ngeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmers (BAG, aaO; BGH, Urteil vom 8. Juni 2005, aaO S. 2142; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 243). Da R . Rechtsinhaber war, ist ohne Bedeutung, dass die Beklagte der Umwandlung 19 - 10 - des Rent enbezugs in eine Kapitalleistung zugestimmt hat, obwohl der Antrag von R . entgegen den Vertra gsbedingungen später als drei Mon a te vor B e- ginn der Rentenzahlung gestellt worden war. 2. Ebenso hat die Beklagte d ie Ablaufleistung aus der Lebensversich e- rung in Höhe von 99.157,57 . nach Verwirklichung der Bezugsberec h- tigung mit Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) ausgekehrt. a) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2 VVG) hat der Dritte vor Eint ritt des Versicherungsfalls weder e i- nen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition - etwa ein Anwartschaftsrecht - erworben. Vielmehr besitzt der Dritte lediglich eine mehr oder weniger starke ta t- sächliche Aussi cht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Da der Vers i- cherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten ke i- ner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugsberecht i- gung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umle i- ten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglichen Rechte bei ihm (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356). Das widerrufliche Bezugsrecht gemäß § 159 Abs. 2 VVG ist da rum nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen A n- spruchs, mithin rechtlich ein Nullum (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, ZIP 2010, 1964 Rn. 3 mwN; BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 , BAGE 134, 372 R n. 21; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 14; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 52). Es vermag nach allgemein anerkannter Ansicht in der Insolvenz kein Aussonderungsrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Schuldnerin eine D i- 20 21 22 - 11 - rektversicherung abgeschlossen hat, zu begründen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853). b) Mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht vollständig. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erwirbt (BGH, Beschluss vom 27. April 2010, aaO). Es entspricht ständiger, vom Reichsgericht begründe ter (vgl. RGZ 51, 403, 404 f; 54, 94, 96; 61, 217, 219; 80, 175, 177 f; 88, 137, 138 f; 127, 269, 271; 128, 187, 190) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherung s- summe mit Ei ntritt des Versicherungsfalls originär selbst erwirbt (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377, 380; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 353; vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, WM 1996, 1634, 1635; Beschluss vom 27. Ap ril 2010, aaO Rn. 2 mwN) . Fol g- lich findet kein Rechtsübergang von der Masse an den Bezugsberechtigten statt, dem § 91 Abs. 1 InsO entgegenstehen könnte ( BGH, Beschluss vom 27. April 2010, aaO Rn. 2, 3 jeweils am Ende). Der Erwerb setzt allerdings voraus, d ass die Bezugsberechtigung noch besteht ( vgl. Kayser in F estschrift Kreft, 2004, 341, 349). c) Die Lebensversicherung ist am 1. Mai 2012 abgelaufen. Zwar war b e- reits am 21. Februar 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Die Rechte aus der Lebensversicherung hat R . als Bezugsberechtigter jedoch unmittelbar aufgrund der fortbestehenden wide r- ruflichen Bezugsberechtigung von der Beklagten er langt . 23 24 25 - 12 - aa) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren die A nsprüche der Parteien eines Versicherungsvertrages, insbesondere eines Lebensvers i- cherungsvertrages, lediglich ihre Durchsetzbarkeit, bleiben aber als solche e r- halten. Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiell - rechtliche Umgestaltung des Versicherung svertrages (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34 Rn. 18). Darum muss der Verwalter den Vertrag beenden, um den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 , BAGE 134, 372 Rn. 21). Daraus folgt, das s der Insolvenzverwalter nur dann gegen den Lebensversicherer einen Anspruch auf Zahlung des Rüc k- kaufswerts hat, wenn er den Versicherungsvertrag kündigt. In der Kündigung ist zugleich der Widerruf der Bezugsberechtigung des Dritten zu erkennen ( BGH, Urtei l vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, WM 2005, 937, 938; Bruck/Möller/ Winter, VVG , 9. Aufl., § 159 Rn. 484; MünchKomm - VVG/Heiss, 2011, § 159 Rn. 130). Das Widerrufsrecht geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (RG, Ver öffentlichungen des Kaiserlichen Au f- sichtsamts für Privatversicherung, 13. Jahrgang (1914), Anhang S. 78 Nr. 831). Infolge des Widerrufs der Bezugsberechtigung steht nach einer Kündigung des Insolvenzverwalters der Rückkaufswert der Masse zu (BAG, Urteil v om 15. Juni 2010 , aaO Rn. 23; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 16; MünchKomm - InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 118; Schmidt/Büteröwe, InsO, 18. Aufl., § 35 Rn. 15; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 483; Kayser, Die Lebens versicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers, 2006, S. 48 f). bb) Sofern der Insolvenzverwalter weder den Versicherungsvertrag kü n- digt noch die Bezugsberechtigung widerruft, erstarkt die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versich erungsfalls (Kayser, aaO S. 51) . 26 27 - 13 - Damit verliert der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Verfügung über den Versich erungsvertrag und insbesondere d as Recht zum Widerruf (Bruck/Möller/ Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 482 ff ; Kayser, aaO S. 51 f ; Hasse, V ersR 2005, 15, 32; Gittermann, Der Widerruf einer Bezugsberechtigung im Leben s- versicherungsvertrag, Diss . Göttingen 1953, S. 86 f; Bruck/Dörstling, Das Recht des Lebensversicherungsvertrages , 2. Aufl. , 1933, § 15 Anm.15 f). Da der Kl ä- ger hier vor Ablauf de s Versicherungsvertrages das Kündigungs - und Wide r- rufsrecht nicht wahrgenommen hat, erlangte R . die Rechte aus der Leben s- versicherung mit Vertragsablauf. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger infolge der Verpfändung der Versicherung an R . gehindert war, de s- sen Bezugsberechtigung zu widerrufen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005, aaO S. 938 f; vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 33). 3. Schließlich kann dahinstehen, ob im Streitfall Pfandreife eingetreten und R . im Verhältnis zu dem Kläger gemäß § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB zum Einzug der Versicherungsforderungen berechtigt war (vgl. BGH, U r- teil vom 11. April 2013 - IX ZR 176/11, WM 2013, 935 Rn. 14 ff). Das Einzi e- hungsrecht von R . beruht hier unabhängig von der Verpfändung i m Verhäl t- nis zu der Beklagten auf der ihm von der Schuldnerin erteilten Bezugsberecht i- gung (§ 159 Abs . 2, 3 VVG). Der Bezugsberechtigte erwirbt einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch (§ 330 BGB) gegen den Versicherer (MünchKomm - VVG/Heiss, § 159 Rn. 65) . Das Bezugsrecht hängt allein von den dafür im Ve r- sicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen ab; Erstattungsansprüche können nur im Valutaverhältnis des Versicherungsnehmers zu dem Bezugsberechtigten bestehen (BGH, Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 290 /93, BGHZ 128, 125, 132 f). Diese sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. 28 - 14 - III. Hätte R . - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - kein Bezugsrecht erworben und stünden die Versicherungsleistungen der Schuldnerin zu , wäre die Beklagte - wie e rgänzend anzumerken ist - durch die an ihn bewirkte Za h- lung entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 82 InsO von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Schuldnerin befreit worden. D ie Schuldnerin war wegen des gegen sie angeordneten Zustimm ungsvorbehalts gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO nicht b e- rechtigt, diese Personen mit Hilfe einer Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB) als Leistungsempfänger einzusetzen. 1. Der Schutz des § 82 InsO bes chränkt sich auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbin d- lichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallen den Empf - angszuständigkeit des Schuldners (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6). Die Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens od er nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots g e- troffene Verfügung - gleich ob im Wege einer Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) oder einer Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2 BGB, § 185 Abs. 1) - die Einziehungsbefugnis eines Dritten begründet werd en soll. Verf ü gungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Ve r- fügungsverbots sind - abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gu t- glaubensschutzes - gemäß § 81 Abs. 1 Sat z 1 InsO schlechthin unwirksam (BGH, aaO). 29 30 - 15 - 2. Ermächtigt danach der noch uneingeschränkt verfügungsbefugte Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB), wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemä ß § 82 Satz 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. E r- teilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO), ist die Ermächtigung als Verfügung u n- wirksam. Dann kommt einer Leistung auch des gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 7 f mwN; Beschluss vom 12 . Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 14). 3. Eine Einziehungsermächtigung kann gemäß § 362 Abs. 2, § 185 BGB erteilt werden, indem der Dritte vom Gläubiger ermächtigt wird, die Leistung (mit befreiender Wirkung) in Empfang zu nehmen, oder ind em der Forderung s- schuldner vom Gläubiger ermächtigt wird, die Leistung (mit befreiender Wi r- kung) an den Dritten zu erbringen (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163; vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, WM 2011, 1178 Rn. 12). Da die Schuldnerin vertreten durch ihren Geschäftsführer R . (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) die Beklag te am 7. Februar und 27. April 2012 ang e- wiesen hat, die Versicherungsforderungen an dessen Tochter sowie an diesen selbst als Privatperson auszuzahlen, beruht die Forderungszuständigkeit beider Leistungsempfänger auf einer ihnen von der Schuldnerin durch E rklärung an die Beklagte als ihrer Forderungsschuldnerin erteilten Einziehungsermächt i- gung. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten war die Schuldnerin wegen des bereits am 16. Januar 2012 ergangenen Zustimmungsvorbehalts nicht mehr verf ü- 31 32 - 16 - gungsbefugt (§ 81 Abs. 1 S atz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) . Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 29.08.2013 - 6 O 1767/12 - OLG Bremen, Entscheidung vom 30.01.2014 - 3 U 52/13 -
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