BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 41 /14 vom 28. Juli 2015 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch der E . GmbH & Co. OHG - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Richter Gröning, Dr . Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Der E . GmbH & Co. OHG, A . , wird Einsicht in die Akten des Patentn ichtigkeitsbe rufungsverfahrens X ZR 41 /14 gewährt. Von der Akteneinsicht ist die Anl age D25 ( " AVENANT AU CONTRAT DE POOL DE RECHERCHE ET DE DEVELOPPEMENT DES TEC H- NIQUES INDUSTRIELLES DU VITRAGE DU 19.12.91 " ) ausgeno m- men, mit Ausnahme des Artikels 13 dieser Anlage ( " PROPRIETE I N- DUSTRIELLE - BREVETS - NOUVEAUX " ), der der Akteneinsicht unte r- li egt. Gründe: I. Die E . GmbH & Co. OHG hat darum gebeten, ihr die Akten des Nichtig keitsberufungsverfahrens X ZR 41 /14 in der Auslegehalle des Deutschen P a- tent - und Markenamtes, München, zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat dem Gesuch nic ht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Bedenken , bitte jedoch darum, die Anlage D25 von der Akteneinsicht auszunehmen. 1 - 3 - II. Dem Antrag au f Akteneinsicht ist mit der aus dem Ausspruch ersichtlichen Einschränkung, die einem berechtigten Interesse der Beklagten an der Geheimha l- tung dieser Anlage, Rechnung trägt , stattzugeben . Auf den allen Beteiligten bekan n- t en Beschluss des Senats vom 21. Januar 2013 in dem voran gegangenen Ber u- fungsverfahren X ZR 49/12 wird wegen d er Einzelh eiten Bezug genommen. Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.02.2014 - 5 Ni 59/10 (EP) - 2
Full & Egal Universal Law Academy