ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR41.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 41 /18 Verkündet am: 1 6 . April 201 9 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu- rückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung einer Au s- gleichszahlung nac h Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februa r 2004 (im Folgenden: Fluggas t rechte verordnung ) verpflichtet ist . D ie Kläger verfügte n über bestätigte Buchung en bei der Beklagten für Flüge am 2 7 . Juni 2016 von Stuttgart nach Belgrad ( , planmäßige A n - k unft szeit : 20 : 5 0 Uhr) , von Belgrad nach Abu D habi ( ) und von Abu Dhabi nach Phuket ( Thailand ) ( ) . D ie beiden ersten Flüge wurden von der Beklagten selbst, der Flug von Abu Dhabi nach Phuket von Eti h ad Air ways durchgeführt. Der Flug von Stuttgart nach Belgrad landete mit einer Verspätung v on weniger als drei Stunden in Belgrad. D ie Kläger erreicht en d ie vorgeseh e- 1 2 - 3 - nen Anschlussfl üge deshalb nicht und den endgültigen Zielort Phuket mit einer Verspätung von 4 Stunden und 40 Minuten . Mit ihr er bei m für den Flug hafen Stuttgart örtlich zuständi gen Amtsgericht erhobenen Klage ha ben die Kläger Zahlung von jeweils 6 00 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; d as Landgericht hat die d a gegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision z u gela s sen. En tscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlich ange ruf enen Amtsgerichts bejaht. In der Sache hat es ang e- nommen, d ie Kläger könn ten eine Au s gleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Fluggastrec hteVO beanspruchen, weil sie ihr Endziel Phuket mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht hätten , auch wenn der von der B e klagten als einem nicht in der Union ansässigen Luftfahrtunternehmen vo m Gebiet e i- nes Mitgliedstaates aus (Stuttgart) durchgeführt e Flug nach Belgrad w e niger als drei Stunden verspätet gewesen sei . II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 1. Die deutschen Gerichte sind, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, international zuständig . 3 4 5 6 - 4 - a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung, wie im Streit fall, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mi t- gliedsta a tes der Eu ropäischen Union hat, nach dem nationalen Recht (Art. 6 Abs. 1, Art. 63 Brüssel - Ia - VO) . Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständi g- keit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, welche die internationale Zuständigkeit regelmäßig indizieren ( BGH, Urteil vom 18. J a nuar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18). Im Streitfall ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) bei dem für den Abflugort des ersten Fluges (Flughafen Stuttgart) örtlich z u- ständigen Gericht begründet. aa) Nach der st ändigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO um einen gesetzlichen , die Mindestrechte des Fluggastes betreffenden Anspruch gegen das ausführende L uftfahrtunte r- nehmen auf vertraglicher Grundlage . D a mit ist für d ie Kläger de r be sondere G e richtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; B e schluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15 , RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN) . Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U r teil vom 7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C - 274/16, C - 447/16 und C 448/16, NJW 2018, 2105 ff.). bb) Wird ein solcher An spruch au s Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Flu g- gastrechteVO darauf gestützt, dass bei einem Flug mit direktem Anschlussflug auf der Grundlage einer bestätigte n Buchung d er endgültige Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit großer Verspätung erreich t wurde, ist Erfü l- 7 8 9 10 - 5 - lungsort i. S. v. § 29 ZPO jedenfalls auch der Abflugort des ersten (Teil - )Fluges (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 ff.; BGH, Urteil vom 11. Septe m ber 2018 - X ZR 80/15 , RRa 2019, 432 ). Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Buchs t. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO, die in Deutschland unmi t telbare Geltung hat (Art. 288 Abs. 2 AEUV), una bhängig davon, ob der Beförderungs- vertrag zwischen de n Kläger n und der Beklagten gemäß dem deutschen inter- nationalen Privatrecht nach dem Recht der R epublik Serbien , wo die Beklagte ihren Sitz hat , zu beurteilen sein sollte (BGHZ 188, 85 Rn. 28 ff. [ 32 f. ]) . b) Die Revision zieht diese Grundsätze nicht generell in Zweifel ; sie gibt lediglich zu bedenken, ob eine solche (mittelbare) vertragliche G rundlage auch dann angenommen werden kann, wenn , wie hier, der in den Anwe n- dungsbereich der Verordnung fallende (Zubringer - )Flug weniger als drei Stu n- den versp ä tet war . Mit diesem Einwand kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sch on deshalb nicht verneint werden, weil er nach allgemeinen pr o- zessualen Grundsätzen die Begründetheit der Klage betrifft . Für die Zuständi g- keit sfrage kommt es nach Lage des Streitfalls allein darauf an , ob die z u grunde zu legenden Anknüpfungstatsachen die Annahme rechtfertigen , dass eine ve r- tragliche Grundlage besteht und die daraus resultierenden Verpflichtungen (auch) im Inland zu erfüllen sind . Dafür hat das Berufungsgericht zutre f fend auf die von der Beklagten bestätigte Buchung einer Luftbeförderung de r Kläger von Stuttgart über Belgrad und Abu Dhabi nach Phuket abgestellt . D ie Existenz die- ser vertragl i chen Grundlage zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel; die sich daraus erg e bende n Verpflichtungen sind i. S. v. § 29 Abs. 1 ZPO (auch) in Deutsc h la nd zu erfüllen ; ob dazu im Streitfall auch eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO gehört, ist, wie ausgeführ t, eine Frage der Begründe t heit der Klage. 11 12 - 6 - 2 . D as Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kläger s auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO im Ergebnis zu Recht bejaht . a) Die Fluggastrechteverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mi t- gliedstaates, das den Bestimm ungen des Vertrages unterliegt, antreten; aus Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO folgt, dass die Verordnung auch anzuwe n- den ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlus s- flüge erreicht. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen e r füllt . b) Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft (vgl. Erw ä- gungsgrund 15 Fluggastrecht e VO) ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass der betroffene Fluggast an sein em endgültigen Zielort (Art. 2 Buchst. h Flu g- gastrechteVO) mit einer großen Ver s pätung von drei Stunden oder mehr eintrifft (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C 402/07 und C - 432/07, RRa 2009, 282 Sturg e on u.a.). Wird d iese r Zielort nicht mit einem Direktflug erreicht, sondern über dire k- te Anschlussflüge (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) , setzt die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung wege n großer Verspätung nicht voraus, dass eine Abflugverspätung in der in Art. 6 FluggastrechteVO vorgesehenen Größenordnung zu verzeichnen war ; vielmehr ist allein darauf abzustellen , ob der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung gegenüber der planm äßigen Ankunftszeit von drei Stunden oder mehr erreicht worden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C - 11/11, RR a 2013, 78 Rn. 35 Folkerts) . Dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des 13 14 15 16 - 7 - Bundesg e richtshofs (Beschluss vom 9. D ezember 2010 Xa ZR 80/10 , RRa 2011, 84) ergangenen Entscheidung lag eine Flugbuchung von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción in Paraguay zugrunde; infolge eines um ann ä hernd zweieinhalb Stunden verzögerten Abflugs in Bremen erreichte der dortige Flu g gast den Anschlussfl ug von Paris nach São Paulo nicht mehr und kam in der Folge mit 11 Stunden Verspätung in Asunción an . Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits die Verpflic h- tung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in einem Fall bejaht, in dem das Endzi el über direkte Anschlussflüge erreicht werden sollte (von Berlin über Madrid nach San José, Costa Rica), von denen der erste Flug lediglich eine Verspätung von w e niger als drei Stunden hatte und die große Verspätung am Endziel daraus resu l tierte, dass der (an sich pünktliche) Anschlussflug verpasst wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 ff.). c ) Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der Streitfall lediglich dadurch, dass hier die Anschlussfl üge von Belgrad nach Ab u Dhabi und Phuket für sich genommen nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b in den An- wendungsbereich der Fluggastrechteveror d nung f iel en , weil die Beklagte und Etihad Airways kein e Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sind . Dies rechtfertigt jedoch kein e abweichende Beurte i lung. aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für jeden F lug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Flugg e- sellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummer n für eine bestimmte Ro u- te anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemei n sam 17 18 19 - 8 - gebucht werden können (BGH, Urteil vom 13 . November 2012 X ZR 12/12, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft (EuGH , Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07, RRa 2008, 237 Rn. 40, 51 Schenkel) , dient zwar de r A b grenzung des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung , s ie be- sagt aber nicht, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur dann eine Au s gleichszahlung zu leisten hätte , wenn s ämtliche dafür erforderlichen tatbe- stan d lichen Voraussetzungen auf dem von ihm durchgeführten, dem Anwen- dungsb e reich der Verordnung unterliegenden Flug eingetreten sind. Soll ein endgültiger Zielort nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung pla n- mäß ig nicht direkt, sondern mit Anschlussflügen erreicht werden, muss für die Frage, ob bzw. i n wieweit ein Luftfahrtunternehmen auch dann wegen großer Verspätung am endgültigen Zielort eine Ausgleichszahlung zu leisten hat , wenn der von ihm von einem Flughafe n im Unionsgebiet aus durchgeführte Flug w e- niger als drei Stunden verspätet war , dem Umstand Rechnung getragen we r- den, dass auch vergleichsweise kurze Verspätungen auf Zubringer flügen eine große Ve r spätung an diesem Zielort nach sich ziehen können, auf die es für den Au s gleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aber allein an- kommt (EuGH, RR a 2013, 78 Rn. 34 f. Folkerts). Beruht diese große Ver- spätung auf der Ve r spätung eines in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Zubringerfluges, ist sie dem Luftfahrtunternehmen, das diesen Z u- bringerflug durchgeführt hat, unter der Prämisse, dass der Fluggast die Flüge einheitlich buchen konnte und g e bucht hat, zuzurechnen, auch wenn der von ihm selbst durchgeführte Flug w e niger als drei Stunden verspä tet war. Das rechtfertigt sich daraus, dass das Erreichen des endgü l tigen Zielorts über An- schlussflüge au s weislich der ei n heitlichen Buchung vorgesehen und vertraglich angeboten war und kein tragf ä higer Grund dafür ersichtlich ist, eine solche 20 - 9 - Flugroutenpl anung mit direkten Anschlussflügen hinsichtlich der Rechtsfolgen aus der Fluggas t rechteverordnung gegenüber Direk tverbindungen zu privilegi e- ren. bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision verweist, in der bei mit dem S treitfall durchaus vergleichbarer Sach verhaltsgestaltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO g e stützte r Ausgleichsanspruch verneint worden war (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitlich danach mit der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C - 402/07 und C - 432/07 Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282) begründete Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung erstmals den dort nicht ausdrücklich kodi fizierten Anspruch auf eine Au s- gleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entno m men hat. cc) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung steht in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u ropäischen Union zu Ar t. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO . Danach gilt die se V eror d- nung auch dann, wenn der endgültige Zielort in einem Drittstaat liegt und au f- grund einer einzigen Buchung mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mi t gliedstaat e s und planmäßige m direkte n Anschlussflug von außerhalb der Eur o päischen Union erreicht wird (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 C - 537/17, RRa 2018, 179 Wegener). Soweit der Gerichtshof in d ies er En t scheidung von einer planmäßigen Zwischenlandung "mit Wechsel des Fluggeräts" spricht , b e- ruht dies er sichtlich nur darauf, dass der Vorlagebeschluss sich dieses Begriffs b e dient hat te . 21 22 - 10 - dd) Soweit d ie Revision zu b edenken gibt, diese Rechtsprechung könne zu unannehmbaren Ergebnissen führen, wenn sie etwa auch bei pla n- mäßigem Verlauf des von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates aus starte n de n erste n Flug es und großer Verspätung oder Annullierung nur des für sich genommen nicht der Fluggastrechteverordnung unterfallende n direkte n A n schlussflug es zum endgültigen Zielort anzuwenden wäre , rechtfertigt dies ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Satz 1 Buchst. b AEUV) im Streitfall schon deshalb nicht , weil er keine derartige Fallg e staltung betrifft. ee) Dem Umstand, dass der letzte der einheitlich gebuchten Flüge von Abu Dhabi nach Phuket nicht von der Beklagten selbst durchgeführt wurde, kommt, wie sich a us den vorstehend dargelegten Gründen (Rn. 19 f. ) ergibt , keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grön ing Grabinski Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 13.06.2017 - 10 C 2848/16 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2018 - 5 S 172/17 - 23 24 25
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