BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 413/07 Verk374ndet am: 25. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ RBerG Art. 1 247 1 Abs. 1 BGB 247247 398, 793, 929 Nach dem Schutzzweck des Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die 334bertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldver-schreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und 334berga-be der Wertpapierurkunde nach 247 929 BGB oder durch Abtretung der verbrief-ten Forderung nach 247 398 BGB und 334bergabe der Urkunde erfolgt ist. BGH, Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Kl344gerin und der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2007 werden zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl344gerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine in Gro337britannien ans344ssige Limited, begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines Teils des Nennbetrages einer Inhaberteilschuldverschreibung und die Zinsen aus zwei damit verbun-denen Zinsscheinen. 1 Die Beklagte begab im Februar 1996 unter der Wertpapierkenn-nummer 205 und der St374cknummer 205 eine Inhaberteilschuldver- 2 - 3 - schreibung zum Nennbetrag von 10.000 DM nebst 10274% Zinsen, r374ck-zahlbar am 6. Februar 2003, sowie die Zinsscheine Nr. 205 , f344llig am 6. Februar 2002, und Nr. 205 , f344llig am 6. Februar 2003, jeweils 374ber 1.025 DM. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand F. vereinbart. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst f374r verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Die Kl344gerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Be-teiligungsvertr344ge als stille Gesellschafter zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen. Die stillen Gesellschafter sollten eine Bareinlage von 150 bzw. 200 200 sowie hierauf eventuelle Nachsch374sse zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Kl344gerin erbringen, dieser s344mtliche Forderungen gegen die Beklagte treuh344nderisch i.S. von 247 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 374bertragen, anfallende Anwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten entsprechend ihres Anlagevolumens anteilig 374ber-nehmen, am eventuellen Klageerfolg in gleicher Weise beteiligt werden und den Gr374ndungsgesellschaftern der Kl344gerin eine nach dem Umfang des Klageerl366ses gestaffelte Erfolgsprovision zahlen. 3 Die streitgegenst344ndliche Inhaberschuldverschreibung erwarb die Kl344gerin mit Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 vom Sohn ihres Di-rektors. Die Zinsscheine waren nicht Gegenstand des Beteiligungsver-trages, sondern wurden von der Kl344gerin am selben Tage durch Kaufver-trag vom selben Anbieter zum Preis von je 100 200 erworben. Unmittelbar zuvor, ebenfalls am 30. April 2005, hatte der Sohn des Direktors der Kl344gerin sowohl die Inhaberschuldverschreibung als auch die ihr zugeh366-rigen Zinsscheine von seiner Mutter, der Ehefrau des Direktors der 4 - 4 - Kl344gerin, geschenkt erhalten. Zinsscheine und Kaufpreis wurden bei Ab-schluss der Vertr344ge 374bergeben. 5 Unter Berufung auf den Erwerb der Inhaberschuldverschreibung durch Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und der beiden Zinsschei-ne durch Kaufvertrag vom selben Tage nimmt die Kl344gerin die Beklagte auf Auszahlung eines Teilbetrages von 511,29 200 aus der Inhaberschuld-verschreibung sowie der Nennbetr344ge der Zinsscheine in H366he von 1.048,14 200, insgesamt 1.539,43 200, in Anspruch. Das Amtsgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage in H366he von 511,29 200 abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen der Kl344gerin und der Beklagten sind unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 - 5 - Die Beklagte sei verpflichtet, den in den Zinsscheinen verbrieften Zahlungsanspruch zu erf374llen, da Zinsscheine als selbst344ndige Urkunden eine Forderung, die unabh344ngig vom Hauptpapier umlaufen k366nne, ver-brieften. Die Kl344gerin habe die Zinsscheine durch Kaufvertrag wirksam erworben. Die 334bergabe der Scheine und die Abtretung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen seien Leistungen an Erf374llungs Statt aus der Kaufvertragsverpflichtung gewesen. Die Kl344gerin betreibe inso-weit eine eigene Rechtsangelegenheit. Die Einziehung dieser Forderung falle nicht unter das Verbot des Art. 1 247 1 RBerG. Die Beklagte k366nne sich nicht auf 247 1 Abs. 1 der F374nften Ausf374hrungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz berufen, denn diese Vorschrift sei nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig und folglich nicht mehr anzuwenden. Die Zinsforderungen seien seit dem 6. Februar 2002 bzw. 2003 f344llig. Die Beklagte k366nne sich auch nicht auf den von ihr ausgerufenen Staatsnotstand berufen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 stehe fest, dass es keine allgemeine Regel des V366lkerrechts gebe, die einen Staat gegen374ber Pri-vatpersonen berechtige, die Erf374llung f344lliger privatrechtlicher Zahlungs-anspr374che unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunf344higkeit erkl344r-ten Staatsnotstand zu verweigern. 8 Dagegen sei die Kl344gerin hinsichtlich der Forderung aus der Inha-berteilschuldverschreibung nicht aktivlegitimiert. Sie sei zwar Besitzerin dieses Inhaberpapiers, weshalb zu ihren Gunsten zun344chst vermutet werde, dass sie auch materiell Berechtigte sei. Diese Vermutung sei al-lerdings durch den Inhalt des Beteiligungsvertrages widerlegt. Dieser versto337e gegen Art. 1 247 1 RBerG, was zur Nichtigkeit des 334bertragungs-gesch344fts nach 247 134 BGB f374hre und die Anspruchsberechtigung der 9 - 6 - Kl344gerin entfallen lasse. Die Kl344gerin, die keine Inkassoerlaubnis besit-ze, betreibe mit der Einziehung dieser Forderung eine erlaubnispflichtige T344tigkeit, denn sie verfolge eine fremde Rechtsangelegenheit. Wer nach au337en hin f374r sich selbst auftrete, im Innenverh344ltnis aber f374r einen Drit-ten handele, besorge vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet grunds344tzlich eine fremde Rechtsangelegenheit. Da der Beteiligungsver-trag nur die Aush344ndigung der zur Geltendmachung erforderlichen Ur-kunden und die treuh344nderische 334bertragung der Forderung zum Zwecke ihrer gerichtlichen Geltendmachung vorsehe, sei von einer Erm344chti-gungstreuhand, nicht jedoch von einer 334bereignung der Urkunde auszu-gehen. Die Kl344gerin habe nicht nachweisen k366nnen, dass die der Urkun-de innewohnende Forderung durch Abtretung in ihr Verm366gen 374berf374hrt worden sei. Sie handle auch gesch344ftsm344337ig, denn nach dem Beteili-gungsvertrag richte sich ihr Angebot ohne Beschr344nkung an einen unbe-stimmten Kreis von Interessenten. Ein Ausnahmefall erlaubnisfreier Rechtsberatung liege nicht vor. Die Kl344gerin bewege sich im Zentrum des Regelungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes, denn sie beab-sichtige Forderungen ihrer stillen Gesellschafter durchzusetzen und da-mit deren Rechte zu verwirklichen. Bei der Einziehung fremder For-derungen durch eine Gesellschaft ohne nennenswertes Eigenkapital be-stehe die Gefahr, dass Anleger mit Rechtsverlusten bis hin zum Total-ausfall ihrer Forderung rechnen m374ssten, weshalb der Schutzbereich des Rechtsberatungsgesetzes unmittelbar tangiert sei. - 7 - II. 10 Diese Ausf374hrungen halten nur teilweise der rechtlichen 334berpr374-fung stand. 11 A. Die Revision der Kl344gerin ist unbegr374ndet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimati-on de r Kl344gerin hinsichtlich der Anspr374che aus der Inhaberteilschuldver-schreibung verneint. Der Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und die damit verbundene treuh344nderische 334bertragung der Inhaberschuldver-schreibung ist wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG nichtig (247 134 BGB). 12 1. Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Beteiligungsvertrages und des Vertrages 374ber die treuh344nderische 334bertragung der Inhaber-schuldverschreibung vom 30. April 2005 ist anhand des Rechtsbera-tungsgesetzes zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des 30. Juni 2008 au337er Kraft getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) ersetzt worden, f374r Altvertr344ge aber weiterhin ma337geblich. 13 2. Nach Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG, von dem das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, ist die Besorgung fremder Rechtsangelegen-heiten, einschlie337lich der Einziehung fremder oder zu Einziehungs-zwecken abgetretener Forderungen, sofern sie gesch344ftsm344337ig betrieben wird, erlaubnispflichtig. Der Erlaubnisvorbehalt ist verfassungsm344337ig (BVerfGE 47, 378, 390; 75, 246, 275 f.; 97, 12, 26 f.; BVerfG NJW 2000, 14 - 8 - 1251). Schuldrechtliche, aber auch Verf374gungsvertr344ge, insbesondere die treuh344nderische Abtretung von Forderungen, die gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG versto337en, sind gem344337 247 134 BGB nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs nichtig (BGHZ 37, 258, 261; 70, 12, 17; 102, 128, 130; 153, 214, 220; 169, 109, 118 Tz. 32). a) Dies gilt uneingeschr344nkt auch f374r die 334bertragung einer wert-papierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (247 793 BGB) ver-brieften Forderung zur Einziehung. Dabei kommt es, anders als das Be-rufungsgericht und die Kl344gerin meinen, nicht darauf an, ob die 334bertra-gung des Wertpapiers und damit der darin verk366rperten Forderung durch Einigung und 334bergabe der Wertpapierurkunde nach 247 929 BGB oder aber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach 247 398 BGB und 334bergabe der Urkunde erfolgen. Dies ist nach dem Schutzzweck des Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG, der f374r die gesch344ftsm344337ige Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken 374bertragener Forderungen im Interesse der rechtsuchenden Bev366lkerung eine Erlaubnispflicht nor-miert, ohne Bedeutung. Auf die von der Revision der Kl344gerin unter Hin-weis auf 247 1006 BGB und 247 292 ZPO angegriffenen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, von einer 334bereignung der Inhaberschuldverschrei-bung an die Kl344gerin k366nne nicht ausgegangen werden, kommt es da-nach nicht an. 15 F374r die Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrages und der 334bertra-gung der in der Inhaberschuldverschreibung verk366rperten Forderung auf die Kl344gerin nach 247 134 BGB i.V. mit Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG ist, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ebenfalls nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Kl344gerin ohne 334bertragung der Forderung lediglich zu 16 - 9 - ihrer Geltendmachung im eigenen Namen erm344chtigt worden oder aber ob die Forderung treuh344nderisch auf sie 374bertragen worden ist. Nach seinem eindeutigen Wortlaut und seinem Schutzzweck unterstellt Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG auch die Abtretung von Forderungen zu Einziehungs-zwecken der Erlaubnispflicht. b) aa) Entscheidend f374r die Anwendbarkeit des Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG bei der Einziehung von Forderungen ist - von gesch344ftsm344337igem Handeln abgesehen - allein, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einzie-hung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214; BAG NJW 1993, 2701, 2703; Chem-nitz/Jonigk, RBerG 11. Aufl. Art. 1 247 1 Rdn. 88; Kleine-Cosack, RBerG Art. 1 247 1 Rdn. 60; Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Art. 1 247 1 Rdn. 45; Weth, in: Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. Art. 1 247 1 RBerG Rdn. 26). Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umst344nde und ihren wirtschaftlichen Zusammen-hang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, die es ver-meidet, dass Art. 1 247 1 RBerG durch formale Anpassung der gesch344fts-m344337igen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickel-ten Rechtsgrunds344tze umgangen wird (BGHZ 61, 317, 320 f.; BGH, Ur-teile vom 18. M344rz 2003 - VI ZR 152/02, NJW-RR 2003, 1938, vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371, vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04, NJW 2005, 3570, vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726 f. Tz. 8 und Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910, 2911 Tz. 17). 17 - 10 - bb) Gemessen an diesen Grunds344tzen dienen der Beteiligungsver-trag und die 334bertragung der Inhaberschuldverschreibung auf die Kl344-gerin der Einziehung einer zu Einziehungszwecken 374bertragenen For-derung im wirtschaftlichen Interesse des stillen Gesellschafters. 18 19 Die Inhaberschuldverschreibung wird nach 247 1 Abs. 2 des Beteili-gungsvertrages nur treuh344nderisch auf die Kl344gerin 374bertragen. Die Be-teiligung des stillen Gesellschafters und die 334bertragung erfolgen aus-weislich der Pr344ambel des Beteiligungsvertrages zur klageweisen Durch-setzung der in der Inhaberschuldverschreibung verk366rperten Forderung. Dies ist nach 247 1 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages das "Ziel der stillen Gesellschaft". Wirtschaftlich geschieht dies vor allem im Interesse der stillen Ge-sellschafter. Nach 247 2 Abs. 1 des Beteiligungsvertrages ist jeder stille Gesellschafter an der jeweiligen Klage und dem Klageergebnis mit sei-nem in die stille Gesellschaft "jeweils eingebrachten Anlagevolumen (Nennwert zzgl. Zinsen)" beteiligt. Die Kl344gerin erh344lt nach 247 3 Abs. 4 des Vertrages lediglich eine Erfolgsprovision, die nur an die Gr374ndungs-gesellschafter der Kl344gerin ausgesch374ttet wird. Diese macht das Ge-sch344ft nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Kl344gerin. Die Verein-barung der Erfolgsprovision stellt vielmehr eine Verg374tung f374r die Inkas-sot344tigkeit dar, 344ndert aber nichts an dem Fremdcharakter des Gesch344fts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2005 - BLw 11/04, WM 2005, 102). 20 Gleiches gilt f374r die rechtliche Einbettung der 334bertragung der In-haberschuldverschreibung auf die Kl344gerin zur klageweisen Geltendma- 21 - 11 - chung in einen Vertrag 374ber eine stille Gesellschaft. Ziel dieser rechtli-chen Konstruktion ist es nach den gesamten Umst344nden und den wirt-schaftlichen Zusammenh344ngen 344hnlich wie bei der Abtretung von Scha-densersatzanspr374chen von Kleinaktion344ren an einen eingetragenen Ver-ein (vgl. dazu OLG D374sseldorf WM 1993, 150 f.; BGH, Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; BVerfG NJW 2000, 1251) lediglich, Art. 1 247 1 RBerG zu umgehen. Das ergibt sich insbeson-dere aus der im Beteiligungsvertrag geregelten Kosten- und Erfolgsbetei-ligung f374r die Klage gegen die Beklagte. Danach ist die Forderungsein-ziehung f374r die Kl344gerin mit keinerlei Risiko verbunden. Sie tr344gt weder das Risiko, mit der Forderung aus der ihr 374bertragenen Inhaberschuld-verschreibung auszufallen, noch muss sie sich an den Kosten der Klage und Vollstreckung beteiligen. Diese sind nach 247 3 Abs. 2 des Beteili-gungsvertrages vielmehr anteilig von den an der einzelnen Klage betei-ligten stillen Gesellschaftern zu tragen. Der Hinweis der Kl344gerin auf Art. 6 GG und den Umstand, dass die der Kl344gerin 374bertragene Inhaberschuldverschreibung letztlich aus dem Verm366gen der Ehefrau des Direktors der Kl344gerin stammt, tr344gt insoweit nichts aus. Dies 344ndert nichts daran, dass die Einziehung der Forderung gegen die Beklagte f374r die Kl344gerin eine fremde Rechtsangelegenheit ist (Weth, aaO, Rdn. 16; Rennen/Caliebe, aaO, Rdn. 33). Zwischen der Kl344gerin, einer Limited, sowie Ehefrau und Sohn ihres Direktors beste-hen keine famili344ren Beziehungen, insbesondere keine sittliche Pflicht zur Einziehung der 374bertragenen Inhaberschuldverschreibung, die dem besonderen Schutz des Staates unterstellt sind. 334berdies wird der Sohn des Direktors der Kl344gerin im Beteiligungsvertrag genauso behandelt wie jeder andere stille Gesellschafter. 22 - 12 - 23 c) Entgegen der Ansicht der Revision handelt die Kl344gerin auch gesch344ftsm344337ig. Gesch344ftsm344337igkeit erfordert eine selbst344ndige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende T344tigkeit, die nicht nur aus besonderen Gr374nden als Gef344lligkeit ausge374bt wird (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Ur-teil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561, vom 9. April 2002 - X ZR 228/00, WM 2000, 1085, 1086; BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103). aa) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehler-frei festgestellt. Ausweislich des formularm344337igen Beteiligungsvertrages besteht die T344tigkeit der Kl344gerin darin, mit Inhabern von Inhaberschuld-verschreibungen der Beklagten mit der Wertpapierkennnummer 205 Beteiligungsvertr344ge zu schlie337en, sich die Inhaberschuldverschreibun-gen 374bertragen zu lassen und diese im wirtschaftlichen Interesse vor al-lem der stillen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Zu diesem Zweck tritt die Kl344gerin auch im Internet auf. Die Anzahl der Personen, die f374r solche Vertr344ge in Betracht kommen, ist nicht zu 374berblicken. Dass sich die T344tigkeit der Kl344gerin nur gegen die Beklagte richtet und nur von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen betrifft, ist ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102 f.; OLG D374sseldorf WM 1993, 150, 152; BGH, Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; BVerfG NJW 2000, 1251). 24 bb) Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen st374tzen ihre gegenteilige Ansicht nicht. Das Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts vom 16. Juli 2003 (BVerwGE 118, 319 ff.) ist nicht 25 - 13 - einschl344gig. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit dem Tatbe-standsmerkmal "gesch344ftsm344337ig" nicht. In seiner Entscheidung vom 5. November 2004 (BLw 11/04, WM 2005, 102 f.) hat der Bundesge-richtshof gesch344ftsm344337iges Handeln aus tats344chlichen Gr374nden wegen fehlender Wiederholungsabsicht in einem nicht vergleichbaren Ausnah-mefall verneint. Und das Urteil des Oberlandesgerichts M374nchen (NJW-RR 1994, 1138 f.) betrifft einen Fall, in dem das Deutsche Patent-amt der Kl344gerin bescheinigt hatte, Urheberrechtsanspr374che nur gele-gentlich, also nicht gesch344ftsm344337ig, wahrzunehmen. 3. Die Revision der Kl344gerin war danach als unbegr374ndet zur374ck-zuweisen. 26 B. Die Revision der Beklagten ist gleichfalls unbegr374ndet. 27 Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Kl344gerin hin-sichtlich der Anspr374che aus den Zinsscheinen rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kaufvertrag vom 30. April 2005 verst366337t nicht gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG und ist auch nicht als Scheingesch344ft gem344337 247 117 Abs. 1 BGB unwirksam. 28 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Zins-scheine als selbst344ndige Urkunden die Zinsforderung zu einer Haupt-schuld verbriefen und ihr Inhaber deshalb die Zinsforderung gegen Aush344ndigung des Scheins auch ohne Vorlegung der Haupturkunde gel-tend machen kann (247 803 BGB). Zinsscheine sind vom Fortbestand der Haupturkunde unabh344ngige selbst344ndige Inhaberpapiere und k366nnen deshalb unabh344ngig vom Hauptpapier 374bertragen werden (Staudinger/ 29 - 14 - Marburger, BGB, Neubearbeitung 2002 247 803 Rdn. 1 f.; Erman/ Heckelmann/Wilhelmi, BGB 12. Aufl. 247 803 Rdn. 1). 30 2. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe die Zinsscheine durch 334bertragung auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 30. April 2005 wirksam erworben, so dass die Kl344gerin mit der Ein-ziehung der Zinsforderungen eine eigene Rechtsangelegenheit betreibe, die keiner Erlaubnis nach Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG bed374rfe, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, bei dem Kaufvertrag 374ber die Zinsscheine handele es sich um ein Scheingesch344ft i.S. von 247 117 Abs. 1 BGB, da wegen der famili344ren Ver-bundenheit der fr374heren Inhaberin der Zinsscheine mit dem Direktor der Kl344gerin und dem Verk344ufer der Scheine, ihrem Sohn, davon auszuge-hen sei, dass die Kl344gerin beide am Erfolg der Klage beteiligen m374sse, hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler verneint (247 286 Abs. 1 BGB). a) Ein Scheingesch344ft liegt vor, wenn die Parteien einverst344ndlich nur den 344u337eren Schein eines Rechtsgesch344fts hervorrufen, die mit dem Gesch344ft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Ob dies der Fall ist, ist 374berwiegend Tatfrage. Die Beweislast f374r ein Scheingesch344ft tr344gt derjenige, der sich darauf beruft (BGHZ 36, 84, 87 f.; BGH, Urteile vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, WM 1980, 372, 373, vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890 und vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731, 1732 Tz. 11 m.w.Nachw.). 31 b) Den ihr in Anwendung dieser Grunds344tze obliegenden Nach-weis, dass der Kaufvertrag zwischen der Kl344gerin und dem Sohn ihres 32 - 15 - Direktors 374ber den Erwerb der Zinsscheine nur ein Scheingesch344ft i.S. von 247 117 Abs. 1 BGB war, hat die Beklagte nicht gef374hrt, denn sie hat f374r ihr Vorbringen keinen Beweis angetreten. Aus der unstreitig er-folgten Erkl344rung des Direktors der Kl344gerin in einem anderen Verfahren 374ber die Einziehung einer Inhaberschuldverschreibung, seine Ehefrau am Klageerfolg beteiligen zu m374ssen, l344sst sich nicht folgern, der Kaufvertrag vom 30. April 2005 374ber die Zinsscheine, die ausweislich des Vertrages bar bezahlt wurden, sei ein Scheingesch344ft. - 16 - 33 3. Die Revision der Beklagten war danach ebenfalls als unbegr374n-det zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 30 C 1595/05-20 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.07.2007 - 8 U 150/06 u. 300/06 -
Full & Egal Universal Law Academy