BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 4/14 vom 15. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 15. Mai 2014 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2013 wird abgel ehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Die Rechtssache hat weder grundsätzlic he Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beruht das Urteil des B e- rufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, di e von der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. Die Beurteilung, die Beklagte habe keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) und auch sonst den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht gekannt (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO), ist das Ergebnis einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung 1 - 3 - der Umstände des Einzelfalls, die eine Sachentscheidung des Revisionsg e- richts nicht erfordert. Es is t auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt hätte. Danach kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen der Bewi l- ligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Die bi s- herigen Darlegungen des Klägers erlauben keine sichere Beur teilung, ob es Insolvenzgläubiger gibt, denen es zuzumuten ist, die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aufzubringen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.04.2013 - 10 O 4154/11 - OLG München, Entscheid ung vom 17.12.2013 - 5 U 2068/13 - 2
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