BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 414/00 vom 17. April 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. April 2002 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2000 wird nicht a n - genommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 45.053,11 (88.116,23 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Zwar hätte die Kl ä - gerin die Entstehung der Steuerverbindlichkeit durch unentgeltliche Übertr a - gung - 3 - des Betriebsgrundstcks an ihren Ehemann vermeiden können. Der ihr d a - durch entstandene Vermögensverlust wre jedoch höher gewesen als die steuerliche Belastung infolge der Betriebsaufgabe. Eine andere fr sie gnst i - gere Alternative hat die Klgerin in den Tatsacheninstanzen nicht schlssig dargelegt. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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