BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 414/04 Verk374ndet am: 20. M344rz 2007 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB a.F. 247247 123, 276 (Fb) a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzieren-de Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem f374r das Erwerbsob-jekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung ge-macht hat, nicht ohne Weiteres 374ber die damit verbundenen Risiken Aufkl344-rungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Gef344hrdungstatbestands. b) Aufkl344rungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder be-g374nstigten besonderen Gef344hrdungstatbestands k366nnen sich nur bei Hinzutre-ten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufkl344rungspflichten k366nnen etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden 334berschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gew344hrt wurden, f374r die die Anleger als Poolmitglieder haften m374ssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant 374berh366hte Aussch374ttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilit344t und Finanzier-barkeit der Anlage vermitteln. BGH, Urteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 20. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Erwerb einer Eigentums-wohnung in Anspruch. 1 Die Kl344gerin, eine damals 21 Jahre alte Polizeibeamtin, wurde En-de 1996/Anfang 1997 von zwei Vermittlern der H. GmbH 2 - 3 - geworben, zwecks Steuerersparnis eine nahezu vollst344ndig fremdfinanzierte Eigentumswohnung in Sch. zu erwerben. 3 Im Rahmen der Gespr344che h344ndigten die Vermittler der Kl344gerin eine Beispielrechnung 374ber ihre monatlichen Gesamtaufwendungen aus, in welcher Nettomieteinnahmen von umgerechnet 324 DM monatlich ausgewiesen waren. Ferner legten sie der Kl344gerin einen "Besuchsbe-richt" zur Unterschrift vor. In der dort enthaltenen Berechung des monat-lichen Aufwands f374r Zins und Tilgung war eine Mietpoolaussch374ttung von "z.Z." 324 DM ausgewiesen. Diesen Besuchsbericht unterzeichnete die Kl344gerin am 7. Februar 1997. Am selben Tag trat sie der f374r die zu er-werbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H. Firmengruppe geh366renden M. GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde, erteilte der I. GmbH und der B. GmbH einen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", unter-zeichnete ein gemeinsames Formular "Darlehensantrag und Vollmacht zum Abschluss von Bausparvertr344gen" der Beklagten und der B. GmbH und gab ein f374r einen Monat bindendes notarielles Kaufangebot f374r die Wohnung ab. Mit notarieller Erkl344rung vom 6. M344rz 1997 unter-breitete ihr die Verk344uferin ein ge344ndertes Vertragsangebot, das die Kl344-gerin mit notarieller Erkl344rung vom 7. April 1997 annahm. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 88.115 DM zuz374glich Ne-benkosten unterschrieb die Kl344gerin am 7. M344rz 1997 einen Darlehens-vertrag 374ber 100.000 DM mit der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank), vertreten durch die beklagte Bausparkasse. Das Darlehen sollte als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsrei- 4 - 4 - fe zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparvertr344ge 374ber je 50.000 DM dienen. Bedingung f374r die Auszahlung sowohl des Vorausdar-lehens als auch der Bauspardarlehen war nach 247 3 des Vertrages u.a. der Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung der Darlehen wurde zugunsten der Beklagten eine Grundschuld 374ber 100.000 DM nebst Zinsen bestellt. Die Auszahlung des Nettokreditbetra-ges erfolgte vereinbarungsgem344337 an den beauftragten Notar. Mit Schreiben vom 11. November 1999 widerrief die Kl344gerin ihre Erkl344rung zur Annahme des Vorausdarlehens unter Hinweis auf das Haust374rwiderrufsgesetz. Seit Oktober 1999 waren jegliche Mietpoolaus-sch374ttungen ausgeblieben, nachdem die M. zuvor zugunsten der Kl344-gerin monatliche Zahlungen aus dem Mietpool von 324,55 DM vorge-nommen hatte, denen allerdings f374r 1997 und 1998 Nachzahlungen der Kl344gerin an den Mietpool in H366he von 2.426,48 DM und 924,48 DM ge-gen374ber standen. Im Januar 2000 forderte die M. von der Kl344gerin f374r Bauma337nahmen an dem Gesamtobjekt eine Sonderumlage von 10.000 DM. 5 Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten Ersatz von 11.689,36 200 nebst Zinsen f374r ihre auf das Vorausdarlehen gezahlten Zinsen, ihre Nachzahlungen f374r 1997 und 1998 und die Sonderumlage, abz374glich gut-gebrachter Mietaussch374ttungen, die Freistellung von ihren Verbindlich-keiten aus dem Darlehensvertrag und R374ckabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Anspr374che aus den Bausparvertr344gen, jeweils Zug um Zug gegen 334bertragung der Eigentumswohnung, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb stehender Sch344den ab Juni 2000. 6 - 5 - 7 Die Kl344gerin beruft sich darauf, die Beklagte sei ihr wegen Verlet-zung vorvertraglicher Aufkl344rungspflichten und aus Delikt zu Schadens-ersatz verpflichtet, weil die Vermittler sie - die Kl344gerin - nicht ausrei-chend 374ber die Finanzierungskonstruktion aufgekl344rt und sowohl 374ber Einzelheiten der Finanzierung als auch 374ber den Wert der Immobilie und deren Rendite get344uscht h344tten. Insbesondere habe die von der Beklag-ten verlangte Beteiligung an dem Mietpool unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich gebracht. Das Mietpoolkonzept, das von der H. Gruppe gemeinsam mit der Beklag-ten erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in ihrem Fall - betr374-gerisch von Anfang an fiktiv 374berh366hte Aussch374ttungen vorgesehen. Auf der Grundlage dieser 374berh366hten Aussch374ttungen habe die Beklagte die Immobilien systematisch zu hoch bewertet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens 374ber 334blich-keit und Risiken der im Streit stehenden Mietpoolkonstruktion stattgege-ben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt. 9 - 6 - I. 10 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2005, 698 ff. ver366ffent-licht ist, hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf Ersatz s344mtlicher Sch344den im Zusam-menhang mit dem Abschluss der Vertr344ge von Februar/M344rz 1997 zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Kl344gerin 374ber Nachteile und Risiken der Mietpoolkonstruktion, insbesondere die Gefahr 374berh366ht kal-kulierter Mietpoolaussch374ttungen und die Unseriosit344t der Verwalterin, aufzukl344ren, weil sie mit der im Darlehensvertrag enthaltenen Bedingung eines Beitritts zu einem Mietpool einen besonderen Gef344hrdungstatbe-stand geschaffen habe. Einen weiteren zur Aufkl344rung verpflichtenden Gef344hrdungstatbestand habe sie dadurch geschaffen, dass sie ihre hausinternen Wertermittlungen wissentlich an den systematisch 374berh366h-ten Mietaussch374ttungen der M. ausgerichtet habe. Die Aufkl344rung in den vorliegenden Unterlagen sei insoweit nicht ausreichend. Die Gef344hr-dung habe sich im Fall der Kl344gerin auch realisiert, weil die Mietaus-sch374ttungen f374r ihre Wohnung von Anfang an vors344tzlich erheblich 374ber-h366ht gewesen seien. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege ferner darin, dass sie die Kl344gerin nicht ausreichend 374ber die komplizierte Fi-nanzierungskonstruktion aufgekl344rt habe. 11 Au337erdem hafte die Beklagte wegen Beihilfe zum Betrug gem344337 247247 263, 27 StGB, 247247 823 Abs. 2, 31 BGB. Sie habe das Anlagegesch344ft durch ihre Finanzierung erm366glicht, obwohl ihr bekannt gewesen sei, 12 - 7 - dass die Vertreter der H. Gruppe die Kl344gerin 374ber den Ertragswert der Wohnung jedenfalls insoweit get344uscht h344tten, als in den ihr ange-gebenen Mietpoolaussch374ttungen systematisch und vors344tzlich Repara-turen im Sondereigentum nicht einkalkuliert gewesen seien. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in mehreren Punkten nicht stand. 13 1. Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Berufungsgericht nicht annehmen d374rfen, dass die Beklagte durch die in 247 3 des Darlehensver-trages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehens-valuta von einem Beitritt der Darlehensnehmerin zu einem Mietpool ab-h344ngig war, einen besonderen Gef344hrdungstatbestand geschaffen hat, der sie zur Aufkl344rung 374ber die damit verbundenen Risiken verpflichtet h344tte. 14 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung nur unter ganz besonderen Vor-aussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die notwendigen Kenntnisse verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den besonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Pla- 15 - 8 - nung, Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-lichen Risiken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwi-ckelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 41, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Davon ist auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. b) Die Begr374ndung, mit der es ein Aufkl344rungsverschulden ange-nommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar. 16 aa) In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Verpflichtung der Darlehensnehmer zum Bei-tritt zu einem Mietpool folge auch ohne Hinzutreten spezifischer Gefah-ren des konkreten Mietpools eine umfassende Haftung der Beklagten wegen Schaffung eines besonderen Gef344hrdungstatbestands. 17 (1) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich aus einer solchen Verpflichtung ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des kon-kreten Mietpools kein besonderer, Hinweis- und Aufkl344rungspflichten der finanzierenden Bank ausl366sender, Gef344hrdungstatbestand. 18 - 9 - 19 Ein zur Aufkl344rung verpflichtender besonderer Gef344hrdungstatbe-stand ist nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaft-liche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das 374ber die mit dem zu finanzierenden Vorhaben nor-malerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senat, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 165/91, WM 1992, 1310, 1311 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680 f.). Ein sol-ches Risiko folgt aus dem blo337en Beitritt zu einem Mietpool schon des-halb nicht ohne weiteres, weil hierdurch zugleich das Risiko des Darle-hensnehmers, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzie-len, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird. Der Beitritt zu einem Miet-pool ist daher f374r den Darlehensnehmer nicht notwendigerweise nachtei-lig, sondern f374hrt auch zu einer Risikoreduzierung (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 44, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, und vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 192/04 Umdruck S. 14). Zugleich tr344gt er dem bank374blichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer gen374genden Absicherung des Kreditengagements Rechnung (BGH, Senatsurteile vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 43, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Et-was anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des vom Berufungsgericht eingeholten Gutachtens, das nach einer Erhebung bei Kreditinstituten zu dem Ergebnis gelangt, die Forderung der finanzierenden Bank nach dem Beitritt des Darlehensnehmers in einen Mietpool sei un374blich. Dabei kann offen bleiben, ob das Gutachten - wie die Revision geltend macht - ohnedies unbrauchbar ist, weil es nicht repr344sentativ und dar374ber hinaus - 10 - verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Bereits die dem Sachver-st344ndigen vom Berufungsgericht unterbreitete Frage war n344mlich ver-fehlt. Entscheidendes Beurteilungskriterium f374r die Schaffung eines be-sonderen Gef344hrdungstatbestands ist nicht die (statistische) Markt374b-lichkeit der Klausel 374ber den Beitritt zu einem Mietpool, sondern die aus der Bedingung resultierende besondere Gef344hrdung (ebenso OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 19 f.) (2) Unabh344ngig hiervon musste die Beklagte die Kl344gerin 374ber die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Mietpoolbeteiligung auch jedenfalls deshalb nicht aufkl344ren, weil sie bereits der Beitrittsvereinba-rung deutlich zu entnehmen waren. Anders als das Berufungsgericht meint, ergeben sich aus ihr sowohl die Funktionsweise des Mietpools einschlie337lich der - auch bei seri366ser Kalkulation - bestehenden M366glich-keit von Nachzahlungen am Ende des Wirtschaftsjahres, als auch die weitgehenden Befugnisse der Verwalterin und die Dauer der Vertrags-bindung. Eine weitergehende Aufkl344rung 374ber die sich daraus ergeben-den wirtschaftlichen Konsequenzen schuldete die Beklagte hierzu nicht (vgl. KG, Urteil vom 8. November 2005 - 4 U 175/04, juris Tz. 82, inso-weit in ZIP 2006, 605 und ZflR 2006, 136 nicht abgedruckt; a.A. OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 20 ff.). Das Berufungsgericht l344sst au337erdem unber374cksichtigt, dass Anleger, die wie die Kl344gerin eine Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken an einem weit entfernten Ort erwerben, in aller Regel weder den Willen noch die M366glichkeit haben, sich selbst um die Verwaltung der Wohnung zu k374m-mern. Eine - unabh344ngig von konkreten Anhaltspunkten f374r einen Miss-brauch - bestehende Pflicht, alle mit dem Mietpoolbeitritt abstrakt ver-bundenen eventuellen Missbrauchsm366glichkeiten durch Dritte aufzuzei- 20 - 11 - gen, ist entgegen der Auffassung der Berufungsgerichts ohnedies nicht anzuerkennen. 21 (3) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist auch die Auffassung des Beru-fungsgerichts (ebenso OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 27), die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht 374ber die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts rechtfertige einen Anspruch auf R374ckabwicklung s344mtlicher Vertr344ge. Eine Aufkl344rungspflichtverlet-zung f374hrt grunds344tzlich nur zum Ersatz des Schadens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (st.Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 116, 209, 212 f. und Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 so-wie BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Bei Kapitalanlagen folgt daraus, dass jemand, der nicht Partner des Anlagegesch344fts ist und dem Interessenten nur hinsichtlich eines bestimmten f374r das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts Aufkl344rung schuldet, nur f374r die Risiken einzustehen hat, f374r deren Einsch344tzung die erbetene Auskunft ma337gebend war. Wie das Berufungsgericht verkennt, rechtfertigt auch der Umstand, dass der Anleger das gesamte Gesch344ft bei fehlerfreier Aufkl344rung nicht abgeschlossen h344tte, es im Allgemeinen nicht, dem Aufkl344rungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlage-nen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen. Jedenfalls dann, wenn bei wertender Betrachtung der aus der Auskunftspflichtverletzung herr374hrende Schaden - wie hier - isoliert und durch Ausgleich in Geld neutralisiert werden kann, w344re es unangemessen, das nicht den Ge-genstand der Auskunftspflicht bildende volle Anlagerisiko allein unter Kausalit344tsgesichtspunkten auf den Auskunftsgeber zu 374berw344lzen. In - 12 - solchen F344llen darf der Gesch344digte grunds344tzlich nicht besser gestellt werden als er bei zutreffender Auskunft st374nde (BGHZ 116, 209, 213). 22 Da eine Aufkl344rungspflicht 374ber die allgemeinen Nachteile einer Mietpoolbeteiligung auch nur vor diesen, nicht aber vor speziellen Risi-ken des gesamten Objekts/Anlagegesch344fts sch374tzen soll, folgt aus ihrer Verletzung nur ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten/Minderein-nahmen, die sich durch die Mietpoolbeteiligung gegen374ber einer eigen-st344ndigen Verwaltung ergeben haben (a.A. OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 27 f.). Einen solchen Diffe-renzschaden hat die Kl344gerin nicht dargetan. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl344-gerin nach dem f374r das Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalt auch kein umfassender R374ckabwicklungsanspruch wegen spezifischer Risiken gerade des Mietpools Sch. zu, 374ber die die Beklagte sie h344t-te aufkl344ren m374ssen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem von der Beklagten geschaffenen Gef344hrdungstatbestand halten auch in-soweit revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 23 (1) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings an-genommen, dass ein R374ckabwicklungsanspruch der Kl344gerin nicht schon wegen fehlender Kausalit344t einer m366glichen Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten f374r einen der Kl344gerin im Zusammenhang mit dem Miet-poolbeitritt entstandenen Schaden ausscheidet, weil die Kl344gerin dem Mietpool bereits vor Abschluss des Darlehensvertrags beigetreten war. 24 - 13 - (a) Dies l344sst sich jedoch entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht damit begr374nden, die Beklagte habe die Kl344gerin schon vor Unterzeichnung des Mietpoolbeitritts am 7. Februar 1997 374ber die hiermit verbundenen Risiken aufkl344ren m374ssen. Grunds344tzlich reicht es aus, wenn der Vertragspartner bei Abschluss des betreffenden Ver-trages - hier des Darlehensvertrags - 374ber die geschuldeten Informatio-nen verf374gt. Ob im Einzelfall eine fr374here Information geboten sein kann, wenn die Vertragsverhandlungen bereits eine gewisse Intensit344t erreicht haben (vgl. Senatsurteil vom 24. M344rz 1992 - XI ZR 133/91, juris Tz. 34), kann dahinstehen, weil dies auch nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts im Zeitpunkt des Beitritts der Kl344gerin zu dem Mietpool am 7. Februar 1997 nicht der Fall war. Der Finanzierungsvermittlungsauftrag der Kl344gerin enthielt ebenso wie ihr Darlehensantrag weder eine recht-lich verbindliche Darlehenserkl344rung, noch wurden damit bereits die we-sentlichen Einzelheiten der Finanzierung vollst344ndig festgelegt. Der Ab-schluss zweier Bausparvertr344ge im Dezember 1996 l344sst keinen Schluss auf die Darlehensverhandlungen zu. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Vermittler die Kl344gerin am 7. Februar 1997 mit R374cksicht auf die Dar-lehensbedingung der Beklagten zum Mietpoolbeitritt veranlasst haben. Ob davon angesichts des Zusammenwirkens der Beklagten mit der H. Gruppe trotz des Vortrags der Kl344gerin, der Beitritt sei ihr von den Vermittlern ohne Hinweis darauf, dass der sp344ter abzuschlie337ende Dar-lehensvertrag eine entsprechende Bedingung enthielt, empfohlen wor-den, ohne Weiteres ausgegangen werden kann, bedarf keiner Entschei-dung. 25 (b) Denn eine Aufkl344rung 374ber die Risiken des Mietpools w344re hier auch mit der 334bersendung des Darlehensangebots vom 28. Februar 26 - 14 - 1997 f374r die Kl344gerin zur Vermeidung eventueller Sch344den aus dem Mietpoolbeitritt noch rechtzeitig gewesen, weil sie sich in diesem Zeit-punkt noch von dem Mietpoolbeitritt h344tte l366sen k366nnen (vgl. Senat, Ur-teile vom 24. April 1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920, 924 und vom 24. M344rz 1992 - XI ZR 133/91, juris Tz. 33 ff.). Da die Verk344uferin das notarielle Kaufangebot der Kl344gerin am 6. M344rz 1997 durch ihre ab344n-dernde Annahme abgelehnt und der Kl344gerin ein neues Vertragsangebot unterbreitet hatte (247 150 Abs. 2 BGB), war die Kl344gerin, die dieses noch nicht angenommen hatte, im Zeitpunkt der 334bersendung des Darlehens-angebots kaufvertraglich noch nicht gebunden und h344tte von der Annah-me des neuen Verkaufsangebots Abstand nehmen k366nnen. Damit w344re auch ihr Mietpoolbeitritt hinf344llig geworden. (2) Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, dass die finanzierende Bank, die den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezi-fischer Risiken des konkreten Mietpools Aufkl344rungspflichten wegen ei-nes durch sie bewusst geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Ge-f344hrdungstatbestands treffen k366nnen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden 334berschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gew344hrt wurden, f374r die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss (vgl. zur Rechtsnatur des Mietpools Drasdo DWW 2003, 110, 111 und J344ckel ZMR 2004, 393, 394 ff.). Gleiches gilt, wenn sie den Beitritt verlangt, obwohl sie wei337, dass die Aussch374ttungen des Pools konstant 374berh366ht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Ein-druck von der Rentabilit344t und Finanzierbarkeit des Vorhabens erh344lt, 27 - 15 - sondern dar374ber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr l344uft, wegen st344ndig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern. 28 (3) Richtig ist in diesem Zusammenhang ferner die Annahme des Berufungsgerichts, eine diesbez374gliche Aufkl344rungspflichtverletzung ha-be einen umfassenden R374ckabwicklungsanspruch der Kl344gerin zur Fol-ge. Da die genannten Risiken nicht nur einen Aspekt, sondern die ge-samte Rentabilit344t und Finanzierbarkeit des Anlagegesch344fts betreffen, ist der Ersatzanspruch bei einer unzureichenden Aufkl344rung in diesem Fall - anders als die Revision meint - nicht durch den Schutzzweck der Pflicht auf einen Differenzschaden begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 Tz. 61, f374r BGHZ 168, 1 ff. vor-gesehen). (4) Aus Rechtsgr374nden ist schlie337lich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Mietpool Sch. , dem die Kl344gerin beigetreten ist, habe spezifische Risiken im genannten Sinn aufgewiesen, die eine besondere Gef344hrdung darstell-ten. 29 Zwar fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Mietpool bei Beitritt der Kl344gerin im Februar 1997 374berschuldet war. Auch ist unstreitig, dass die Beklagte diesem Mietpool kein Darlehen gew344hrt hat. Das Berufungsgericht hat aber - entgegen der Ansicht der Revision - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass Mietpoolaussch374ttungen der M. bei dem Mietpool Sch. schon bei Beitritt der Kl344gerin bewusst und vors344tzlich systematisch 374berh366ht wa- 30 - 16 - ren und dass ihnen nach Kenntnis der H. Gruppe unter Ber374cksichti-gung anfallender Kosten keine realen Einnahmen zu Grunde lagen. 31 (a) Dabei kann dahin stehen, ob die Feststellungen des Beru-fungsgerichts, es sei generell von einer systematisch vors344tzlichen be-tr374gerischen Handhabung der M. auszugehen, zur Vort344uschung eines h366heren Ertragswertes bei den von ihr gef374hrten Mietpools 374berh366hte Aussch374ttungen vorzunehmen, tragf344hig sind angesichts des Umstands, dass es nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur "im Regelfall" zu Mietpool-Aussch374ttungen kam, die vors344tzlich 374berh366ht wa-ren. Ob die vom Berufungsgericht angef374hrten Gr374nde, insbesondere das werbungsm344337ige Interesse der M. an einer konstant hohen Aus-sch374ttung, die Unterdeckungen bei verschiedenen (nicht allen) Pools, ihre St374tzung durch Kaufpreisanteile und 304u337erungen in der Vertriebsdi-rektorensitzung nach Zusammenbruch der Firmengruppe hierf374r reichen, muss ebenso wenig gekl344rt werden wie die Frage, ob das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei mehreren - mithin nicht bei al-len - Pools praktizierte Abrechnungsverfahren der M. mit zwei "Aus-gabebl366cken", von denen der zweite (incl. Reparaturkosten des Sonder-eigentums) bei der Aussch374ttungskalkulation nicht ber374cksichtigt wurde, einen ausreichenden R374ckschluss darauf zulassen, das Mietpoolkonzept der M. sei von Anfang an betr374gerisch gewesen. (b) Jedenfalls f374r den Mietpool Sch. erweisen sich die Fest-stellungen des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei, der Kl344gerin seien von den zur H. Gruppe geh366renden Unternehmen von Anfang an be-wusst und vors344tzlich systematisch 374berh366hte Mietpoolaussch374ttungen als realistisch erzielbar vorgespiegelt und ausgezahlt worden, die 32 - 17 - zwangsl344ufig zu einer Unterdeckung im Mietpool und letztlich dem Zu-sammenbruch f374hren mussten. 33 Wie das Berufungsgericht anhand der Abrechnungen f374r die Jahre 1997 und 1998 zutreffend aufgezeigt hat, lag ein Risiko bereits darin, dass die Verwalterin bei der Kalkulation der Aussch374ttungen Reparatur-aufwand am Sondereigentum insbesondere bei einem Mieterwechsel un-streitig nicht ber374cksichtigt hatte (vgl. zur Kalkulierung entsprechender Abschl344ge BGHZ 156, 371, 377 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207) mit der Folge, dass die Aussch374t-tung schon aus diesem Grund um 14,40 DM bzw. 14 DM monatlich zu hoch kalkuliert war. Insbesondere spricht aber f374r bewusst 374berh366hte Aussch374ttungen die an die Herren H. und B. 374bersandte Akten-notiz der M. vom 11. August 1995. Danach war bereits damals eine Aussch374ttung von allenfalls 8,20 DM/m262 vertretbar, w344hrend bei fortge-setzter Aussch374ttung von 11,40 DM/m262 - wie sie auch die Kl344gerin erhal-ten hat - eine erhebliche Unterdeckung des Mietpools erwartet wurde. Entsprechend ergaben sich f374r die Kl344gerin auch bereits von 1997 an am Jahresende erhebliche Nachzahlungen. Angesichts dessen ist es recht-lich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine vors344tzliche 374berh366hte Kalkulation und Vorspiegelung einer realistisch nicht zu erzie-lenden Miete angenommen hat. (5) Als mit der gegebenen Begr374ndung rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kl344gerin durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Miet-pool bewusst oder jedenfalls bedingt vors344tzlich mit diesem spezifischen Risiko des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 34 - 18 - - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173). Die hierzu getroffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 35 Die Revision beanstandet mit Recht die Feststellung des Beru-fungsgerichts, der Beklagten selbst bzw. ihrem damaligen Vorstandsmit-glied A. sei die Praxis systematisch 374berh366hter Aussch374ttungen der M. bekannt gewesen. Diese Annahme beruht auf einem Versto337 des Berufungsgerichts gegen das aus 247 286 Abs. 1, 247 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise m366glichst vollst344ndig aufzukl344ren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Die entsprechende Kenntnis der Beklagten ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von irgendwel-chen Unregelm344337igkeiten im Bereich der von der M. durchgef374hrten Mietpoolverwaltung, insbesondere von bewusst und planm344337ig 374berh366h-ten Aussch374ttungen beim Mietpool Sch. bei Abschluss des Kredit-vertrages vom 28. Februar/7. M344rz 1997 keine Kenntnis gehabt. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf das Zeugnis ihres damaligen Vor-standsmitglieds A. sowie des Zeugen He. berufen. Ohne die Vernehmung dieser Zeugen durfte das Berufungsgericht, wie die Revisi-on zu Recht r374gt, von der behaupteten Kenntnis der Beklagten nicht ausgehen. - 19 - Das gilt besonders, da die W374rdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht aufgrund der Aktenlage revisionsrechtlicher Pr374fung nicht standh344lt. Das Berufungsgericht hat Vortrag der Beklagten und schriftlichen 304u337erungen des ehemaligen Vorstandsmitglieds A. einen Inhalt beigemessen, der ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkgesetze versto337en (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 ff. und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1497). 36 Soweit A. nach dem Vortrag der Beklagten bekannt war, dass bei einzelnen Mietpools zeitweise Mietunterdeckungen und im Zu-sammenhang damit zu zahlende Reparaturen im Sondereigentum bei Mieterwechsel zu Verbindlichkeiten gef374hrt haben, besagt dies nur etwas 374ber seine Kenntnis von Unterdeckungen bei verschiedenen Pools aus den genannten Gr374nden. Dass er von einem systembedingten Problem 374berh366hter Aussch374ttungen in s344mtlichen Mietpools und damit auch im Mietpool Sch. u.a. wegen generell nicht einkalkulierter Reparaturen im Sondereigentum wusste, ergibt sich daraus nicht. Gleiches gilt f374r seine Notizen vom 15. August 1994 und vom 16. M344rz 1995, die zwar - m366glicherweise rechtlich unzul344ssige - 334berlegungen zum Ausgleich von Poolunterdeckungen enthalten, aber ebenfalls nicht deren Verursa-chung durch 374berh366hte Aussch374ttungen zum Gegenstand haben. Die weiteren vorliegenden Schreiben A. vom 9. Dezember 1997, 17. August 1998 und sein im ... vom 3. August 2001 ver366ffent-lichtes Schreiben vom 25. M344rz 1998 zum Objekt O. beziehen sich nicht auf die Mietpoolaussch374ttung, sondern auf die Beleihungs-wertermittlung und besagen insbesondere nichts f374r die Kenntnis der Be- 37 - 20 - klagten in dem hier ma337geblichen Zeitpunkt bei Abschluss des Darle-hensvertrages vom 28. Februar/7. M344rz 1997. 38 Durch Urkunden ist damit entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts allein das Wissen der Beklagten von Unterdeckungen bei mehreren von der M. verwalteten Mietpools belegt, nicht aber das Wissen, dass dies Ausdruck eines generellen, systembedingten Risikos bei dem Verwalter war und schon gar nicht, dass dieses Risiko auch ge-rade den konkreten Mietpool betraf. Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gezogene R374ckschluss aus der sp344teren Insolvenz der M. ist schon mit R374cksicht darauf, dass die Insolvenz erst einige Jahre nach dem Beitritt der Kl344gerin zu dem Mietpool eintrat, nicht tragf344hig. Das erforderliche Bewusstsein der Beklagten folgt auch nicht etwa aus der Kenntnis der Vertreter der H. Gruppe. Anders als das Beru-fungsgericht meint, kann deren Kenntnis - wie die Revision zu Recht be-anstandet - der Beklagten nicht mit der Begr374ndung zugerechnet werden, sie seien 204im Rahmen des besonderen Gef344hrdungstatbestands223 Erf374l-lungsgehilfen der Beklagten. Die Wissenszurechnung kann Folge dieses Tatbestands sein, nicht aber zu seiner Begr374ndung dienen. 39 2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur Aufkl344rung 374ber Risiken des Mietpools verpflichtet gewesen, weil sie durch ihre internen Beleihungswertfestsetzungen in den K344ufern nicht bekannten Beschlussb366gen einen besonderen Gef344hr-dungstatbestand geschaffen habe. Selbst wenn die Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die interne Wertfestsetzung anhand 374berh366ht kalkulierter Mietaussch374ttungen vorgenommen haben sollte, 40 - 21 - begr374ndet das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Aufkl344rungspflicht der Beklagten. 41 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pr374fen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grunds344tzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 45, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Dementsprechend kann sich grunds344tzlich aus einer ledig-lich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegen374ber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbez374gliche Aufkl344rungspflicht ergeben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO; a.A. OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 30 ff.). Auf die Frage, ob die Bank mit der 374ber-h366hten internen Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an (a.A. OLG Celle aaO Um-druck S. 30) wie auf die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verk344ufer durch die 374berh366hte Wertermittlung und Finanzierung er-m366glicht, das Objekt zu einem 374berteuerten Kaufpreis zu ver344u337ern. Letzteres gilt schon deshalb, weil die Ver344u337erung der Immobilie zu ei-nem 374berteuerten Kaufpreis nach st344ndiger Rechsprechung des Bundes-gerichtshofs selbst f374r den Verk344ufer nicht ohne Weiteres einen zur Auf-kl344rung verpflichtenden Umstand darstellt (BGH, Urteil vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteile vom 2. De-zember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 und vom 20. Januar - 22 - 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Dies gilt erst recht f374r die fi-nanzierende Bank. Sie ist nur dann ausnahmsweise zur Aufkl344rung 374ber die Unangemessenheit eines Kaufpreises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Ver-kehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. M344rz 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.). Das ist hier nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin nicht der Fall, da hiernach der Verkehrswert der Wohnung - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - 62.313 DM betragen hat. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schlie337lich angenommen, ein R374ckabwicklungsanspruch der Kl344gerin ergebe sich daraus, dass die Beklagte die Kl344gerin nicht 374ber etwaige Nachteile und Risiken der Fi-nanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschlie337enden Bausparvertr344gen aufgekl344rt habe. Un-geachtet der Frage, ob und unter welchen Umst344nden im Einzelfall inso-weit 374berhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt 374ber die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzukl344ren, in Be-tracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufkl344rungspflichtverletzung ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von der Kl344gerin be-gehrte R374ckabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gew344hlte Fi-nanzierung entstandenen Mehrkosten f374hrt (st.Rspr., siehe etwa Senats- 42 - 23 - urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 49 m.w.Nachw., f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Solche Mehrkosten hat die Kl344gerin nicht dargetan. 43 Soweit das Berufungsgericht in Widerspruch zu seinen Ausf374hrun-gen, eine nicht geringe Anzahl von Kreditinstituten habe zwischen 1990 und 1999 - teilweise systematisch - Immobilienkredite ohne ausreichende grundpfandrechtliche Absicherung gew344hrt, darauf abstellt, die Kl344gerin h344tte bei entsprechender Aufkl344rung mangels anderweitiger Finanzie-rungsm366glichkeit m366glicherweise von dem gesamten Anlagegesch344ft ab-gesehen, rechtfertigt dies angesichts des Schutzzwecks der Aufkl344-rungspflicht keine andere Beurteilung. Bei intransparenten Finanzie-rungskonstruktionen soll der Kunde durch ausreichende Aufkl344rung 374ber deren spezifische Besonderheiten in die Lage versetzt werden, selbst dar374ber zu entscheiden, ob der Abschluss dieser Finanzierungsform sei-nen wirtschaftlichen Verh344ltnissen und Vorstellungen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 667; Mayen WM 1995, 913, 916; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch 2. Aufl. 247 44 Rdn. 41). Ihm sollen hingegen nicht Risi-ken des Anlagegesch344fts verdeutlicht oder die Entscheidungsgrundlage daf374r geliefert werden, ob eine Kreditaufnahme in seiner Situation 374ber-haupt sinnvoll ist. Bei fehlerhafter Aufkl344rung besteht daher nur An-spruch auf Ausgleich der Nachteile der spezifischen gegen374ber einer herk366mmlichen Finanzierung. Dieser Finanzierungsschaden lie337e sich - anders als das Berufungsgericht meint - auch hier in Form der Mehr-kosten gegen374ber einem herk366mmlichen Annuit344tenkredit isoliert von einem etwaigen Anlageschaden betrachten und in Geld neutralisieren. - 24 - G344nzlich verfehlt sind die in diesem Zusammenhang stehenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe m366glicherweise die Verpflichtung getroffen, der Kl344gerin von einer Finanzierung im Rah-men des vorgesehenen Finanzierungsmodells abzuraten. Das Beru-fungsgericht verkennt insoweit die Unterschiede zwischen einer schuld-haften Aufkl344rungspflichtverletzung und einer Beratungspflichtverletzung, die nur in Betracht kommen kann, wenn zwischen den Parteien ein Bera-tungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Novem-ber 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424). Einen solchen nimmt auch das Be-rufungsgericht nicht an. 44 4. Da es - wie ausgef374hrt - an fehlerfreien Feststellungen des Be-rufungsgerichts zur Kenntnis der Beklagten von Unregelm344337igkeiten im Bereich der von M. durchgef374hrten Mietpoolverwaltung, insbesondere von bewusst und planm344337ig 374berh366hten Aussch374ttungen beim Mietpool Sch. fehlt, ist schlie337lich auch ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gem344337 247247 263, 27 StGB, 823 Abs. 2, 31 BGB nicht haltbar. Es stellt, wie die Revision zu Recht r374gt, insbesondere einen groben, grund-rechtsrelevanten Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht dem ehemaligen Vorstandsmitglied A. Beihilfe zum Betrug vorwirft, oh-ne ihn auch nur geh366rt zu haben. 45 III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 46 - 25 - 47 1. Soweit das Berufungsgericht einen R374ckabwicklungsanspruch der Kl344gerin aus dem Gesichtspunkt eines verbundenen Gesch344fts ge-m344337 247 9 VerbrKrG erwogen, dies aber letztlich offen gelassen hat, steht dem 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen. Das Darlehen ist von der Si-cherung durch ein Grundpfandrecht abh344ngig gemacht und zu f374r grund-pfandrechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt wor-den. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Anwendung von 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG k366nnten m366glicherweise die von der Kl344gerin behaupte-ten versteckten Zinssubventionen entgegenstehen, rechtfertigt kein an-deres Ergebnis. F374r die Beurteilung der 334blichkeit der mit dem Verbrau-cher vereinbarten Konditionen ist unerheblich, wie sie intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05, juris Tz. 93). 2. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt scheiden auch weitere, vom Berufungsgericht erwogene, letztlich aber offen gelassene, Aufkl344rungspflichtverletzungen der Beklagten aus. 48 a) Dies gilt zun344chst f374r eine angebliche Verletzung von Aufkl344-rungspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Immobilie. F374r die vom Berufungsgericht erwogene Zurechnung fal-scher Angaben der Vermittler 374ber den Finanzierungsverlauf gem344337 247 278 BGB (vgl. Senat, Urteile vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, WM 1996, 2105, 2106 und vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, WM 2000, 2539, 2540) fehlt es an Feststellungen zu der von der Kl344gerin behaupteten unrichtigen Angabe 374ber die Anspardauer der Bausparver-tr344ge und deren Erheblichkeit f374r den sp344teren Vertragsschluss. 49 - 26 - 50 b) Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen auch zu der Frage, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kreditgew344hrung in einem zur Auf-kl344rung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierf374r reicht es nicht aus, dass die kreditgebende Bank zugleich Kredit-geberin des Bautr344gers oder Verk344ufers einer Immobilie ist oder ihm ei-ne globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Se-natsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624). Feststellungen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Anfang 1997 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengage-ments bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgew344lzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. c) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach-verhalt besteht auch keine Aufkl344rungspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs 374ber Ri-siken des Anlagegesch344fts. Hierzu bedarf es vielmehr erg344nzender Fest-stellungen des Berufungsgerichts. 51 aa) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, kommen eine solche Aufkl344rungspflicht der Beklagten und ein daraus folgender Schadensersatzanspruch der Kl344gerin nach der erst nach Erlass des Be-rufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tats344chlichen Vermutung eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvor-sprungs der kreditgebenden Bank mit R374cksicht auf die oben n344her dar-gelegten falschen Angaben der Vermittler zur erzielten Miete in Betracht. 52 - 27 - bb) Nach dieser Rechtsprechung (Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, f374r BGHZ vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418 Tz. 29 und vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 401/03, Umdruck S. 12) k366nnen sich die Anleger in F344llen institutionalisierten Zusammen-wirkens der kreditgew344hrenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden konkreten Wissensvor-sprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Ver-k344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlage-objekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344u-schung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiato-ren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzie-rung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, an-geboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen T344uschung geradezu ver-schlossen. 53 cc) Bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 53-55, f374r 54 - 28 - BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) n344her dargelegten Grunds344tze besteht nach dem revisionsrechtlich ma337geblichen Sachverhalt eine widerlegli-che Vermutung, dass die Beklagte von der arglistigen T344uschung der Kl344gerin 374ber die erzielte Miete Kenntnis hatte. 55 (1) Durch die vors344tzlich 374berh366hte Angabe der Mietaussch374ttung, der unter Ber374cksichtigung anfallender Kosten keine tats344chlich erzielte Miete zugrunde lag, haben die Vermittler die Kl344gerin arglistig 374ber die Rentabilit344t des Anlageobjekts get344uscht. Angesichts einer gegen374ber der - unter Ber374cksichtigung anfallender Kosten - tats344chlich erzielten Miete von 8,20 DM/qm um fast 40% 374berh366hten Angabe war die der Kl344-gerin mit 11,40 DM/qm vorgespiegelte Miete auch objektiv evident un-richtig. (2) Die Kenntnis der Beklagten von diesen objektiv evident fehler-haften Angaben zur Miete wird widerlegbar vermutet, weil auch die wei-teren Voraussetzungen f374r die Beweiserleichterung nach dem im Revisi-onsverfahren ma337geblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwi-schen der Wohnungsverk344uferin, der Beklagten und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Ver344u337erung von Eigen-tumswohnungen und die Finanzierung des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planm344337igen und arbeitstei-ligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept der Beklagten und der H. Gruppe, zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verk344uferin und die Mietpoolverwalterin ge-h366rten. Die Vermittler traten gegen374ber den Kunden sowohl als Vermitt-ler der Verk344uferin als auch als Handelsvertreter der Beklagten auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch 56 - 29 - ein Vorausdarlehen einer Bank vor, das nach Zuteilung von zwei gleich-zeitig bei der Beklagten abgeschlossenen, zu unterschiedlichen Zeit-punkten zuteilungsreifen Bausparvertr344gen getilgt werden sollte. Die H. Gruppe oder deren Untervermittler 374bernahmen s344mtliche Ver-tragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bez374glich der Finanzierung und erhielten f374r diese die Finanzierungszusage der Beklagten, die ih-rerseits die Darlehensauszahlung von dem Beitritt der K344ufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H. Gruppe abh344ngig machte. Auch der Kl344gerin wurde die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturver-trieb angeboten, ohne dass sie pers366nlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt h344tte oder von sich aus um einen Kredit dort nachge-sucht h344tte. Die Vermittler, denen die konzeptionelle Finanzierungsbe-reitschaft der Beklagten bekannt war, benannten sie der Kl344gerin als fi-nanzierendes Institut und legten ihr die Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor. dd) Ihre hiernach widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben der Vermittler zu der unter Ber374cksichtigung anfal-lender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und f374r ihre feh-lende Kenntnis Beweis angeboten. Da - wie dargelegt - die Annahme des Berufungsgerichts, eine entsprechende Kenntnis der Beklagten stehe fest, auf Rechtsfehlern beruht, muss der Beklagten Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen. 57 - 30 - IV. 58 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird zu einem m366glichen Aufkl344rungs-verschulden der Beklagten erg344nzende Feststellungen zu treffen haben, insbesondere auch dazu, ob die Beklagte die vermutete Kenntnis von den vors344tzlich 374berh366hten Mietaussch374ttungen widerlegen kann sowie ggf. zu den angeblichen Falschangaben der Vermittler insbesondere - 31 - 374ber Baujahr und Zustand sowie die Vermietung aller zum Mietpool ge-h366renden Wohnungen vor Abschluss des kreditfinanzierten Wohnungs-kaufvertrages. Nobbe Joeres Mayen Richter am Bundesgerichts- Gr374neberg hof Dr. Ellenberger ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizuf374gen. Nobbe Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2000 - 11 O 95/00 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - - 32 - Schreibfehlerberichtigung Das Urteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04 - wird dahingehend berichtigt, dass es bei den Unterschriftsbezeichnungen am Ende des Urteils statt Gr374neberg richtig hei337en muss: 204Schmitt223. Karlsruhe, 10. Mai 2007 Bundesgerichtshof - Gesch344ftsstelle des XI. Zivilsenats -
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