ECLI:DE:BGH: 2016:120116UXZR4.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 4/15 Verkündet am: 12. Januar 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651a a) Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am U r- laubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter mit den erteilten Informationen, insbesondere Angeb ot s- unterlagen und weiteren Erläuterungen hierzu, beim Reisenden erweckt. b) Will ein Reiseveranstalter lediglich eine Fremdleistung vermitteln, muss ein entsprechender Hinweis deutlich und unmissverständlich sein. Die Anford e- rungen sind umso höher, je stär ker das übrige Verhalten auf eine Stellung als Veranstalter der Zusatzleistung hindeutet. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - X ZR 4/15 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Meier - Beck, de n Richter Hoffmann, die Richterin Schuster, de n Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 16. Dezember 2014 ve r- kündete Urtei l des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsse l- dorf aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach B . in Bulgarien für die Zeit vom 30. Juli bis 6. August 2013. Bei der Ankunft am U r- laubsort erhielten die Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten ein e Begr ü- ßungsmappe mit einem Blatt, das das Logo der Bekla gten und die Überschrift " Ihr Ausflugsprogramm " trägt . Darin war unter anderem eine " Berg und Tal: G e- ländewagen - Tour " aufgeführt. Am unteren Ende enthielt die Auflistung fettg e- druckt die Aufforderung " Reservieren Sie be i Ihrer Reiseleitung! " . In zwei Absätzen darüber befindet sich in normaler Schrift der Hinweis , dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Agentur organisierten Ausflüge fungiere und diese auch per SMS oder per E - Mail reserviert werden könnten. Die Kläger b uchten die angebotene Geländewagentour beim Reisele i- ter der Beklagten. Während des Ausflugs kam es z u einem - hinsichtlich der Verursachung streitigen - Unfall, bei dem die Kläger verletzt wurd en. Die Kläger verlangen wegen der Verletzungen Schmerzensgel d. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfo lg. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung , die Beklagte hafte für die erlittenen Verletzungen der Kläger nicht gemäß § 651f BGB. 1 2 3 4 - 4 - Nicht die Beklagte , sondern das unter der B ezeichnung " S . " auf - tretende bulgarische Unternehmen , welches die Geländewagentour durchg e- führt habe, sei auch deren Veranstalterin gewesen. Die Beklagte habe die Lei s- tung nur vermittelt. Sie sei gegenüb er den Klägern nicht als Veranstalterin der Geländewagentour aufgetreten. Zwar hätten das Logo auf der Mappe mit dem Ausflugsprogramm sowie die Möglichkeit zur Buchung und Bezahlung des Ausflugs beim Reiseleiter der Beklagten darauf hindeuten können, die Beklagte sei Veranstalterin des Au s- flugs. In de m Ausflugsprogramm der Beklagten sei indessen darauf hingewi e- sen worde n, dass eine Reservierung auch per E - Mail oder SMS möglich sei. Die angegebene Mailadresse und die dazu angegebene Telefonnummer hätten eindeutig belegt, dass damit die Ausflüge bei einem bulgarischen Unternehmen hätte n gebucht werden können. Der Hinweis, die Beklagte sei lediglich Vermit t- lerin und für die Organisation und Durchführung sei der örtliche Veranstalter verantwortlich, sei in normaler Schriftgröße ausreichend deutlich gestaltet. Di e- ser Eindruck sei dadurch bestärkt worden, dass auf dem übergeben en Vera n- staltungsticket der Hinweis " Veranstalter S . " enthalten gewesen sei. D ie Beklagte sei auch nicht deshalb als Veranstalterin anzusehen, weil sie im Internet in ihren Informationen zu Bulgarienreisen auf die Möglichkeit der Durchführung eine r Geländew agentour ( " Jeep - Safari " ) hingewiesen habe , ohne dabei klarzustellen, dass sie selbst nicht die Veranstalterin solcher Ausflüge sei. Weil es sich dabei nicht um eine Leistung gehandelt habe, die notwendiger oder logischer Bestandteil des Reiseprog ramms gewesen sei, habe diese Reiseb e- schreibung damit nur die sich dem Reisenden bietenden Möglichkeiten aufg e- zeigt, die gerade nicht Bestandteil des gebuchten Urlaubs sei n sollten . II. Dies e Beurteilung hält der revisions rechtlichen Nachprüfung nicht s tand. 5 6 7 8 - 5 - Eine Haftung der Beklagte n gemäß § 651f BGB als verantwortliche Ve r- tragspartnerin für die als Reiseleistung gebuchte Geländewagentour ist nicht aus den Gründen des Berufungsurteils zu verneinen . D ie Beklagte war nicht lediglich Vermittler für Fremd leistungen eines anderen Unternehmen s , sondern hat sich gegenüber den Kläger n verpflichtet, die Geländewagentour als eigene Leistung zu erbringen, und hat demgemäß für Mängel dieser Leistung und den Klägern hieraus erwachsene Schäden einzustehen. 1. Ob ein Reise veranstalter, der seinen Kunden im Reisevertrag nicht vereinbarte Leistungen am Urlaubsort zur Verfügung stellt, in rechtlicher Hi n- sicht lediglich die Stellung eines Vermittlers von L eistungen eines anderen U n- ternehmens hat oder die se Leistungen a ls - durch das andere Unternehmen als Erfüllungsgehilfen du rchgeführte - eigene anbietet , hängt von dem Gesamtei n- druck ab, den der Reiseveranstalter durch sein Verhalten bei der Anbahnung des auf die (Zusatz - )Leistung gerichteten Vertrags erweckt (vgl. BGH , Urteil e vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275 unte r 2 c; vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 15) . a) Sofern sich die hierzu gemachten Äußerungen und Erläuterungen des Reiseveranstalters auf eine bloße Information beschränke n , welche Mö g- lichkeiten zu einem Vertragsschluss mit einem anderen Unternehmen bestehen und wie der Abschluss des Vertrags - gegebenenfalls auch durch die Vermit t- lung oder unter Nutzung von Botendiensten des informierenden Reise veransta l- ter s - herbeigeführ t werden kann, wird der Reisende in der Regel keinen Anlass zu der Annahme haben, der Reiseveranstalter biete ihm im Rahmen des Reis e- vertrages - gesondert zu bezahlende - Zusatzleistungen an . Erwecken die I n- formationen und Erläuterungen hingegen den Eindru ck, der Reisever an stalter selbst stehe hinter der Organisation der offerierten L eistung (en) , habe hierauf zumindest maßgeblichen Einfluss oder sei jedenfalls in Bezug auf den A b- schluss des Vertrags und für gegebenenfalls zu erhebende Mängelrügen für 9 10 11 - 6 - den Re isenden der maßgebliche Ansprechpartner, deutet dies regelmäßig auf eine verantwortliche Stellung als Veranstalter der L eistung hin (vgl. BGH, Urte i- le vom 18. Oktober 1973 , aaO; vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, RRa 2011, 29 Rn. 12; vom 28. Oktober 20 10 - Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20 Rn. 11) . b) Im letzteren Fall können w ährend der Vertragsanbahnung oder bei Vertragsabschluss gegebene Hinweise des Reiseunternehmens , es fungiere nur als Vermittler, als widersprüchliches Verhalten erscheinen, das nach d em in § 651a Abs. 2 BGB für das Reiserecht gesondert zum Ausdruck ge bracht en Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt vo r- nehmlich für einen Hinweis, der vom Reisenden übersehen werden konnte oder missverständlich oder unklar f ormuliert ist. Hingegen vermag eine klare und unübersehbare Fremdleistungserkl ä- rung das sonstige, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutende Ve r- halten des Reise veranstalter s in ein anderes Licht zu rücken (vgl. BGH , Urteil vom 19. Juni 2007 , aaO). E ine solche unmissverständliche un d unübersehbare Fremdleistungserklärung stellt ein starkes Ind iz für eine Vermittlerrolle dar. Es ist gleichwohl nicht zwingend. Vielmehr bedarf es in dem Maße, in dem das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens auch i nsoweit auf eine Stellung als Reiseveranstalter hindeutet , eines mindestens ebenso deutlichen Hinweises, doch nur als Vermittler auftreten zu wollen. Es sind deshalb Fälle denkbar, bei denen wegen des i n jeder Hinsicht klar und eindeutigen, die Stellung al s Reis e- veranstalter geradezu hervorhebenden Verhaltens des Reiseunternehmens auch ein für sich genommen klar er , eindeutiger und unübersehbarer Hinweis auf die Vermittlerrolle wegen w idersprüchliche m Verhalten nicht zu berücksic h- tigen ist (vgl. BT - Drucks. 8 /2343 , S. 7 f.) . In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass es den Reisevertrag gerade kennzeichnet, dass der Reiseveranstalter nicht nur einze l- nen Leistungen, sondern die Reise selbst als Gesam t heit von Reiseleistungen 12 13 14 - 7 - als eigene Leistu ng zu erbringen verspricht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973, aaO; vom 29. Juni 1995 - VII ZR 201/94, BGHZ 130, 128 unter III 4 a; vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97, RRa 2000, 85 unter I 2 a). Dies kann - mangels klarer gegenteiliger Hinweise - da s Verständnis des Reisenden b e- günstigen, auch bei ihm am Urlaubsort durch den Reiseveranstalter angebot e- ne n weiteren Leistungen handele es sich um fakultative Bestandteil e seiner Reise in der Verantwortung des Reiseveranstalters. 2. Nach diesen Grundsät zen war die Beklagte nicht Vermittler , sondern Veranstalter der von den Klägern gebuchten Geländewagentour . a) Der Senat kann die mit dem vor Ort ausgehändigten Ausflugspr o- gramm erfolgte Werbung der Beklagten für die von den Klägern gebuchte Z u- satzleist ung selbst auslegen. Hierbei handelt es sich um Texte, die wie A llg e- meine Geschäftsbedingungen einem zahlenmäßig nicht begrenzten Persone n- kreis auch zur Information über die rechtlichen Beziehungen für den angebah n- ten Vertrag unterbreitet wurden und deshal b wie A llgemeine Geschäftsbedi n- gungen oder andere Prospekte vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1999 , aaO unter I 2 b; vom 28. Oktober 2010 , aaO Rn. 12; zu Kapitalanlageprospekten: BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW - RR 2007 , 925 Rn. 6; vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, MDR 2011, 1187 Rn. 46; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75; Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW - RR 2015, 732 Rn. 19). b) Nach dem Gesamteindruck, den das Ausflugsprogramm erweckt e , trat die Beklagte nicht lediglich als Vermittler , sondern als Veranstalter der darin aufgeführten Zusatzleistungen auf . 15 16 17 - 8 - aa) Das Ausflugsprogramm zeig t in der Kopfzeile das Logo der Bekla g- ten, welches in fettgedruckten Lettern ihren Namen trägt. Damit weist das Blatt die Beklagte als Verfasserin des Programm s aus. Mit der Überschrift " Ihr Ausflugsprogramm " bringt die Beklagte zum Au s- druck, für ihre P auschalreisenden ein strukturiertes Ausflugskonzept erstellt zu haben. Sie listet damit nicht nur verschiedene Möglichkeiten zur Inanspruc h- nahme von Fremdl eistungen auf, sondern knüpft an ihre Verantwortung für den (Pauschal - )Reisee rfolg an , indem sie die Ausflugsmöglichkeiten als ein Pr o- gramm darstellt, das gerade für den Reisenden als " sein Programm " zur Ausgestaltung seines Aufenthalts am Urlaubsort erstellt worden ist und auf einer auf den Reisenden zugeschnittenen Konzeption beruht . Bereits d ies ist geeignet, bei dem Reisenden den Eindruck zu erwecken, von der Beklagten Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung de r bei ihr gebuchten Gesamtreiselei s- tung zu erhalten. bb) In der folgenden Aufstellung der für die Reisenden zusammengestel l- ten Ausflu gsmöglichkeiten werden keine andere n Personen oder Unternehmen als Veranstalter der jeweiligen Zusatzleistung genannt. Dies verstärkt den von der Kopfzeile hervorgerufenen Eindruck , dass diese Leistungen sämtlich von der Beklagten veranstaltet werden und i hr zumindest die Verantwortung für d e- ren Organisation und Durchführung obliegt , möge auch die tatsächliche Durc h- führung bei - an dieser Stelle nicht genannten - örtlichen Leistungsträgern li e- gen. cc) Die Fußzeile enthält fettgedruckt die nicht zu übers ehende Aufford e- rung, einen gewünschten Ausflug bei der Reiseleitung der Beklagten zu b u- chen . Die Beklagte hebt sich damit als Ansprechpartner für d en Vertragsschluss hervor , womit sie ihre Stellung als Vertragspartner der angebotenen Zusatzlei s- tungen unter streicht . 18 19 20 21 - 9 - dd) Demgegenüber enth ä lt das Ausflugsprogramm - entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts - in den auf die Auflistung folgenden Absätzen ke i- ne n klaren, deutlichen und unübersehbaren Hinweis, dass die Beklagte lediglich als Vermittler auftrete n und nicht die V erantwort ung für die Ausflugsl eistungen übernehmen woll e . D ies er Text ist in normaler Schriftgröße gehalten. Auch wenn dies der Schriftgröße für die nähere Beschreibung der Ausflüge entspr i ch t , kann nicht angenommen werden, der Leser m üsse auch den weiteren Text zu einer bl o- ßen Vermittlerrolle der Beklagten und der Möglichkeit, die von der " örtlichen Ausflugsagentur " veranstalteten Ausflüge ebenso unter einer angegebenen Mailadresse oder einer SMS - Rufnummer buchen zu können, wahrnehmen. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht hinreichend , dass die Bereitschaft des Lesers , den Text von Werbeprospekten für Reiseleistungen vollständig zu l e- sen , begrenzt ist, auch wenn der Text durchgehend in einer normalen oder au f- fälligen Schrifttype geh alten ist. Insbesondere für denjenigen Leser, der die he r- vorgehobene Möglichkeit der Buchung über die Reiseleitung zu nutzen bea b- sichtigte, sind alternative Buchungsmöglichkeiten nicht oder kaum von Intere s- se. Zudem g e b en die Mailadresse und die SMS - Ruf nummer keinen zuve r- lässigen Hinweis darauf, jemand anderes als die Beklagte sei der eigenveran t- wortliche Vertr agspartner für die A usflüge. Es ist vom Leser eines Ausflugspr o- gramms weder zu erwarten, dass er die Landeszugehörigkeit für die Top - Level - Domain einer M ailadresse und für die internationale Vorwahl einer SMS - Rufnummer analysiert, noch wiese eine solche Analyse ohne weiteres von der Beklagten weg. Aufgrund des im Internet grundsätzlich frei wählbaren Domai n- namen s für eine Mailadresse wie " s . .b g " kann daraus nicht klar und deut - lich auf ein fremdes Unternehmen geschlossen werden. Erst recht ergeben sich hieraus und aus dem Hinweis auf eine " örtliche Ausflugsagentur " keine verläs s- 22 23 24 - 10 - liche n, auf einen anderen Vertragspartner als die Beklagte hinweis enden Ko n- taktdaten in Form des rechtlich vollständigen Namens und der postalischen A d- resse eines Unternehmens , an das die Reisenden sowohl ihre Buchung als auch etwaige Mängelrügen zu adressieren hätten . Schließlich beginnt der Text der in Rede stehende n Absätze mit der Au s- sage " Programm - und Preisänderungen bleiben vorbehalten " , womit die B e- kla g te wiederum unterstreicht, als Verfasserin des Ausflugsprogramms auf die Organisation der Ausflugsmöglichkeiten Einfluss nehmen zu können. Bereits der Beginn des ersten Absatzes lässt daher weder Angaben erwarten , wonach diese Organisationsverantwortung nicht bei der Beklagten liegen könnte , noch gibt er dem am Ausflugsprogramm, aber nicht am " Kleingedruckten " interessie r- ten Leser Anlass zum Weiterlesen . c) Be reits nach Inhalt und Aufmachung des Ausflugsprogramms hat die Beklagte somit den Eindruck erweckt, dass die angebotenen Zusatzleistungen fakultative Teil e der von ihr als Reiseveranstalter zu organisierenden Gesam t- reise sind . Die weiteren von den Parteien teils streitig , teils unstreitig vorgetr a- genen Aspekte des Sachverhalts zur Anbahnung der Ausflugsbuchung weisen jedenfalls nicht auf eine Vermittlerrolle der Beklagten hin. Soweit auf dem als Buchungsbeleg übergebenen Ausflugsticket der Veranstalter " S . " , mithin nicht der Name der Beklagten , vermerkt war, ist dies für die Frage, wer Ve r- tragspartner der Kläger für die Geländewagen tour wurde, schon deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil das Ticket erst nach Vertragsschluss über g e- ben wurde. Der V ermerk lässt keine n Rückschlu ss darauf zu, die Beklagte habe bei der Vertragsanbahnung einen auf eine bloße Vermittlerrolle hinweisenden Eindruck erweckt. 3. D ie Beklagte haftet demnach gemäß § 651f BGB als Vertragspartner der Kläger für Mängel der gebu chte n Geländewagentour. 25 26 27 - 11 - III. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben , und die Sache ist zu den erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und dessen Folgen und zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber u- fungsger icht zurückzuverweisen . Meier - Beck Hoffmann Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 19.05.2014 - 2 O 3/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2014 - I - 21 U 99/14 - 28
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