BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 415/10 Verkündet am: 11. Oktober 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RBerG Art. 1 § 1 BGB § 134 Zur Wirksamkeit einer Treuhandvollmacht, bei der der Schwerpunkt der Täti g keit des Treuhänders auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die die Wahrnehmung wirtschaftl i- cher Belange von Treugeber - Gesellschaftern einer Fondsgesellschaft in der Recht s- form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezweckt. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - XI ZR 415/10 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 . Oktober 2011 durch die Richter Dr. Joere s, Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. November 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts weg en Tatbestand: Die Parteien streiten um Rückforderungs - und Feststellungsansprüche im Hinblick auf ein zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts gewährtes Darlehen. D ie Beklagten wurde n im Jahre 1997 geworben, sich an einem Immobil i- enfonds zu beteiligen. Hierzu unter schriebe n sie am 2 8 . November 1997 einen f ormular mäßigen Zeichnungsschein, in dem sie der C . mbH ( im F olgend en : Treuhänderin), die nicht über eine E r- laubnis nach dem R echtsberatun gsgesetz verfügte, den Abschluss eines Tre u- handvertrages anbo ten und diese be auftragten , ihren wirtschaftlichen B eitritt zu de r Z . GbR (im Folgenden: Fondsgesel l- schaft) mit einer Anteilssumme von 4 0.000 DM zzgl. 5% Agio zu bewirken . We i- ter wurde vereinbart, dass die Beklagten " eine eventuelle Refinanzierung des 1 2 - 3 - " . Die Treuhänderin nahm das " Tre u- handvertragsangebot " am 30. Dezember 1997 an. I n de m im Fondsprospekt enthaltenen Treuhandvertrag heißt es unter anderem: " 2. 5. Vollmachten des Treuhänders a) Der T reu geber/Gesellschafter erteilt dem Treuhänder Vollmacht unter Genehmigung alles bereits Gehandelten, ihn bei der Vornahme aller Rechtsg e- schäfte und Rechtshandlun gen zu vertreten, die zur Erreichung des Gesel l- schaftszweckes erforderlich oder zweckmäßig sind und ihn in allen Angelege n- heiten zu vertreten, die mit dem Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge zusammenhängen, insbesondere auch mit dem wirtschaftli chen Beitritt des Treugebers zu r Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Treuhänder hat insb e- sondere die Befugnisse gemäß § 4 des Gese l lschaftsvertrages .. . " Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages wurde die Treuhänderin " zur Vo r- nahme aller Rechtsgeschäfte und R echtshandlungen berechtigt und verpflic h- tet, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich oder zweckmäßig sind " , wobei es sich " insbesondere um Rechtsgeschäfte der Gesellschaft " , wie Kauf - , Bau - und Sanierungsverträge , Verträge zur Eigenkapit albeschaffung, eine n Mietgarantievertra g , Verträge über Zwischen - und End finanzierungskred i- te , Konto eröffnungsverträge sowie um V erträge " für die steuerliche Beratung der Gesellschaft und der Gesellschafter " handeln sollte . Mit Vertrag vom 2 8. November / 3 0 . Dezember 1997 gewährte die Kläg e- r in den Beklagten ein Finanzierungsdarlehen in Höhe von 4 6. 666,67 DM brutto . Die Klägerin schrieb den Nettokreditbetrag von 42 . 0 00 DM dem Konto der Treuhänderin gut, die ihn zum Erwerb des Fondsanteils verwendete. Das auf die Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages und des Nichtbestehens eines Widerrufsrechtes der Beklagten nach dem Hau s- türwiderrufsgesetz sowie etwaiger Einreden, Einwendungen und Schadense r- satzansprüche gerichtete Klagebegehren haben die Par teien nach Erhebung der Widerklage über einstimmend für erledigt erklärt . 3 4 5 - 4 - Mit ihrer Widerklage begehren die Beklagten u.a. unter Berufung auf die Nichtigkeit de s Treuhandvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Recht s- beratungsgesetz die Entlassung aus de m Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils, die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens und des Annahmeverzuges der Kl ä- gerin , die Rückgewähr einer als Kreditsicherheit abgetretenen Lebensver sich e- rung, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie hilfsweise wegen fe h- lender Gesamtbetragsangabe die Neuberechnung ihrer Leistungen auf das Da r lehen, die Erstattung überzahlte r Zinsen und die Feststellung der Höhe des zukünftigen Finanzierungs zinssatzes . Das Landgericht hat die Klägerin aufgrund ihres Anerkenntnisses unter Abweisung der weitergehenden Widerk lage zur Zinsneuberechnung verurteilt und die Zinshöhe für die Zukunft mit 4% p.a. festgestellt. Die Berufung de r B e- klagten ist erfolglo s geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision verfolgen die Beklagten ihr Widerklagebegehren weiter , soweit es in erster Instanz erfolglos geblieben ist . Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheid ung , soweit im Revisionsverfahren noch von Intere s se, ausgeführt : 6 7 8 9 - 5 - Der zwischen den Beklagten und der Treuhänderin abgeschlossene Treuhandvertrag sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatung s- gesetz nichtig , da der Schwerpunkt der Tätigkeit der Treuhänderin im Verhältnis zu den Beklagten nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet liege. Die Treuhänderin habe lediglich den wirtschaftlichen Beitritt der Beklagten zu r Fonds gesellschaft vermittel n sowie den Fondsanteil treuhänderisch erwe r- ben und verwalten sollen. Die scheinbare Vielzahl der im Treuhandvertrag e r- teilten Vollmachten betreffe Bevollmächtigungen der Treuhänderin durch die Fondsg esellschaft, die nur wegen der zum damaligen Zeitpunkt n och nicht a n- erkannten Teilrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesel l- schaftervollmachten formuliert wor den seien. S elbst wenn von einer Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der darin enthaltenen Vollmachten auszugehen wäre, sei der w irtschaftliche Fondsbeitritt der Beklagten nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam, denn die Fondsg esellschaft sei dadurch, dass die Treuhänderin einen Geschäftsanteil für die Beklagten erworben und diesen auch gehalten habe, sowie dadurc h, dass die Beklagten Gewinn - und Verlustzuweisungen erhalten hätten, in Vollzug gesetzt worden . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Beklagten können , selbst wenn zu ihren Gunst en unterstellt wird, dass Fondsbeitritt und Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden, der Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht die Unwirksamkeit des Fondsbeitritts wegen Nichti g- keit der Treuhandvollmacht entgegenh alten, denn ihre der Treuhänderin im 10 11 - 6 - Treuhandvertrag erteilte V ollmacht verst ößt nicht gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetze s. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die der Treuhänderin durch die B e- klagten i n Ziffer 2.5 . Buchst. a) des Treuhandvertrages erteilte V ollmacht nicht wegen eines Versto ßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ( in der bis zum 7. September 1998 geltenden Fassung ; nachfolgend: aF) i.V.m. § 134 BGB nicht ig i s t . a ) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung e i- nes Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparm o- dells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG aF. Ein ohne diese Erla ubnis abgeschlossener Treuhand vertrag , der umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der F i- nanzierung des Fondsanteils zusammenhängenden Verträge enthält, ist dahe r nichtig, wobei die Nichtigkeit nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG aF i.V.m . § 134 BGB auch eine dem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht erfasst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn . 12 , vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 , BGHZ 178, 271 Rn. 33 und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07, WM 2009, 542 Rn. 18, jeweils mwN ). Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubni s- pflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirt schaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelege n- 12 13 14 - 7 - heit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhäl t- nisse geht (vgl. Senat su rteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, Rn . 22 mwN). Von einer erl aubnispflichtigen B esorgung fremder Rechtsangel e- genheiten ist deshalb auszugehen, wenn die Tätigkeit des Treuhänders den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen für den Treugeber mit manni g- faltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand hat und ni cht nur auf die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beschränkt ist ( Senatsu rteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 14 f. , vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 Rn. 20 und vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 Rn. 16). b ) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei davon ausgegangen, dass der Schwerpunkt de r der Treuhänderin i n Ziffer 2.5 . Buchst. a) des Treuhandvertrag es e rt e ilt en Vollmacht zur " Vornahme aller Rechtsgeschäfte und zur Erreichung des Gesel l- schaftszweckes " und zur V ertret ung in allen Angelegenheiten, die " mit dem wirtschaftlichen Beitritt des Treugebers zur Gesellschaft " zusammenhängen, auf wirtschaftliche m Gebiet liegt (ebenso OLG Hamm vom 25. Aug ust 2010 - 31 U 18/10 , unveröffentlicht; aA OLG München vom 12. Januar 2010 - 5 U 5237/08, juris ) . Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Befugnisse , die der Treuhä n- derin im Namen der Fondsg esellschaft erteilt w e rden . D ies gilt sowohl für d i e in § 4 Z iffer 1 Buchst. a) des Gesellschaftsvertrages geregelte Befugnis zum A b- schluss der zur Durchführung des Investitionsvorhabens erforderlichen Vertr ä- ge, als auch für die Befugnis zur Aufnahme der erforderlichen Zwischen - und Endfinanzierungsverträge " für die Gesellschaft " sowie zur Konteneröffnung und Verfügung darüber " namens der Gesellschaft " . Diese Befugnisse der Treuhä n- derin werden - worauf die Revision serwiderung zutreffend hinweist - nur de s- 15 16 - 8 - halb i n Ziffer 2. 5 . Buchst. a) und b) des Treuhandvertrag es noc hmals erwähnt, weil bei dess en Abschluss Ende 1997 die Teilrecht s fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Rechtsprechung noch nicht anerkannt war. Anders als in früheren Entscheidungen, in denen der erkennende Senat von einem Ve rstoß ein er der Treuhänderin erteilten umfassenden Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG aF ausgegangen ist (vgl. z.B. Senatsurteil e vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 3, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62 Rn. 41 , vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 Rn. 3, vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 3 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, BGHZ 186, 25 3 Rn. 31), war die Treuhänderin vorliegend aber weder bevollmäch tigt, für die einzelnen Treug e- ber - Gesellschafter Fina nzierungsdarlehen aufzunehmen, dafür Konten zu e röf f- n e n und über die se zu verfügen, noch für einzelne Treugeber - Gesellschafter die persönliche Mithaftung für die Gesellschaftsschulden zu übernehmen und die Gesellschafter insoweit der sofortigen Zwangsvolls treckung in ihr gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen. D erartige Befugnisse wurde n der Treuhänderin gemäß Ziffer 2.5 . Buchst. b) des Treuhandvertrages vielmehr ausdrück lich nur " für die Gesell schaft " übertragen und beziehen sich allein auf " Grundpfandrec h- te am Gesellschaftsvermö gen " . c ) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Vollmacht der Treuhänderin zum Abschluss eines Steuerberatungsvertrages für die Fondsg e- sellschaft und die einzelnen Treugeber - Gesellschafter gemäß § 4 Ziffer 1 Buchst. c) des Gesellschaftsvertrages nicht erlaubnispflichtig im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG aF. Die Treuhänderin wird hierdurch lediglich zur Auswahl des Steuerberaters für die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter ermäc h- tigt, was noch keine rechtsberatende Tätigkeit darstellt. 17 18 - 9 - d ) A uch die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte , insbesondere der Au s- kunfts - und Überwachungsrechte der Beklagten als Treugeber - Gesellschafter gemäß Ziffer 2.5 . Buchst. j) des Treuhandvertrages , und die der Treuhänderin gemäß Ziffer 2.5 . Buchst. h) d ieses V ertrages erteilte Zeichnungs - und Em p- fangsvollmacht verstoßen - entgegen der Rechtsauffassung der Revision - nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG aF . Beide Aktivitäten sind - worauf die Revisionserwid e- rung zu Recht hinweist - unverzichtbar e Bestandteile der Verwaltung einer Fondsbeteiligung mittelbarer Gesellschafter durch eine n Treuhänder auf der Grund lage der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von §§ 662 ff. und 675 f. BGB . 2. Da die der Treuhänderin durch die Beklagten im Treuhandvert rag e r- teilte V ollmacht somit nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG aF verstößt, bedarf es vo r- liegend keiner Entscheidung darüber , ob im Falle einer Unwirksamkeit der der 19 20 - 10 - Treuhänderin erteilten Vollmacht gemäß Art. 1 § 1 RBerG aF i .V.m. § 134 BGB die Anwendbarkeit der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft einem Einwe n- dungsdurchgriff de r Beklagten entgegenstünde. Joere s Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.06.2009 - 7 O 213/08 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.11.2010 - 7 U 100/09 -
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