ECLI:DE:BGH:2018:200318UXZR4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 4 /16 Verkündet am: 20. März 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richte rin nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes patentgerichts vom 29. Ju l i 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 6. August 1999 angemeldete n deu t- schen Patents 199 37 195 (Streitpatents). Patentanspruch 1, auf den die Patent ansprü che 2 bis 10 unmittelbar oder mittel bar rückbezogen sind, hat folgenden Wortlaut: " 1. Ultraschallwandler (1) mit einem Gehäuse (2), mit einer Mem - bran (3), mit einem an der Membran (3) angeordneten Piezo - element (13), mit einem gummiartig ausgebildet en, die Mem - 1 2 - 3 - bran (3) in dem Gehäuse (2) haltenden Halteelement (4) und mit einem mit dem Piezoelement (13) verbundenen Leiter - bahnelement (14), wobei das Halteelement (4) einen ersten A b- schnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse (2) aufweist, dadurch gek ennzeichnet, dass das Halteelement (4) einen we i- teren, sich an den ersten Abschnitt anschließenden und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus (5) aufweist, wobei der Konus im Bereich se i- nes sich verjüngenden Endes di e Membran (3) dichtend au f- nimmt und zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschal l- wandler (1) aufnehmende Halterung (24) vorgesehen ist und wobei die Membran (3) das Gehäuse (2) und den Konus (5) in axialer Richtung überragt. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus . Die Beklagte hat das Streitpa tent verteidigt. Das Patentge richt hat die Klage abgewiesen . Mit ihrer Ber ufung ver folgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte tr i t t dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Klagepatent betrifft ein en Ultraschallwandler. Ultraschallwandler werden in der modernen Kfz - Technik insbesonder e bei Einparkhilfen verwe n- det . Nach den Angaben der Streitpatentschrift sollte die Membran des Ultr a- 3 4 5 - 4 - schallwandlers schwingungsfähig und dicht gelagert sein. Zudem sollte der Ul t- raschallwandle r aus optischen, aerodynamischen und aeroakustischen Grü n- den mit dem ihn umgebenden Fahrzeug eine einheitliche Ebene bilden (Abs. 2). Um das Eindringen von Staub, Schmutz oder Feuchtigkeit und damit verbund e- ne Beeinträchtigungen des Ultraschallwandlers zu vermeiden, müsse dieser entsprechend abgedich tet sein (Abs. 5). Auch sei ein einfacher Aufbau und eine einfache und kostengünstige Montage ebenso wünschenswert wie eine posit i- onsgenaue Anordnung des Ultraschallwandlers in einer den Ultraschallwandler aufne hmenden Halterung (Abs. 6 f.). 2. Dem Streitpatent liegt damit die Aufgabe zugrunde, einen Ultraschal l- wandler vorzu schlagen, der hinsichtlich der Lagerung der Membran, seiner ä u- ßeren Formgebung, seiner Abdichtung gegenüber der Umgebung, seines Au f- baus un d seiner Montage möglichst einfach und zuverlässig ausgestaltet ist. 3. Das soll nach der Lehre des Patentan spru ch s 1 durch folgende Vo r- richtung erreicht werden: Ultraschallwandler (1) mit a) einem Gehäuse (2) b) einer Membran (3) c) einem Piezoelement (13), aa) das an der Membran (3) angeordnet ist, d) einem Leiterbahnenelement (14 ) , aa) das mit dem Piezoelement (13) verbunden ist, e ) einem Halteelement (4), das aa) gummiartig ausgebildet ist , 6 7 - 5 - bb) die Membran (3) in dem Gehäuse hält , cc) einen ersten Ab schnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse (2) aufweist und dd) einen zweiten Abschnitt aufweist, der, (1) sich an den ersten Abschnitt anschließt, (2) das Gehäuse (2) in axialer Richtung überragt und (3) einen Konus (5) aufweist, der (a) im Bereich sei nes sich verjüngenden Endes die M embran (3) dichtend aufnimmt, ( aa ) wobei die Membran (3) das Gehäuse und den Konus (5) in axialer Richtung überragt, (b ) und zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler (1) aufnehmende Halterung (24) vorgesehen ist . 4 . Der Fachmann, den das Patentgericht zutreffend als Diplom - Ingenieur der F ertigungstechnik bestimmt hat, der sich schwerpunktmäßig mit der En t- wicklung und Fertigung von Ultraschallsensoren beschäftigt und von einem Di - p lom ingenieur der Elektrotec hnik unterstützt wird, soweit Belange des elektr i- schen bzw. elektronischen Teils des Ultraschallsensors betroffen sind, en t- nimmt der Lehre aus Patentanspruch 1 , dass dem Halteelement der Merkmal s- gruppe e sowohl eine Hal te - als auch eine dreifache Dichtfunk tion zukommt. Das Halteelement soll einerseits die Membran in dem Gehäuse halten und a n- dererseits in einem er sten Abschnitt den Zwischenraum zum Gehäuse so wie im zweiten Abschnitt den Zwischenraum zur Membran abdichten, indem dieser zweite Abschnitt einen Konus aufweist, der im Bereich seines sich verjünge n- den En des die Membran dichtend auf nimmt; zudem ist der Konus des zweiten Abschnitts nach außen zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwan d- 8 - 6 - ler aufnehmende Halterung vorge sehen (Abs. 13 bis 15) . Da s Halteelement kann die Membran in dem Gehäuse nur dann halten, wenn es einerseits die Membran aufnimmt und andererseits mit dem Gehäuse entsprechend fest ve r- bunden ist. Unter d er Eigenschaft, " gummiartig ausgebildet " zu sein, ist eine elastische Verformba rkeit des Halteelements zu verstehen, die hinreichend ist, das s dieses seine Abdichtfunktion gegenüber dem Gehäuse, der Membran und der Halterung ausüben kann (vgl. Abs. 13 und 14, jeweils S. 2 ; Abs. 42 ) , so dass weder Staub noch Schmutz oder Feuchtigkeit in den Ultraschallwa ndler gelangen und die Funktionsfähigkeit der darin angeordnet en Bauteile beei n- trächtigen können (Abs. 5). Neben seiner gummiartigen Ausgestaltung trägt auch die Form des zweiten Abschnitts des Halteelements als Konus zur G e- währleistung der Abdichtfunktion bei, indem dieser einerseits die Membran im Bereich seines sich verjüngenden Endes dichtend aufn immt (Abs. 13) und a n- dererseits zur Abdichtung eines Zwischenraum s zwischen dem Ultraschal l- wand ler und einer den Ultraschallwandler aufnehm enden (entsprechend konkav ge formten) Halterung geeignet ist (Abs. 15, 42) . Die gummiartige Ausgestaltung und die konusartige Form des das Gehäuse in axialer Richtung überragenden z weiten Abschnitts bewirken zudem eine schwingungsfähige Lagerung der Membra n durch das Halteelement (Abs. 10, 33) , wobei die s gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem flexiblen Leiterbahnelement (14) erfolgen kann (vgl. Abs. 33, Figur 2) . II. Das Patentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen F olgendes a usgeführt: Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der Anme l- dung in ihrer ursprünglichen Fassung hinaus. Darin sei ausgeführt, dass das Halteelement den Zwischenraum zwischen dem Gehäuse und dem Halteel e- ment abdichte. Für den Fachman n sei damit klar, dass diese Abdichtwirkung 9 10 - 7 - nur in dem (ersten) Abschnitt des Halteelements erzielt werden könne, der an dem Gehäuse anliege. Der Anmeldung sei darüber hinaus zu entnehmen, dass das Halteelement ( " außerdem " ) einen konisch ausgestalteten Abs chnitt aufwe i- se, der sich wie in Figur 2 gezeigt und in der Beschreibung erläutert - unmi t- telbar an den Abschnitt anschließe, in dem das Halteelement an dem Gehäuse anliege . Aus der Anmeldung ergebe sich zudem, dass die Membran im Bereich des sich verjün genden Endes des Konus des Halteelements angeordnet und dabei dichtend gehaltert sei. Schließlich gehe aus den Figuren 2 und 3 der A n- meldung und der darauf bezogenen Beschreibung deutlich hervor , dass die Membran das Gehäuse und den Konus in axialer Richtu ng überrage, so dass alle Anforderungen an das Halteelement nach den Merkmalsgruppe n e cc und dd offenbart sei en . Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem von der Klägerin vorgetragenen Stand der Technik patentfähig. Die deutsche Offenleg ungsschrift 198 35 782 (K3) , aus der die nachfo l- gend wiedergegebenen Figuren 1 und 8 stammen, 11 12 - 8 - schlage vor, die die Elektronikschaltung tragende Platine (Leiterplatte) nicht mehr quer , sondern längs zur Gehäuserichtung des Ultraschallwandlers anz u- ordnen. Die Entgegenhaltung offenbare keinen Abschnitt eines Halteelements, der einen Konus aufweise , und somit auch nicht alle darauf bezogenen Mer k- male des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Bei dem in Figur 8 gezeigten Ausführungsbeispiel überrage zwar eine den Wandlertopf umhüllende elast i- sche Schicht das Gehäuse in axialer Richtung; es sei jedoch weder eine kon i- sche Ausbildung dieser Schicht noch ein Überragen der Membran gezeigt oder beschrie ben. Nichts anderes gelte für den in diesem Zusammenha ng ebenfalls genannten Silikon ring. Hinsichtlich des in den Figuren 1 und 2 gezeigten Sto p- fens habe der Fachmann schon keinen Anlass, diesen als Vorbild für den Sil i- konring zu nehmen. Selbst wenn er dies täte, ergebe sich für ihn daraus keine Anregung, den Stop fen anders als in der Figur 8 für die elastische Schicht g e- zeigt - mit einem Konus zu versehen . Die internationale Anmeldung WO 99/31526 (K5) , aus der die nachfo l- gend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 stammen, 13 - 9 - betreffe einen Ultraschallwandler, der dort " Ultraschallsensor " genannt werde, während mit " Ultraschallwandler 1 " lediglich die Gruppe von Bauteile n gemeint sei, mit denen Ultraschallwellen erzeugt, empfangen und in elektrische Signale umgesetzt werden können. Die K5 schlage vor, das Gehäu se des Sensors in einen die Leiterplatte, die Steckverbindung und den Wandler tragenden Träg er (4) und in eine den Träger in montiertem Zustand umschließende Haube (10) zu unterteilen, so dass alle Bauteile auch nach dem Vormontieren frei zugän g- lich seien. Zudem sei ein elastischer Entkopplungsring vorgesehen, der den " Ultraschallwandler 1 " schwingungsgedämpft im Sensorgehäuse lagere und s o vom restlichen Sensor entkopp le sowie eine Dichtfunktion übernehme. " Ultr a- schallwandler 1 " und Entkopplungsring wü rde n von einer ringförmigen Aufna h- me des Gehäuses aufgenommen und mit einer auf diese Aufnahme aufgerast e- ten Überwurfkappe festgelegt. Weder könne diese Überwurfkappe als den " Ul t- ra schall wandler 1 " aufnehmende Halterung angesehen werden, noch stelle der Entkop plungsring ein Halteelement im Sinne des Streitpatents dar, da er vol l- ständig innerhalb des Gehäuses liege. Die Überwurfkappe s telle sich auch nicht - in alternativer Sichtweise - ihrerseits als erfindungsgemäßes Halteelement dar , da weder offenbart sei, d ass diese gummiartig ausgebildet sei noch die Membran von ihr dichtend aufgenommen werde. Es gebe schließlich auch ke i- ne Veranlassung für den Fachmann, die Überwurfkappe ersatzlos wegzula s- - 10 - sen, so dass die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Fa chmann durch die K5 auch nicht nahegelegt worden sei. Die europäische Patentschrift 881 624 (K11) betreffe einen Ultr a- schallsensor mit einem Ultraschallresonator, der ungleiche Winkelbereiche in horizontaler und vertikaler Richtung abdecke . Der Sensor s olle leicht montierbar sei n und einen Aufbau aufweisen, bei dem Ansammlungen von Schmutz, Schnee und ähnlichem vermieden würden. Um dies zu erreichen sei der Ultr a- schallsensor aus einem zylindrischen Gehäuse mit geschlossener Front und eine m Piezoelement a usgebildet, das (inne n) an der Frontfläche angeordnet sei, die so eine Membran ausbilde. Der Winkelbereich sei in der horizontalen größer als in der vertikalen Richtung. Der Resonator werde so in das zylindr i- sche Sensorgehäuse eingeführt, dass eine Frontfl äche (Membran) koplanar mit der vorderen Öffnung des Gehäuses zu liegen komme, so dass keine Verti e- fung entstehe , in der sich Schmutz oder Schnee sammeln könnten. Ein Ha l- teelement entsprechend der Merkmalsgruppe e dd sei der K11 nicht zu en t- nehmen. Ob d er Ultraschallsensor des Unternehmens B . , von dem die Kläge - rin ein Muster ( 9a ) vorgelegt habe, tatsächlich entsprechend ihrem Vorbrin gen der Öffentlichkeit vor Anmeldung des Streitpatents zugänglich gewesen sei, könne dahin gestellt blei ben, da dieser aus den zur K5 dargelegten Gründen jedenfalls nicht die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpa tents verwirkliche . Fraglich sei bereits, ob das Vorbringen der Klägerin zutref fend sei, dass d er Ultraschallsensor der in den Figuren der K5 gezeigten Ausführu ngsform en t- spreche, weil es insoweit Unterschiede in der Ausgestaltung ge be; etwa habe die in der K5 gezeigte Steckverbindung einen rechteckigen Querschnitt mit drei Pins, während die des Musters einen ovalen Querschnitt mit vier Pins aufweise , und sei das Muster zusätzlich mit einem abnehmbaren, gummiartigen, grau - 14 15 - 11 - transparenten konischen Ring versehen, den die K5 nicht zeige oder beschre i- be . D ieser bei dem Muster angebrachte gummiartige Ring könne auch seine r- seits nicht als gummiartig ausgebildetes Halteel ement im Sinne des Streitp a- tents angesehen wer den, da er außen am Sensor anliege und die Membran nicht halten könne. Kein Teil dieses frei aufgelegten Ringes befinde sich i n- nerhalb des Gehäuses. III . Die Beurteilung des Patentgerichts hält der Überp rüfung im Ber u- fungsverfahren stand. Die Klägerin zeigt Rechtsfehler im Urteil des Patentg e- richts nicht auf, sondern beschränkt sich weitgehend auf eine Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 1. Zutreffend ist das Patentgericht zu dem Ergebni s gekommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht über den Inhalt der A nmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Dass das Halteelement einen Abschnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse aufweist (Merkmal e cc), ist in der Beschreibun g zu Figur 2 der A n- meldung offenbart, wonach das Haltelement den Zwischenraum zwischen dem Gehäuse abdichtet (Offenlegungsschrift, Sp. 3, Z. 60 ff.). Dass dieser Abschnitt von einem zweiten Abschnitt des Halteelements zu unterscheiden ist , e rschließt sich dem Fachmann ohne weiteres , wenn er dem der genannten Zitatstelle u n- mittelbar vorangehenden Satz der Beschr eibung entnimmt , dass das Halteel e- ment, wie deutlich in der Figur 2 zu sehen sei, den Zwischenraum zwischen der Membran und dem Haltee lement abdichtet (Offenlegungsschrift, Sp. 3, Z. 58 ff.) . Aus Figur 2 ergibt sich darüber hinaus , dass die Abdichtung im B e- reich zwischen dem Haltelement und dem außen an diesem anliegenden G e- häuse und die Abdichtung im Bereich zwischen dem Halteelement un d der von diesem aufgenommenen Membran in axialer Richtung in unterschiedlichen H ö- 16 17 18 - 12 - he n erfolgt, so dass insow eit zwei voneinander unterscheidbare Abschnit te des Halteelements offenbart werden. Aus der Beschreibung in Verbindung mit F i- gur 2 der Anmeldung fol gt , dass die Membran im Bereich des sich verjünge n- den Endes des Konus des Halteelements angeordnet ist (Offenlegungsschrift, Sp. 3, Z. 20 ff.) und dabei die Membran dichtend aufnimmt (Offenlegungsschrift, Sp. 3, Z . 58 ff. und Patentanspruch 2). 2. Zutre ff end hat das Patentgericht den Gegen stand des Streitpatents als patentfä hig angesehen . a) Aus dem von der Klägerin vorgetragenen Stand der Technik ergibt sich nicht , dass die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht neu war . (1 ) Die K3 offenbart in den au seinandergezogenen Darstellungen der F i- guren 1 und 2 sowie der Beschreibung einen Ultraschallwandler mit einem aus zwei Teilen bestehenden Gehäuse (1, 2), in dem die Platine (56) in einer Ebene längs zur Gehäuserich tung angeordnet ist. Über einen im Wesent lichen rin g- förmigen Stopfen (17) ist der Resonator (1 8 ) , in de m sich ein Piez o - Kristall b e- fin det, im Innenraum des ersten (vorderen) Gehäuseteils gehalten (Sp. 5, Z. 44 ff.). Weder ist erwähnt , den Stopfen gummiartig auszubilden, noch ist o f- fenbart , dass d er Stopfen in einem zweiten, das Gehäuse überragenden A b- schnitt einen Konus aufweist. Nach der Beschreibung wird die Membran zwar bei der Montage des Wandlers mit aufgeschobenem Stopfen von vorne in das vordere Gehäuseteil eingescho ben (Sp. 6, Z. 31 ff.). Nicht ge zeigt oder b e- schrieben ist jedoch , dass die Memb ran in eingescho benem Zustand das G e- häuse und den Konus in axialer Richtung überragt. Vielmehr weist der Stopfen an seinem vorderen Ende und etwa in der Mitte jeweils eine ringförmige Erh e- bun g auf, di e offensichtl ich d er klemmenden Befestigung des Stopfens (17) im Gehäuse (1) dienen , wa s ohne weiteres darauf schließen lässt , dass der Sto p- 19 20 21 - 13 - fen soweit in das vordere Gehäuseteil eingeschoben wird, dass er mit diesem bündig ab schließt und damit von selbigem nicht überragt wird . Auch hinsichtlich des Resonators (18) deutet in der K3 nichts - auch nicht die zeichnerische Da r- stellung des äußeren Endes des Resonators (18) in Figur 2 - darauf hin, dass dieser in montiertem Zustand das Gehäuse (1) oder den Stopfen (17) überr a- gen soll. Bei dem in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ultraschallwandler fehlt es damit an einer Offenba rung der Merkmale e aa, dd (2), (3) (a) und (c). In der K3 wird weiterhin ein Ultraschal lwandler in Figur 8 offenbart. Bei diesem ist die P latine (56) - wie bei der in den Figuren 1 bis 2 gezeigten Au s- führungsform - in einer Ebene längs zur Richtung des Gehäuses (71) angeor d- net. In das einteilige Gehäuse (71) ist ein Wandlertopf (73) geschoben, an de s- sen Boden (72) das Piez o - Kristall (59) sit zt (Sp. 7, Z. 64 ff.). Da für das Gehä u- se (71) üblicherweise ein festes, nicht e lastisches Material verwendet we rd e , wird in der K3 vorgeschlagen, um den Topf (73) eine elastische Schicht (76) zu gie ßen und damit einen Zwischenraum zwischen dem Topf (73) u nd dem G e- häu se (71) auszufüllen (Sp. 8, Z. 11 ff. ; Figur 8 ). Alternativ wird erwogen, die elastische Schicht durch einen entsprechend ausgeformten Silikonring zu bilden (Sp. 8, Z. 13 ff.). Selbst wenn auf die letztgenannte alternative Ausgestaltung abgeste llt wird, kann der Silikonring nicht als Halteelement im Sinne der Mer k- mals gruppe e angesehen werden, da es an einem zweiten Abschnitt mit einem Ko nus fehlt. Zudem ist nicht offenbart, dass die topfförmige Membran (73) den Silikonring überragt, zumal die i n Figur 8 gezeigte elastische Schicht (76) den Topf umhüllt und sich damit bis an das äußere Ende des Topfes erstreckt. (2 ) Die K5 off enbart einen Ultraschallwandler ( in der K5 " Ultr a- schallsensor " genannt ) , bei dem das Gehäuse in einen Träger (4) und e ine den Träger umschließende Haube (10) unterteilt ist und der Träger die Leiterplatte (4), die Steckverbindung (5) sowie die Gruppe von Bauteile trägt (K5, S. 1, let z- 22 23 - 14 - ter Abs. übergehend auf S. 2; S. 6, Anspruch 1) , mit denen Ultraschallwellen aus elektris chen Signalen erzeugt sowie empfangen und in elektrische Signale umgesetzt werden können (in der K5 " Ultraschallwandler 1 " genannt , vgl. K5, S. 4, Abs. 2 ). Bei dem in den Figuren 1 bis 3 der K5 gezeigten Ausführungsbeispiel we ist der Ultraschallsensor einen elastischen Entkopplungsring (2) a uf. Dieser hat die Aufgabe, den " Ultraschallwandler 1 " , bei dem es sich, wie in der K5 e r- läutert wird, um ein empfindliches schwingendes System handelt, vom restl i- chen Ultraschallsensor zu entkoppeln und schwingungsg edämpft in diesem zu lagern. Zudem soll der Entkopplungsring (2) eine Dichtfunktion übernehmen (K5, S. 4, Abs. 2). Der Ultraschallsensor des A usführungsbeispiels verfügt über eine Überwurfkappe (3), die mit eine m Raststeg (16) ausgestattet (K5, S. 4, Abs. 3, letzter Satz) und in vormontiertem Zustand den Ultraschallwandler (1) in seiner ringförmigen Aufnahme (6) am Träger (4) befestigt ist (K5, S. 4, letzter Abs.). Die Klägerin sieht " in zwei Lesarten " entweder den elastischen Entkop p- lungsring (2) oder die Überwurfkappe (3) als Halteelement im Sinne der Mer k- malsgruppe d an . Wie bereits das Patentgericht vermag auch der Senat dieser Argumentation nicht beizutreten. In der Überwurfkappe kann zumindest deshalb kein erfindungsgemäßes Halteelement gesehen wer den, weil in der K5 nicht offenbart ist , diese gummiartig auszubilden . Erwähnt wird in der Entgegenha l- tung allein, dass der " Ultraschallwandler " mit einem Entkopplungs ring ausg e- stattet ist . Dies e Materialeigenschaft wird mit der Funktion des Entkopplung s- ri ngs erklärt , den Ultraschallwand ler einerseits vom restlichen Ultra schallsensor zu entkoppeln und seine Schwingungen zu dämpfen sowie andererseits diesen nach außen hin abzudichten. Demgegenübe r kommt der Überwurfkappe die Aufgabe zu , den " U ltraschallwandl er " in seiner Aufnahme am Träger zu befest i- 24 25 - 15 - gen. Dafür hat die Überwurf kappe einen Raststeg, mit dem sich - in Zusa m- menwirken mit einer entsprechenden Rastnut in der Aufnahme des Trägers bei der Montage des Ultraschallsensors eine Rastverbindung her stelle n lässt . Um diese Rastverbindung herzustellen, mag es einer gewiss en Elastizität der Überwurfkappe bedürfen, damit diese in die Rastnut einschnappen kann. E ine gummiartige Ausgestaltung ist damit jedoch nicht offen bart, da der Überwur f- kappe nach dem Offenb arungsgehalt der K5 allein eine Befestigungsfunkti on zugewiesen wird, während die Abdichtung des " Ultraschallwandlers " in montie r- tem Zustand des Ultraschallsen sors durch den Entkopplungsring erfolgt . Zudem hat das Patentgericht bereits zutreffend darauf hi ngewiesen, dass die Membran von der Überwurfkappe nicht wie erfindungsgemäß vorgesehen - dichtend aufgenommen wird, sondern durch einen Spalt von dieser gelöst und über den elastischen Entkopplungsring schwingungstechnisch entkoppelt ist. Das erfindun gsgemäße Halteelement wird aber auch nicht durch den Entkopplungsring (2) der K5 verwirklicht. Dieser ist zumindest nicht im erfi n- dungsgemäßen Sinne zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallsensor (= Ultraschallwandler im erfindungsgemäßen Sinne) au fnehmende Halterung vorgesehen. In montiertem Zustand sind der " Ultraschallwandler " und der mit diesem verbundene Entkopplungsring durch die ringförmige Aufnahme des Trägers und die mit dieser in einer Rastverbindung stehende Überwurfkappe am Gehäuse des " Ultraschallsensors " der K5 befestigt ( vgl. K5, S. 4, letzter Abs. ; Figuren 2 und 3 ) . Die Überwurfkappe bildet damit einen Teil des Gehä u- ses des " Ultraschallsensors " , kann aber nicht als Halterung des " Ultr a- schallsensors " am Fahrzeug angesehen werden . Da de r Entkopplungsring vol l- ständig von der ringförmigen Aufnahme des Trägers un d der Überwurfkappe umgeben ist , kann dieser auch nicht für eine dichtende Anlage gegen eine den " Ultraschallsensor " aufnehmende Halterung geeignet bzw. vor gesehen sein. 26 - 16 - (3 ) Nac h den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils offenbart die NK11 nicht die Merkmalsgruppe e dd. Dem ist die Klägerin in ih rer Berufung nicht erheblich entgegengetreten, so dass auf die Ausführungen des Patentg e- richts verwiesen werden kann. (4 ) D e m Vorbringen der Klägerin zur Lieferung eines Ultrasch allsensors durch die B . GmbH an die M . AG vor dem Anmeldetag des Streitpatents ist e ine offenkundige Vorbenutzung der Lehre des Streitpatents nicht schlüssig zu entnehmen, so dass es inso weit keiner Entscheidung bedarf, ob die von der Klägerin insoweit vorgetragenen Tatsachen zutreffend sind und ob die insoweit erstmals in der Ber ufungsinstanz unter Bezugnahme auf die Anlage n K13 bis K15 vorgetragenen und damit neuen Tatsa chen überhaupt zu lässigerweise im Berufungsverfahren nach § 117 PatG in Verbindung mit §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind. Das Patentgericht hat entscheidungserhebl ich darauf abgestellt, dass bei dem vorgelegten Muster eines Sensors, von dem di e Klägerin behauptet, dass dieser mit dem von der B . GmbH an die M . AG gelieferten Sensor identisch sei , der um den Membrankopf angebrachte gummiartige Ring nicht als gummiartig ausgebildetes Halteelement im Sinne des Streitpa tents angesehen werden könne, da dieser Ring außen am Sensor anliege und die Membran nicht halten könne. Weder legt die Berufung dar, dass die vom P a- tentgericht zugrunde gelegten Tatsachen unzutreffend sind, noch ist seine B e- urteilung rechtlich zu beanstanden. D ie in dem Anlagenkonvolut in der oberen rechten Ecke mit der Angabe " A 940 107 010; K 709 001 1001 " gekennzeichneten Zeichn ungen zeigen links unten den vom Patentgericht angesprochenen auf dem Sensor angebrachten gummiartigen Ring, der dort als " Entkopplungsrin g 2 " bezeichnet wird. Die 27 28 29 30 - 17 - rechts davon wiedergegebenen und ebenfalls mit dem Titel " Entkopplung s- ring 2 " gekennzeichneten technischen Zeichnungen entsprechen im Wesentl i- chen den beiden weiteren zum Anlagenkonvolut K13 gehörenden technischen Zeichnungen mit dem Titel " Entkopplungsring 2 " . Auch den beiden ferner dem Anlagenkonvolut K13 beigefügten Zeichnungen " A 940 107 023; K 709 001 2002 " ist nicht zu entnehmen, dass der genannte gummiartige auf dem Sensor an gebrachte Ring anders ausgestaltet ist als bei dem von der Kl ä- gerin eingereichten Muster. Dem steht auch nicht das weitere Vorbringen der Klägerin entge gen, dass eine elastische Masse die Membran im Ge häuse halte. Denn aus ihr en D arlegungen geht auch hervor , dass die Membran von einem elastischen Ring, de m Entkopplungsring, eingefasst werde, der in axialer Ric h- tung vor dem Gehäuse liege, dieses überrage und einen Konus aufweise. Bei diesem Ring handelt es sich offensichtlich um den in den Zeichnungen " En t- kopplungsring 2 " genannten Ring. Die weiterhin mit d er Berufung vorgelegten Anlage n K 14 und K15 betreffen von vornherein nicht die räumlich - körperliche Ausgestaltung des Sensors, so dass von einer Ausgestaltung des nach dem Vorbringen der Klägerin von der B . GmbH an die M . AG gelie - ferten Sen sors entsprechend dem vorgelegten Muster für die B erufungsinstanz auszugehen ist. Der in den von der Klägerin vorgelegten Zeichnungen als " Entkopplung s- ring 2 " bezeichnete konusförmige Ring kann nicht als zweiter Abschnitt des e r- findungsgemäßen Halteelem ents angesehen werden. Wie bereits das Paten t- gericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Ring die Membran nicht im Gehäuse halten, da er außen am Sensor anliegt. Im Gehäuse g e halten wird die Membran nach den Darlegungen der Klägerin vielmehr durch eine ela stische Masse, die aber über keinen zweiten Abschnitt mit den erfindungsgemäß dafür vorgeseh e- nen Merkmalen verfügt. Damit fehlt es an einer offenkundigen Vorbenutzung der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents. 31 - 18 - b) Der Gegensta nd des Streitpatents war für den Fachmann auch nicht naheliegend. Im Hinblick auf d ie K3 spricht zwar v iel dafür , dass der Fachmann ung e- achtet der Unterschiede in der Ausgestaltung der in den Figuren 1 und 2 sowie in Figur 8 gezeigten Ultraschallwandler durch die in Figur 8 gezeigte elastische Schicht (76) oder den alternativ dazu in der Beschreibung erwähnten Sili konring dazu veranlasst wird, den in den Figuren 1 und 2 gezeigten Stopfen elastisch un d damit gummiartig auszubilden, zumal in der Beschreibung zu Figur 8 erlä u- tert wird, dass für das Wandlergehäuse (71) " üblicherweise " ein festes wenig elastisches Material vorgesehen werde, während die Mantelflächen des Wan d- lertopfes (73) " elastisch aufgehängt sein müss ( t ) en " (K3, Sp. 8. , Z. 12 ff.). Aus der K3 ergibt sich ab er k eine Anregung dafür , den in den Figuren 1 und 2 gezeigten Stopfen (17) derart anzuordnen, dass er das vordere Gehäus e- teil (1) in axialer Richtung überragt, dem Stopfen an seinem vorderen Ende die Form eines Konus zu geben und den Resonator (18) nur sow eit in den Stopfen einzuschieb en, dass er den Stopfen bzw. den an diesem zu bildenden Konus überragt. Wie ausgeführt, entnimmt der Fachmann der Darstellung in den Fig u- ren 1 und 2 , dass der den Resonator aufnehmende Stopfen soweit in das G e- häuse eingeschobe n wird, dass er mit seiner äußeren ringförmigen Erhebung bündig mit dem Gehäuseteil abschließt und damit der Stopfen über seine be i- den ringförmigen Erhebungen im Gehäuse sicher klemmend befestigt ist. Ein Anlass, den Stopfen demgegenüber derart anzuordnen, dass er das Gehäus e- teil überragt, ist nicht ersichtlich. Zwar mag es im Stand der Tec hnik, etwa durch die von der B . GmbH an die M . AG gelieferten Ultra - schallsensoren be kannt gewesen sein , an der Membran einen auf diese aufg e- schobenen, kon isch ausgestalteten Gummiring vorzusehen, damit dieser von einer entsprechend ausgestalteten Öffnung in der Halterung aufgenommen 32 33 34 - 19 - werden kann. D araus folgt aber nur die Motivation , an dem äußeren Ende des in den Figuren 1 und 2 der K3 gezeigten Gehäuseteil s (1) ebenfalls einen k o- nisch ausgeform ten Gummiring aufzuschieben , wofür sich das in radialer Ric h- tung zurückspringende Ende des Gehäuseteil s (1) anbietet. Hingegen spricht nichts dafür, stattdessen der äußeren ringförmigen Erhebung die Form eines Konus z u geben, zumal der Stopfen dann nur noch über die zweite innere rin g- förmige Erhebung im Gehäuse klemmend befestigt wäre , was weniger sicher ist als die klemmende Befestigung über zwei in das Gehäuseteil eingeschobene ringförmige Erhebungen des Stopfens. Sc hließlich spricht gegen eine Anr e- gung, den Resonator über den Stopfen ragen zu lassen, dass in Figur 8 der Membrantopf (73) von der elastischen Schicht (76) umhüllt ist und auch bei der alternativen Ausführungsform mit einem Silikonring statt einer elastis chen Schicht nicht erwähnt wird, dass der Membrankopf den Resonator überragen soll. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass der Fachmann aus weiterem Stand der Technik zu einer konusartigen Ausgestaltung des in den Figuren 1 und 2 gezeigten Stop fens an geregt wurde, selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, der Fachmann werde diesen, angeregt durch die in Figur 8 der K3 gezeigte weitere Ausführungsform , gummiartig ausbilden. Eine Vera n- lassung aus K 5 ergab sich nicht, weil dort, wenn überhaupt, allein die Übe r- wurfkappe (3) an ihrem Ende leicht konusartig ausgestaltet ist, insoweit aber nicht offenbart ist, diese gummiartig auszugestalten, während der Entkop p- lungsring (2) zwar elastisch ist, nicht aber die Form eines Konus hat. Bei dem nach dem Vo rbringen der Klägerin vor dem Anmeldetag des Streitpatents von der B . GmbH an die M . AG gelieferten Ultraschallwandler weist zwar der außen auf dem Sensor sitzende Gummiring an seinem oberen Ende die Form eines Konus auf, dieser dient aber n icht der Befestigung des Sensors im Gehäuse des Ultraschallwandlers, wie dies bei dem im wesentl i- 35 - 20 - chen ringförmigen Stopfen aus den Figuren 1 und 2 der Fall ist, so dass sich auch insoweit keine Anregung für den Fachmann ergibt, nunmehr auch den Stopfen kon usförmig auszubilden. Soweit die Klägerin im Übrigen pauschal ausführt, eine Anregung zu r konusförmigen Ausbildung des Halteelements h a- be der Fachmann zwanglos jedem druckschriftlichen Stand der Technik en t- nehmen können, der in das Verfahren eingeführt wor de n sei, genügt sie nicht ihrer Darlegungslast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Nah e- liegens . I V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ve r- bind ung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Kober - Dehm M arx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.07.2015 - 5 Ni 24/14 - 36
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