ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR417.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 417/17 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Elle nberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Koblenz vom 16. Juni 2017 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des K lägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Juli 2016 wird insgesamt zurückg e- wiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers. Im Vorfeld des Abschlusses dieser Darlehensverträge führte ein Mitarbe i- ter der Beklagten ein persönliches Vorgespräch mit dem Kläger, anlässlich de s- sen die Höhe der Darlehensraten in Abhängigkeit von den Vermögensverhäl t- nissen und Einkünften des Klägers er örtert wurden und der Mitarbeiter der B e- 1 2 - 3 - klagten den Begriff des Annuitätendarlehens erläuterte. Außerdem füllte der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger eine Selbstauskunft und Darlehen s- form ulare aus . Daran anschließend übersandte die Beklagte dem K läger zwei Exempl a- re eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein " Annuitätendarlehen II " Nr. 45 über 112.000 ei nen bis zum 30. April 2022 festen Zinssatz von 4,64% p.a. Die Beklagte b e- lehrt e den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt: Der Kläger sandte im April 2007 ein von ihm gegengezeichnetes Exemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte z u- rück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb i n seinem Besitz. 3 4 - 4 - Wiederum an das Vorgespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten a n- schließend übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein weiteres " Annuität endarlehen II " Nr. 70 bis zum 31. Dezember 2017 festen Zinssatz von 4,86% p.a. Die Beklagte belehrte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie oben ausgeführt. Der Kläger sandte im Dezember 2007 ein von ihm gegengezeichne tes Exemplar des Vertragsform u- lars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in seinem Besitz. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 widerrief der Kläger seine auf A b- schluss der Darlehensvert räge von April und Dezember 2007 gerichteten Wi l- lenserklärungen. Die Be klagte wies d en Widerruf mit Schrei ben vom 10. Okto ber 2014 und 22. Januar 2015 zurück. Die auf Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in Rück g e- währschuld verhältnisse, des Ann ahmeverzugs der Beklagten und der Pfl icht der Beklagten zur Erstattung der seit dem 30. Juni 2015 geleisteten Zahlungen, weiter auf Zahlung von " Zug um Zug gegen Zah lung von 169.157,19 " und auf Freistellung des Klägers von vor gerichtlich verau s- lagten Anwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er unter anderem begehrt hat festzustellen, dass der Beklagten " zum 4. Oktober 2014 über den Betrag in Höhe von 97.360,21 hinaus keine weitere Forderung zustehe " , und mit der er zuletzt noch verlangt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 107.040,42 " Zug um Zug gegen Zahlung von 178.371,85 " zu zahlen und ihn von vorgerichtlich verau s- lagten Anwaltskosten freizuste llen, hat das Berufungsgericht unter Zurückwe i- sung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abg e- ändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 106.083,19 " Zug um Zug gegen Zahlung von 178.380,08 " . Dagegen rich tet sich die vom B e- 5 6 7 - 5 - rufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgerich t hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können , weil die Bekla gte ihn unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Nach dem Wor t- laut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbele h- rung zur Ke nntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben ent sprochen. D as Widerrufsrecht des Klägers sei nicht verwirkt. II. Diese Ausführungen halten einer r evisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 9 10 11 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ohne nähere Prüfung unte r- stellt, die Klage sei zulässig. Das trifft ni cht zu. Der Kläger hat, was das Ber u- fungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat , ohne daraus aber pr o- zessuale Konsequenzen zu ziehen, mittels seines Antrags, die Beklagte zur Zahlung " Zug um Zug " gegen Zahlung zu verurteilen, der Sache nach eine A u f- rechnung er klärt (Senatsurteil vom 25. April 2017 XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 18 ff.). Der vermeintliche Zahlungsantrag des Klägers war mithin, was der Senat selbst tun kann, dahin auszulegen festzustellen, der Kläger schulde aus dem Rückgewährschu ldverhältnis nicht mehr als den Saldo beider Za h- lungsbeträge zugunsten der Beklagten. Dieses Auslegungsergebnis legt auch der Umstand nahe, dass der Kläger zwischen dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung " Zug um Zug " gegen Zahlung und dem Antrag festzuste llen, der B e- klagte n stehe zum Stichtag des Widerrufs keine höhere Forderung zu als die von ihm in Höhe von 97.360,21 ne , hin - und hergewechselt ist. Für ei ne negative Feststellungsk lage dieses Inhalts fehlte indessen, da die B e- klagte die Wirksa mkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rüc k- gewährschuldverhältnisses leugnet, das Feststellungsinteresse (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13). 2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerru f- lichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserkläru n- gen des Klägers Rechtsfehler auf. a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Au sgangspunkt richtig e rkannt, dem Kläger sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zu nächst das Recht zugekommen, seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 12 13 14 - 7 - 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu w i- derrufen. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger unzu reichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehr t, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 4. Oktober 2014 abgelaufen. Die den Da r- lehensvert rägen beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (S e- natsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen. aa) Das gilt zunächst für die Belehrung über die Bedingungen für das A n- laufen der Widerrufsfrist. Der Senat hat aufgrund der getroffenen Feststellungen im R evisionsverfahren davon auszugehen, dass den Vertragsschlüssen eine persönliche Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten vorausgegangen ist. Damit haben die Parteien einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Jun i 2014 geltenden Fassung nicht g e- schlossen. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher dargelegt hat, fehlt es an einem Vertragsschluss " unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln " , wenn der Ve r- braucher w ährend der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mi t- arbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Ve r- treter hat. Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich damit allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2, letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu Senatsurteil vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 15 16 - 8 - Rn. 29). Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, informie r- te die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung den Kläger hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. bb) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch zu den Widerrufsfolgen (S e- natsbeschluss vom 5. Dezember 2017 XI ZR 294/17, juris Rn. 8) und als Sammelbelehrung mit den Angaben zu " Finanzierten Ges chäften " (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion " oder " in § 358 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) ( " wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient " ) durch die Ko n- junktion " und " ( " wenn wir uns bei Vorber eitung und Abschluss des Darlehen s- vertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen " ) ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des Gestaltungshinweises (8) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Veror d- nungsgeber in Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassun g wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 1. Se ptember 2002 und dem 7. Dezember 2004 ge l- tenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass de r (mater i- elle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 ( XI ZR 769/16, juris ) war. Dort 17 - 9 - hatte die Bek lagte vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich die beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF en t- gegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion " und " und nicht durch die Konjunktion " oder " verbunden. Damit ist de r hiesige Fall nicht vergleichbar. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Insbes ondere erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Ab s. 2 Satz 3 BGB aF, wenn sie dem Kläger ein Exemplar des Vertragsformulars übe r- ließ, das nach Unterschrift s leistung durch d en Kläger wenn auch nicht no t- wendig auf dem bei ihm verbliebenen Exemplar seine Vertragserklärung d o- kumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertrag s- erklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT - Drucks. 14 /2658, S. 47 rechte Spalte oben ; vgl. auch BT - Drucks. 16/11643, S. 80 li nke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 19 W 4/12, BKR 2012, 243 , 244 ; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 12 U 203/16, juris Rn. 33 f. ). § 492 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält kei ne Modifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492 Rn. 18). 18 19 - 10 - Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZP O), weist der Senat die Berufung des Klägers soweit noch nicht geschehen zurück. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO , an dem es hier für die so auszulegende negative Feststellungsklage fehlt, ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Pro zessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Ber u- fungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Festste l- lungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2016 - 3 O 454/15 - OLG Koblenz, Entscheidun g vom 16.06.2017 - 8 U 930/16 - 20
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