ECLI:DE:BGH:2019:020419UXI ZR4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 4/18 Verkündet am: 2. April 2019 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftli chen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. März 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Tolkmitt für Recht erkannt: Auf di e Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2017 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag- ten erkannt worden ist ; das vorbezeichnete Urteil wird - teilweise zur Klarst ellung - wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten und unter vollständiger Zurück- weisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Februar 2017 teilweise abgeändert. Die Klage wird i nsgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläge rin. 1 - 3 - Nach persönlicher Beratung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten schlossen die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann im August 2008 auf dem Postweg mit der Beklagten drei in einem Vertragsformular zusammengefasste Darlehensverträge zum einen über 7 0.000 weils für zwölf Jahre und acht Monate festen Nomi nalzinssatz von 5,15 % p.a. (effektiv 5,27%) und zum anderen über 10.400 August 2018 festen Nominalzinssatz von 6,14% p.a. (effektiv 6,32%). Ein T eil der Dar- lehensvaluta diente der Ansparung von Bausparver trägen. Als Sicherheit der Beklagten fungierte unter anderem ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann über ihr Widerrufsrecht wi e folgt: Die Klägerin und ihr Ehemann erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2015 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichte- 2 3 - 4 - ten Willenserklärungen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens schlossen die Parteien im April 2016 " Aufhebungsvereinbarungen " , auf deren Grundlage die Klägerin Aufhebungsentgelte in Höhe von ins gesamt 19.275,09 . Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, die D arlehensverträge hätten sich " aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs " vom 22. Juni 2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Klage auf Erstattung vorge- richtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Gegen die landgerich tliche Entscheidung hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel eine r vollständigen Abweisung der Klage eingelegt. Die Klägerin hat innerhalb der ihr zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten gesetzten Frist Anschlussberufung mit dem Ziel eingele gt, auch eine Verurteilung der Beklag- ten zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu erreichen. Au- ßerdem hat sie Hilfsanträge unter anderem des Inhalts angekündigt, die Be- klagte zur Rückgewähr der Aufhebungsentgelte und zur Herausgabe mutma ß- lich gezogener Nutzungen in Höhe von 4.825,83 jeweils nebst Zinsen zu verurteilen. D iese Anträge hat sie im Verlaufe des Berufungsverfahrens zu Hauptanträgen gemacht. Das Berufungsgericht hat " [a]uf die Berufung der Be- klagten " das landgerichtliche U rteil dahin abgeändert, dass es die Beklagte zur Zahlung von 19.274,09 zierter Höhe verurteilt hat. Im Übrigen hat es " [d]ie weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin " zu rückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge auf (vollständige) Zurückweisung der Anschlussberufung und Abweisung der Klage weiterverfolgt. 4 - 5 - Entscheidungsgründ e: Die Revision der Beklagten hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Klar- stellung Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Be g ründetheit der Berufung ausgeführt: Die Klägerin habe aus Bereicherungsrecht Anspruch auf die nach Wider- ruf geleisteten Aufhebungsentgelte. Die Beklagte habe die Klägerin, ohne dass allerdings die Vorschriften über Fernabsatzverträge einschlägig gewesen seien, unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Wider- rufsfrist belehrt, so dass der Klä gerin noch im Jahr 2015 ein Widerrufsre cht zu- gestanden habe . Der Widerruf habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Einen selbständigen Sc huldgrund für das Behaltendürfen der Aufhebungsent- gelte hätten die Parteien nicht sc haffen wollen . Die Klägerin könne auch Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Zins - und Tilgungsleistungen nach den das Rückgewährschuldverhältnis beherrschenden Grundsätzen verlangen. Zwar habe die Klägerin den geltend gemachten Anspruch teilweise nicht schlüssig vorgetragen, weil sie nicht wie von ihr behauptet ab August 2008, sondern so w ie von der Beklagten geltend gemacht erst ab Mai 2009 vertragsgemäße Leistu ngen erbracht habe. Da sie aber rechnerisch in dem Zeitraum zwi schen Mai 2009 und Juli 2015 Anspruch auf Herausgabe " von 8.852,25 " habe, sei " der geltend gemachte Nutzungsersatz der Höhe nach gerechtfertigt " . Für 5 6 7 8 - 6 - die Berechnung sei " auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Basiszinssatz " abzustellen. Ein Zinsanspruch der Klägerin bestehe nur in geringerer als der geltend gemachten Höhe . II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachp rüfung nicht stand. 1. Im Ergebnis ohne Auswirkungen ist allerdings, dass das Berufungsge- richt - anders als in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils und i n den Urteilsgründen dargestellt - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Ab- änderung des landgerichtlichen Feststellungsu rteils nur auf eine Anschlussbe- rufung der Klägerin aussprechen konnte (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17 ff.) und der Sache nach ausgesprochen hat . Die Klägerin hat innerhalb der Frist d es § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO und auch im Übrigen zulässig Anschlussberufung eingelegt. Die mit einer zulässig einge- legten Anschlussberufung verfolgten Anträge können auch noch nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden (BGH, Urteile v om 6. Juli 2005 XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324, 327 ff. und vom 22. März 2016 VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10). 2. Das Berufungsgericht hat - insofern freilich ergebnisrelevant - indes- sen in der Sache rechtsfehlerhaft erkannt . Entgegen der Rechts meinung des Berufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 XI ZR 524/16, juris 9 10 11 12 - 7 - Rn. 17 ff., XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.). Die Einwände der Re visionserwiderung geb en keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Widerrufsbelehrung setzte damit die Wider- rufsfrist in Gang, die bei Abgabe der Widerrufserkl ä rung abgelau fen war. Mitbe- sitz der Eheleute als Mitdarlehensnehmer an ihr und dem Vertragsformular ge- nügte (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 8 ). Entgegen der Rechtsmeinung d er Revisionserwiderung erfüllte die Be- klag te auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fas sung, wenn sie d er Klägerin und ihrem Ehemann wie vom Berufungsgericht al s unstreitig festgestellt , von der Klägerin mit ei- nem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht angegriffen und durch die Vorl age der Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift dokumentiert ein Exemplar des Ver- tragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Kläger in und ihren Ehemann wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen v erbliebenen Exemplar ihre Vertragserklärung dokumentierte ( Senatsurteile vom 27. Februar 2018 XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30, XI ZR 480/16, juris Rn. 18, XI ZR 524/16, aaO, Rn. 24, XI ZR 156/17, aaO, Rn. 23 und XI ZR 458/17, juris Rn. 19 ). 3. Schließlich hat das Berufungsgericht, das der Klägerin nicht schon auf Leistungen ab August 2008 von der Beklagten gezogene Nutzungen zuerkannt, sondern eine eigene Berechnung angestellt und für den Zeitraum ab Mai 2009 damit höhere als von der Kläge rin verlangte Nutzungen veranschlagt hat, ver- kannt, dass es einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO darstellt, wenn das Ge- richt eine nach seiner Auffassung un schlüssige Forderung des Klägers teilweise durch eine andere, vom Kläger aber nicht geltend gemachte Forderung ersetzt. Darüber hinaus knüpft die hier vom Berufungsgericht auf den Abschluss von Immobiliardarlehensverträgen bezogene Vermutung entgegen der 13 14 - 8 - Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht an " den zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses geltende n Basiszinssatz " an , sondern ist, weil sie normativ spie- gelbildlich an die Regelungen anknüpft, die die von den Banken beanspruchba- ren Verzugszinsen normieren, wie diese Regelungen variabel (vgl. zu § 28 8 BGB Palandt/Grüneberg, BGB, 78 . Aufl., § 288 Rn. 7) . Anderes ergibt sich we- der aus dem vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58) noch aus dem vom Berufungsgericht angeführten Senatsurteil vom 25. April 2017 (XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 15 ff. ) oder dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 7). Soweit der Senat bei der Bemessung der Gebrauchsvor- teile des Darlehensnehmers mit Beschluss vom 12. September 2017 (XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 12) dahin erkannt hat, we il § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2 014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB den Vertragszins zur Richtgröße mache, bestimme sich der nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB maßgebliche Vergle ichswert anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und gegebenenfalls jeweils im Zeitpunkt vertraglich verein- barter Zinsanpassungen, bezog sich dies auf die Sonderregelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Ausführungen stehen mit der den Anspruch des Dar- lehensnehmers gegen den Darlehensgeber aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB betreffenden Vermutung in kei- nem Zusammenhang. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit das Ber u- fungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat (§ 562 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des 15 - 9 - Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung rei f ist, erkennt der Senat in der Sache selbst und weist - richtig - die Anschlussb erufung der Kläger in insgesamt zurück (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zugleich st ellt der Senat klar, dass die Berufung der Beklagten vollständig erfolgreich und die Klage insgesamt abgew iesen ist. Ellenberger Joeres Matthias Menges Tolkmitt Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 02.02.2017 - 3 O 43/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.12.2017 - 8 U 226/17 -
Full & Egal Universal Law Academy