BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 418/98 vom 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 17. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. November 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten au f - erlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 28.943,38 (56.608,34 DM = Leistungsantrag) festgesetzt. Gründe: Die Sache läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen (§ 554 b ZPO a.F.) und ist im Endergebnis richtig entschieden. Die von dem Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.). 1. Das Berufungsurteil vom 10. November 1998 erfaßt nur den Le i - stungsantrag über 56.608,34 DM nebst Zinsen. Es handelt sich insoweit um ein Tei l urteil gemäß § 301 ZPO, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht. - 3 - Die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist erreicht. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 300.000 DM festgesetzt; hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.). 2. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, daû er den Zeitpunkt der Zustellung der Kndigung vom 30. Juli 1993 nicht hinterfragt hat. Dazu b e - stand Anlaû, weil der Klger ihm den Briefumschlag der Kndigung vom 30. Juli 1993, welcher weder Zustellungsvermerk noch Poststempel enthielt, und darber hinaus die weitere Kndigung vom 10. August 1993 vorgelegt hatte. Da die weitere Kndigung vom 10. August 1993 noch an demselben T a - ge per Boten zugestellt worden war, muûte der Beklagte auch den vom Klger angegebenen Zeitpunkt der Zustellung der Kndigung vom 30. Juli 1993 in Zweifel ziehen. Bei einer entsprechenden Nachfrage htte er erfahren, daû der Klger sich bis 3. August 1993 in Urlaub befand und di e Briefkastenanlage im Woh n haus des Klgers defekt war. Wegen der sich daraus ergebendend Zwei- fel hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung hatte der Beklagte den fr seinen Mandanten sichersten Weg zu whlen, um das Risiko einer verspteten Kl a - geerhebung auszuschlieûen. Er htte mithin der Fristberechnung eine Zuste l - lung der Kndigung bereits am 30. Juli 1993 zugrunde legen mssen. Eine E r - h e - - 4 - bung der Kndigungsschutzklage vor dem 21. August 1993 wre dem Bekla g - ten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal das Informationsgesprch mit dem Klger bereits am 12. August 1993 stattgefunden hatte. Kreft Kirchhof Ganter Raebel Kayser
Full & Egal Universal Law Academy