BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 41/98 vom 14. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 14. Dezember 2000 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten au f - erlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 180.000 DM fes t - gesetzt. Gründe: Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzl i - cher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Zutreffend ha t das Berufungsgericht angenommen, daß ein nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot, das - wie hier - nach Tag, Stunde und Minute datiert ist, bereits mit Erlaß wirksam wird (vgl. - 3 - OLG Köln, InVo 1998, 40, 41; OLG Dresden ZIP 1998, 432, 433; OLG Celle ZIP 1998, 1232; zu § 2 Abs. 3 GesO: BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1994 - IX ZR 177/94, ZIP 1995, 40, 41). Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1982 - VIII ZR 75/81, WM 1982, 562 und des Bundesarbeitsg e - richts vom 17. J uni 1997, ZIP 1998, 33, stehen dem nicht entgegen, weil ihnen Veräußerungsverbote zugrunde lagen, bei denen es an einer Angabe von Tag und Stunde fehlte. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht ferner davon ausgega n - gen, daß es sich bei den beanspruchten Geldern nicht um Treugut des B e - klagten handelte. Ein Treuhandverhältnis ist nicht durch die Zahlung der Anl e - ger an die Gemeinschuldnerin entstanden. Selbst wenn ihrer "Kurzdokument a - tion" eine Treuhandabrede zu entnehmen sein sollte, scheitert ein Treuhan d - verhältnis daran, daß die Anleger auf ein allgemeines Geschäftskonto der G e - meinschuldnerin gezahlt haben und ihre Gelder von deren eigenen Geldern nicht unterscheidbar waren. Die Anleger sind auch nicht durch die Weiterle i - tung ihrer Gelder auf ein Sammelkonto des Brokers bei seiner Bank Treugeber geworden. Denn als Treugeber ist insoweit die Gemeinschuldnerin anzusehen. Eine Treuhandabrede zwischen Brokern und Anlegern fehlt. Die Warentermi n - konten, die von der Gemeinschuldnerin als Unterkonten zum Sammelkonto für jeden einzelnen Kunden geführt wurden, dienten nur Buchhaltungszwecken. - 4 - Schließlich hat die Überweisung des Brokers an den Notgeschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Anleger nicht zu Treugebern gemacht. Zwischen ihnen und dem Notgeschäftsführer wurde eine Treuhandabrede ebenfalls nicht g e - troffen. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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