BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 420/07 vom 11. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision ge-gen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Koblenz vom 19. Juli 2007 zugelassen. Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-tr344gt 110.000 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Kl344gerin begehrt im eigenen Namen, hilfsweise aus abgetrete-nem Recht ihres Streithelfers, Schadensersatz wegen Verletzung ihres Sicherungseigentums bzw. wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verwertung zweier Druckmaschinen. Diese wa-ren der Kl344gerin am 16. April 1999 von der D. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) sicherungs374bereignet worden. Am 7. August 2002 wurde 374ber deren Verm366gen das Insolvenzverfahren er-366ffnet und der Streithelfer als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beauf-tragte die Beklagte mit der Verwertung der Maschinen, die sie an die H. GmbH ver344u337erte. Die K344uferin bezahlte zun344chst nur einen Teilbetrag des Kaufpreises. Am 16. August 2002 mahnte die Beklagte die vollst344ndige Kaufpreiszahlung an. Sie gestattete der K344uferin am 29. August 2002, die kleinere der beiden Maschinen bei der Insolvenz-schuldnerin abzuholen, wies jedoch darauf hin, dass die zweite Maschine erst nach vollst344ndiger Zahlung entfernt werden d374rfe. Die K344uferin holte beide Maschinen ab, ver344u337erte sie, bezahlte jedoch den restlichen Kaufpreis nicht und geriet in Verm366gensverfall. Die Kl344gerin, die am 9. Januar 2003 vom Streithelfer einen Anteil des gezahlten Kaufpreises erhielt, verlangt Schadenersatz in H366he der ihr verbleibenden Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin. Die Par-teien haben in beiden Instanzen dar374ber gestritten, ob der fr374here Gesch344ftsf374hrer der Insolvenzschuldnerin auf Veranlassung der Beklag-ten die Abholung beider Maschinen gestattet hat und ob die Beklagte 2 - 4 - vertraglich die Verpflichtung 374bernommen hat, sich um die Sicherung der Maschinen zu k374mmern. Die Kl344gerin hat sich dabei den Vortrag ihres Streithelfers zu Eigen gemacht, der faktische Gesch344ftsf374hrer der Be-klagten habe ihm gegen374ber ausdr374cklich erkl344rt, er brauche sich, was die Verwertung und Sicherung der Maschinen betreffe, um nichts zu k374mmern, und hierf374r Zeugenbeweis angeboten. Die Beklagte hat dies unter Zeugenbeweis bestritten und vorgetragen, die Verwahrung der Ma-schinen und die 334berwachung der Gesch344ftsr344ume habe auf Wunsch des Streithelfers beim fr374heren Gesch344ftsf374hrer der Insolvenzschuldnerin verbleiben sollen. Das Landgericht hat den fr374heren Gesch344ftsf374hrer der Insolvenz-schuldnerin zu den Umst344nden der Abholung der Druckmaschinen ver-nommen. Es hat den Zeugen f374r glaubw374rdig gehalten und die Beklagte zur Zahlung von 110.000 200 nebst Zinsen verurteilt. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-richt den Zeugen erneut vernommen, ihn f374r unglaubw374rdig gehalten und die Klage abgewiesen. 334ber die widerstreitenden Behauptungen der Par-teien zu den Absprachen hinsichtlich der Sicherung der Maschinen ist kein Beweis erhoben worden. 3 II. Die Revision ist nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-teil den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, 4 - 5 - WM 2004, 1407, 1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGHReport 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausf374hrungen und Antr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfeh-lern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den Grunds344tzen der Zivilpro-zessordnung die Ber374cksichtigung erheblicher Beweisantr344ge. Zwar ge-w344hrt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unber374cksichtigt l344sst. Die Nichtber374cksichti-gung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verst366337t aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). 5 a) Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die Kl344gerin hat sich auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 4. Juni 2007 aus-dr374cklich das Vorbringen des Streithelfers auf Seite 3 f. seines Schrift-satzes vom 28. September 2005 zu Eigen gemacht, die Beklagte habe nicht lediglich die Verwertung, sondern ausdr374cklich auch die Sicherung der Maschinen 374bernommen. Der faktische Gesch344ftsf374hrer der Beklag- 6 - 6 - ten habe gegen374ber dem Streithelfer erkl344rt, dieser brauche sich, was die Verwertung und Sicherung der Maschinen betreffe, um nichts zu k374mmern. Die Beklagte habe deshalb die Abholung der Maschinen durch die K344uferin beaufsichtigen und weitere Schutzma337nahmen treffen m374s-sen, was sie pflichtwidrig unterlassen habe. F374r die Richtigkeit dieser Behauptungen hat sich die Kl344gerin das Beweisangebot des Streithelfers zur Vernehmung seiner Mitarbeiterin zu Eigen gemacht. Die Beklagte hat dies bereits auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 25. April 2005 und auf Seite 3 Ihres Schriftsatzes vom 26. Juni 2007 in Abrede gestellt und un-ter Zeugenbeweis behauptet, auf ausdr374cklichen Wunsch des Streithel-fers habe die Verwahrung der Maschinen und die 334berwachung der Ge-sch344ftsr344ume der Insolvenzschuldnerin weiter durch deren fr374heren Ge-sch344ftsf374hrer erfolgen sollen. Dies hatte der Streithelfer auf Seite 6 sei-nes Schriftsatzes vom 28. September 2005 ausdr374cklich bestritten und seine Vernehmung als Zeuge angeboten. b) Das angefochtene Urteil l344sst nicht erkennen, dass das Beru-fungsgericht dieses Vorbringen der Parteien und die diesbez374glichen Beweisantritte zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. In den Entscheidungsgr374nden wird lediglich ausgef374hrt, die Kl344gerin k366nne Schadenersatz weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht bean-spruchen, denn Voraussetzung sowohl f374r einen Anspruch aus unerlaub-ter Handlung wegen Verletzung ihres Sicherungseigentums als auch f374r einen Anspruch wegen Verletzung des zwischen dem Streithelfer und der Beklagten geschlossenen Verwertungsvertrages sei, dass der Verlust des Sicherungsgutes kausal auf eine Handlung der Beklagten zur374ckzu-f374hren sei, durch welche diese die Herausgabe der Maschinen durch den fr374heren Gesch344ftsf374hrer der Insolvenzschuldnerin an die K344uferin ver- 7 - 7 - anlasst habe, bevor der Kaufpreis vollst344ndig entrichtet gewesen sei. In der Folge befasst sich das Berufungsgericht allein mit der Glaubw374rdig-keit des Zeugen Hi. . Nicht erwogen hat das Berufungsgericht jedoch, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ver-wertungsvertrages besondere Sicherungspflichten 374bernommen und die-se verletzt hat. 2. Das 334bergehen des vorgenannten Vortrages und der Beweisan-tritte der Parteien verletzt den Anspruch der beweisbelasteten Kl344gerin auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise, denn das Be-rufungsurteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Geh366rs. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts schon dann erf374llt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vorbrin-gens anders entschieden h344tte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Geh366rsverletzung f374hrt nach 247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.) und rechtfertigt gem344337 247 544 Abs. 7 8 - 8 - ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zur374ckverwei-sung der Sache. Das Berufungsgericht wird nunmehr den Beweisantrit-ten beider Parteien nachzugehen haben. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 105/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 6 U 1344/06 -
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