BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 42/03 vom23. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 23. September 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats desOberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003wird zurückgewiesen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 153.387,56 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegenArt. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Beklagten konnten als verständigeErklärungsempfänger auf die - angeblich - mündliche Zusage einer Kre-ditgewährung durch einen nicht ausreichend bevollmächtigten Mitarbeiterder klagenden Bank nicht vertrauen. Für den Vorwurf der Nichtzulas- - 3 -sungsbeschwerde, die Klägerin habe die Beklagten bei Abschluß desBürgschaftsvertrages in sittenwidriger Weise überrumpelt, fehlt daherbereits die notwendige Tatsachengrundlage.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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