BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 42/04 vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 10. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 29. Januar 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.327,36 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 ZPO) und zu-l344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat insbesondere mit Recht angenommen, dass von einer bestimmten Verhaltensweise der Mandantin und weiterer beteiligter Personen auch deswegen nicht ausgegangen werden kann, weil der Kl344ger in 2 - 3 - der Berufungsbegr374ndung nicht nur eine einzige, sondern alternative hypotheti-sche Verhaltensweisen angef374hrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421). Tr344gt der Mandant eine Mehrzahl von M366glichkeiten vor, wie er sich ver-halten h344tte, wenn er vom Steuerberater im geltend gemachten Sinne beraten worden w344re, so muss er grunds344tzlich den Weg bezeichnen, f374r den er sich konkret entschieden h344tte. Weiterer Vortrag darf nur unterbleiben, wenn steuer-rechtlich s344mtliche Wege ein vollkommen gleiches Ergebnis erbracht h344tten, so dass sich im jeweiligen Gesamtverm366gensvergleich identische Schadensbilder ergeben h344tten (BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGHReport 2006, 164, 165). Selbst im Rahmen der - hilfsweise erhobenen - Feststellungs-klage k366nnte von einer Entscheidung oder weiterem Vortrag nur abgesehen werden, wenn nach jeder der verschiedenen Vorgehensweisen die zur Zul344s-sigkeit und Begr374ndetheit des Anspruchs notwendige Schadenswahrscheinlich-keit - nicht notwendig in gleicher Weise - besteht. Weiterhin hat der Mandant auch die zur Durchf374hrung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereit-schaft Dritter vorzutragen, die beabsichtigten Wege mitzugehen. Ferner muss er seinen Schaden entsprechend berechnen (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 a-aO). Daran fehlt es hier. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 30.07.2003 - 4 O 119/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.01.2004 - 8 U 62/03 -
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