BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 42/05 Verk374ndet am: 11. Mai 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 2213, 2214 InsO 247247 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2 ZPO 247 240 a) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass f344llt mit Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen des Erben in die Insolvenzmasse. b) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse f344llt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgl344ubiger, nicht aber die Erbengl344ubiger Zugriff nehmen k366nnen. c) Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspruchs zu f374hrende Rechtsstreit ist nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber dessen Verm366-gen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen. d) Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvoll-strecker verwalteten Nachlass zu beschr344nken. e) Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspruch gegen den Schuldner in voller H366he zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festge-stellt werden. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beiden Kl344ger sind die S366hne der Erblasserin aus erster Ehe, der ehemalige Beklagte zu 1 (im Folgenden: Schuldner) ihr Sohn aus zweiter Ehe. Die Erblasserin setzte den Schuldner testamentarisch als Alleinerben ein. Gleichzeitig ordnete sie "bis zur Regelung aller Erbangelegenheiten" Testa-mentsvollstreckung an und bestimmte den am Revisionsverfahren nicht beteilig-ten Beklagten zu 2 zum Testamentsvollstrecker. Der Schuldner nahm die Erb-schaft an, der Beklagte zu 2 trat das Amt des Testamentsvollstreckers an. Die Kl344ger erhoben wegen ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che Stufenklage auf Auskunft und Zahlung gegen den Schuldner sowie Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass gegen den Testamentsvoll-strecker. Der ehemalige Beklagte zu 1 wurde zun344chst rechtskr344ftig zur Aus-kunft verurteilt. Danach wurde 374ber sein Verm366gen das Insolvenzverfahren er-366ffnet; der jetzige Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) wurde zum Insol- 1 - 3 - venzverwalter bestellt. Der Schuldner erteilte die Auskunft; die Kl344ger meldeten ihre Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che zur Tabelle an. Nachdem der Beklagte die angemeldeten Betr344ge bestritten hatte, haben die Kl344ger den Rechtsstreit aufgenommen und vom Beklagten Auszahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che aus dem Nachlass verlangt, f374r den Fall des Ausfalls Feststellung ihrer Anspr374che zur Tabelle. Gegen den Testaments-vollstrecker haben sie den Duldungsanspruch weiterverfolgt, den dieser in H366he der Verurteilung des Beklagten anerkannt hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, den Beklagten jedoch unbeschr344nkt zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufungen des Beklagten und der Kl344ger hat das Berufungsgericht (das Urteil ist unter anderem abgedruckt in ZIP 2005, 452) die Zahlungspflicht auf den Nachlass beschr344nkt und die weitergehende Berufung des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-sungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht meint, der gem344337 247 240 ZPO unterbrochene Rechtsstreit sei von den Kl344gern wirksam aufgenommen worden. Der Beklagte sei passiv legitimiert. Das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Erben 4 - 4 - erfasse auch den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass. Der Beklagte k366nne und m374sse in entsprechender Anwendung des 247 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Zahlung in Anspruch genommen werden, weil der Titel gegen den Beklagten wegen der Regelung des 247 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB notwendig sei. Soweit die Anspr374che der Kl344ger aus dem Nachlass nicht befriedigt wer-den k366nnten, seien ihre (Rest-)Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. 5 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Pr374fung stand. 6 1. Der Beklagte ist hinsichtlich des gesamten Klageanspruchs, also auch hinsichtlich der Zahlungsanspr374che, passiv legitimiert, weil der Nachlass in die Insolvenzmasse f344llt, 247247 35, 36, 80 Abs. 1 InsO. 7 Es ist allerdings umstritten, ob ein Nachlass, f374r den Testamentsvollstre-ckung angeordnet ist, Bestandteil der Insolvenzmasse ist, wenn 374ber das Ver-m366gen des Erben das Insolvenzverfahren er366ffnet wird. Das wird unter Beru-fung auf 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, 247 2214 BGB zum Teil abgelehnt (OLG D374s-seldorf KTS 1962, 115, 116; Soegel/Damrau, BGB 13. Aufl. 247 2214 Rn. 1, 3; M374nchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. 247 2214 Rn. 3; Bamberger/Roth/ Mayer, BGB 247 2214 Rn. 4; K374bler/Pr374tting/Holzer, InsO 247 35 Rn. 19; Braun/ B344uerle, InsO 2. Aufl. 247 35 Rn. 8; Muscheler, Die Haftungsanordnung der Tes-tamentsvollstreckung, S. 101), nach anderer Auffassung dagegen bejaht (LG 8 - 5 - Aachen NJW 1960, 46, 48; Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl. 247 31 Rn. 129; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. 247 234 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 83 Rn. 5; K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 83 Rn. 7; M374nchKomm-InsO/ Siegmann, 247 331 Rn. 7; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 17. Aufl. Rn. 474). Das Berufungsgericht hat sich zutreffend der zuletzt genannten Auffas-sung angeschlossen. 9 a) Ist der Schuldner vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens oder w344hrend des Verfahrens Erbe geworden, f344llt der Nachlass vorl344ufig in die Masse. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht aber ausschlie337-lich dem Schuldner zu, 247 83 Abs. 1 InsO. Hat er die Erbschaft angenommen, kann er sie gem344337 247 1943 BGB nicht mehr ausschlagen, es tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein (Palandt/Edenhofer, BGB 65. Aufl. 247 1942 Rn. 2; M374nchKomm-InsO/Schumann, 247 83 Rn. 3). 10 Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endg374ltig Bestandteil der Insol-venzmasse (M374nchKomm-InsO/Schumann, 247 83 Rn. 5; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 83 Rn. 3 f; K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 83 Rn. 5 f), aus der die Nach-lassgl344ubiger und die Eigengl344ubiger des Erben (Erbengl344ubiger) zu befriedi-gen sind, sofern nicht eine Trennung der Verm366gensmassen durch Insolvenz-verwalter, Erben oder Nachlassgl344ubiger herbeigef374hrt wird, namentlich durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, 247247 1975 ff BGB (M374nchKomm-InsO/Schumann, 247 83 Rn. 6 f; HK-InsO/Eick-mann, aaO 247 83 Rn. 5; K374bler/Pr374tting/L374ke, aaO 247 83 Rn. 6). 11 - 6 - b) F374r den Fall der Testamentsvollstreckung kann nichts anderes gelten. Auch hier f344llt der Nachlass mit dem Erbfall vorl344ufig, mit der Annahme der Erb-schaft endg374ltig in die Masse. Die Testamentsvollstreckung besteht allerdings auch w344hrend des Insolvenzverfahrens fort mit der Folge, dass die Verf374-gungsbeschr344nkung des Erben nach 247 2211 BGB auch f374r den Insolvenzver-walter gilt, die Erbengl344ubiger keine Befriedigung aus den der Testamentsvoll-streckung unterliegenden Gegenst344nden verlangen k366nnen (247 2214 BGB) und der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse den Nachlass ver-walten und 374ber Nachlassgegenst344nde verf374gen kann. Bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung kann daher der Insolvenzverwalter den Nachlass nicht verwerten. Danach unterliegt er seinem Verwertungsrecht (M374nchKomm-InsO/ Schumann, 247 83 Rn. 8; K374bler/Pr374tting/L374ke, aaO 247 83 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 83 Rn. 5; Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechtshandbuch 2. Aufl. 247 31 Rn. 129 f). 12 Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Revision greifen nicht durch: 13 aa) Soweit sich die Revision mit der oben zitierten Gegenmeinung auf 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. 247 2214 BGB beruft, wird dem Umstand nicht hin-reichend Bedeutung zugemessen, dass der unter Testamentsvollstreckung ste-hende Nachlass gem344337 247 2214 BGB nicht schlechthin unpf344ndbar ist, sondern nur f374r die Gl344ubiger des Erben (Schuldners), die nicht zu den Nachlassgl344ubi-gern geh366ren. Selbst den Gl344ubigern des Erben ist der Nachlass nicht auf Dau-er, sondern nur f374r die Dauer der Testamentsvollstreckung entzogen. Von einer Unpf344ndbarkeit im Sinne des 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO kann daher nicht ausge-gangen werden. 14 - 7 - Die Kl344ger des vorliegenden Rechtsstreits sind im 334brigen Nachlass-gl344ubiger; sie k366nnen sich auch gem344337 247 2214 BGB an die der Testamentsvoll-streckung unterliegenden Nachlassgegenst344nde halten. 15 bb) Der Schutzzweck des 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO wird durch den eintre-tenden Insolvenzbeschlag nicht ber374hrt. 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO will den Schuldner vor einem Verlust s344mtlicher Verm366gensgegenst344nde sch374tzen und ihm einen unantastbaren Bereich pers366nlicher und lebensnotwendiger G374ter bewahren (M374nchKomm-InsO/Peters, 247 36 Rn. 1; K374bler/Pr374tting/Holzer, InsO 247 36 Rn. 2). Dieser Schutzzweck wird durch 247 2214 BGB nicht beeintr344chtigt. Diese Vorschrift hat keinen Einfluss auf den von 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO ge-sch374tzten Kernbereich der dem Schuldner verbleibenden G374ter. Diese verblei-ben ihm unabh344ngig von der Zuordnung des Nachlasses. 16 247 2214 BGB bezweckt demgegen374ber, dem Testamentsvollstrecker die Erf374llung seiner Aufgaben zu erleichtern (Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. V S. 868). Dieser soll nicht verpflichtet sein, den Erbengl344ubigern laufend Aus-kunft 374ber den Bestand des Nachlasses zu erteilen (Achilles/Gebhardt/Spahn, Protokolle der Kommission f374r die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, Bd. V, S. 297). Dar374ber hinaus soll das Vollstreckungsverbot das Verf374gungsverbot des 247 2211 Abs. 1 BGB absichern (Achilles/Gebhardt/Spahn, aaO). 17 cc) F374r die L366sung, den Nachlass als Teil der Insolvenzmasse anzuse-hen, sprechen auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters. Er muss den Net-towert des Nachlasses f374r die Insolvenzmasse sichern und sich zu diesem Zweck so schnell wie m366glich einen 334berblick 374ber den Nachlass verschaffen. Wenn dieser 374berschuldet ist, hat der Verwalter die Er366ffnung eines Nachlass-insolvenzverfahrens zu beantragen, um die Masse vor dem Zugriff der Nach- 18 - 8 - lassgl344ubiger zu sch374tzen (vgl. Uhlenbruck/L374er, aaO 247 317 Rn. 10; M374nch-Komm-InsO/Schumann, 247 83 Rn. 6; HK-InsO/Eickmann, aaO 247 83 Rn. 4; Marotzke, Festschrift Otte (2005) 223, 228 f, 230). Wenn der Nachlass hinge-gen werthaltig ist, muss er pr374fen, ob es zweckm344337ig ist, Anspr374che aus 247 2217 BGB geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter wird dadurch nicht gezwungen, auf Kosten der Masse aufwendige Prozesse zu f374hren. Soweit er den Anspruch f374r begr374ndet h344lt, kann er ihn nach Pr374fung (ganz oder teilweise) anerkennen. H344lt er den Rechtsstreit wegen geringer Aussichten auf eine Mehrung der Masse f374r un-zweckm344337ig und ist eine Beeintr344chtigung der Masse infolge Erbenhaftung nicht zu bef374rchten, kann er die Erbschaft freigeben. Das Kostenrisiko ist damit nicht h366her als bei anderen Streitigkeiten, die zu einer Mehrung der Masse f374h-ren k366nnen, etwa bei Anfechtungsprozessen. 19 dd) Die Revision weist unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (v. Buch NJW 1960, 46, 47; Muscheler, aaO S. 101 f) darauf hin, dass der Tes-tamentsvollstrecker gem344337 247 2206 BGB berechtigt ist, Verbindlichkeiten f374r den Nachlass einzugehen. Sie meint, dass im Falle einer Beendigung der Testa-mentsvollstreckung vor Erf374llung aller Nachlassverbindlichkeiten, etwa infolge Tod des Testamentsvollstreckers, der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, alle diese Gl344ubiger zu befriedigen, da diese bei Eingehung einer Verbindlich-keit nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens weder Masse- noch Insolvenz-gl344ubiger seien. Deshalb w374rde jedenfalls nach Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen des Erben niemand mehr mit dem Testamentsvoll-strecker kontrahieren wollen, die Arbeit des Testamentsvollstreckers also er-heblich beeintr344chtigt werden. 20 - 9 - Diese 334berlegung rechtfertigt keine andere Beurteilung: Der Erblasser kann f374r den Fall, dass das Amt des Testamentsvollstreckers vorzeitig endet, Vorsorge f374r die 334bernahme des Amtes durch eine weitere Person treffen (vgl. 247247 2197 bis 2200 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist in der Lage, die An-spr374che von Vertragspartnern in geeigneter Weise abzusichern, ihnen etwa Sicherungsrechte an Nachlassgegenst344nden einzur344umen. Sind seit der An-nahme der Erbschaft noch keine zwei Jahre vergangen, kann au337erdem der Nachlassgl344ubiger gem344337 247 1981 Abs. 2 BGB Nachlassverwaltung beantragen. Dadurch wird die Erf374llung seiner Forderung aus dem Nachlass sichergestellt. Innerhalb dieser Frist besteht die M366glichkeit, bei Vorliegen eines Er366ffnungs-grundes Antrag auf Er366ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen (247247 317, 320 InsO) und so den Zugriff der Erbengl344ubiger auf den Nachlass auszuschlie337en. Nach Ablauf der Frist kann jedenfalls der Insolvenzverwalter nach 247 1981 Abs. 1 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung stellen (M374nchKomm-InsO/Schumann, 247 83 Rn. 6). 21 Letztlich ist 247 331 Abs. 1 InsO entsprechend anwendbar (M374nchKomm-InsO/Siegmann, 247 331 Rn. 7; HK-InsO/Marotzke, aaO 247 331 Rn. 7). Dies hat gem344337 247 52 InsO zur Folge, dass der Nachlassgl344ubiger auch f374r die vom Tes-tamentsvollstrecker nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens begr374ndeten Nachlassverbindlichkeiten wenigstens als Insolvenzgl344ubiger am Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des Erben teilnehmen kann. 22 c) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass bildet eine Sondermasse (vgl. BGHZ 71, 296, 304; OVG Berlin ZIP 1995, 1432, 1434), aus der nur die Nachlassgl344ubiger zu befriedigen sind (Gottwald/Eickmann, Insol-venzrechtshandbuch, aaO 247 31 Rn. 129 f; HK-InsO/Marotzke, aaO 247 331 Rn. 7; M374nchKomm-InsO/Siegmann, 247 331 Rn. 7). Die Bildung einer Sondermasse ist 23 - 10 - immer dann erforderlich, wenn aus einem Teil der Masse nur bestimmte Gl344u-biger befriedigt werden, w344hrend den anderen Gl344ubigern nur die 374brige Masse haftet (vgl. Jaeger/Henckel, InsO 247 35 Rn. 141; M374nchKomm-InsO/Lwowski, InsO 247 35 Rn. 74; Uhlenbruck, InsO aaO 247 35 Rn. 7). Das Erfordernis der Son-dermasse ergibt sich hier aus 247 2214 BGB. Diese L366sung ist sachgerecht. Einerseits k366nnen hiernach die Nachlass-gl344ubiger die Erbengl344ubiger vom Zugriff auf den Nachlass ausschlie337en (vgl. 247 2214 BGB). Andererseits endet ihr Vorrecht mit dem Ende der Testaments-vollstreckung, weil sich mit deren Wegfall die Sondermasse mit der 374brigen In-solvenzmasse vereinigt. 24 d) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, sind bei Testa-mentsvollstreckung Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che gem344337 247 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gegen den Erben und nicht gegen den Testaments-vollstrecker geltend zu machen (BGHZ 51, 125, 129; M374nchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. 247 2213 Rn. 13; Palandt/Edenhofer, aaO 247 2213 Rn. 6). Daneben braucht der Pflichtteilsberechtigte aber, will er sich durch Zwangsvollstreckung in den der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unter-liegenden Nachlass befriedigen, gegen diesen einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 247 2213 Abs. 3 BGB, 247 748 Abs. 3 ZPO (BGHZ 51, 125, 130; M374nchKomm-BGB/Zimmermann aaO; Palandt/Edenhofer aaO). Die Zah-lungsklage muss deshalb nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden, weil auf diesen das Verwaltungs- und Ver-f374gungsrecht des Schuldners gem344337 247 80 Abs. 1 InsO 374bergegangen ist, so-weit es sich nicht beim Testamentsvollstrecker befindet. Letzteres ist hier nicht der Fall, wie sich aus 247 2213 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB ergibt. 25 - 11 - aa) Entgegen der Auffassung der Revision besteht f374r die Passivlegitima-tion des Insolvenzverwalters auch ein Bed374rfnis zum Schutz der Insolvenzgl344u-biger. Nur wenn der Insolvenzverwalter an die Stelle des Erben tritt, kann er die Berechtigung der geltend gemachten Pflichtteilsanspr374che 374berpr374fen und so eine Sch344digung der Masse verhindern. In aller Regel wird zwar der Streit um den Pflichtteil zwischen den Berechtigten, den Erben und dem Testamentsvoll-strecker einvernehmlich geregelt werden. Aber auch in diesem Fall muss der Insolvenzverwalter beteiligt werden, um Regelungen zu Lasten der Erbengl344u-biger zu verhindern. Die Wahrung der Interessen der Erbengl344ubiger durch den Testamentsvollstrecker ist nicht gesichert. Dieser hat gegen374ber den Erben-gl344ubigern keine Verpflichtung. Es ist nicht seine Aufgabe, deren Verm366gensin-teressen zu sch374tzen. Im Gegenteil wird er sich aufgrund der N344he zum Erblas-ser eher dem Erben verpflichtet f374hlen. Der Schadensersatzanspruch aus 247 2219 BGB sch374tzt die Erbengl344ubiger nicht, weil die Zustimmung des Erben zur Verfahrensweise des Testamentsvollstreckers den Schadensersatzan-spruch entfallen l344sst (M374nchKomm-BGB/Zimmermann, aaO 247 2219 BGB Rn. 3). 26 bb) In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, 247 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB sei auf den Fall des Insolvenzverfahrens analog anzuwen-den (Marotzke ZEV 2005, 310). Der Insolvenzverwalter d374rfe den Schuldner in Pflichtteilsangelegenheiten nicht "bevormunden"; das ergebe sich schon dar-aus, dass dies auch der Testamentsvollstrecker nicht d374rfe. 27 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Den Materialien zum BGB ist nicht zu entnehmen, dass der Streit um das Erb- oder Pflichtteilsrecht f374r den Erben h366chstpers366nlicher Natur ist. Vielmehr geht es in 247 2213 BGB darum, die vormalige Stellung des Testamentsvollstreckers als gleichsam fortlebendem 28 - 12 - Erblasser zur374ckzudr344ngen. Der Testamentsvollstrecker trat nach gemeinem Recht an die Stelle des Erblassers und war damit der berufene Verteidiger des Testaments, also der testamentarisch bestimmten Erben gegen die gesetzli-chen Erben (RGZ 9, 208, 210; dagegen aber RG Seufferts Archiv 46 Nr. 269). Nach den Regelungen des B374rgerlichen Gesetzbuchs soll der Streit um das Erbrecht auch bei Anordnung der Testamentsvollstreckung zwischen den ver-meintlichen Erben ausgetragen werden (Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. V S. 125, 676 f). Der Testamentsvollstrecker hat die testamentarischen Bestim-mungen auszuf374hren, nicht als Vertreter des Erblassers das Testament zu ver-teidigen (Achilles/Gebhardt/Spahn, aaO S. 300). Das Pflichtteilsrecht steht da-bei dem Erbrecht gleich; wahrer Beklagter auch dieses Anspruchs ist der Erbe (Mugdan, aaO S. 677; Achilles/Gebhardt/Spahn, aaO S. 300). Soweit in der Literatur angenommen wird, der Regelung des 247 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB liege der Gedanke zugrunde, dass das Pflichtteilsrecht dem au337erhalb der Verwaltung liegenden Erbrecht nahe stehe und f374r den Erben h344ufig mit pers366nlichen Problemen verbunden sei (M374nchKomm-BGB/ Zimmermann, aaO 247 2213 Rn. 13; 247 2205 Rn 7; Staudinger/Reimann, BGB Be-arbeitung 2003 247 2213 Rn. 16), kann dies nicht zu einer gleichartigen Be-schr344nkung des Aufgabenkreises des Insolvenzverwalters f374hren. Anders als der Testamentsvollstrecker, der nicht zur F374hrung von Rechtsstreitigkeiten 374ber das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht berufen ist, geht das Verwaltungs- und Verf374gungsrecht des Schuldners 374ber sein Verm366gen umfassend auf den In-solvenzverwalter 374ber, 247 80 Abs. 1 InsO. Als h366chstpers366nliches Recht ist dem Schuldner das Recht auf Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft in 247 83 InsO vorbehalten. Weitergehende h366chstpers366nliche Rechte sieht die InsO in diesem Zusammenhang aber nicht vor. 247 83 Abs. 1 InsO ist eine abschlie337ende Sondervorschrift (M374nchKomm-InsO/Schumann, 247 83 Rn. 13; K374bler/ 29 - 13 - Pr374tting/L374ke, InsO 247 83 Rn. 12). Eine Regelungsl374cke besteht danach nicht. Der Streit um den Pflichtteil betrifft damit im Insolvenzverfahren einen allgemei-nen verm366gensrechtlichen Anspruch, kein h366chstpers366nliches Recht des Er-ben. Die rechtliche Auseinandersetzung hier374ber obliegt im Interesse der Insol-venzgl344ubiger dem Insolvenzverwalter. 2. Der Rechtsstreit war durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners gem344337 247 240 ZPO unterbrochen worden, weil er die Insolvenzmasse betraf. Er ist von den Kl344gern wirksam in vollem Umfang gegen den Beklagten aufgenommen worden. 30 a) Hinsichtlich der Antr344ge auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Kl344ger aus dem vom Beklagten zu 2 verwalteten Nachlass der Erblasse-rin hat das Berufungsgericht dies zutreffend aus einer entsprechenden Anwen-dung des 247 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO entnommen. Die Kl344ger k366nnen aus dem von ihnen angestrebten Urteil in das aus dem Nachlass gebildete Sonderverm366gen, das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, vollstrecken. Die zun344chst gem344337 247 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gegen den Erben zu erhebende Zahlungsklage war nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen des Schuldners gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter zu richten. Die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits gegen den Erben ist in der Insolvenz-ordnung zwar nicht geregelt. Dieser Fall ist aber nach der Interessenlage der Beteiligten demjenigen bei Bestehen eines Absonderungsrechtes vergleichbar, bei dem abgesonderte Befriedigung aus einem Pfandrecht gem344337 247247 50, 166 bis 173 InsO verlangt werden kann. 31 b) Soweit die Feststellung zur Tabelle begehrt wird, handelt es sich um eine Insolvenzforderung, die nach der Anmeldung zur Tabelle und dem Bestrei- 32 - 14 - ten des Beklagten gem344337 247247 87, 174 f InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Beklagten und Umstellung in einen Feststellungsantrag weiterver-folgt werden kann (M374nchKomm-InsO/Schumacher, 247 85 Rn. 3; 247 86 Rn. 21). 3. Die Kl344ger k366nnen den Beklagten auf Zahlung in Anspruch nehmen. Auch dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des 247 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 33 Der Grund und die H366he des Anspruchs gegen den Schuldner sind in der Revision nicht mehr im Streit. Im Hinblick darauf, dass die Forderung gegen die Masse nur eine Insolvenzforderung ist, muss jedoch die Zahlungsverpflichtung auf das Sonderverm366gen des Nachlasses beschr344nkt werden. Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen. 34 4. Die Kl344ger k366nnen auch die Feststellung ihres Anspruchs zur Tabelle verlangen. Sie waren bereits vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nach 247 1967 Abs. 1 und 2 BGB Gl344ubiger des Schuldners und damit wegen der ge-samten Forderung Insolvenzgl344ubiger gem344337 247 331 Abs. 1 InsO analog, 247 52 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 6. April 2006 - IX ZR 185/04, Rn. 13, z.V.b.). Befriedi-gung aus der Insolvenzmasse k366nnen sie allerdings nur beanspruchen, wenn sie auf die Verwertung des Nachlasses verzichten oder der Erl366s nicht zu ihrer Befriedigung ausreicht (247 52 Satz 2 InsO; M374nchKomm-InsO/F374chsl/ Weish344upl, 247 190 Rn. 2; K374bler/Pr374tting, InsO 247 52 Rn. 4). Die Forderung der Kl344ger ist deshalb vom Berufungsgericht zutreffend in voller H366he zur Tabelle festgestellt worden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 52 Rn. 19; M374nchKomm-InsO/ F374chsl/Weish344upl, 247 190 Rn. 2; Jaeger/Henckel, InsO 247 52 Rn. 21 f). Die vor-genommene Beschr344nkung auf den Ausfall ist 374berfl374ssig, aber unsch344dlich 35 - 15 - (M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 52 Rn. 19; M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weish344upl, 247 190 Rn. 2; Jaeger/Henckel, InsO 247 52 Rn. 21 f). Die Feststellung bedeutet, dass die Forderung in voller H366he festgestellt ist, bei der Verteilung aber nur in H366he des nachgewiesenen Ausfalls ber374cksichtigt, in das endg374ltige Teilungs-verzeichnis gem344337 247247 188, 189 Abs. 1, 247247 190, 193 InsO aufgenommen und bei der (Schluss)Verteilung ber374cksichtigt wird (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 52 Rn. 20; M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weish344upl, 247 190 Rn. 2, 6; 247 193 Rn. 4; Jaeger/Henckel, InsO 247 52 Rn. 22). Durch die Feststellung in voller H366he ist der Betrag entgegen der Auffassung der Revision auch hinreichend bestimmt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 05.05.2004 - 9 O 287/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2 U 72/04 -
Full & Egal Universal Law Academy