BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 42/06 Verk374ndet am: 10. Oktober 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Scharen als Vorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26. September 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 14. Februar 2006 ver-k374ndete Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist Kraftfahrzeugsachverst344ndiger. Die Beklagte war mit ih-rem Personenkraftwagen an einem Verkehrsunfall beteiligt und erteilte dem Kl344ger am 11. Oktober 2004 den schriftlichen Auftrag, ein Gutachten 374ber die Unfallsch344den an ihrem Fahrzeug zu erstellen. In dem Auftrag hei337t es: "Zwi- - 3 - schen den Parteien besteht Einigkeit dar374ber, dass sich das Grundhonorar des Sachverst344ndigen nach der H366he des tats344chlichen Schadens am Kraftfahr-zeug bestimmt." Der Kl344ger erstellte das Gutachten und kam zu einer Scha-denssumme von 12.951,69 200 zuz374glich Wertminderung in H366he von 1.200,-- 200. F374r die Erstellung des Gutachtens berechnete er insgesamt eine Verg374tung von 887,40 200. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Beklagten lehn-te die Bezahlung der Rechnung mit der Begr374ndung ab, diese enthalte "Pau-schalpositionen". Mit der Klage hat der Kl344ger die Beklagte auf Zahlung des Rechnungsbetrages zuz374glich Zinsen seit dem 1. M344rz 2005 in Anspruch ge-nommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger das Klagebegehren weiter. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. 2 Entscheidungsgr374nde: Nachdem die Parteien ihr Einverst344ndnis mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung erkl344rt haben, kann 374ber die Revision im schriftlichen Verfahren entschieden werden (247 128 Abs. 2 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 128 ZPO Rdn. 55). Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Be-rufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung. 3 4 I. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag - 4 - nach 247 631 BGB handelt. Das steht in 334bereinstimmung mit der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Sen.Urt. v. 4. 4. 2006 - X ZR 80/05, BGHReport 2006, 1081, und X ZR 122/05, NJW 2006, 2472, zur Ver366ffentli-chung in BGHZ vorgesehen). II. 1. Zum Verg374tungsanspruch des Kl344gers hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, die Verg374tungsvereinbarung der Parteien sei zwar entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nach 247 138 BGB sittenwidrig, die Abrech-nung nach bestimmten S344tzen auf der Grundlage der Schadensh366he k366nne dem erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung entsprechen. Sie leide aber an einem Mangel. Wenn der Kl344ger schon von der sonst allgemein 374blich gewesenen Abrechnungsweise eines Sachverst344ndigen abr374cke und aus (nicht zu beanstandenden) Gr374nden der Vereinfachung der Abrechnungsweise auf die Schadensh366he als Bemessungsgrundlage f374r seine Verg374tung zur374ckgrei-fe, m374sse f374r den Auftraggeber erkennbar gemacht werden, welche "Geb374h-ren" im Einzelnen angesetzt werden k366nnten. Es m374sse von vornherein ersicht-lich sein, nach welchen Ma337st344ben sich die H366he der Verg374tung bemesse. Daran fehle es im Streitfall, da eine Tabelle nicht vorgelegen habe. Zwar habe der Kl344ger in der Klageschrift die Honorarbefragung 1994 des Bundesverban-des der freien und unabh344ngigen Sachverst344ndigen e.V. (BSVK) vorgelegt, dies reiche jedoch nicht aus, da die darin enthaltene Tabelle der Beklagten bei Vertragsschluss h344tte bekannt gemacht werden m374ssen. Das Gericht habe auch nicht die Aufgabe, die 374bliche Verg374tung festzustellen. Diese sei allenfalls anhand des Zeitaufwands zu errechnen gewesen; die festgestellte Schadens-h366he am Fahrzeug sei hierf374r ungeeignet gewesen. 5 6 2. Diese Ausf374hrungen greift die Revision mit Erfolg an. - 5 - a) Nach 247 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Verg374tung f374r die Werk-leistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umst344nden nach nur gegen eine Verg374tung zu erwarten ist. Wie auch die Be-klagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass dem Kl344ger ein Ver-g374tungsanspruch zusteht. Da die Parteien - wovon das Berufungsgericht zutref-fend ausgegangen ist - eine bestimmte Verg374tung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von 247 632 Abs. 2 BGB f374r die Erstellung von Schadensgut-achten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des 247 632 Abs. 2 BGB die 374bliche Verg374tung als vereinbart anzusehen. Das tr344gt dem Verst344ndnis Rechnung, das Parteien regelm344337ig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gr374nden auch immer - von einer aus-dr374cklichen Absprache 374ber die H366he der Verg374tung f374r die Werkleistung ab-sehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei 374berlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdr374ckliche Abrede die H366he der Verg374tung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgr366337e in Form eines 374blichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Auch davon ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. 7 Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgef374hrt hat, kann als 374bliche Verg374tung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich emp-fundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverst344ndi-gen der Fall sein wird, kann sich eine 334blichkeit im Sinne des 247 632 Abs. 2 BGB auch 374ber eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Dar374ber hinaus ist die 374bliche Verg374tung regelm344337ig nicht auf einen festen Betrag oder 8 - 6 - Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, 247 632 BGB Rdn. 38), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausrei337er" treten k366n-nen. Fehlen feste S344tze oder Betr344ge, kann es daher f374r die Annahme einer 374blichen Verg374tung ausreichen, dass f374r die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende S344tze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Verg374tung ohne weiteres aus-zumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine sol-che Festlegung der Verg374tung wird f374r den Fall des Fehlens ausdr374cklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. b) F374r die Auffassung des Berufungsgerichts, 374blich sei nur eine nach Zeitaufwand berechnete Verg374tung, fehlt es an tragf344higen tats344chlichen Fest-stellungen. Soweit das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, der Beklagten h344tte bei Vertragsschluss die vom Kl344ger als 374bliche behauptete Verg374tung in Form einer Tabelle zur Kenntnis gebracht werden m374ssen und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die 374blich Verg374tung festzustellen, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar hat der Gl344ubiger des Verg374tungsanspruchs die 334blichkeit der geltend gemachten Verg374tung darzulegen und unter Beweis zu stellen; tr344gt er aber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben und die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil er-gibt, hat sich der Kl344ger zur Frage der 334blichkeit der von ihm geforderten Ver-g374tung auf die Honorarbefragung 1994 des Bundesverbandes der freien und unabh344ngigen Sachverst344ndigen e.V. bezogen. Ob sich aus dieser Befragung eine 374bliche Verg374tung und gegebenenfalls in welcher H366he ermitteln l344sst, kann im Revisionsverfahren nicht gekl344rt werden, so dass die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen 9 - 7 - ist, das die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls auf der Grundlage erg344nzenden Vorbringens der Parteien und unter Beachtung der in den Se-natsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) gegebenen Hinweise, dort auch zum Zinspunkt - zu treffen haben wird. Sollte das Beru-fungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine erg344nzende Vertragsausle-gung notwendig ist, wird es jedenfalls in diesem Zusammenhang zu ber374ck-sichtigen haben, dass die Parteien 374ber eine Bemessung des Honorars des Kl344gers unter Ber374cksichtigung der Schadensh366he einig waren. Scharen Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG Berlin-Neuk366lln, Entscheidung vom 23.06.2005 - 6 C 130/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2006 - 55 S 161/05 -
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