BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 42/07 Verk374ndet am: 29. Mai 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 142 Zieht der Verk344ufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Lieferung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungserm344chtigung von dem Konto des Schuld-ners ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem Insolvenzver-walter nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den der sp344teren Genehmigung abzustellen. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07 - OLG Stuttgart LG Ravensburg Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 30. September 2005 374ber das Ver-m366gen der e. GmbH (fortan: Schuldnerin) er366ffneten Insolvenzverfahren; auf den Eigenantrag der Schuldnerin war er bereits am 5. August 2005 zum vorl344ufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. 1 Die Beklagte belieferte im Rahmen einer st344ndigen Gesch344ftsbeziehung die Schuldnerin mit Waren. Aufgrund einer ihr erteilten Einziehungserm344chti-gung zog die Beklagte zwischen dem 4. April und 30. September 2005 Rech-nungsbetr344ge 374ber insgesamt 18.401,63 200 von einem stets im Guthabenbereich gef374hrten Konto der Schuldnerin ein. Der Schuldnerin wurden von ihrer Bank am 30. Juni und 30. September 2005 Rechnungsabschl374sse erteilt. Die Liefe-rungen der Beklagten und die nachfolgenden Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin erfolgten jeweils binnen weniger Tage. 2 - 3 - Der Kl344ger verlangt unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung die R374ckgew344hr der von der Beklagten eingezogenen Betr344ge. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision "hinsichtlich des geltend gemachten R374ckgew344hranspruchs in H366he von 12.043,63 200" zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Kl344ger sein Be-gehren mit der Revision weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, die auf alsbaldigen Austausch gleichwertiger Leistungen gerichteten Rechtshandlungen der Schuldnerin seien als Bargesch344ft einer Anfechtung entzogen. Die Wahl des Einziehungserm344ch-tigungsverfahrens 344ndere nichts daran, dass gleichwertige Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht worden seien. Eine absolute zeitliche Grenze f374r ein Bargesch344ft gebe es nicht. Entsprechend den Bed374rf-nissen des modernen Zahlungsverkehrs werde das Rechtsgesch344ft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten unter Ber374cksichtigung der 374blichen Leis-tungsgebr344uche nach der Verkehrsauffassung als Bardeckung beurteilt. Der Gl344ubiger k366nne nach Einl366sung der Lastschrift 374ber den eingezogenen Betrag bereits verf374gen, obwohl eine Verm366gensminderung bei dem Schuldner erst eintrete, wenn die Lastschrift nicht mehr durch einen Widerspruch r374ckg344ngig 5 - 4 - gemacht werden k366nne. Anerkennenswerte Gr374nde f374r einen Widerspruch ha-be der Schuldner nur, wenn er keine Einziehungserm344chtigung erteilt habe oder der Anspruch des Gl344ubigers unbegr374ndet oder zwar an sich begr374ndet sei, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsbuchung zugehe, zu Recht ein Leistungsverweigerungs-, Zur374ckbe-haltungs- oder Aufrechnungsrecht geltend machen wolle. Ein Schuldner, der einer Belastung seines Kontos widerspreche, um Zahlungen auf begr374ndete und von seiner Einziehungserm344chtigung gedeckte Gl344ubigeranspr374che r374ck-g344ngig zu machen, nutze sein Widerspruchsrecht zweckfremd aus und handele gegebenenfalls sittenwidrig. Auch deshalb scheitere eine Einziehung per Last-schrift in verh344ltnism344337ig seltenen F344llen. Die M366glichkeit, die Genehmigung einer Lastschrift im Falle der Insolvenz zu verweigern, sei von der Frage zu trennen, ob eine wirksam erteilte Genehmigung der insolvenzrechtlichen An-fechtung unterliege. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. Die von der Schuldnerin im Einziehungserm344chtigungsverfahren geleisteten Zahlungen un-terliegen als Bardeckung (247 142 InsO) nicht der Anfechtung nach 247 130 InsO. Genehmigt der Schuldner oder - wie hier - der Insolvenzverwalter die Last-schrift, ist bei der Beurteilung, ob die zeitlichen Voraussetzungen eines Barge-sch344fts eingreifen, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den Zeit-punkt der sp344teren Genehmigung abzustellen. 6 - 5 - 1. Die beschr344nkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist wirksam. 7 Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor f374r einen Teilbe-trag in H366he von 12.043,63 200 des Klageanspruchs zugelassen. Zwar darf die Zulassung nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf be-stimmte Rechtsfragen beschr344nkt werden. Es ist jedoch m366glich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, 374ber den ein Teilur-teil ergehen k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision be-schr344nken k366nnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BGH-Report 2005, 393; st. Rspr.). Danach begegnet die Beschr344nkung der Zulassung auf den Teil der Klageforderung, der erkennbar die in der Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2005 eingegangenen Betr344ge betrifft, keinen Beden-ken. 8 2. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden, im Zeitraum vom 4. April bis 16. Juni 2005 vorgenommenen Lastschriften in H366he von insgesamt 12.043,63 200 galten wegen des zum 30. Juni 2005 erfolgten Rechnungsab-schlusses gem344337 Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken mit Ablauf von sechs Wochen nach dessen Mitteilung fr374hestens am 15. August 2005 als genehmigt. Der Kl344ger war jedoch bereits am 5. August 2005 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Ohne dessen Zustimmung, die seiner-zeit nicht erteilt worden ist, konnte die Schuldnerin die Lastschriften nicht wirk-sam genehmigen. Da der schwache Insolvenzverwalter aus eigenem Recht ei-ne Belastungsbuchung nicht genehmigen kann, l366st der Ablauf der Frist des Nr. 7 AGB-Banken ihm gegen374ber ebenfalls keine Rechtswirkungen aus (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, ZIP 2007, 2273, 2276 Rn. 24 z.V. in BGHZ 174, 84 ff bestimmt). 9 - 6 - Der Kl344ger hat jedoch nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die Lastschriften durch eine besondere Erkl344rung gegen374ber der Bank des Kl344gers genehmigt. Im Berufungsrechtszug hat er ausdr374cklich vorgetragen, als Insol-venzverwalter sei er berechtigt gewesen, Lastschriften sowohl zu genehmigen als auch von einem Widerspruch abzusehen. Er habe sich gezwungen gese-hen, die Lastschriften gegen374ber der Bank zu genehmigen, weil diese im Falle eines Widerrufs lediglich die Verbindlichkeiten verrechnet h344tte, ohne dass zu-gunsten des Masse Sicherheiten frei geworden w344ren (vgl. zu den Handlungs-alternativen des Insolvenzverwalters Ganter WM 2005, 1557, 1561 f). An dieses Vorbringen ist der Kl344ger gebunden, weil es durch die Antragstellung im folgen-den Termin vom 8. Februar 2007 Gest344ndniswirkung (247 288 ZPO) erlangt hat (BGH, Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563, 1565 Rn. 16). 10 3. Die Erf374llung einer Verbindlichkeit durch die Genehmigung der Belas-tungsbuchung ist nach Insolvenzer366ffnung gegen374ber dem Gl344ubiger grund-s344tzlich anfechtbar (BGHZ 161, 49, 56; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO S. 2278 Rn. 44). Der auf 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruhenden Anfechtung steht jedoch der Einwand des Bargesch344fts (247 142 InsO) entgegen. 11 a) Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, f374r die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Verm366gen gelangt. Leistung und Ge-genleistung m374ssen beim Bargesch344ft nicht Zug um Zug erbracht werden; viel-mehr gen374gt es, wenn sie aufgrund einer Parteivereinbarung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der f374r ein Bargesch344ft un-sch344dliche Zeitraum l344sst sich nicht allgemein festlegen. Er h344ngt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspan-ne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Gesch344ftsverkehrs voll- 12 - 7 - zieht (BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31 m.w.N.). Bei Kaufvertr344gen ist eine Zeit-spanne von rund einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung nicht zu lang, um ein Bargesch344ft anzunehmen (BGH, Urt. v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 40/79, WM 1980, 779, 780). Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterla-gen wurde diese Frist zwischen den Lieferungen der Beklagten und den Last-schriften auf dem Konto der Schuldnerin stets eingehalten. b) Zwar ist die Erf374llung (247 362 BGB) der Forderungen der Beklagten nicht schon im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs von dem Konto der Schuldne-rin, sondern erst im nachfolgenden Zeitpunkt der Genehmigung durch den Kl344-ger eingetreten (BGHZ 161, 49, 53 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO S. 2274 Rn. 13 ff). Der Zeitablauf bis zur Erteilung der Genehmigung steht je-doch der Annahme eines Bargesch344fts nicht entgegen, weil insoweit der fr374here Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs ma337geblich ist. 13 aa) Der Gl344ubiger kann seine Forderungen im Wege des Lastschriftver-fahrens einziehen, wenn ihm diese Befugnis im Valutaverh344ltnis durch seinen Schuldner einger344umt worden ist. Reicht der Gl344ubiger bei seiner Bank als ers-ter Inkassostelle eine Lastschrift ein, wird der Lastschriftbetrag seinem Konto unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben. Die Bank des Schuldners belastet nach Erhalt der Lastschrift als Zahlstelle ohne n344here Pr374fung das Konto des Schuldners, sofern es eine ausreichende Deckung aufweist (vgl. van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Handbuch des Bankrechts 3. Aufl. 247 56 Rn. 40 ff). Rechtlich wirksam wird die Belastungsbuchung erst mit der Geneh-migung durch den Schuldner bzw. den Insolvenzverwalter (BGHZ 161, 49, 53). 14 - 8 - Das Einzugserm344chtigungsverfahren setzt den Gl344ubiger in den Stand, von sich aus den Zeitpunkt des Zahlungsflusses zu bestimmen und durch einen am jeweiligen F344lligkeitszeitpunkt orientierten Forderungseinzug Verz366gerun-gen bei der Beitreibung seiner Au337enst344nde zu vermeiden (van Gelder aaO Rn. 58 ff). Obwohl Belastung und Gutschrift unter dem Vorbehalt der Genehmi-gung durch den Schuldner stehen, kann der Gl344ubiger 374ber den seinem Konto gutgeschriebenen Betrag bereits vor Erteilung der Genehmigung tats344chlich verf374gen. Umgekehrt wird dem Schuldner wegen der unmittelbar mit der Gut-schrift korrespondierenden Belastung seines Kontos von dem Gl344ubiger kein Kredit gew344hrt. Eine R374ckabwicklung dieser durch die Einziehungserm344chti-gung ausgel366sten Zahlungsfolgen findet nur auf Widerspruch des Schuldners statt (BGHZ 74, 300, 304; 74; 309, 312). Erlangt hingegen der mit der Last- und Gutschrift faktisch abgeschlossene Zahlungsvorgang infolge der Genehmigung des Schuldners dauerhaft rechtlichen Bestand, ist es sachgerecht, bei der Pr374-fung der zeitlichen Anforderungen des 247 142 InsO auf den Zeitpunkt des Last-schrifteinzugs abzustellen (LG K366ln NZI 2007, 469, 472; M374nchKomm.-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 142 Rn. 17; a.A. Jaeger/Henckel, InsO 247 142 Rn. 16). Da der Schuldner im Zeitraum zwischen dem Lastschrifteinzug und seiner Ge-nehmigung nicht in Verzug ger344t (M374nchKomm-BGB/Wenzel, 5. Aufl. 247 362 Rn. 26), w344re es ungereimt, in dieser Konstellation dem Gl344ubiger den Rechts-vorteil der Bardeckung zu versagen. Diese rechtliche W374rdigung entspricht, weil mittels einer Einziehungserm344chtigung bewirkte Zahlungen in aller Regel nach-folgend genehmigt werden, den im Rahmen des 247 142 InsO zu beachtenden verkehrs374blichen Gepflogenheiten (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 493; BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31). 15 bb) Der f374r ein Bargesch344ft erforderliche zeitliche Zusammenhang ist auch deshalb gegeben, weil die Genehmigung des Schuldners gem344337 247 184 16 - 9 - Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des tats344chlichen Lastschrifteinzugs zur374ckwirkt. Kraft der gesetzlichen R374ckwirkungsfiktion gilt die Zahlung des Schuldners nicht nur tats344chlich, sondern auch rechtlich als im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs erbracht. War der Leistungsaustausch danach mit dem Lastschrifteinzug rechtsverbindlich abgeschlossen, ist folgerichtig auch im Rahmen des 247 142 InsO eine Bardeckung erfolgt (LG K366ln aaO; Bork in FS Gerhardt, 2004 S. 69, 85 bezogen auf eine Anfechtung gegen374ber der Zahlstelle; Schr366der ZInsO 2006, 1, 3 f; aA LG Oldenburg NZI 2007, 53, 54). Diesem Ergebnis steht nicht der Umstand entgegen, dass bei einem genehmigungsbed374rftigen Rechtsgesch344ft eine anfechtbare Rechtshandlung erst mit der Genehmigung vorliegt (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO S. 490) und etwaige Anfech-tungsfristen erst ab der Genehmigung und nicht bereits r374ckwirkend in Gang gesetzt werden (BGH, Urt. v. 20. September 1978 - VIII ZR 142/77, NJW 1979, 102, 103). Durch das Hinausschieben der Anfechtungsfrist wird die materiell - 10 - rechtliche R374ckwirkung der Genehmigung nicht ber374hrt, die vielmehr auch der Anfechtungsberechtigte gegen sich gelten lassen muss. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - 6 O 226/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 19 U 161/06 -
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