BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 42/08 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 131 Abs. 1 Verrechnet eine Bank f374r den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht f344lligen Anspruch auf Darlehensr374ckzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZR 42/08 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 257.075,64 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Dabei pr374ft der Bundesgerichtshof nur die Zulassungsgr374nde, welche in der Begr374ndung der Beschwerde nach 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. etwa BGHZ 152, 7, 8; 153, 254, 255). 2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der verklagten Bank vor-genommene Verrechnung eingegangener Zahlungen mit den Verbindlichkeiten 3 - 3 - der Schuldnerin aus dem Kontokorrentkredit sei im Hinblick auf die Vereinba-rung vom 26. M344rz (richtig: August) 2003 kongruent, ber374hrt entgegen der An-sicht der Beschwerde weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch gibt sie Anlass zu einer Fortbildung des Rechts. Nach den nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts hatte die Vereinbarung eine Reduzierung der Kreditlinie auf Null gegen Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschuld zum Inhalt. Sie begr374ndete m366glicherweise keinen selbst344ndig durchsetzbaren Anspruch der Beklagten auf R374ckzahlung des Kredits, wohl aber das Recht der Beklagten, im Falle der von der Schuldnerin zur Durchf374hrung der Vereinbarung veranlassten Zahlungseing344nge eine Verrechnung mit den Kreditverbindlichkei-ten der Schuldnerin vorzunehmen. Indem die Beklagte von diesem Recht Gebrauch machte, handelte sie vereinbarungsgem344337, mithin kongruent. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 O 391/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2008 - 27 U 41/07 -
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