BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 420/98 vom 11. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Mai 2000 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. September 1998 wird nicht ang e - nommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 66.750 DM. Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede u - tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Insbesondere aufgrund der von den Beteiligten im voraus abgeschlossenen, privatschriftl i - chen "unwiderruflichen Kaufverträge" ist von einem gegenseitigen Aushandeln der notariellen Kaufverträge auszugehen (§ 1 Abs. 2 AGBG). Einer Inhaltsko n - trolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB hält § 7 des Kaufvertrages stand. Die Ausl e - gung des Berufungsgerichts, es handele sich um eine Schadenspauschali e - rung, ist revisionsrechtlich unangreifbar. Gegenüber dieser Pauschalierung - 3 - steht den Beklagten zwar der Gegenbeweis offen (§ 157 BGB), daß der g e - samte, dem Kläger entstandene Verzugsschaden erfüllt sei. Einen solchen G e - genbeweis, der sich auf die Renovierungskosten und einen Mietausfall erstre k - ken müßte, haben die Beklagten aber nicht angetreten. Nur in einem solchen, umfassenden Rahmen können auch die vom Kläger inzwischen vereinnahmten Mietzinsen als schadensmindernd anzusetzen sein. Einen aufrechenbaren G e - genanspruch in Höhe von 45.000 DM haben die Beklagten nicht schlüssig da r - getan. Die Wertung des Berufungsgerichts, daß der Kläger kein bindendes schriftliches Vergleichsangebot abgegeben hat, hält den Angriffen der Revision stand. Eine mündliche Einigung haben die Beklagten nicht hinreichend darg e - tan; gegenüber dem Bestreiten des Klägers hätten sie im einzelnen vortragen müssen, welche Beteiligten welche deckungsgleichen Erklärungen abgegeben haben. Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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