BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 42/10 Verkündet am: 8. Mai 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Dezember 2009 verk ündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundesp a- tentgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels de r Klägerin abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 879 703 (Streitpatents), das durch Teilung aus der als EP 698 497 A2 veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 95 113 258.8 hervorgegang en ist . Diese ist am 23. August 1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten mehrerer japan i- scher Patentanmeldu n gen (älteste Priorität 24. Augus t 1994) eingereicht worden. Das Streitpatent, das soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Interesse einen Tintenbeh älter für Tintenstrahldrucker betrifft, ist im Ei n- spruchsverfahren aufgrund der Entscheidung der Technischen Beschwe r- 1 3 deka m mer 3.2.05 des Europäischen Patentamts vom 29. Februar 2008 (T 1094/05) in beschränkter Fassung aufrechterhalten worden. In di e ser Fas sung umfasst das Streitpatent nunmehr 25 Patentansprüche. Paten t- anspruch 1 lautet in der Verfahren s sprache wie folgt: " 1. A liquid container (30; 130; 140) for an ink jet recording app a- ratus, capable of containing liquid to be used by an ink jet head, wher ein said liquid container (30; 130; 140) is detachably mountable to a holder (60; 160) having the ink jet head, said li q- uid container (30; 130; 140) comprising: a main body for containing a liquid; a supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) for suppl y- i ng the liquid to the ink jet head, said supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) being disposed in a portion which forms the bottom of said container in operation; an air vent for fluid communication with ambience; a first engaging portion (32d; 132d; 142d) in the form of a claw - like projection, provided on a first side of said main body and adapted to be engaged with a first locking portion (60i; 160i) of the holder (60; 160) for pivotally holding said liquid container during mounting; and a supporting member in the form of a latching lever (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) resiliently supported by said liquid container, and being extended in front of a second side o p- posite said first side and having a second engaging portion (32e; 132e; 142e) in the form o f a latching claw at an outside thereof facing away from said second side of said main body and capable of moving away from and towards said second side which second engaging portion (32e; 132e; 142e) is adapted to engage with a second locking portion (60j ; 167a; container (30; 130; 140), while the elasticity of the supporting member (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) supports and raises said liquid container (30; 130; 140) when said second e n- ga g ing portion (32e; 132e; 142e) is disengaged, wherein said supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) is di s- posed between said first engaging portion (32d, 132d, 142d) and said second engaging portion (32e; 132e; 142e). " 4 Die Klägerin hat geltend gemacht, de r Gegenstand des Streitp a- tents in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung gehe über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung in der Stammanmeldung hinaus; außerdem sei er nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitp a- tent mit Hauptantrag in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fa s sung sowie mit acht Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil des Patentgerichts wenden sich beide Parteien mit der Berufung, der die Gegenseite jeweils entgegentritt. Die Klägerin strebt weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents in dem mit der Nichtigkeitsklage beantragten Umfang der Patentanspr ü- che 1, 8, 13, 14, 15 und 17 an. Die Bekl agte verteidigt das Streitpatent mit ihrem Hauptantrag we i- terhin in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung sowie mit sechs Hilfsanträgen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft , soweit es mit der Nichtigkeitsklage a n- gegriffen wi rd, einen Tintenbehälter für einen Tintenstrahldrucker. 1. Nach der Streitpatentschrift (Abs. 12) werden hinsichtlich der Anordnung von Druc k kopf und Tintenbehälter im Stand der Technik im Wesentlichen zwei Gestaltungsprinzipien unterschieden. Bei einer Varia n- te sind Druckkopf und Tintenbehälter einstückig ausgebildet und daher 2 3 4 5 6 7 8 5 auch nur als Ganzes austauschbar. Bei der anderen Variante sind Druc k- kopf und Tintenbehälter als separate Komponenten miteinander verbu n- den, die unabhängig voneinander ausgetauscht werden können. Bei be i- den Ausgestaltungsformen stellt die Position von Druckkopf und Schlitten, der die hin - und hergehe n de Fahrbewegung in Zeilenrichtung ausführt, im Verhältnis zueinander eine wesentliche Einflussgröße für die Druckqualität dar. Eine mö gliche Vorrichtung zur Ausrichtung von Druckkopf und Schli t- ten im Verhältnis zueinander weist ein Loch und einen Stift auf, der in das Loch eingreift und in dieser Position die Festlegung der Position der be i- den Kompone n ten zueinander erlaubt. Bei kleinen Tintenstrahldruckern wird ein Mech a nismus mit einem Hebel oder dergleichen verwendet, der den Tintenb e hälter oder die Aufzeichnungskopfkartusche während des Ein - oder Ausbaus in verschiedene Richtungen bewegt. Ein solcher M e- chanismus b e ansprucht bei der Mo ntage wenig Raum und trägt daher zur Verringerung der Abmessungen des Tintenstrahldruckers bei (Abs. 13). Nach den Au s führungen in der Beschreibung des Streitpatents ist der Ein - und Ausbau des Tintenbehälters oder der Druckkopfkartusche jedoch ve r- hältnism äßig kompliziert. Es wird daher als entscheidend erachtet, eine Anordnung von geringer Größe zu konstruieren, die einfach zu bedienen ist, beim Ein - und Ausbau störungsfrei arbeitet und die genaue Ausrich t- barkeit der Lage von Druckkopf und Schlitten im Ver hältnis zueinander nicht beeinträchtigt (Abs. 13, 14 der Streitpatentschrift). 2. Dazu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen und von der Beklagten mit Hauptantrag verteidigten Fassung einen Tintenbe hälter mit folgende n Merkmale n vor : 1. Der Flüssigkeitsbehälter ( liquid container 30, 130, 140) ist für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät zur Aufnahme von einem Tintenstrahlkopf zu verwendender Flüssigkeit b e- 9 6 stimmt , der an einem Halter (60, 160) abnehmbar montiert werden kann, welcher den Tintenstrahld ruck kopf ( ink jet head ) aufweist. 2. Der Behälter (30, 130, 140) umfasst: 2.1 einen Hauptkörper zur Aufnahme der Flüssigkeit , 2.2 eine Zuführöffnung (32b, 132b, 142bY, 142bM, 142bC) zur Zuführung der Flüssig keit zum Druc k- kopf , 2. 3 eine Belüftung zur Verbindung des Fluids mit der Umgebung, 2. 4 einen ersten Eingriffsabschnitt ( engaging portion 32d, 132d, 142d) in F orm eines pratzenartigen Vo r- sprungs ( claw - like projection ) , der 2. 4.1 auf einer ersten Seite des Hauptkörpers vo r- gesehen und 2. 4.2 zum Eingriff mit einem ersten Arretier abschnitt ( locking portion 60i, 160i) des Halters (60, 160) ausgebildet ist, 2. 4.3 zur schwenk baren Aufnahme ( f or pivotally holding ) des B ehälters (30, 130, 140) bei der Mo n tage , 2. 5 ein Stützelement in Form eines Verriegelungshebels ( latching lever 32a, 132a, 142a, 6 3 2 a, 732a), 2.5.1 das durch den B ehälter elastisch g e stützt ist , 2. 5.2 sich vor einer der ersten Seite gegenüberli e- genden zweiten Seite des Hauptkörpers e r- streckt , 7 2. 5.3 e inen zweiten Eingriffsabschnitt (32e, 132e, 142e) in F orm einer Rastnase ( latching claw ) auf seiner der zweiten Seite abgewandten Außenseite hat 2. 5.4 sich von der zweiten Seite weg und auf sie zu bewegen kann , 2. 5.5 zum Eingriff mit einem zweiten Arretier a b- schnitt des Halters (60, 160, 560) zur Stützung des B ehälters (30, 130, 140) ausgebildet ist und 2. 5.6 dessen Elastizität den B ehälter (30, 130, 140) stützt und anhebt, wenn der zweite Eingriff s- abschnitt (32e, 132e 142e) außer Eingriff ist . 3 . D ie Zuführöffnung (32b, 132b, 142bY, 142bM, 142bC) is t 3.1 zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d, 132d, 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e, 132e, 142e) und 3.2 in einem Abschnitt angeordnet ist, der im B e trieb den Behälterboden b ildet. II. Das Patentgericht hat angenommen, die geltende Fassung des Patentanspruch s 1 gehe hinsichtlich des Merkmals 2.4.2 über den Offe n- barungsgehalt der Stammanmeldung für die im Folgenden die Veröffen t- lichung der Patentanmeldung 698 497 herangezo gen wird h i naus. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen werde das halterseitige Eingriffsel e- ment mit " first engaging hole " oder " disengaging prevention hole " bezeic h- net. Damit sei nach den ursprünglichen Anmeldeunterlagen für das halte r- seitige Eingriffs element nur die Ausgestaltung als Loch in der Behälte r- wandung vorgesehen. Dagegen lasse der im Streitpatent in Merkmal 2. 4.2 10 8 verwendete Ausdruck " first locking portion " jede beliebige Ausgestaltung des ersten halterseitigen Arretierabschnitts zu, insbesond e re auch in Form eines Vorsprungs, was durch die ursprüngliche Festlegung auf eine Au s- führung als Öffnung ( " hole " ) jedoch ausg e schlossen sei. Hingegen hat das Patentgericht in Übereinstimmung mit der Tec h- nischen Beschwerdekammer die mit dem erstinstanzl ichen Hilfsantrag I verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 als ursprungsoffenbart ang e- sehen. Ihr Gegenstand sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen auch hinsichtlich de s Flüssi g keitsbehälters (statt Tintenbehälters, Merkmal 1) und des Merkmal s der s chwenk baren Aufnahme ( " for pivotally ho l ding " , Mer k mal 2.4.3) offenbart. Dass der Vorratsbehälter in Anspruch 1 der verteidigten Fassung als Flüssigkeitsbehälter bezeichnet werde, stelle keine unzulässige Erwe i- terung dar. Der Fachmann sehe die Begriffe " ink " und " liquid " aufgrund der Beschreibung und der Anspruchsformulierung als au s tauschbar an. So sei in der Stammanmeldung bei der Beschreibung der Funktion s einheit von Behälter und Druckkopf auch von " liquid " die Rede. Umgekehrt beschrä n- ke der Wortlaut des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung den Begriff Flüssigkeit auf eine solche, die von einem Tintenstrahl druck kopf verwen d- bar sei. Die Formulierung " " sei dahin zu verstehen, dass der Eingriff zwischen dem pratzenartigen Vorsprung ( 32d) und dem Halte loch ( disengagement prevent i on hole 60i) ein (Fest)Halten des Behälters an einer bestimmten Position unter G e- währleistung seiner Verschwenkbarkeit bewirke. Dies setze lediglich v o- raus, dass die den Behälter haltende Eingriffspaarung von Vorsprung am Behä l ter und Öffnung im Halter die Verschwenkung des Behälters nicht behindere. Der Eingriff diene somit dazu, den Behälter während des Ei n- 11 12 13 9 setzens schwenkbar zu halten, ohne selbst ein Drehlager bilden zu mü s- sen. Dass in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht die Formuli e- rung " f o r piv o tally holding " verwendet werde, sei hiernach unschädlich . Die Formulierung kennzeichne den dort geschilderten Bewegungsablauf z u- treffend und enthalte daher keine Erweiterung des u rsprünglich O ffenba r- ten. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Technischen Beschwerd e- kammer hat das Patentgericht angenommen, d er Gegenstand des P a- tentanspruch s 1 in der mit dem Hilfsantrag I verteidigten Fassung sei g e- genüber dem entgegengehaltenen Stan d der Technik neu und beruhe auf erfinderischer T ä tigkeit. Bei der Ausführungsform in Figur 23 der europäischen Patenta n- meldung 546 832 (D1) stünden die Eingriffselemente des Behälters (Vo r- sprünge 1005a, 1007a) nicht wie beim Streitpatent von sich gege nüberli e- genden, sondern von orthogonal zueinander orientierten Wandungen vor. Auch sei keines dieser beiden Eingriffselemente durch den Behälter ela s- tisch gestützt. Eine Anregung, einerseits zumindest den einen dieser Vo r- sprünge elastisch am Behälter anzuo rdnen und andererseits vor die der Wandung mit dem anderen Vorsprung gegenüberliegende Wandung zu erstrecken, gehe aus dieser Ausgestaltung für sich nicht hervor. Auch eine Zusammenschau mit den Gestaltungsprinzipien der Figur 2 der D1 lege dem Fachmann einem Fachhochschulingenieur, der bei einem Herste l ler von Tintenstrahldruckern für den Haus - und Bürogebrauch mit der Ko n- struktion der Tintenversorgungseinrichtungen befasst sei und auf di e sem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfüge die streitpa tentgem ä ße Ausgestaltung nicht nahe. Die dort ausgewiesenen Kupplungseleme n te dienten lediglich der sicheren Kupplung von Druckkopf und B e hälter zur Gewährleistung einer flüssigkeitsdichten Verbindung von Tank und Druc k- kopf. Der Fachmann werde eine Einbezi ehung dieser Kup p lungselemente 14 15 10 in eine Weiterbildung von Eingriffselementen zur F i xierung des Behälters auf einem Halter nicht in Erwägung ziehen. Überdies seien die vorkrage n- den Kupplungshaken auch nicht auf gegenüberliegenden Seitenwandu n- gen angebracht, sondern erstreckten sich auf dieselbe B e hälterwandung, die die Zuführungsöffnung enthalte. Damit le h re die D1 gerade nicht das streitpatentgemäße Prinzip, den Behälter über an geg e n überliegenden Wandungen angeordneten Eingriffselementen auf dem Halter zu befest i- gen und mit dem Halter g e koppelt zu halten. Um entsprechend der Auffassung der Klägerin in Zusamme n- schau mit der Ausführungsform nach den Figuren 23 bzw. 30, 31 sowie 33 bis 35 zum Gegenstand des Patentanspruchs zu kommen, müssten j e- weils b e s timmte Teilaspekte der unterschiedlichen Ausführungsformen unter We g lassen von mit diesen in Wechselwirkung stehenden anderen Teilaspekten kombiniert werden und noch zusätzliche Ausgestaltungspri n- zipien hi n zugefügt werden. Die europäische Patentanmeldun g 376 719 (D2) zeige in einer Au s- führungsform zwar die Möglichkeit, für eine " Drehmontage " auf gegen - überliegenden Behälterwandungen Eingriff - bzw. Rastelemente anzuor d- nen. Diese seien allerdings starr am Behälter angeformt. Die für die Ras t- funktion notwen dige Elastizität der Rastelement - Paarung sei anders als beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents am halterseit i- gen Arretierabschnitt (Hebeelement am Schlitten (102 ) ) vorgesehen. A u- ßerdem werde die Ausgestaltung nach der Figur 2B ausdrücklich als nac h teilig beschrieben und sogar eine Abänderung mit jeweils starren Vorsprüngen an zueinander orthogonal orientierten Behälterwandungen vorgeschlagen. Auch bei einer Kombination der D1 mit der D2 ergebe sich zumindest das Merkmal 2. 5.6 des Patentansp ruchs 1 nicht. 16 17 11 In einer weiteren Ausführungsform der D2 weise die einzusetzende Komponente zwar ein elastisch nachgiebiges Rastelement auf. Dessen Elastizität führe allerdings nicht dazu, dass der Behälter gestützt und a n- gehoben werde, wenn er außer Ein griff mit dem zugeordneten Arretiera b- schnitt gelange. Der Fachmann gelange somit auch nicht unter Einbezi e- hung der Ausführungsform in Figur 17 der D2 zu einer Abstützung des Behälters im Sinne des Merkmals 2. 5.6. Die europäische Patentanmeldung 387 240 A2 (D3) zeige hinsich t- lich der Rastelemente eine mit der Ausführung nach Figur 17 der D2 ve r- gleichbare Ausgestaltung und könne daher aus denselben Gründen wie di e se den Gegenstand der Erfindung nicht nahe legen . Eine Gesamtschau des durch die entgegengeh altenen Druckschri f- ten Offenbarten sei schon grundsätzlich nicht naheliegend, da jede der bekannten Ausführungsformen für sich eine in sich vollständige Ausgesta l- tung da r stelle, in der die Einzelelemente aufeinander abgestimmt seien und miteinander funktio nal zusammenwirkten. Selbst wenn man unterste l- le, dass der Fachmann eine Gesamtschau vornehme, so habe er keinen Anlass g e habt, einzel n e Merkmale zu einem Ganzen zusammenzuführen und andere Merkmale der schon jeweils für sich ein selbständiges Ganzes bilde n den Ausführungsformen wegzulassen. III. Die gegen die Beurteilung der geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gerichteten Angriffe der Berufung der Klägerin bleiben im E r- gebnis ohne Erfolg . Hingegen ist die B e rufung der Beklagten begründet. Die gel tende Fassung der Patentansprüche geht nicht über den Offenb a- rungsgehalt der Stammanmeldung hinaus. 18 19 20 21 12 1. Gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG iVm Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ ist ein auf einer Teilanmeldung beruhendes europ ä- isches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den I n- halt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentanspr üche form u- lierte technische Lehre, deren Gehalt durch Auslegung zu ermitteln ist. Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene He r- anziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf dabei weder zu einer inhaltlic hen Erweiterung noch zu einer sachl i- chen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgele g- ten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 Bodenseitige Vereinzelungseinric h- tung; Urteil vom 4. Februa r 2010 Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 Gelenkanordnung; Urteil vom 10. Mai 2011 X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 23 Okklusionsvorrichtung). Demgegenüber ist der für den Ve r- gleich mit dem Gegenstand des Patents maßgebliche Inhalt der Paten t- anmeldung anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unte r- lagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der früheren Anme l dung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlage n als zur a n- gemeldeten Erfindung gehörend zu entne h men ist. Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche weiter g e- fasst werden als in der früheren Anmeldung. Die Änd e rung darf nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt de r u r sprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemei nert oder zu einem A liud a b- gewandelt wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 Rn. 46 Fälschungssicheres Do kument; Urteil vom 22. Dezem - ber 2009 X ZR 28/06, GRUR 2010, 51 3 Rn. 29 Hubgliedertor II). Dies 22 23 24 13 schließt allerdings nicht notwendigerweise aus, dass der G e genstand des Patents mit Begriffen gekennzeichnet wird , die in den Anmeldungsunterl a- gen als solche nicht verwendet worden sind , insbesondere wenn damit längere Um schreibungen in den Anmeldungsunterlagen zusammenfa s- send oder schlagwortartig bezeichnet werden. Entscheidend ist, so hat es der Senat ausgedrückt, dass diesen Oberbegriffen oder Schla g worten in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend behandelt e El e- mente eindeutig und in der Weise lückenlos und abschließend zugeordnet sind, dass keine Auslassungen oder Hinzuf ü gungen vorliegen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 X ZR 153/04, GRUR 2009, 933, Rn. 18 Druckma - schi nen - Temperierungssystem II). 2. De r Angriff der Berufung der Beklagten, Figur 58 und deren B e- schreibung in Spalte 37, Zeilen 50 bis 58 der Stammanmeldung die ide n- tisch auch in der Streitpatentschrift enthalten sind offe n barten nicht nur ein Loch, sondern auch einen überhängenden Vorspr ung als halterse i tiges Gegen stück zum Zusammenwirken mit dem behälterseitigen ersten Ei n- griffsabschnitt in der Form eines nasenartigen Vorsprungs, ist begrü n det . Figur 58 zeigt einen Tintenbehälter, der zwei Vorsprünge aufweist, die nach der Beschreibun g in Spalte 37, Zeilen 50 bis 58 der Veröffentl i- chung der Stammanmeldung mit einem vorkragenden A bschnitt des Ti n- tenbehälterhalters in Eingriff gelangen, wenn der Tintenbehälter eing e setzt wird. Dabei kommen die Vorsprünge mit der Unterseite des vorkragend en Abschnitts in Kontakt. Die Oberseite weist zwei nach oben zeigende Vo r- sprünge auf, die als Anschläge zum Positionieren des Tintenbehälters dienen (vgl. Sp . 37 Z . 50 bis 58). Nach der Beschreibung besteht die B e- sonderheit des in der Figur 58 dargestellte n Ti n tenbehälters gerade darin, dass dieser zur Montage in einen Halter mit einem vorkragenden A b- schnitt ( " overhang portion " ) bestimmt ist und dabei die erste Eingriffspa a- rung auf Seiten des Halters aus dem vorkragenden Abschnitt und auf Se i- 25 26 14 ten des Tintenb ehälters aus den damit korrespondierenden Vorsprü n gen bestehen soll. Damit kann im Hinblick auf Figur 58 der Stammanme l dung nicht entnommen werden, dass für die Ausgestaltung des halterse i tigen Gegenstücks zum behälterseitigen pratzenartigen Vorsprung nur die Au s- gestaltung als Öffnung ( Loch ) o f fenbart ist. D er Fachmann konnte daher der Stammanmeldung auch den zur Erfindung gehörenden beiden Ausführungsbeispielen gemeinsamen al l- gemeinen Wirkmechanismus entnehmen, dass nämlich der pratzenartige Vorsprung mit einem geeigneten Gegenstück ( " first locking portion " ) z u- sammenwirkt und so erreicht wird , dass der Behälter in der in der Anme l- dung dargestellten Weise montiert werden kann und in der damit erreic h- ten Eingriffsposition gegen eine Entnahme ( " disengageme nt " ) ges i chert ist. 3. Auch das Merkmal 4.2 (jetzt: 2.4.3 ) , wonach das Zusamme n- wirken von erstem Eingriffs - und Arretierabschnitt während der Montage mit der Zweckangabe " " geken n- zeic h net ist, geht über den Inhalt der Stammanmeldung nicht hinaus. Nach ihrem Wortlaut bedeutet die Formulierung " for pivotally ho l- ding " , dass die Eingriffspaarung geeignet sein muss, während der Mont a- ge ein schwenkbares Halten oder eine schwenkbare Aufnahme des Ei n- griffsabschnitts im Arretierabschnitt zu ermöglichen . N ach der übereinstimmenden Beschreibung des Streitpatents ( Abs . 137) und de r Stammanmeldung (Sp. 19 Z. 49 bis Sp. 20 Z. 14) wird der Ti n tenbehälter in der Weise montiert, dass er mit der Seite, an der sich d er an diese r Stelle als Eingriffsv erhinderungs pratze ( " engagement pr e- vention claw " ) bezeichnet e Vorsprung befindet, diagonal in den Halter ei n- geführt wird . Dabei wird ein oberer gestufte r Abschnitt (31a, s. Fig. 13 u. 27 28 29 30 15 14) des Tintenbehälters unter einen vorkragenden Erstr e ckungsabschnitt (60f, s. Fig. 12) des Halters gesetzt und die Pratze des Ti n tenbehälters mit dem am Halter befindlichen Loch in Eingriff gebracht , so dass der Behälter im Wesentlichen genau positioniert ist ( " o- s i ti o ned with substantial accuracy " ) . Anschließend so schildert jeweils der nachfolgende Abs atz (Abs . 138 bzw. Sp. 20 Z. 15 bis 30) wird der Tintenbehälter so nach unten gedrückt, dass sich der auf der gegenübe r- liegenden Seite am Tintenbehälter befindliche Ras thebel entlang der Rasthebel - Führungsnut bewegt. D er Tintenbehälter führt im Wesentlichen eine Drehbewegung ( " a substantially rotational movement " ) um den jen i- gen A b schnitt des Tintenbehälters aus, der bereits in den Halter eingeführt ist. Dies b e wirkt den Eingriff der Rastmittel auf der gegenüberliegenden Seite, so dass der Behälter in seiner Endposition g e sichert wird. Zu dem bereits in den Halter eingeführten Abschnitt des Behälters gehört nach dieser Beschreibung des Montagevorgangs nicht nur der u n- te r den Erstreckungsabschnitt eingeführte gestufte Abschnitt des Tinte n- behälters, sondern auch die Pratze, von der ausdrücklich gesagt wird, dass sie in Eingriff mit dem Halteloch gebracht worden sei . Dies ist in Übereinstimmung mit dem Patentgericht und der Beschwerdekammer d a- hin zu verstehen, dass der Eingriff der Pratze in das Halteloch eine Au f- nahme des Behälters im Halter ermöglicht, die dessen Schwenkbew e gung in die En d position erlaubt und gleichzeitig beschränkt . Dies wird weiter dadurch gestützt, d ass für ein weiteres Ausfü h- rungsbeispiel in der Stammanmeldung ausgeführt wird, dass der Tinte n- behälter diagonal in den Halter eingeführt wird, indem der gestufte A b- schnitt des Tintenbehä l ters unter den Erstreckungsabschnitt des Halters geschoben und die P ratze des Tintenbehälters in das Loch am Halter ei n- gehängt wird ( " is hooked into " ). Anschließend wird der Tintenbehälter nach unten gedrückt, wobei er über die Seite, an der sich die Löseverhi n- 31 32 16 derungsnase befindet, gedreht wird (Sp. 24 Z. 56 bis Sp. 25 Z. 11). Auch hieraus ergibt sich, dass der Vorsprung des Tintenbehälters die Drehung ermöglicht und an ihr mitwirkt. Damit ist die Formulierung " for pivotally " eine schlagwortartige Umschreibung des in der Stammanmeldung offenbarten Mechanismus. D em hält die Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr vorgele g- ten Stellungnahmen der Patentanwälte K . LLP entgegen , der Vorsprung übernehme nach den ursprünglichen Anmeld ungs unterl a- gen allenfalls eine Ausricht - bzw. Führungs funktion, während ihm nach Merkmal 2. 4. 3 aufgrund des Zusatzes " for pivotally holding " eine in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart e Funktion als Drehac h- se zukomme . Die Klägerin begründet dies damit , dass der Vorsprung am Ti n tenbehälter in den Ausführungsbeispielen sehr kurz sei. Wenn er damit b e ginne, in das Loch einzutreten, werde er zunächst im unteren Abschnitt des Lochs positioniert sein, und sich in das Loch und dann innerhalb des Lochs nach oben bewegen , während der Behälter in die En dposition g e- lange . Dies bedeute notwendigerweise, dass der Vorsprung des Tinte n- behälters zu keinem Zeitpunkt während der Drehbewegung des B e hälters mit den Begrenzungs flächen des Lochs in Eingriff gelange. Demnach könnten der Vorsprung und das Loch den Flü ssigkeitsbehälter nicht schwenkbar ha l ten. Diese Deduktion lei d et jedoch darunter, dass zum einen bei der Auslegung der Ursprungsunterlagen die Zeichnungen isoliert betrachtet und der Wortlaut der Beschreibung der Stammanmeldung nicht hinre i- chend berück sichtigt wird und zum anderen die Wendung " for pivo t ally holding " im geltenden Patentanspruch wiederum nicht wie oben darg e- legt - vor dem Hintergrund der Beschreibung ausgelegt wird. D er von der Kläg e rin gesehene Widerspruch zwischen dem technischen Sinn gehalt der bea n standeten Wendung und dem Wirkungsmechanismus, mit dem 33 34 17 die Beschreibung die Montage des Behälters im Halter erläutert, kann nach di e ser Auslegung nicht fest ge stell t werden . 4. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 hat die Klägerin weiter vo r- ge tragen, Patentanspruch 1 des Streitpatents in der ge ltenden Fa s sung gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, soweit Mer k- mal 6 ( jetzt: 3.1) angebe, dass die Zuführöffnung zwischen ( " between " ) dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Ei ngriffsabschnitt ang e- ordnet sei. Der Begriff " between " sei zu weitgehend wie ein Vergleich der Figuren 13 und 14 zeige. In Figur 14, bei der es sich um einen Aufriss handele, liege der " in k supply port (32b) " deutlich nicht mehr " zwischen " den Vorsprü n gen (32d) und (32e). Auch damit hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Figur 13 der Stammanmeldung zeigt eine Ausführung, bei der die Zuführöffnung zwischen ( " between " ) dem ersten und dem zweiten Eingriffsabschnitt a n- geordnet ist. Damit ist diese Au sführung offenbart. Für eine andere Ausl e- gung gibt es in der Beschreibung keine Anhaltspunkte. 5. Die Klägerin hat sich in demselben Schriftsatz weiterhin d a- rauf gestützt, dass in den Unteransprüchen 13, 14 und 15 jeweils die R e- de von " line connecting central portions " ist. Der Begriff " line " sei gege n- über der ursprünglichen Offenbarung zu weitgehend. In Spalte 36 Ze i- len 6, 11 und 28 heiße es jeweils nur " imaginary line " . Auch damit hat die Klägerin eine Erweiterung gegenüber der u r- sprünglichen Anm eldung nicht dargelegt. Der Begriff Linie " line " ist gemäß dem Inhalt der U n teransprüche und der Beschreibung auszulegen. Eine so l che Auslegung ergibt, wie auch die Klägerin ausführt, dass der Versatz des Zentrums des Tintenauslasses auf einer gedachten ( i maginary ) Linie erfolgen soll. In Spalte 36 Zeilen 12 und 13 der Stammanmeldung wird 35 36 37 38 18 dazu ausgeführt: " the center of the latch portion and the center of the claw. " 6. Schließlich hat die Klägeri n in der mündlichen Verhandlung b e- anstandet, Patentanspruch 1 sei in Merkmal 5.2 (2.5.2 der obigen Mer k- malsgliederung) gegenüber den ursprünglichen Unterlagen erweitert, s o- weit dort angegeben werde, dass ein Stützelement in Form eines Verri e- gelungshebels s ich vor einer der ersten Seite gegenüberliegenden zwe i- ten Seite des Hauptkörpers e r strecke ( " being extended " ). Hingegen sei in der Stamma n meldung (Sp. 19 Z. 25, 26, Sp. 20 Z. 35, 36, Sp. 38 Z. 13 bis 15) stets von einer schrägen ( " slanted " ) Anor d nung die R ede. Die Klägerin berücksichtigt auch dabei nicht den gesamten Inhalt der ursprünglichen Anmeldung. Aus Figur 61 ergibt sich eine Ausgesta l- tung, bei der keine schräge Anordnung des Stützelements vorges e hen ist, sondern eine solche wie sie die Beschrei bung in Spalte 41 Ze i len 8 f. als alternative Möglichkeit angibt ( " slanted or bent in the up and out ward d i- rection " ) . Damit ist die Erstreckung des Stützelements vor e i ner der ersten Seite gegenüber liegenden zweiten Seite des Hauptkörpers in beiden denkb aren Varianten sowohl schräg als auch aufwärts gebogen o f fenbart. Ebenso wenig wie bei Merkmal 2.4 . 2 ist die Beklagte genötigt, im P a- tentanspruch auch die in den Ausführungsbeispielen gezeigten Mittel a n- zugeben, mit denen gewährleistet werden kann, dass de r Eingriff der Rastnase (Merkmal 2.5.3) in den zweiten Arretierabschnitt (Merkmal 2.5.5) auch wieder gelöst werden kann. IV . Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig ( Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG iVm Art. 138 Abs. 1 Buchst. a , Art. 5 2 Abs. 1 EPÜ). 39 40 41 42 19 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ) , wie auch die Klägerin nicht bezweifelt . Aus keiner der Entgegenhaltungen ist ein Flüssigkeitsbehälter mit allen in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen beka nnt. Insbesond e- re weist keiner der vorbekannten Tintenbehälter gleichzeitig auf der einen Wandung einen pratzen - oder nasenartigen Vorsprung zum drehbaren Halten des Behälters während des Einsetzens und auf der gegenüberli e- genden Seite einen Rasthebel auf, der den T intenbehälter elastisch stützt. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt (Art. 56 EPÜ). Der Fachmann, gegen de s- sen Definition durch das Patentgericht sich die Parteien nicht wenden und gegen die keine Bedenken bestehen, hatte entgegen der Auffassung der Klägerin keine Veranlassung, die aus dem Stand der Technik bekannten Lösungen in Richtung der erfindungsgemäßen Ausgestal tung weiterz u- entwickeln. a ) Die Veröffentlichung der europäischen Patenta nmeldung 546 832 (D1) betrifft einen Tintenstrahldrucker und ein Verfahren zum Montieren eines Druckkopfes. Wie vom Patentgericht zutreffend ausg e- führt lehrt die D1 den Fachmann, der sich am Anmeldetag vor das Pro - blem gestellt sah, einen auch in kleinen T intenstrahldruckern leicht mo n- tierbaren Tintenbehälter zu schaffen, zwar die Anbringung von zwei Ve r- riegelungsmöglichkeiten. So bilden der Vorsprung 1005 und der Kup p- lungshaken 1017a der in der Figur 23 der D1 dargestellten Ausführung s- form einen ersten Ein griffsabschnitt und einen ersten Arretierabschnitt, wie sie ve r gleichbar auch beim Streitpatent ausgebildet sind. Auf einer zweiten Wa n dung des Behälters ist ein weiterer nasenförmiger Vorsprung 1007a angeordnet, der im weiteren Verlauf der Einsetzbewegung in eine Au s- nehmung 1016a der Basisplatte 1011a eintritt. Dieser M echani s mus kann, 43 44 45 20 wie es das Patentgericht gesehen hat, als zweite r Eingriffs - und Arretie r- abschnitt interpretiert werden . Jedenfalls untersche i det sich der in der D1 offenbarte Tintenbehälte r von demjenigen des Streitpatents dadurch, dass die Eingriffselemente des Behälters der D1 nicht an einander gege n über liegenden Wandungen, sondern an orthogonal zueinander orientie r ten Wandungen positioniert sind. Ferner ist keines der beiden Eingriffsel e- me n te des Behälters nach der D1 elastisch g e stützt. Eine Anregung zu einer solchen Ausgestaltung läßt sich der D1 nicht entnehmen. E s mag, wie auch das Patentgericht angenommen und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt hat, zu treffen, dass der Fachmann Anlass hat te , sich Gedanken über eine zusätzliche Arreti e- rung des Behälters am Halter zu machen, um zu vermeiden, dass der B e- hälter in die in Figur 24 der D1 dargestellte Position gerät, weil der Vo r- sprung 1007a zwar in die Öffnu ng 1016a eingreift, dort aber nicht erken n- bar arr e tiert wird und das Dichtungselement 1009a eine Druckkraft nach oben ausübt . Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass zur Arretierung der Haken 1103a statt am Halter auch am Behälter (einem Behälter vorsprung) angreifen könnte. Selbst unterstellt, der Fachmann hielte , anders als dies das Patentgericht gesehen hat, den von der Kläg e- rin verfochtenen Rückgriff auf d ie Ausführungsbeispiel e nach den Fig u r en 30 bis 35 für plausibel , ergäbe sich hieraus nich t die erfindungsg e mäße Lehre, weil, wie die Beklagte zutreffend darlegt, hieraus eher abz u leiten wäre, dass die in Figur 23 unvollkommen erscheinende Arretierung äh n- lich der in Figuren 30/31 gezeigten Ausführung ausgebildet sein kö n ne. Soweit die Kläge rin sich darauf beruft, der Fachmann erkenne in Figur 2 der D1, mit welchen Mitteln er die Elastizität der Verbindung von Druckkopf (1) und Tank (2) erreichen könne (Sp. 12, Z. 15 bis 23 ) , hat das Patentgericht zu Recht hierzu keine Veranlassung gesehen . A ls Ha l ter ist in Figur 2 der Schlitten ( " carrier " ( 102 ) ) anzusehen, der das Verbindung s- 46 47 21 glied zwischen Tank und Druckkopf bildet. Die Befest i gung auf dem Halter erfolgt durch die Hebel 106, 107. Die Kupplungselemente 12, 13 gewäh r- leisten die flüssigkeitsdic hte Verbindung; sie dienen nicht der Fixi e rung des Tanks auf dem Halter. Zudem sind die zusätzlichen Halteel e mente schlittenseitig und nicht wie bei der Anordnung nach der Lehre des Strei t- patents patronenseitig angeordnet. Eine Anre gung , die Mittel, mit de nen die Elastizität der Verbindung erreicht wird, auf die Anordnung nach der Lehre des Streitpatents zu übertragen, ergab sich demnach aus der D1 nicht. b) Eine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung konnte der Fachmann auch nicht der europäischen P atentanmeldung 376 719 (D2) entnehmen. Diese zeigt zwar die Möglichkeit auf, Eingriffs - und Rastel e- mente auf gegenüberliegenden Behälterwandungen anzuordnen, um so eine Montage mit einer Drehb e wegung zu ermöglichen. Vorsprünge an gegenüberliege n den Seit en sind jedoch nicht in dem Ausführungsbeispiel nach Figuren 6A bis 6D, sondern nur in der, wie das Patentgericht zutreffend ausführt, von der Entgegenhaltung selbst als nachteilig geschilderten Gestaltung nach Figur 2 offenbart und sind be i- derseits starr, während der halterseitige Hebel (der eigentlich ein schli t- tenseitiger ist) elastisch ausgeführt ist. Entsprechendes gilt für das Au s- führungsbeispiel nach Figur 17, wie das Patentgericht näher ausgeführt hat. Ferner verwirklichen w e der die Ausführungsform nach den Figuren 6 A bis 6D noch die Ausführungsform nach Figur 17 der D2 das Merkmal 2. 5.6 des Streitpatents, wonach die Elastizität des Stützelements den Flüssi g- keit s behälter stützt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt außer Ei n griff ist. Sow eit die Berufung der Klägerin Letzteres für das Ausführungsbe i- spiel nach den Figuren 6A bis 6D in Abrede stellt , ist darauf zu verweisen , 48 49 50 22 dass die von der Klägerin insoweit behauptete elastische Stützung und Anh e bung des Behälters nicht durch den Verriegel ungshebel 20i, sondern laut Beschre i bung der D2 von der Federplatte 22 bewirkt wird . Danach springt, wenn der Fixie r haken 10g vom Klauenteil 23 gelöst worden ist, um die Fixierung des Druckkopfes aufzuheben, der hintere Teil des Druckko p- fes aufgrund der du rch die Federplatte bewirkten elastischen Kraft hoch und kann entnommen werden (Sp . 10 Z . 14 bis 21). Eine stützende und anh e bende Funktion, wie sie dem streitpatentgemäßen Rasthebel nach Merkmal 2. 5.6 zukommt, ist damit durch die D2 ebenfalls nicht offe n b art. c) Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Streitpatent nicht näher. Die Berufung der Klägerin ist auf sie nicht zurückgekommen . 3. Die mit der Klage ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 8, 13, 14, 15 und 17 sind auf Patentanspruch 1 rückbez ogen . Sie sind daher mit diesem rechtsbeständig . 51 52 23 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i Vm § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.12.2009 - 5 Ni 20/09 (EU) - 53
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