BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 42/10 Verkündet am: 8. Februar 2012 Kirchgeßner, Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 A bs. 1 Bm, Cl a) In einem Fitness - Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der I n- haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. b) Zur Unwirksamkeit einer Kündigungskl ausel in den Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen eines Fitness - Studiovertrags, die das Recht des Kunden zur außero r- dentlichen Kündigung unangemessen einschränkt. BGH, Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - LG Frankfurt a. M. AG Frankfurt a. M. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Februar 201 1 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richte r Dose, Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision de s Beklagten wird das Urteil der 24 . Zivil kammer des L andgerichts Frankfurt am Main vom 4 . März 20 10 aufgeh o- ben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ber u- fungsgericht zurück verwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um die Zahlung von Nutz ungs en t gel t für das von der Klägerin betriebene Fitness - Studio. S ie schlossen am 17. April 2007 einen Vertrag zur Nutzung de r Einric h- tungen in dem von der Klägerin betriebene n Fitness Center. Der Vertra g sah eine Vertragsdauer von 24 Monaten vor und sollte sich immer wieder um 12 Monate verlängern , wenn er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich 1 2 - 3 - gekündigt wird . A ls Ver tragsbeginn v ereinbarten die Parteien den 1. Mai 200 7 . Das monatliche Nutzungsentgelt betrug 44 ,90 Ziff. 7 der Vertragsbedingungen der Klägerin sah folgende Regelung vor: " D er Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei dem - Center kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nu tzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzü g- lich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kü n- digung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungse r- klärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sic h nac h- vollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung er - gibt, die ein er Nutzung entgegenstehen soll." Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 kündigte der Beklagte das Vertragsve r- hältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme, die in einem beigefügten ä rztlichen Attest bescheinigt waren . Die Klägerin akzeptierte die Kündigung nicht und tei l- te dem Beklagten mit, dass die Kündigung erst zum nä chstmöglichen Termin, dem 30. April 2009 angenommen werde. Da der Beklagte ab Oktober 2008 kein Nutzungsentgelt meh r bezahlte, mach te die Klägerin die bis zum 30. April 2009 angefallenen Nutzungsentgelte klageweise geltend. Das Amtsgericht hat d ie K lage im Wesentlichen abgewiesen . D ie Ber u- fung de r Klägerin hatte E rfolg und führte zur Verurteilung des Beklagten . Mit d er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiede r- herstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe : Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger B e- kanntgabe des Termins nicht vertret en war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach - und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). Die Revision hat Erfolg und führt z ur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt , die L auf z eit des Vertrages betrage zwar mehr als zwei Jahre, weil die vertragliche Bindung de s Beklagten schon mit Abschluss des Vertrages am 17. April 2007 und nicht erst mit dem ab 1. Mai 2007 vereinbarten Beginn der Leistung ser bring ung eingetr e- ten sei . Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass die Laufzeit klausel gemäß § § 30 7 ff. BGB unwirksam s ei. Eine Überprüfung der Klausel anhand § 309 Nr . 9 lit. a BGB komme nicht in Betracht . B ei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Nu t- zung der Einrich tungen in dem von der Klägerin betriebenen Fitness - Studio handele es sich überwiegend um e inen Mietvertrag und nicht um einen Vertrag, der auch ins Gewicht fallende d ienstvertragliche E lemente enthalte . Da § 309 Nr . 9 lit. a BGB aber auf Gebrauchsüberlassungsverträge keine Anwendung finde, könne die beanstande t e Vertrags laufzeit lediglich anhan d des § 307 BGB überprüft werden. 6 7 8 9 - 5 - Bei der Prüfung, ob durch die vereinbarte Laufzeit eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB vorliege, dürf t en die Wertungen des § 309 Nr . 9 lit. a BGB nicht herangezogen werden. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote f alle , mit den i n Betracht komme n- den Einzelverboten aber nicht kollidier e , dennoch aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gr ünden nach der Generalklausel des § 307 BGB unwirksam sein könne. Unzulässig sei es aber, aufgrund allgemeiner Überl e- gungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische R egelung s- absicht geradezu " auf den Kopf zu stellen " . Da der Gesetzgeber bewusst alle Miet verträge aus der Regelung des § 309 Nr . 9 BGB habe her ausnehmen wo l- len, bedeute dies, dass er für Mietverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Ja h- ren nicht generell ver bieten wollte. Daraus ergebe sich, dass die hier bestimmte Laufzeit von zwei Jahren und 13 Tagen nicht allein deshalb unwirksam sein kön ne , weil der Vertragspartner des Verwenders länger als zwei Jahre an d en Vertrag gebunden sei. Eine unangemessene Be nachteiligung des Beklagten erg e be sich auch nicht au s anderen Erwägungen. Bei Gebrauchsüberlassungsverträgen sei eine längere Vertragsdauer durch aus typisch , da die langfristige Bindung des Ku n- den eine sichere Kalkulationsgrundlage für den Vermieter schaf fen solle. Ein derartiges Interesse sei auch bei der Klägerin als Betreiberin eines Fitness - S tudios gegeben. Bei der Abwägung dieses Interesses der Klägerin gegen das Interesse des Beklagten, sich aufgrund eines möglichen Wandels seiner persönlichen Fr eizeitgestaltung im Laufe der Zeit nicht zu lang binden zu müssen und nicht in der Disposition über seine Vermögenswerte beschränkt zu sein, könne im vo r- 10 11 12 - 6 - liegenden Fall nicht außer A cht gelassen werden, dass die Klägerin de m B e- klagten bei Vertragsschluss di e Möglichkeit eingeräumt habe, zwischen einem Vertrag mit einer 6 - , 12 - oder 18monatigen Laufzeit zu wählen , wo bei der m o- natliche Nutzungsbeitrag bei einer länger gewählten Laufzeit entsprechend niedriger gewesen sei . Der Beklagte habe sich in Kenntnis die ser Möglichkeiten für einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren und 13 Tagen entschieden , um in den Genuss eines niedrigeren Monatsentgelts zu kommen . Dies mache deutlich, dass er bewusst das Risiko eingehen wollte, nach einer gewissen Zeit d as Fitn ess - Studio nicht mehr n utzen zu wollen bzw. zu können und dennoch weite r das Entgelt zahlen zu müssen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB liege daher nicht vor. Der Beklagte sei somit aufgrund der bis zum 30. April 2 009 wirksam vereinbarten Laufzeit nicht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen , so dass die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 bis zu m 30. April 2009 das klageweise geltend gemachte Nu t- zungsentgelt verlangen könne. II. D i e se Ausführungen hal ten de n Angriffen der Revision in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. 1. Z utreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der zwischen den Parteien vereinbarte n Vertragsdauer von 24 Monaten um eine vor formulierte Vertragsbedingung i S v § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die ein er Inhaltskontrolle nach den § § 307 ff. BGB unterlie gt . 13 14 15 - 7 - Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem die Inhaltskontrolle an hand des § 307 BGB vorgenommen. a) Zwar sieht § 309 Ziff . 9 B G B eine spezielle Regelung für die Wirksa m- keit von Klauseln über die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, vor . § 309 Nr. 9 BGB e r- fasst jedoch lediglich Vertragsverhältnisse, di e die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst - oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben und findet deshalb auf Gebrauchs - überlassungsverträge grundsätzlich keine Anwendung (Christensen in Ulmer/ Brandner/ Hensen AGB - Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 6 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740 zu § 11 Nr. 12 b AGBG) . b) Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Nutzung des von der Klä gerin b etriebenen Fitness - St udios ist als ein Gebrauchsüberla s- sungsvertr ag zu qualifizieren , der ni cht vom Anwendungsbereich des § 309 Nr . 9 BGB erfasst wird . Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, der Ve r- trag über die Nutzung eines Fitness - S tudios sei als typengemischter Vertrag zu qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente enthalte, weil der Betreiber des Studios nicht nur die Nutzung der Räumlichke i- ten und der bereitgestellten Sportgeräte schulde, sondern sich auch zur Erbri n- gung weiterer Leistungen wie etwa die Einweisung des Kunden in den Gebrauch der Geräte , ihn zu beraten und zu beaufsichtigen, verpflichte (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness - und Sportstudiovertrag Rn. 1; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 1; Damman in Wolf/ Lindacher/ Pfeiffer AGB - Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 21; 16 17 - 8 - OLG Düsseldorf NJW - RR 1995, 55; OLG Celle NJW - RR 1995, 370, 371; OLG Hamm NJW - RR 1992, 242) . c) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch besondere Ve r- pflichtungen der Klägerin mit dienstvertraglichem Charakter nicht festgestellt. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist der Beklagte lediglich zur Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten der Klägerin berechtigt. Weitere Verpflichtungen d er Klägerin , etwa zu Unterrichts - oder a n- deren Dienstleistungen , sieht der Vertrag nicht vor. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Klägerin oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein sollte , schuldet sie diese als bloße ve rtragliche Nebenleistu n- g en (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1995, 38, 39 mwN ; a A OLG Hamm NJW - RR 1992, 242, 243 ) . Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist daher das Zurverfügun g- stellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitness - Studios, so dass jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der Vertrag über die Nutzung des Fitness - Studios der Klägerin als reiner Mietvertrag einzustufen ist. 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, dass in einem Fitness - Studi overtrag eine vorformulierte Ve r- tragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzl ich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB s tand hält. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäft sbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteil i- gen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseit ig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners 18 19 20 - 9 - hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuz u- gest ehen ( Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 - NJW - RR 2008, 818 Rn. 17; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 147, 279, 282; 143, 103, 113; 120, 108, 118; 90, 280, 284 jeweils zu § 9 Abs. 1 AGBG). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertrag s- partner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geb o- ten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer u m- fassenden Abwägung der schützenswerten Int eressen beider Parteien im Ei n- zelfall festzustellen (vgl. Fuchs in Ulme r/Brandner/Hensen AGB - Recht 11. Aufl. § 307 BGB Rn. 1 87 ) . Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsi nhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt b e- gründeten gegenseitigen Rechte un d Pflichten (BGH Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 m wN ; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen AGB - Recht 11. Aufl. § 30 7 BGB Rn. 187 ). b) I n der Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Au f fassungen dazu vertreten, w elche Erstlaufzeiten durch vorformulierte Ve r- tragsbestimmungen in Sport - und Fitness - Studioverträgen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Sa t z 1 BGB s tand halten. Eine Er st l aufzeit von bis zu sechs Monaten wird regelmäßig für zulässig erachtet (vgl. OLG Celle NJW - RR 1995, 370, 371; OLG Hamm NJW - RR 1992, 243; LG Saarbrücken NJW - RR 1990, 890; AG Brandenburg NJ 2004, 38; AG Langen NJW - RR 1995, 82 3; Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness - und Sportstudiovertrag Rn. 17; Damman in Wolf/ Lindacher/Pfeiffer AGB - Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstu diovertrag] F 25 ; MünchKommBGB/Kieninger 5. Aufl. § 309 Nr. 9 Rn. 16) . Teilweise wird auch die Möglichkeit bejaht, Ers t- 21 22 - 10 - l aufzeiten von bis zu 12 Monaten und mehr durch eine vorformulierte Vertrag s- klausel zu vereinbaren (vgl. LG Mönchengladbach NJW - RR 2004 , 416; AG Leipzig Urteil vom 7. März 2003 - 15 C 4619/02 - juris, AG Bran denburg NJOZ 2003, 3374, 3375; Christensen in Ulme r/Brandner/Hensen AGB - Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4) . Erst l aufzeiten von 24 Monaten wurden bi s- lang in der Rechtsprechung nur vereinzelt für zulässig erachtet ( LG Aachen U r- teil vom 20. D ezember 2007 - 6 S 199/07 - juris; LG Kiel Urteil vom 28. Oktober 2004 - juris ; aA Coester in Staudinger BGB [2006 ] § 307 BGB Rn. 602) . c) Soweit in formularvertraglich vereinbarten Erstlaufzeiten von mehr als sechs Monaten in Fitness - Studioverträgen e ine unangemessene Benachteil i- gung des Kunden iSv § 307 Abs. 1 BGB gesehen wird, wird zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt , dass d er Kunde durch die langfristige Vertrag s- b indung nicht nur in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, sondern a uch in seiner persönlichen Entscheidung über die Art seiner Freizeitgestaltung erhe b- lich eingeschränkt werde (vgl. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 14; LG Aachen Urteil vom 20. Dezember 2007 - 6 S 199/07 - juris; LG Kiel Urteil vom 28. Oktober 2004 1 S 141/04 - juris) . Ein durchschnittlicher Kunde könne regelmäßig nicht voraussehen, ob er auf Dauer genügend Freizeit aufbringe und körperlich in der Lage sei, die Lei s- tungen des Studiobetreibers über eine n Zeitrau m von sechs Monaten hinaus in Anspruch nehmen zu können (vgl. Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB - Recht 5. Aufl. Kl auseln [Fitnessstudiovertrag] F 25). Dem steh e zwar das Int e- resse d es Studiobetreibers an einer verlässlichen Grundlage für seine Kalkul a- ti on gegenüber . Daraus lasse sich jedoch kein anerkennenswertes Interesse ableiten , Kunden übermäßig langfristig an sich zu binden , insbesondere da se i- ne Investitionen nicht auf besondere Personen zugeschnitten seien (Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB - Re cht 5. Aufl. Klau seln [Fitnessstudiovertrag] F 25; ähnlich auch Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke 23 - 11 - [Stand: 2011] Fitn ess - und Sportstudiovertrag Rn. 16 ; Christensen in Ulmer/ Brandner/ Hensen AGB - Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 14 ) . d ) Ob diese Gesichtspunkte einer in einem Fitness - Studiovertrag vorfo r- mulierten Erstl aufzeit von zwei Jahren oder mehr entgegenstehen, erscheint zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat in § 309 Nr. 9 lit. a BGB angeordnet, dass e i- ne Klausel unwirksam ist, die bei einem Vertragsverhältnis über die regelmäß i- ge Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst - oder Werkleistungen eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht. Durch diese Regelung sollte die Entsche i- dungs - und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Kunden geschützt werden, die bei einer langfristigen Bindung an einen Vertrag besonders beeinträchtigt sein kann, ohne dass die No twendigkeit einer langen Vertragslaufzeit durch die Natur des Vertrages vorgegeben ist (BT - Drucks. 7/3919 S. 37; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 1). Obwohl die Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners des Ver wenders bei jeglicher Art von langfristiger Vertragsbindung eine erhebliche Einschränkung erfährt, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB jedoch nicht auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur auf Vertragsverhältnisse über die re gelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst - oder Werkleistungen erstreckt. Insbesondere Gebrauchsüberlassungsverträge wurden dabei bewusst vom Anwendungsbereich d ies es Klauselverbots ausg e- nommen (vgl. BT - Drucks. 7/3919 S. 37) . Die se in § 309 Nr. 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsa b- sicht des Geset zgebers ist auch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehme n- den Abwägung zu berücksichtigen , ob durch eine vorformulierte Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist . Das schließt zwar nicht aus, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den A n- 24 25 - 12 - wendungsbereich der Klauselverbote fällt, mit den in Betracht kommenden Ei n- zelverboten aber nicht kollidiert, nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740) . Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die unang e- messene Benachteiligung des Kunden nicht allein aus den Nachteilen einer langfristigen Vertr agsbindung ergibt, die der Gese tzgeber bei der Schaffung des § 309 Ziff. 9 BGB im Blick hatte . Da es u nzulässig ist , aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurte i- lenden Vertrages ergeben, über die Generalkla usel die gesetzgeberische Reg e- lungsabsicht geradezu " auf den Kopf zu stellen " (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740 ), muss sich die Unangemessenheit einer Laufzeitklausel aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben. 3. Das Berufungsurteil hält jedoch deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand , weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die vom Beklagten erklärte Kündigung als außerordentliche Kündigung aus wicht i- gem Grund zu ein er Beendigung des Vertrages geführt hat. a) Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitness - Studio - vertrags als Miet - , Dienst - oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur au ßero r- dentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und § 31 4 Abs. 1 BGB kommt der von Rech t- sprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass d en Vertragsparteien eines Dauersch uldverhältnisses stets ein Recht zur a u- ßerordentlichen Kündigung bei V orliegen eines wichtigen Grundes zusteht (MünchKommBGB/ Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 1; Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 314 Rn. 1) . Dieses Recht kann durch eine Bestimmung in allgemeinen G e- 26 27 - 13 - schäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (BGH Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134 ; MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN ; vgl. auch Christensen in Ulme r/Brandner/Hensen AGB - Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 2 ) . Schließt eine Regelung in allg e- meinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses z war nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber a n zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartne r des Verw enders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrecht s abzuhal ten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessen en Benachteiligung des Kunden und damit zu r Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB ( BGH Urteil vom 3. Juli 200 0 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983, 2984; MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN) . Allgemeine Geschäftsb e- dingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder ei n- schränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (BGH U rteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 - NJW - RR 2010, 1497 Rn. 26; BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324). b ) Danach hält die Kündigungsklausel in Ziff. 7 des v erfahrensgege n- ständlichen V ertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht st and. aa ) Nach Ziff . 7 Satz 1 der K lausel ist de r Kunde der Klägerin zwar zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt , wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtungen des Ce n- ters nicht nutzen kann . Zif f . 7 Satz 2 der Klausel knüpft die Wirksamkeit der Kündigung jedoch an die zusätzliche n Voraussetzungen, dass die Kündigung unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Künd i- gung rechtfertigenden Umstands erfolgt und der Kündigungserkl ärung ein ärz t- li ches Attest beigefügt wird , aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/ge - sundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll. 28 29 - 14 - D urch die Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts auf eine E r- krankung des K unden sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Wirksa m- keit der Kündigungserklärung w i r d d as dem Kunden zuste hende außerordentl i- che Kündigungsrecht erheblich eingeschränkt. bb ) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor , wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortse t- zung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zug emutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist in der Regel der F all, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen , eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zum utbar ist ( vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134, 3135 mwN) . cc ) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitness - St udios kann ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkran kung des Kunden liegen . Ihm kann auch aus anderen Gr ünden, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vo r liegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außero rdentlichen Kündigung des Vertrages sein (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB - Klausel - werke [Stand: 2011] Fitn ess - und Sportstudiovertrag Rn. 23 ; Christensen in Ulmer /Bran dner/Hensen AGB - Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4 ) . Im Üb rigen hat d er Senat bereits in der Vergangenheit darauf hingewi e- sen, dass Klauseln, die einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung der mona t- lichen Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht b e- einflussen kann, auf Dauer die Einrichtun gen des Fitness - Studios nicht nutzen 30 31 - 15 - kann, den Kunden unangemessen benachteiligen (vgl. Senatsurteil vom 23. Ok - tober 1996 - XII ZR 55/95 - NJW 1997, 193, 194 ; vgl. auch Damman in Wolf/ Lindacher/ Pfeiffer AGB - Recht 5. Aufl. Kl auseln [Fitnessstudiovertrag] F 28 ). Im vorliegenden Fall schränkt die Kündigungsklausel das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen ein. Denn die Klausel kann in der für die Inhaltskontrol le maßgeblichen kundenfeindlichsten Ausl e- gung (vgl. hierzu BGH Urteil vom 20. Dezember 2007 - I II ZR 144/07 - NJW 2008, 987 Rn. 9 mwN ) dahingehend verstanden werden , dass der Kunde nur bei Vorliegen einer Erkrankung , die ihm für die restliche Vertragslaufz eit die Nutzung der Einrichtungen des Centers nicht ermöglicht, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und im Übrigen ein Recht zur außerordentlichen Künd i- gung ausgeschlossen ist . Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Klausel die Kündigung von de r Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig mach t , aus dem sich Art und U m- fang der Erkrankung ergeben soll. Zwar ist ein berechtigtes Interesse de s B e- treibers eines Fitness - Studios an der Vorlage eines ärztlichen Attestes bei einer mit einer Erkrankung be gründeten Kündigung ihres Kunden grundsätzlich a n- zuerkennen, um eine n Missbrauch des eingeräumten Kündigungsrechts zu ve r- hindern (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness - und Sportstudiovertrag Rn. 2 3). Die Revisio n weist j e- doch zu Recht darauf hin, dass diesem Interesse der Klägerin bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes gedient ist, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Das Interesse der Kl ä- gerin, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertigt es nicht, von ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich kann den Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben geschenkt werden (vgl. zum Beweiswert ei ner von einem Arzt ausgestellten 32 33 - 16 - Bescheidung über eine Arbeitsunfähigkeit BAG NJW 1993, 809, 810 mwN) . Außerdem ist es der Klägerin unbenommen, bei Zweifeln die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung in Frage zu stellen und in einem gerichtlichen Ver fahren die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung prüfen zu lassen, in dem dann der Kunde die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes tr ä g t ( MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 27). Im vorliegenden Fall muss der Kund e nach dem Wortlaut der Ziff. 7 Satz 2 des Vertrags der Kündigung ein ärztliches Attest beifügen, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die ei - n e r weiteren Nutzung des Fitness - Studios entgegensteht. Dieser Anf orderung würde ein ärztliches Attest, das nur eine auf Dauer anhaltende Sportunfähigkeit des Kunden bescheinigt, nicht genügen. Um für die Klägerin nachvollziehbar darzulegen, warum er auf Dauer das Fitness - Studio nicht mehr nutzen kann, m ü ss te der Kunde d ie Art seiner Erk rank ung gegenüber der Klägerin offenb a- ren. Er steht daher vor dem Ausspruch einer Kündigung vor der Entscheidung , ob er bereit ist, gegenüber der Klägerin entsprechende Angaben zu machen oder auf die Ausübung seines Kündigungsrechts zu ver zichten . D adurch b e- steht die Gefahr, dass der Kunde davon abgehal ten wi rd, von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen , zumal die Klägerin ihre r- seits nicht gesetzlich zu r Verschwiegenheit verpf lichtet ist und der Kunde sich daher nicht darauf verlassen kann , dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an andere weiter gegeben werden. Eine weitere Einschränkung seines Kündigungsrechts erfährt der Kunde schließlich auch dadurch, dass Ziff. 7 Satz 2 der Vertrags bed ingungen der Kl ä- gerin eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Erkrankung vorsieht. Aufgrund der kurzen Frist könn t e der Kunde gezwungen sein , den Vertrag voreilig zu kündigen, um sein Kündigungsrecht nicht zu verli e- 34 35 - 17 - ren. Ihm würd e dadurch die Möglichkeit genommen, nach der Feststellung einer Erkrankung zunächst de ren weiteren Verlauf abzuwarten , um dann entscheiden zu können , ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die Angebote des Fi t- ness - S tudios zu nutzen. c) Durch die se Einschränkungen des Kündigungsrechts wird der Bekla g- te unangemessen benachteiligt. Die Kündigungsklausel ist daher wegen Ve r- stoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Recht des Beklagten zur a u- ßerordentlichen Kündigung des Fitness - Studiovertrages best and daher una b- hängig von den Voraussetzungen, die Ziff. 7 des Vertrages für eine krankheit s- bedingte Kündigung vorsah. 36 - 18 - 4. Das Berufung surteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil noch e r- forderliche Feststellungen fehlen . D as Berufungsgericht wird zu prüf en haben , ob der Beklagte aufgrund der von ihm behaupteten Erkrankung zur außero r- dentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt war. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.10.2009 - 383 C 1635/09 (43) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2010 - 2 - 24 S 204/09 - 37
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