BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 421/07 vom 29. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 29. Juni 2010 beschlossen: Die Erinnerungen der Kl344ger zu 7) und zu 45) vom 4. November 2009 bzw. 12. November 2009 gegen den Kostenansatz werden zur374ckgewiesen. Der Kostenansatz ist richtig (GKG KV 1242). Die Kl344ger zu 7) und 45) haften aufgrund ihrer Antragstellerhaf-tung gem344337 247 22 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zur H366he einer 2,0-fachen Geb374hr aus ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtstreit-wert. Daraus ergibt sich f374r den Kl344ger zu 7) die Haftung f374r eine Geb374hr von h366chstens 3.212 200 nach einem Teilstreitwert von 209.804,03 200 und f374r den Kl344ger zu 45) die Haftung f374r eine Ge-b374hr von h366chstens 1.312 200 nach einem Teilstreitwert von 76.347,67 200. Gegen374ber dem Kl344ger zu 7) wurden mit Kostenrechnung vom 28. September 2009 entsprechend der im Senatsbeschluss vom 15. September 2009 festgesetzten Quote (23%) zun344chst 1.980,76 200 erhoben und mit Zweitschuldnerkostenrechnung vom 12. November 2009 der bis zum Haftungsh366chstbetrag verblei-bende Differenzbetrag von 1.231,24 200. Gegen374ber dem Kl344ger zu 45) wurden mit Kostenrechnung vom 28. September 2009 ent-sprechend der im Senatsbeschluss vom 15. September 2009 fest-gesetzten Quote (8%) zun344chst 688,96 200 erhoben und mit Zweit- - 3 - schuldnerkostenrechnung vom 4. November 2009 weitere 536,88 200, womit der Haftungsh366chstbetrag nicht voll ausgesch366pft wurde. Daneben wurden die Kl344ger zu 5) und zu 18) als Zweit-schuldner in Anspruch genommen, um die Kostenschuld des Kl344-gers zu 45), von dem Zahlung nicht zu erlangen war, auszuglei-chen. Diese Vorgehensweise des Kostenbeamten entspricht den Regelungen der 247 7 Abs. 2, 247 8 Kostenverf374gung. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgeb374hrenfrei; Kosten werden nicht erstattet (247 66 Abs. 8 GKG). Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2006 - 37 O 9/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2007 - 26 U 180/06 -
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