BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 421/10 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen V erfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28. März 201 3 eingereicht werden konnten , durch den Vorsitzenden Richter Wie chers, di e Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der als Anschlussr evision sta tthaften Revis i- on de s Kläger s wird a uf die Revision der Beklagten das Urteil des 1 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3 . November 201 0 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor den ist. Im Umf ang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rüc k- abwicklung zw eier Beteiligungen an der V . 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) sowie der V . 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4) in Anspru ch. 1 - 3 - Der Anleger Prof. R . (im Folgenden: Zedent) zeichnete jeweils nach vorheriger Beratung durch den Mitarbeiter F . der Beklagten am 1 . Juli 2003 bzw. am 23. September 2004 Beteiligungen an V 3 bzw. V 4 im Nennwert von jeweils 50.000 V 4 finanzierte der Zedent in Höhe von 22.750 . AG. Nach dem Inhalt beider Verkaufsprospekte sollten 8,9% der Zeichnung s- summe und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung (V 3) bzw. zur Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und Finanzi e- rungsvermittlung (V 4) durch die V . AG (im Folgenden: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte laut beider Prospekte ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provis ionen in Höhe von 8,25% (V 3) bzw. 8,45% bis 8,72% (V 4) der Zeichnungssummen, ohne dass dies dem Zedenten in den Beratungsgesprächen offengelegt wurde. Der Kläger verlangt mit seiner Klage unter Berufung auf mehrere Aufkl ä- rungs - und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteil i- gungen, Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von insgesamt 82.250 zuzüglich entgangenen Gewinns in Höhe von 8 % p.a. ab Zeichnung der Anl a- ge n und, jeweils nebst Prozesszinsen, die Erstattung von 4.232 i- nanzamt gezahlter Zinsen wegen Abe rkennung der zunächst gewährten Ste u- ervorteile sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.599,87 g- te verpflichtet ist, an den Kläger bis zur Fälligkeit am 30. November 2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld des Zedenten aus dem Fina n- zierungsdarlehen entspricht. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz jedes weiteren Schadens aus den Beteiligungen ve r- 2 3 4 - 4 - pflichtet ist, sowie di e Feststellung des V erzugs der Beklagten hinsichtlich der Annahme der Beteiligungen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. E ntgangenen Gewinn hat es jedoch nicht zugesprochen , sondern Prozesszinsen ab 25. Juli 2008 . Des Weiteren hat e s den Antrag auf Ersatz vorgerichtliche r Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellungsanträge hinsich t- lich der weitere n Schäden und des Annahmeverzugs abgewiesen. Auf die Ber u- fung des Klägers hat das Berufungsgericht , unter Zurückweisung des Recht s- mittels im Übrigen, entgangenen Gewinn in Höhe von 2% p.a. ab 1. Juli 2003 (V 3) bzw. ab 23. September 2004 (V 4) bis zur Rechtshängigkeit sowie vorg e- richtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.237,56 Ferner hat es den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt . Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bege hrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel sein Begehren hinsichtlich des entgangenen Gewinns in Höhe von weiteren 2% p.a. und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie den Feststellungsantrag hinsi chtlich der weiteren Schäden . Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten en t- schieden worden ist, und insowei t zur Zurückverweisung der Sache an das B e- rufungsgericht. 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der zwischen der Beklagten und dem Zedenten zustande g e- kommenen Beratungsverträge habe die Beklagte den Zedenten darauf hinwe i- sen müssen, dass sie für die Vermittlung der Beteiligungen des Zedenten von den Fondsgesellschaften Rückvergütungen in Höhe von 8,25% (V 3) bzw. mi n- destens 8,45% (V 4) erhal te. Hierbei handele es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus den Fondsprospekten werde, ungeachtet de r ohnehin nicht rechtzeitigen Au s- händigung , nicht hinreichend deutlich, dass die Beklagte e ine Vergütung erha l- te. Jedenfalls werde keine Größenordnung der Provisionen angegeben, die die Beklagte erhalte. Das vermutete Verschulden habe die Beklagte nicht entkrä f- ten können. Im Zeitpunkt der Beratungsgespräche habe es keine Rechtspr e- chung gegeben, die es der Beklagten erlaubt hätte, die hinter dem Rücken des Anlegers erlangten Rückvergütungen nicht zu offenbaren. Die Zeichnung der Anlagen beruhe auch auf der unterlassenen Aufkl ä- rung über die Rückvergütungen. Stehe eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streite für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Bank müsse deshalb beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Die Vermutung werde nicht durch den vom Zedenten unterzeichneten Vermögensanlage - Bogen in Frage gestellt. Die Ve r- mutung des Ursachenzusammenhangs werde ferner nicht dadurch entkräftet, dass die Vertriebsprovisionen für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung g e- wesen sein solle n . Die unterblieben e Thematisierung könne vie lmehr auch d a- 7 8 9 - 6 - rauf beruhen, da s s der Zedent mit einer entsprechenden Vergütung der Bekla g- ten nicht gerechnet habe. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus de n nicht mehr im Streit stehenden Beratungsve r- tr ä g en nach den Grundsätzen des Bo nd - Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Zedenten über die ih r zufließende Provision en in Höhe von 8,25% (V 3) bzw. mindestens 8,45% (V 4) de s Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die v on ihr vereinnahmte Rückverg ü- tung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig u m- satzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisi o- nen ni cht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Prov i- sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers e rfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entst e- hen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Em p fehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss 10 11 12 - 7 - vom 9. M ärz 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17). Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtspr e- chung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 20 12 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18). Wie der Sena t in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen durch die Übergabe der streitgegenständlichen Fonds - prospekte nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesen nicht als Empfängerin der dort jeweils ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN). Schließlich hat das Berufungsgerich t rechts - und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 4 ff. und vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 20 12 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25, jeweils mwN). 2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverle t- zung für den Erwerb der Fondsbeteiligungen dur ch den Zedenten bejaht hat. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Zedent hätte die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütu n- g en erworben. 13 14 15 16 - 8 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, bewei s- pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeso n- dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflic htwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGH Z 193, 159 Rn. 28 ff. mwN). Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend ang e- nommen, dass von dieser Beweislastumkehr nicht nur dann auszugehen ist, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Han d- lungsalternativ e gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entsc hieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das A b- stellen auf das Fehlen eines solchen Entsch eidungskonflikts mit dem Schut z- zweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vie l- mehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. b) Die Revision rügt allerdings wie der Senat nach Erlass des Ber u- fungsurteils zu einem Parallelfall entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 37 ff.) zu Recht, dass das Berufungsg e- richt den Vortrag der Beklagten, ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidungen des Zed enten gehabt, insgesamt als unbeach t- lich angesehen und angebotene Beweise nicht erhoben hat. 17 18 19 - 9 - aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Zedenten als Zeugen für ihre Behauptung, die Anteile, die sie aus den in den Prospekten ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, sei für die Anlageentscheidungen ohne Bedeutung gewesen, unberücksic h- tigt gelassen. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich noch ein hinreichender Bezug zur Person des Zedenten entnehmen. D em Beklagtenvortrag ist die Behauptung zu entnehmen, der Zedent hätte die Anlagen auch bei Kenntnis von Rückverg ü- tungen erworben. Damit wird die entscheidungserhebliche Tatsache Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Sc h a- den unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fe h- lende Kausalität der Pflichtverletzungen ohne weiteres fest. Weitere Einzelhe i- ten oder Erläuterungen s ind zur Substantiierung des Beweisantrags daher grundsätzlich nicht erforderlich ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39 mwN). Es liegt auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" au fstellt (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 mwN). Die Beklagt e hat Anhalt s- punkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Zedent auch in Kenntnis der Rückvergütungen die Beteiligungen gezeichnet hätte. Hierzu gehört das behauptete Anlageziel des Zedenten, dass es i hm allein auf die Steuerersparnis und allenfalls noch Rend i- techancen und das Sicherungskonzept der Schuldübernahme ankam (vgl. S e- natsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 41). 20 21 22 - 10 - bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Bekla g- ten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff. mwN) . (1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings der Tatsache, dass sich der Zedent in einem sogenannten Vermögensanlage - Bogen mit Pr o- visionszahlungen bei Wertpapiergeschäften an die Beklagte einverstanden e r- klärt hat, keine Bedeutung beigemessen ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 48 mwN) . (2) Re chtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch dem unter Zeuge n- beweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Zedenten, sich an V 3 und V 4 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept), nicht nachgega ngen. Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlag en mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückve r- gütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN). D em Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behau p- tet, dem Zedenten sei es vordringlich um die mit V 3 und V 4 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gew e- sen sei, bei denen vergleichbare Rückvergüt ungen gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den ins o- 23 24 25 26 27 - 11 - weit angetretenen Beweis durch Verneh mung des Beraters F . als Zeugen unbeachtet gelassen. III. Das Berufungsu rteil ist deshalb aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird den Zedenten als Zeugen zu der Behau p- tu ng der Beklagten, dass der Anteil, den sie aus den in den Prospekten ausg e- wiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidungen o h- ne Bedeutung war, zu vernehmen haben. Gegebenenfalls wird es die Behau p- tung der Beklagten zu würdigen haben , dem Zedenten sei es allein um die mit V 3 und V 4 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. G egebenenfalls wird es dazu den Zeu gen F . und den Zedenten zu vernehmen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff.). Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalität s- vermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als wider legt ans e- hen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kap i- talgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff. sowie Henning, WM 2012, 153 ff. mwN). Sollte das Berufungsge richt insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung 28 29 30 - 12 - bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Kläger sei es auch auf das Sich e- rungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheide n. 2. Bezüglich der nur vorsorglichen Revisionsangriffe gegen die vom B e- rufungsgericht zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist der Senat auf Folgendes hin: Die Revision hat keinen Erfolg mit ihrem Einwand, es bestehe allenfalls Anspruc h auf Ersatz einer Gebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG, weil es sich bei dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 3 . Ju n i 200 8 um ein vorformuliertes Massenschreiben gehandelt habe. Bei dem Anspruchsschre i- ben handelt es sich offensichtlich nicht um ein solches " einfacher Art " (vgl. Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., VV 2302 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 2302 Rn. 3 mwN). Im Übrigen kommt es nicht nur auf die tatsäc h- lich entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern maßgeblich auf Art und Umfang des erteilten Mandats an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 157/82, NJW 1983, 2451, 2452 zu § 120 Abs. 1 BRAGO). Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Anspruchsschreiben auch auf einem Mandat zur gerichtlichen Forderungsdur chsetzung beruhen könnte und in diesem Fall durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG abgegolten wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 RVG; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Onderka/Wahlen in Schneider/Wolf, Anwa ltKommentar RVG, 6. Aufl., VV Vorb em . 2.3 Rn. 12 f. mwN). Ob auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, hängt wiederum von Art und Umfang des vom Zedenten erteilten Mandats ab, wozu der Kläger bislang noch nicht ausreichend vorgetragen hat. Ein nur b e- dingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Pr o- zessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG, entgegen der Auffassung 31 32 33 - 13 - der Revision, allerdings nicht entgegen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1968 VI ZR 159/67, N JW 1968, 2334, 2335; OLG Celle, JurB üro 2008, 319; OLG Hamm, NJW - RR 2006, 242; Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., Vorbem . 2.3 VV Rn. 27; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 2300 VV Rn. 18; aA OLG München, WM 2010, 1622, 1623; Hartmann, Kos tengesetze, 42. Aufl., VV 2300 Rn. 3). Der Revision ist des Weiteren zuzugeben, dass ein Schädiger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur jene durch das Sch a- densereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/0 5, NJW 2006, 1065 Rn. 5 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446, jeweils mwN). Ist der Schuldner bekan ntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursac h- ten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. OLG Celle, JurBüro 2008, 319; OLG Hamm, NJ W - RR 2006, 242, 243; OLG München, WM 2010, 1622, 1623). Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt - )Umstände des Einzelfalls an, deren Wü r- digung dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70). B. Revision de s Kläger s Das Rechtsmittel des Kläger s hat keinen Erfolg. I. 34 35 - 14 - Die Revision des Klägers ist unzulässig, jedoch als Anschlussrevision fortzuführen. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten des Kläg ers zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe, wie der Senat bereits mehrfach für identische Formulierungen des Berufung s- gerichts entschieden hat (vgl. Senatsbe schluss vom 8. Mai 201 2 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 f. mwN). Die unzulässige Revision kann inde s- sen in eine Anschlussrevision umgedeut et werden (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 9). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussrevision liegen vor, insbesondere wurde das Re chtsmittel bereits vor Beginn der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO begründet. II. Das Berufungsgericht hat soweit für die Anschlussrevision von Intere s- se im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei wegen der g eltend gemachten Zinsford e- rung teilweise begründet. Ein Zinsschaden des Zedenten in Höhe von 2% p.a. sei hinreichend dargelegt. Das eingesetzte Eigenkapital bleibe erfahrungsg e- mäß nicht ungenutzt, sondern werde zu einem allgemein üblichen Zinssatz a n- gelegt . Mit Rücksicht darauf, dass es dem Zedenten bei der Kapitalanlage auf Steuerersparnis und Sicherheit angekommen sei, könne ein über 2% hinausg e- hender Anlagezins aber nicht festgestellt werden. Die Berufung des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Anwalt s- kosten sei ebenfalls teilweise begründet. Allerdings könne er nur Schadense r- 36 37 38 39 40 - 15 - satz in Höhe einer Geschäftsgebühr von 1,3 beanspruchen . Weil die Prozes s- bevollmächtigten des Zedenten zahlreiche Anleger in Parallelverfahren vertr e- ten hätten, sei der für den Zedenten erbrachte Aufwand allenfalls durchschnit t- lich und die vom Anwalt getroffene Bestimmung deshalb unbillig gewesen. Unbegründet sei die Berufung des Klägers, soweit er sich gegen die A b- weisung der Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich aller weiteren Schäden wende. Insoweit sei die Klage mangels Feststellungsi n- teresse s unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb " mit Weiterung auf der steuerlichen Seite zu rechnen sei " . Die dem Zedenten ursprünglich gewährten Steuer vorteile seien ihm bereits aberkannt worden. III. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Ohne Erfolg begehrt die Anschlussrevision entgangene Anlagez insen in Höhe von 4 % p.a. ab Zeichnung der Anlagen bis zum Eintritt de r Rechtshä n- gigkeit . a) Das Berufungsgericht hat den entgangenen Zinsgewinn rechtsfehle r- frei nach § 287 ZPO auf 2% p.a. geschätzt. aa) Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages umfasst nach § 252 Satz 1 BGB auch d en entgangenen Gewinn. Der Anleger kann sich hierbei gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allg e- meine Lebens erfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz an gelegt wird (Senatsurteile vom 24. April 2012 - XI ZR 41 42 43 44 45 - 16 - 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 11 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 64, jeweils mwN). Zur Feststellung der Höhe des allgemein übl i- chen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit e iner Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 64 mwN). Diese Schadensschätzung, die der Tat - richter anhand des gesamten Streitstoffs nach freiem Ermessen vorzune h- men hat, unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revision s- gericht dahingehend, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien u n- berücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat ( st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 65 mwN). Solche Rechtsfehler hat die Anschlussrevision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. In sbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das B e- rufungsgericht die Anlageziele des Zedenten bei der Schätzung der erzielbaren Rendite berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 65 mwN und vom 24. April 201 2 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 14). Der Geschädigte hat auch keinen Anspruch auf einen (gesetzl i- chen) Mindestschaden unabhängig vom Parteivortrag (Senatsurteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 18 ). b) Der Geschädigte kann den Schaden z war auch konkret berechnen. Hierzu muss er allerdings darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche ko n- krete Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte (BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129). Insoweit gelten keine Darlegungs - und Beweiserleichterungen (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 67). Auf derartigen Vortrag vermag die Anschlussrevision nicht zu verweisen. Die Verfahrensrüge, das Berufung s- 46 47 - 17 - gericht habe Vortrag des Klägers über sehen, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 2 . Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer Geschäftsgebühr von nur 1,3 (Nr. 2300 VV RVG). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr wie hier von einem Dritten zu erse t- zen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509, 2511). Im Falle der Unbilligkeit wird die Gebü hr nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht durch Urteil bestimmt (Onderka in AnwaltKommentar RVG, 6. Aufl., § 14 Rn. 78; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 92). Eine solche Überprüfung und Bestimmung der Gebüh r ist in erster Linie Sache des Tatrichters und deshalb revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die g e- setzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch g emacht hat (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509, 2511 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05 NJW - RR 2007, 420 Rn. 5; zu § 315 BGB vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1995 V ZR 174/94, WM 1996, 445 f. und vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 321). Solche Rechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf. 48 49 - 18 - Die Gebühr ist durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 S atz 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 Rn. 18). Soweit das Berufungsgericht hierbei berücksichtigt, dass der Klägervertreter neben dem Zedenten eine Vielzahl von Anlegern in Parallelverfahren vertreten hat, begegnet das keinen revisionsrech t- lichen Bedenken. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass der Kläge r- vertreter vorgerichtlich in den zahlreichen Parallelverfahren sämtlich (und au s- schließlich) dasselbe standardisierte Anschreiben an die Beklagte versandt hat. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verring e- rung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. OLG Jena, OLGR 2006, 81, 83). Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwi e- rigkeiten, die dennoch eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, hat der Kl ä- ger jedoch nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kommt bereits nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht, denn eine solche kann ausweislich der amtlichen A n- merkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war , wofür der Kläger die Darlegungs - und B e- wei s last trägt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8). 3. Schließlich hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zutre f- fend als unzulässig abgewiesen. 50 51 - 19 - a) Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt di e Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus sogar von der hinreichenden Wah r- scheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadenei n- tritts ab (Senatsu rteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN). b) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es an der Mö g- lichkeit eines zukünftigen Schadens fehlt, ist nichts zu erinnern. Jedenfalls ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens nicht substantiiert dargelegt. D er Kläger hat vorgetragen, dass die gewährten Steuervorteile bereits durch geänderte Steuerfestsetzung en aberkannt worden sind . Es sind daher weder weitere Steuernachforderungen , die ohnehin nicht ersatzpflichtig wären, noch Zinsen hierauf gemäß § 233a AO ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 75) . Soweit die Anschlussrevision Beratungs - und Vertretungsbedarf hinsichtlich der Ab - bzw. Ane rkennung der Verlustzuweisungen geltend macht, ist das - nicht ersatzfähige - positive (Ste u- erspar - )Interesse des Zedenten an den Beteiligungen betroffen (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 76) . Dass der Zedent für die Dauer der Beteiligung an den Fondsgesellschaft en Depotgebühren zahlen müsse , ist , entgegen der Auffassung der Anschlussrevision, nicht " offenkundig " , der Vortrag daher unsubstantiiert. Ohne Erfolg verweist die Anschlussrevision schließlich auf die Einkommens teuerba rkeit der Schadensersatzleistung . Diese Nachte ile sind abschließend bei Bemessung der Ersatzleistung aufgrund pa u- schalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor - und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksich tigen (vgl. BGH, Urteile vom 52 53 54 - 20 - 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40). Wiechers Ellenberger Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.02.2010 - 2 - 21 O 189/08 - OLG Frankfurt/ Main, Entscheidung vom 03.11.2010 - 19 U 70/10 -
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