BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 42/12 Verkündet am: 22. Oktober 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 280 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 322 Abs. 1 Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben B e ratu ngsgespräch entgegen. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 17. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 in Ziffer I.1 und im Kostenpunkt, soweit zum Nachteil der B e- klagten zu 1 erkannt worden ist, aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 24. November 2010 wird auch in Höhe der Klageforderung von 218.061 Die Klägerin h at die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Klägerin nimmt die beklagte Genossenschaftsbank (im Folgenden: Beklagte) aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung einer Beteiligung an der N1 (im Folgenden: N1) in A n- spruch. Aufgrund der Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zeichnete der Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Zedent) am 21. November 2003 eine Beteiligung an N1 im Nennwert von 24 0.000 12.000 Nachdem sich der Fonds nicht den Erwartungen des Zedenten entspr e- chend entwickelt hatte, nahm der Zedent die Beklagte unter Berufung auf eine nicht anleger - und objektgerechte Beratung auf Schadensersatz in Hö he von 252.000 n- spruch. Die Klage wurde vom Landgericht Mannheim durch rechtskräftiges U r- teil vom 23. Januar 2008 3 O 40/07 abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin aus abgetretenem Recht des Zedenten wegen mehrerer Aufklärungs - und Beratungsfehler, u.a. erstmals wegen pflichtwidrigen Verschweigens erhaltener Rückvergütungen, von der Beklagten sowie der nicht mehr am Rechtsstreit beteiligten Zweitbeklagten - Schadensers atz in Höhe des vom Zedent en investierten Kapitals von 252.000 zuzüglich entgangener Eigenkapitalverzinsung in Höhe von rund 48.000 abzüglich erlangter Fondsausschüttungen in Höhe von 33.939 gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung sowie Ersatz der für den Vorprozess entstandenen Kosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Des Weiteren hat sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung alle zukünftigen fina n- 1 2 3 4 - 4 - ziellen Nachteile zu ersetzen, die der Zedent oder die Klägerin infolge der Zeichnung der Beteiligung noch erleiden werden, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 24. November 2010 die Za h- lungsanträge hin sichtlich des investierten Kapitals und der im Vorprozess en t- standenen Kosten als unzulässig und hinsichtlich der entgangenen Anlagezi n- sen als unbegründet abgewiesen. Durch Schlussurteil vom 8. Juni 2011 hat das Landgericht dem Feststellungsantrag hinsicht lich der zukünftigen Schäden stattgegeben. Auf die Berufung en der Klägerin , mit denen sich diese gegen das Teil - und das Schlussurteil des Landgerichts gewandt hat, hat das Berufung s- gericht, unter Zurückwei sung der Rechtsmit tel im Übrigen, die Beklagte ver u r- teilt, an die Klägerin 218.061 a- gung der Rechte aus der Beteiligung zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die B e- klagte die Abweisung des in Höhe einer weiteren Fondsausschütt ung von 2.011,52 Zahlung s- antrags. Die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 23. April 2013 verworfen bzw. zurückgewiesen. Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten ist begründet und führt hinsichtlich des Za h- lungsantrages zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Teilu r- teil des Landgerichts . 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2012, 1026 ve r- öffentlich ten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Int e- resse, im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts stehe der Zulässigkeit der Zahlungsklage nicht die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils entgege n. Bei dem zu beurteilenden Beratungsgespräch handele es sich zwar um einen einheitlichen Vorgang. Dieser Umstand führe jedoch nicht zwangslä u- fig zur Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes. So habe etwa der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs be i Vorliegen von verschiedenen Aufkl ä- rungs - oder Beratungsfehlern entschieden, dass jede Pflichtverletzung verfa h- rensrechtlich gesondert zu behandeln sei (Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09). In gleicher Weise habe der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs mehrfache Pflichtverletzungen eines anwaltlichen Beraters im Zusammenhang mit der Führung eines Prozesses für den Anspruchsteller als selbständige Streitgegenstände eingestuft (Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07). Auch im Streitfall sei nach Maßgabe dieser Rechtsprechungsgrundsätze jenseits des Verjährungsrechts jede einzelne Pflichtverletzung als gesonderter Streitgegenstand zu betrachten, denn der zur Substantiierung des Klagebege h- rens erforderliche Sachverhalt sei jeweils ein anderer. Daher gehörten zum Streitgegenstand des Vorprozesses alle Tatsachen im Zusammenhang mit der behaupteten fehlerhaften Aufklärung über konkrete Anlagerisiken des empfo h- lenen Filmfonds. Demgegenüber betreffe die vorliegende Klage mit dem Vo r- wurf, die Beklagte habe erhaltene Rückvergütungen pflichtwidrig verschwiegen, einen anderen Klagegrund. 8 9 10 - 6 - Der Klägerin stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche im W e- sentlichen auch zu. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Zede n- ten auf die ihr zufließende Umsatzprovision aus dem Investitionsbetrag hinz u- weisen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Zedenten das Beteiligungsk a- pital einschließlich Agio in Höhe von 252.000 Fondsausschüttungen von 33.939 gemachten A n- sprüche auf entgangene Anlagezinsen und Ersatz der im Vorprozess entsta n- denen Kosten sei dagegen unbegründet. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der auf Ersatz des investierten Kapitals abzüglich erlangt er Fondsausschüttungen gerichtete Zahlungsantrag der Klägerin ist unzulässig. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvorausse t- zung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitg e- genstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräfti g entschied e- nen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 16, jewei ls mwN). 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Streitgegenstand des auf Ersatz des investierten Kapitals gerichteten Za h- 11 12 13 14 - 7 - lungsantrags sei nicht mit dem Streitgegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Man nheim vom 23. Januar 2008, das gemäß § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen die Klägerin wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 364), identisch. a) Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl ä- ger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rech nen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsache n- komplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell - rechtlichen Ansprüche er fasst, die sich im Rahmen des gestellten A n- trags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Leben s- sachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, u nd auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Ta t- sachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen kö n- nen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; vom 1 3. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 25. Okto ber 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, j e- weils mwN). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht nur das auf Ersatz des i n- vestierten Kapitals des Zedenten gerichtete Rechts schutzbegehren, das im 15 16 - 8 - Vergleich zum Vorprozess lediglich um erlangte Fondsausschüttungen gemi n- dert wurde, sondern auch der von der Klägerin vorgetragene Anspruchsgrund, aus dem sie die begehrte Rechtsfolge herleitet, mit dem Vorprozess identisch. Die Kläg erin stützt ihr Rechts schutz begehren wie bereits der Zedent im Vorpr o- zess auf die vermeintlich unzureichende Beratung und Aufklärung des Zede n- ten durch den Mitarbeiter S . der Beklagten in den der Anlageentscheidung bezüglich N1 vorausgegangenen Be ratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass - auch - die Rückvergütung nicht oder nur unzureichend offenbart wurde, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachv erhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand. Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt, wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, bei natürlicher Betrachtungswe ise einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs - und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann (so auch OLG München, Urteil vom 22. April 2013 - 19 U 4963/12, nicht veröffentlicht , Umdruck S. 5 ff.; Wolff, WuB I G 1. Anlageberatung 9.12; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2010 - 23 U 243/08, Umdruck S. 12 f. ; a.A. wohl noch OLG München, WM 2008, 581, 588). Der vom Anleger im Schaden s ersatzprozess wegen unzureichender Au f- klärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, una b- hängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs - oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1206 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, WM 1995, 266, 267). Die 17 18 - 9 - vom Berater erteilten - oder gar unterlassenen - Informationen stellen kein e selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der einheitlich zu b e- trachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kap i- talanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann auch nur aufgrund einer Z u- sammenschau der verschiedenen Informationen des Beraters während der g e- samten Beratung beurteilt werden (vgl. zu Prospektangaben Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 mwN). Der Berater kann insbesondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben ber ichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufkl ä- rungspflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den Angaben des Anlegers während des - gesamten - Verlaufs der Beratung ab. Die Annahme verschiede ner Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, führte daher nicht nur zu einer unnatürlichen Au f- spaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, sondern wäre auch mit den mit dem Institut der Rechtskraft verfolgten Zielen der Rechtss icherheit und des Rechtsfriedens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34) nicht zu vereinbaren. Der Anleger könnte die vermeintlich unz u- reichende Aufklärung und Beratung durch den Anlageberater durch die bloße Ergänzung einzel ner Tatsachen oder vermeintlich aufklärungspflichtiger Risiken bei ansonsten unverändertem Geschehensablauf wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren machen. Gegenstand jedes neuen Prozesses und etw a- iger Beweisaufnahmen wäre wiederholt der Inhalt d er (gesamten) Beratung. b) Dass sich der erforderliche Klagevortrag je nach geltend gemachter Pflichtverletzung in Einzelheiten unterscheidet, rechtfertigt, entgegen der A n- nahme des Berufungsgerichts, nicht die Annahme gesonderter Streitgege n- stände. 19 20 - 10 - Der zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Anspruch s- grund geht über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Anspruch s- grundlage ausfüllen, hinaus. Die Parteien bestimmen zwar über den zur En t- scheidung gestellten Sachverhalt (Beibringungsg rundsatz). Es können deshalb nicht alle Tatsachen zum Klagegrund gerechnet werden, die das konkrete Rechtschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorg e- tra gen werden mussten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 21). Die Parteien können den Streitgegenstand durch Gestaltung ihres Vo r- trags jedoch nicht - bewusst oder unbewu sst - willkürlich begrenzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21). Von der Rechtskraft werden daher sämtliche materiell - rechtlichen Ansprüche e rfasst, die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten Leben s- sachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15), unabhäng ig davon, ob sämtliche rechtserheblichen Tats a- chen des Lebensvorgangs vorgetragen werden (BGH, Urteile vom 19. Dezem - ber 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 f.; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 f. und vom 27. September 2011 - II ZR 221/0 9, WM 2011, 2223 Rn. 21). Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgege n- standes ber ücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt; vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152 und vom 24. Januar 2013 21 22 - 11 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13). Ob die Bank Aufklärungs - oder Ber a- tungspflichten verletzt hat, lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur aufgrund einer Betrachtung der Gesamtumstände der Beratung beurteilen, ohne dass sich di e- se in selbständige Geschehensabläufe aufspalten ließe. Verschiedene Aufk l ä- rungs - und Beratungsdefizite sind deshalb zwar gegebenenfalls einer eige n- ständigen materiell - rechtlichen Bewertung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19) und können jeweils für sich den Schadensersatzansp ruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111 Rn. 9 aE), bleiben aber dennoch Bestandteil eines - in tatsächlicher Hinsicht - einheitlichen L e- bensvorgangs. c) Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bun desgerichtshofs vom 13. März 2008 (IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24) steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar das Fehlverhalten des Rechtsanwalts bei der Empfehlung der Klageerhebung als gesonderten Streitgegenstand beurteilt, der weder das Fehlverhalten bei der inhaltlichen Abfassung der Klage noch die (unterlassene) Empfehlung zur Einlegung von Rechtsmitteln umfasse. Anders als vorliegend betrafen diese Pflichtverletzungen jedoch verschi edene Verfahrensstadien und damit selbständige Geschehensabläufe. Entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008 , 942 Rn. 16 und 19). Danach steht die Rechtskraft einer Entscheidung über Sch a- densersa tzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fe h- lern bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführung s- planung Gegenstand des Rechtsstreits war. Davon unterscheidet der vorli e- 23 - 12 - gende Fall sich grundlegend. Hier fehlt es an einer ausdrücklichen Beschrä n- kung des ersten Rechtsstreits auf eine bestimmte Pflichtverletzung. Außerdem betreffen die im Urteil vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19) behandelten Pflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht unte r- schiedliche Stadien der Tätigkeit des Architekten, während im vorliegenden Fall sämtliche der beklagten Bank vorgeworfene Pflichtverletzungen in einem Ber a- tungsgespräch, das einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, erfolgt sein sollen. d) Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs zum geso n- de r ten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs - oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. BGH, U r- teile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 16 f.; vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13 und vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, WM 2011, 792 Rn. 13), folgt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts anderes. Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt der materiell - rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 194 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 194 Rn. 2; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8). Der von der Rechtskraft erfasste Strei t- ge genstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiell - rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufg e- fas s te eigenständige prozessuale Anspruch (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 200 9, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14 mwN). Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell - rechtliche Ansprüche umfassen (Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8), die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1991 24 25 - 13 - I ZR 212/89, BGHZ 116, 297, 300 und vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, BGHZ 119, 35, 41 sowie MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 195 Rn. 46 ff. mwN). Aus dem materiell - rechtlich en Institut der Anspruchsverjährung können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden. e) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Rev i- sionszulassung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung sweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadense r- satzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverle t- zungen beschränkt werden (BGH, U rteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 f. sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f. und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 6). Daraus folgt jedoch, entgegen der Auffassung der Revisionserwideru ng, nicht, dass jede einzelne Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der Bundesgerichtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszula s- sung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitg e- genstände vorliege n (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE). Darüber hinaus hatte der Bundesgerichtshof bereits für die Revisionszulassung nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. die Beschr änkung auf Teile eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gebilligt (BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 1 52, 154 f. und vom 7. Juli 1983 III ZR 119/82, NJW 1984, 615 sowie Beschluss vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78, NJW 1979, 767). Ähnlich wie beim Teilurteil, dessen Voraussetzungen freilich nicht vorliegen müssen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 I II ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, 26 27 - 14 - ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE), ist Voraussetzung der beschränkten Revisionszula s- sung lediglich die Selbständigkeit eines Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übr i- gen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 sowie B e- schlüsse vom 16. Dezember 2010 III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4). Wie sich aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO ergibt, hängt selbst der Erlass eines Teilurteils nicht von der Mehrheit de r prozessualen Ansprüche ab (vgl. MünchKomm/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 301 Rn. 6 mwN). Die Voraussetzungen einer beschränkten R e- visionszulassung gehen darüber nicht hinaus. III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache i st zur Endentscheidung durch den Senat reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht den hier noch rechtshängigen Zahlung s- antrag als unzulässig abgewiesen. Ob im Zeitpunkt der landgerichtlichen En t- scheidung die Voraussetzungen für den Erlass e ines Teilurteils vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 f. mwN), kann, wenngleich in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH, aaO Rn. 19 ff.), dahinstehen. Nunmehr ist nur noch der Zahlungsantrag in Höh e von 218.061 n- falls prozessual überholt (vgl. auch BGH, Urt eile vom 10. Juli 1991 - XII ZR 28 29 - 15 - 109/90, NJW 1991, 3036 und vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, WM 2003, 1428, 1429). Die Berufung d er Klägerin gegen das landgerichtliche Tei l- u r teil vom 24. November 2010 ist daher zurückzuweisen. Wiechers Joeres Ellenberger Pamp Menges Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 08.06.2011 - 6 O 52/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2011 - 17 U 259/10 -
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