BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 42/12 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Ric h terin D r. Menges am 23. April 2013 beschlossen: Soweit die Klägerin hinsichtlich des entgangenen Zinsgewinns die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 und die Beschwerde g e- gen die Nichtzulassung de r Revision in dem vorbezeichneten U r- teil zurückgenommen hat, wird sie dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt. Im Übrigen werden die Revision als unzulässig verworfen und die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1 als auch hin sichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2 z u- rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. D er Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 295.728,81 1 bis zu einem Wert von 72.667,81 Gründe: I. Die Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage gegen die Beklag te zu 1 wendet, ist, soweit sie nicht zurückgeno m- 1 - 3 - men wurde, gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Ber u- fungsgericht nicht zugelassen worden ist. Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision kommt mangels Zulässigkei t der Anschlus s- revision nicht in Betracht. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten zu 1 zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsu r- teils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen erg e- ben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt insbesond e- re auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozesspa r- teien in Betracht, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urtei l aus einem anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 XI ZR 261/10, WM 201 2 , 1211 Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier. Aus dem Tenor des Berufungsurteils ergibt sich zwar nur eine Zulassungsbeschränkung "hinsichtlich der Klage gegen die B e- klagte 1". In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht aber klarg e- stellt, dass es die Revision nur "für die Beklagte 1", mithin nicht zugunsten der Klägerin zugelassen hat. Letzteres wird auch durch die weiteren Ausführungen des Berufungsg e- richt s bestätigt. Das Berufungsgericht hat danach die Revision "im Hinblick auf die unter B I 1 behandelte rechtsgrundsätzliche Frage des Umfangs des Strei t- gegenstands unter verjährungsrechtlichen und prozessualen Gesichtspunkten", die es zum Nachteil nur der B eklagten zu 1 e ntschieden hat, zugelassen. Die Feststellungen zum Nachteil der Klägerin hinsichtlich der Höhe des Schadens hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. 2 3 4 5 - 4 - 2. Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevi sion kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 425/10, juris Rn. 25 mwN ). Die Revisionsbegründung der Beklagten zu 1 wurde der Klägerin am 4. Mai 2012 zugestellt. Die Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO lief deshalb am 4. Juni 2012 ab (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Revisionsbegründung der Klägerin ging jedoch erst am 26. Juni 2012 ein. Die Frist des § 5 54 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch weder zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Senats urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 425/10, juris Rn. 37 mwN ). Die Verlängerung der (Revisions - )Begründungsfrist zuguns ten der Klägerin gemäß § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO ist für die Anschlussrevision daher unbeach t- lich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 so wie XI ZR 424/10, jeweils juris). II. Die Revision kann auch nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerd e der Klägerin zugelassen werden - weder hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1 noch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2. 6 7 8 9 - 5 - Die Klägerin hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat , soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo r- dern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs . 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs . 2 ZPO abgesehen. Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 08.06.2011 - 6 O 52/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. 12.2011 - 17 U 259/10 - 10
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