BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 42/13 vom 26. September 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. September 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 52.886,22 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip liegt nicht vor, soweit das Oberlandesg ericht fes t- gestellt hat, dass nur der Kläger und nicht auch die Klägerin einen Auftrag zur Erteilung eines Einspruchs erteilt hat. Allein der Umstand, dass ein Einspruch der Klägerin Erfolgsaussichten ge habt hatte, führt nicht zu dem Auslegungse r- gebnis, da ss auch ein ent sprechender Auftrag gegeben ist. 2. Ein Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet ferner aus, soweit die Beschw erde den Beklagten vorwirft, den Kläger n nicht zu einer getrennten Ve r- anlagung geraten zu haben. Insoweit setzt sich die Besc hwerde nicht mit der 1 2 3 - 3 - selbständig tragenden Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, wonach eine getrennte Veranlagung nicht den Interessen der in einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft verbundenen Klägern entsprochen habe. 3. Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der D i- vergenz geltend, gegenläufige Interessen des Vertragspartners und des einz u- beziehenden Dritten stünden der Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht entgegen. Diese Rüge ist nicht ent scheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat - wie vorstehend unter 2. ausgeführt - jedenfalls eine vertragliche Bele h- rungspflicht verneint. 4. Die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge, von einer Vernehmung der Kläger zu dem behaupteten Klageauf trag der Klägerin an die Beklagten zu 2 bis 6 abgesehen zu haben, ist nicht begründet . 4 5 6 - 4 - Sie setzt sich bereits mit der für sich tragenden Erwägung des Ber u- fungsgerichts nicht auseinander, das Vorbringen könne gemäß § 531 ZPO nicht berücksichtigt werden . Da die Klägerin keinen Einspruch eingelegt hatte, b e- durfte es überdies einer näheren Darlegung, inwieweit für sie mit Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 09.06.2011 - 5 O 151/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2012 - 2 U 856/11 - 7
Full & Egal Universal Law Academy