BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 42/13 vom 24. November 2014 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d ie Richter Dr. Grabinski, Dr. Bache r und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte n Frist en zur Einlegung und Begründung der B erufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes patentgerichts vom 29 . November 201 2 wird zurückgewiesen . Gründe: I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 102 20 060 , das vom P atentgericht mit Urteil vom 29. November 2012 für nic h- tig erklärt wurde . Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat der Se nat durch Beschluss vom 12. Februar 2014 verworfen, weil ihr damaliger B e- vollmächtigte r Dr. - Ing. G . , ein in einem Register des nationalen Amtes für Geistiges Eigentum der Republik Malta ei ngetragener " IP Attorney " , weder zur Rechts - noch zur Patentanwaltsc haft zugelassen ist. Die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vor her i- gen Stand. II. Der Antrag der Beklagten , der dahin zu verstehen ist, dass sie Wi e- dereinsetzung in die versäumte Beru fungs - und Berufun gsbegründungs frist b e- gehrt, ist zulässig. Dass der Senat die Berufun g bereits mit Beschluss vom 12. Februar 2014 rechtskräftig verworfen hat, steht dem nicht entgegen (BGH, Ur teil vom 29. Juni 1966 IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 384; BGH, Beschluss 1 2 - 3 - vom 9. Fe bruar 2005 XII ZB 225/04, FamRZ 20 05, 791, 792; Beschluss vom 15. August 2007 XII ZB 101/07, NJW - RR 2007, 1718). Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht ohne ihr Ve r- schulden an der Einhaltung der Berufungs - und Berufungsbegründun gs frist v e r hindert. Die Beklagte meint, sie und ihr damaliger B evollmächtigter hätten a n- nehmen dürfen, dass dieser als Patentanwalt vertretungsbefugt gewesen sei, weil das Patentgericht ihn bereits im erstinstanzlichen Verfahren als solchen angese hen ha be. Auch vom Senat sei ihr damaliger Bevollmächtigter in einem vorangegangenen Verfahren als vertretungsberechtigter Patentan walt anges e- hen worden. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechun g kommt zwar eine Wiedereinsetzung au s- nahmswei se in Betracht , wenn die versäumte Prozesshandlung durch eine irr i- ge Rechtsauffassung des Gerichts veranlasst und hierdurch ein Vertrauensta t- bestand geschaffen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 1 BvR 1892/03, NJW 2004, 2887, 2888; BGH, Beschl uss vom 4. Dezember 1992 X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, 1701 ; Beschlüsse vom 26. März 1996 VI ZB 1 /96 und 2/96, NJW 1996, 1900, 1901 ) . Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Dem Urteil vom 29. November 2012 ist nichts daf ür zu entneh men, dass das Patentgericht d en damaligen Bevollmächtigten der Beklagten rechtsirrig (vgl. dazu den Be schluss des Senats vom 12. Februar 2014) als Patentanwalt angesehen hat. Vielmehr hat sich das Patentgericht in sei nem Urteil überhaupt nicht mit der Fra ge befasst , ob sich die Beklagte durch ihren damaligen Bevol l- mächtigten vertreten lassen konnte . Auch die Bezeichnung von " IP - Attorney (Malta) Dr. G . " im Rubrum des Urteils als Prozessbevollmächtigter der Beklagten lässt nicht d en Sch luss zu , dass das Patent gericht ihren damal i- gen Bevollmächtigten als Patentanwalt angesehen hat. Aber selbst wenn dies 3 4 5 6 - 4 - angenommen würde, ergäbe sich jedenfalls nach dem Hinweis des Bundesg e- richts hofs vom 12. April 2013, dass nicht erkennbar sei, dass der f rühere B e- vollmächtigte der Beklagten zu deren Vertretung vor dem Bundesgerichtshof berechtigt sei, kein Grund mehr, auf dessen Vertretungsberechtigung zu ve r- trauen. Viel mehr hätte es der Beklagten ob legen, sich nunmehr durch einen Rechts - oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten zu lassen , der inne r- halb der Frist des § 234 ZPO Wiedereinsetzung in die zu diesem Zeitpunkt b e- reits abgelaufene Berufungsfrist hätte beantragen und die Berufung innerhalb der seinerzeit noch laufenden, auf A ntrag verlängerb aren Berufungsbegrü n- dungsfrist nach § 111 Abs. 2 PatG hätte begründen können. Der damalige Bevollmächtigte der Beklagten ist auc h vom Senat in der S ache X ZR 82/09 zu keinem Zeitpunkt als vertretungsberechtigter Patenta n- walt angesehen worden. Zutreffend ist insoweit allein, dass ihr damaliger B e- vollmächtigter in diese m Verfahren mit Eingabe vom 26. November 2012 ang e- zeigt hat, dass er die neue Patentinhaberin vertrete, und diese An zeige de n 7 - 5 - Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Ein vom Senat geschaff ener Ver trauen s- tatbestand lässt sich hieraus nicht ableiten. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.11.2012 - 2 Ni 26/11 -
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