BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 42 /13 vom 12. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja IP - Attorney (Malta) PatG § 113 Satz 1; PatAnwO § 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG § 1 Abs. 1 Die Eintragung als "IP Attorney" be im Nationalen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Malta berechtigt nicht dazu, Parteien vor dem Bundesgerichtshof als Patentanwalt zu vertreten. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - X ZR 42/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat am 12. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent gerichts vom 29. November 201 2 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Der Streitwert festgesetzt. Der Kostenbegünstigungsantrag der Beklagten wird zurückgewi e- sen. Gründe: I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2 2 0 0 60 , das vom Patentgericht für nichtig erklärt worden ist. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Berufungsschriftsatz ist von einem B e- vollmächtigten unterzeichnet, der in einem Register des Nationalen Amtes für Geistiges Eigentum der Republik Malta als IP Attorney eingetragen ist. II. Di e Berufung der Beklagten ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 110 Abs. 3 PatG durch einen nach § 113 Satz 1 PatG vertretungsberechtigten Rechtsa n- walt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. 1 2 - 3 - 1. Gemäß § 113 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichti g- keitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder e i- nen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen; dieser Vertretung s- zwang besteht bere its für die Berufu ngseinlegung (vgl. Begr. zum 2. PatGÄndG, BlPMZ 1998, 393, 406). Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muss es sich um einen nach der Patentanwaltsordnung zugela s- senen Patentanwalt handeln (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2 000 X ZR 119/99, Mitt. 2001, 137; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 111 Rn. 10; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 113 Rn. 4). Der Bevollmächtigte der Beklagten ist nicht zur Patentanwaltschaft zugelassen, die Berufung folglich nicht formgerecht ei ngelegt. 2. Ob ihr Bevollmächtigter zur Patentanwaltschaft zugelassen werden müsste, wie die Beklagte meint, ist unerheblich. Zur Vertretung vor dem Bu n- desgerichtshof ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur berechtigt, wer zur Patenta nwaltschaft zugelassen ist, nicht schon derjenige, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Im Übrigen erfüllt der Bevollmäc h- tigte der Beklagten aber auch die Zulassungsvoraussetzungen nicht. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO kann zur Patentanwaltschaf t nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den Beruf des P a- tentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassun g zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 ( PatAnwZEignPrG ) bestanden hat. Di ese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; weder hat der Bevollmächtigte die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts nach § 5 Abs. 2 PatAnwO erlangt, noch hat er die Eignungsprüfung bestanden. b) Wiederum unerheblich ist, ob der Bevollmächtigte zur Eignu ngspr ü- fung zugelassen werden müsste. Jedoch ist auch dies nicht der Fall. 3 4 5 6 - 4 - (1) Nach § 4 Abs. 2 PatAnwZEignPrG wird die Zulassung zur Prüfung versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 1 Abs. 1 PatAnwZEignPrG , dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzu n- gen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Berufe erforderlich ist. Die von dem Bevollmäc h- tigten der Beklagten aufgrund der Eintragung im Register des Nationalen Amtes für Geistiges Eigentum geführte Bezeichnung " IP Attorney (Malta) " ist nicht in der An lage zu § 1 Abs. 1 PatAnwZEignPrG als Patentanwaltsberuf aufgeführt; die Zulassungsvoraussetzungen sind mithin nicht erfüllt. (2) Ohne Erfolg macht die Beklagte demgegenüber geltend, der deu t- sche Gesetzgeber habe die Richtlinie 2006/123/EG des Europäisch en Parl a- ments und des Rat e s vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bi n- nenmarkt (ABl. EG 2006, L 376, 36) mit den §§ 154a und 154b PatAnwO und dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwal t- schaft nur unzureichend umgesetzt; i n der Anlage nach § 1 PatAnwZEignPrG seien Patentanwaltsberufe nicht aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt und nicht berücksichtigt worden seien insbesond ere Patentanwälte, die wie ihr Bevollmächtigter in Malta niedergelassen seien. A b- gesehen davon, dass damit allenfalls begründet werden könnte, warum der B e- vollmächtigte der Beklagten nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123 in deren unmi ttelbarer Anwendung zur Eignungsprüfung zugelassen werden müsste, nicht aber, dass er einem zur Patentanwaltschaft zugelassenen Patentanwalt gleichzustellen sei, geht auch diese Berufung auf das Unionsrecht fehl. 7 8 - 5 - (a) Nach Art. 17 Nr. 6 der Richtlinie 20 06/123 findet deren Art. 16, der die Dienstleistungsfreiheit betrifft, keine Anwendung bei Angelegenheiten, die unter Titel II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifik ationen (ABl. E G 2005, L 255, 22) fallen, sowie Anforderungen im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung, die eine Tätigkeit den Angehörigen eines bestim m- ten Berufs vorbehalten. Ist die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufna hmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqual i- fikationen abhängig, sieht Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 vor, dass die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befäh i- gungs - oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses B e- rufs unter den selben Voraussetzungen wie Inlän dern gestattet. Damit steht es in Einklang, dass zur Patentanwaltschaft zugelassen werden kann, wer die Ei g- nungsprüfung bestanden hat, und die Zulassung zur Eignungsprüfung demjen i- gen eröffnet ist, der den erforderlichen Befähigungsnachweis eines anderen Mitgliedstaats besitzt. Nach § 1 Abs. 2 PatAnwZEignPrG sind Diplome im Sinne des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung der Patentanwaltschaft Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähig ungsnachweise im Sinne des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung absch l ießen (ABl. EG 1989, L 19, 16). Dies steht, auch nachdem die Richtlinie 89/48 durch Art. 64 der Richtlinie 2005/36 aufgehoben worden ist, in Einkla ng mit dem Unionsrecht, da Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36 ein entsprechendes Qualifikationsniveau vor - aussetzt. 9 10 - 6 - Auch das Erfordernis einer Eignungsprüfung ist unionsrechtskonform. Nach Art. 14 Abs. 3 der Ric htlinie 2005/36 kann bei einer Niederlassung in e i- nem anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Au s- übung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei d e- nen Beratung oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatl iche Recht ein w e- sentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpa s- sungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. Dies ist bei einem P a- tentanwalt als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege mit den ihm durch die Patentanw altsordnung zugewiesenen Aufgabenbereichen nach §§ 1 und 3 PatAnwO der Fall und spiegelt sich auch in den Prüfungsfächern der in Übe r- einstimmung mit den Vorgaben der der Richtlinie 2005/36 vorgesehenen Eignungsprüfung nach § 5 PatAnwZEignPrG wieder. (b ) Die hiernach unionsrechtskonformen Voraussetzungen für die Zula s- sung zur Eignungsprüfung sind bei dem Bevollmächtigten der Beklagten nicht erfüllt. Dass die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung eines IP Attorney einem Diplom entspricht, das eine mind estens dreijährige Berufsausbildung als Patentanwalt abschließt, ist von der Beklagten nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte trägt lediglich vor, dass ihr Bevol l- mächtigter i n einem amtlichen Register als IP Attorney eingetr agen sei. Daraus ergibt sich nichts für die hierfür erforderliche Qualifikation und Berufsausbi l- dung. 11 12 - 7 - III. Eine Kostenbegünstigung nach § 144 PatG kommt in Anbetracht der Vermögenslosigkeit der Beklagten nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Se ptember 2013 - X ZR 1/13 und 2/13, GRUR 2013, 1288 - Kostenbegünst i- gung III ) . Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.11.2012 - 2 Ni 26/11 - 13
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