ECLI:DE:BGH:2016:040216UIXZR42.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 42/14 Verkündet am: 4. Februar 2016 Preuß Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 130, 131, 134, 144 Abs. 1 Veranlasst ein Schuldner einen Mittler zur Erbringung von Leistungen, die aus se i- nem Vermögen stammen, an seinen Gläubiger, und fec hten, nachdem s o wohl der Schuldner als auch der Mittler in die Insolvenz geraten sind, beide I n solvenzverwalter die Leistungen an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckung s- anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schen kungsanfec h- tung durch den Insolvenzverwalter des Mittlers nur insoweit aus, als der Anfec h- tungsgegner das anfechtbar Erlangte tatsächlich an den Insolvenzverwalter, der die Deckungsanfechtung geltend macht, zurückg e währt (Ergänzung zu BGHZ 174, 228). BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14 - OLG Jena LG Mühlhausen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Ric h ter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, di e Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Januar 2014 au f- gehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkam mer des Landg e- richts Mühlhausen vom 7. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 19. Januar 2009 am 29. April 2009 eröf fneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte war Inhab e- rin zweier im Wege mehrfachen Forderungskaufs und mehrfacher Abtretung erworbener Forderungen gegen die W . S . GmbH, einem Schwesterunternehmen der Schuldnerin (nachfolgend: Schwestergesellschaft), 1 - 3 - über deren Vermögen ebenfalls am 29. April 2009 das Insolvenzverfahren e r- öffnet wurde. Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte auf die beiden Ford erungen g e- gen die Schwestergesellschaft am 12. Dezember 2008 und am 23. Dezember 2008 insgesamt 64.942,28 s- tergesellschaft insolvenzreif. Der Verwalter über das Vermögen der Schwestergesellschaft focht diese Zahlungen als inkongruente Deckungen an. Die Parteien im dortigen Prozess schlossen (für die B eklagte: deren Rechtsvorgängerin) einen Vergleich, wonach die Beklagte 32.500 Wegen des Differenzbetrages von 32.442,28 ä- ger die Beklagte nach § 134 InsO in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten a b- gewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebun g des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 2 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Schenkungsanfechtung durch den Kläger sei vollständig ausgeschlossen, weil der Verwalter über das Vermögen der Schwestergesellsc haft dieselbe Forderung bereits im Wege der Deckung s- anfechtung geltend gemacht habe. Für den Fall, dass beide Insolvenzverwa l ter - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung anf o chte n , schließe die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfe chtung die Schenkung s- anfechtung aus. Dafür sei zwar grundsätzlich maßgebend, ob die mittelbare Zuwendung tatsächlich anfechtbar gewesen sei. Vorliegend könne dies aber dahinstehen, weil durch de n V ergleich in dem Vorprozess die gesamte geltend gemachte Dec kungsanfechtung abgegolten worden sei. Der dortige Teilverzicht auf die Klageforderung führe nicht dazu, dass nur von einer teilweisen Ge l- tendmachung der Deckungsanfechtung ausgegangen werden könne . Da beide Anfechtungen letztlich im Verhältnis der Schwest ergesellschaft zur Beklagten wurzelten, verdiene die Deckungsanfechtung den Vorrang. Müsste die Beklagte einen Teil der Forderung an den Kläger zahlen, könn t e sie diese n Teil wegen des Vergleichs nicht mehr zur Insolvenztabelle in dem Verfahren über das Ve r- mögen der Schwestergesellschaft anmelden. Zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin könne die Forderung ohnehin nicht ang e- meldet werden, weil gegen diese eine Forderung niemals bestanden habe. Dann aber müsse jegliche Schenkungsa nfechtung ausgeschlossen sein . II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Sche n- kungsanfechtung ist begründet. Sie ist auch im Umfang der Klage durchsetzbar, weil insoweit die Deckungsan fechtung nicht durchgesetzt worden ist. 6 7 - 5 - 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anfechtungsanspruch wegen u n- entgeltlicher Leistung ist gemäß § 134 Abs. 1 InsO begründet. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in gläubigerbenachteiligender Weise Zahlungen erhalten. Diese Zahlungen waren unentgeltlich e Leistungen. Sie erfolgten im Dezember 2008 und damit innerhalb von vier Jahren vor dem am 19. Januar 2009 bei G e- richt eingegangenen Insolvenzantrag. Im "Zwei - Personen - Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich anz u- sehen, wenn ihr nach dem Inha lt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gege n- übersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheiden d darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine G e- ge n leistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Ford e- rung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forder ung des Zuwendungsem p- fängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsem - pfän ger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden nicht schut z- würdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, 8 9 - 6 - BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZInsO 2016, 36 Rn. 6). Im vorliegenden Fall waren die Forderungen der Beklagten gegen die Schweste rgesellschaft zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wir t- schaftlich wertlos, weil die Schwestergesellschaft insolvenzreif war. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schwestergesellsch aft eine auf ihre Forderung entfallende Quote erhalten hätte (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 9; vom 17. Oktober 2013, aaO Rn. 7). 2. Die Schenkungsanfechtung ist durch die vorherige Deckungsanfec h- tung im Umfang der Verurteilung nicht ausgeschlossen. a) Hat die Schwestergesellschaft über die Schuldnerin als Leistungsmit t- lerin an die Beklagte geleistet (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist die Erfüllung s- handlung - nachdem sowohl die Schuldnerin als auch die Schwester gesel l- schaft in die Insolvenz geraten sind - von beiden Insolvenzverwaltern im Int e- resse der jeweiligen Masse angefochten worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der Anfechtung durch den Insolven z- verwalter des Leistungsmittl er s vor (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 23 f). Voraussetzung des Vorrangs ist a l- lerdings, dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung tatsächlich vo r- liegen (BGH, aaO Rn. 49) und dass diese rechtzeitig geltend gemach t worden ist (BGH, aaO Rn. 46). Andernfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass die B e- klagte den anfechtbar erhaltenen Betrag an niemand en zurückzahlt (BGH, aaO Rn. 46). 10 11 12 - 7 - Da der Anfechtungsanspruch des Klägers gegeben ist, muss die Bekla g- te darlegen und b eweisen, dass eine vorrangige Deckungsanfechtung erhoben worden ist und durchgreift (BGH, aaO Rn. 49). Das ist im Umfang der Verurte i- lung nicht geschehen. b) Ungeklärt sind in diesem Zusammenhang bisher allerdings zwei Fr a- gen: Z um einen hat der Senat noch nicht entschieden , ob die Deckung s- anfechtung die Schenkungsanfechtung auch dann ausschließt, wenn sie zwar rechtzeitig geltend gemacht worden ist, ihre Voraussetzungen aber zweifelhaft geblieben sind und der Rechtsstreit übe r die Deckungsanfecht ung durch Ve r- gleich beendet w o rd en ist . Zum anderen ist offen , ob ein Vergleich über einen Anspruch aus Deckungsanfechtung - das Vorliegen von deren Voraussetzu n- gen hier unterstellt - die Schenkungsanfechtung auch dann insgesamt au s- schließt, wenn der diese Deckungsanfechtung geltend machende Verwalter sich im Vergleich mit einem Teil der Forderung begnügt. aa) Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die D e- ckungsanfechtung tatsächlich rechtlich begründet war. Es hat als ausreichend angese hen, dass in dem Rechtsstreit über die Deckungsanfechtung durch den Vergleich die gesamte mögliche Deckungsanfechtung abgegolten, also über die Deckungsanfechtung von den Prozessparteien eine abschließende Regelung getroffen worden ist . Dies durfte mi t dieser Begründung nicht offen bleiben. Die Deckung s- anfechtung hat nur dann Vorrang, wenn sie tatsächlich begründet ist. Es reicht 13 14 15 16 17 - 8 - nicht aus, wenn ihre Voraussetzungen lediglich behauptet worden sind und hierüber ein Vergleich geschlossen wird. (1) Der Vorrang der Deckungsanfechtung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zuwendungen seien anfechtungsrechtlich so zu beha n- deln, als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Le istungsmittler angewiesen hat, erhalten. Er folgt außerdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Ford e- rung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, unterläge seine Zahlung infolge se i- n er Insolvenzreife der Deckungsanfechtung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gestützte Schenkung s- anfechtung zurückzutreten (BGH , Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 38; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182 /08, WM 2009, 2283 Rn. 12). Da die Anfec h- tung eine r mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25), erscheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwürdigeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Deckungsanfechtung Priorität zu geben (BGH, aaO Rn. 42 ff). Freilich hat der Leistungsempfänger, der sich unter Hinweis auf eine v orrangige Deckungsanfechtung gegen eine Schenkungsanfechtung wendet, im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine Deckungsanfechtung tatsächlich durchgreift (BGH, aaO Rn. 49; Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 12). (2) Der Leistungsempfänger hat - obgleich er sich gemäß § 267 Abs. 2 BGB gegen die Leistung regelmäßig nicht zur Wehr setzen kann - bei einer Leistung durch einen ihm gegenüber unentgeltlich handelnden Leistungsmittler 18 19 - 9 - in Fällen der mittelbaren Zuwendung stets eine Deckungs - und ei ne Sche n- kungsanfechtung zu ge wär tigen. Die an sich vorrangige Deckungsanfechtung kann aber aus verschiedenen Gründen scheitern, etwa weil die Fristen der §§ 130, 131 InsO nicht eingehalten sind oder weil andere Anfechtungsvorau s- setzungen fehlen. Sieht er s ich der Situation ausgesetzt, dass ein Anspruch aus Schenkungsanfechtung ohne weiteres gegeben wäre (sofern über das Verm ö- gen des Leistungsmittlers das Insolvenzverfahren eröffnet ist), gegen die B e- rechtigung einer geltend gemachten Deckungsanfechtung aber Bedenken b e- stehen, handelt er, wenn wie im vorliegenden Fall beide Anfechtungsansprüche bereits entstanden sind, auf eigenes Risiko, wenn er eine n der Forderungs pr ä- tendenten befriedigt. Ergibt eine spätere Prüfung, dass der befriedigte Anspruch nicht best and, muss er gegebenenfalls an den wahren Berechtigten erneut za h- len. Er kann sich durch Hinterlegung des angefochtenen Betrages (§ 372 BGB) oder dadurch schützen, dass er im anhängigen Rechtsstreit dem anderen Fo r- derungsprätendenten den Streit verkündet ( § 72 ZPO). Wie in hier nicht vorli e- genden Sonderfällen zu verfahren wäre , etwa wenn über das Vermögen des Leistungsmittlers das Insolvenzverfahren (noch) nicht eröffnet und deshalb der Anfechtungsanspruch wegen unentgeltlicher Leistung noch nicht entstande n ist, bedarf hier keiner Vertiefung. In der Höhe, in der sich die Beklagte zur Zahlung an den Insolvenzverwalter der Schwestergesellschaft aufgrund der Deckung s- anfechtung verpflichtet hat, macht der Kläger den konkurrierenden Anfec h- tungsanspruch aus Schen kungsanfechtung nicht geltend. bb) Durch den Vergleich über den Anspruch aus Deckungsanfechtung wird der Anspruch aus Schenkungsanfechtung in dem hier geltend gemachten Umfang nicht ausgeschlossen . Der Vorrang der Deckungsanfechtung verdrängt den Ansp ruch aus der Schenkungsanfechtung nur insoweit, als der streitige 20 - 10 - Betrag tatsächlich an den Verwalter mit dem Anspruch aus Deckungsanfec h- tung zurückbezahlt worden ist. (1) Der Verwalter, der einen Anfechtungsanspruch geltend macht, ist a l- lerdings bere chtigt, sich bezüglich dieses Anspruchs zu vergleichen oder den Anfechtungsanspruch ganz oder teilweise zu erlassen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, ZIP 2011, 1114 Rn. 7). Ein Vergleich mag etwa zweckmäßig sein, wenn Anfechtungsvoraussetzun gen in rechtlicher oder ta t- sächlicher Hinsicht fraglich erscheinen, schwierige und kostenintensive B e- weiserhebungen erforderlich wären, andere für die Masse vorteilhaftere Lösu n- gen wie Massekredite oder freiwillige Zahlungen durch den Anfechtungsgegner in Frage stehen oder der Anfechtungsgegner nur in beschränktem Maße lei s- tungsfähig ist. Die Vergleichskompetenz des Verwalters bezieht sich aber nur auf die ihm zustehenden Ansprüche, nicht auch auf die Ansprüche anderer Personen oder Insolvenzverwalter , insbesondere nicht auf die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Leistungsmittlers aus unentgeltl i- cher Zuwendung. Die s ist für die Vertragsparteien des Vergleichs über die D e- ckungsanfechtung auch offensichtlich. Beide können wirksame Vergleiche in Form eines Vertrages zu Lasten Dritter nicht schließen. Sie müssten den Dritten in den Vergleichsabschluss einbeziehen. Schließen die Parteien des Anspruchs der Deckungsanfechtung , wie im vorliegenden Fall , einen Vergleich in d er Weise, dass zur Wegfertigung des g e- samten Anspruchs (nur) ein Teilbetrag bezahlt wird, ist damit - nach näherer Maßgabe des Vergleichs - im Verhältnis zum Anspruch stellenden Insolven z- verwalter die gesamte Forderung erledigt. Der darin enthaltene Erlass hinsich t- 21 22 23 - 11 - lich des Restbetrages ist in vollem Umfang wirksam. Er betrifft aber nur den verglichenen Anspruch aus dem Deckungs verhältnis. ( 2 ) Die beiden Insolvenzverwalter sind mit ihren Ansprüchen aus D e- ckungsanfechtung einerseits und Schenkungsanfech tung andererseits weder Gesamtgläubiger noch Teilgläubiger (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 30 ff). Also liegen konkurrierende Anfec h- tungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor, die sich allerdings, auch soweit beide begründet sind, nur einmal durchsetzen lassen (BGH, aaO Rn. 33). Die aus dem Konkurrenzverhältnis folgende Durchsetzungssperre für die Schenkungsanfechtung greift, wenn ein begründeter Anspruch aus D e- ckungsanfechtung auch tatsächlich erfüllt wird. An dernfalls wäre nicht ausg e- schlossen, dass die Beklagte den in doppelter Weise anfechtbaren Betrag an überhaupt niemand zurückzahlt (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 46). Es lässt sich gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren über das Vermög en des Leistungsmittlers nicht rechtfertigen, dass der von Rechts wegen zugunsten dieser Masse bestehende Anfechtungsanspruch dadurch zunichte gemacht wird, dass ein Vergleich über einen zweifelhaften Anspruch aus Deckungsanfechtung geschlossen wird. Dann bestünde außerdem in e r- heblichem Umfang die Gefahr von Verträgen zu Lasten der Masse des Lei - stungsmittlers , weil derartige Vergleichsabschlüsse nicht nur für den Verwalter der Deckungsanfechtung, sondern auch für den Anfechtungsgegner von unmi t- telbare m wi rtschaftlichen Vorteil wären. ( 3 ) Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung regelmäßig vorau s- setzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwe n- denden zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25; vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 12), erscheinen im Hinblick auf dieses 24 25 - 12 - Vermögensopfer die Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners schut z- würdiger als diejenigen der Gläubiger des Leistungsmittlers. Gleicht der Anfec h- tungsgegner diese Nachteile aber ni cht aus, kann von den Gläubigern des Lei s- tungsmittlers kein weiteres Zurücktreten ihrer Interessen verlangt werden. ( 4 ) Der Anfechtungsgegner ist in dieser Situation nicht in gleicher Weise oder in vorzuziehender Weise schutzwürdig. Es gibt im Verhält nis zu den Glä u- bigern des Leistungsmittlers keine Rechtfertigung dafür, dass er durch eine Tei l leistung auf die Deckungsanfechtung die gegebene Forderung aus Sche n- kungsanfechtung in ganzer Höhe soll wegfertigen können, zumal wenn in di e- sem Verhältnis für e inen Vergleichsschluss kein Anlass best ünde . ( 5 ) Dieses Ergebnis entspricht auch der Situation, in welcher der Anfec h- tungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Vo r- schriften des Anfechtungsgesetzes von einem Gläubiger in Ansp ruch geno m- men worden ist. Dann scheidet ein weiterer Anspruch auf Rückgewähr zur I n- solvenzmasse zwar auch hier aus , a llerdings auch hier nur in dem Umfang, in dem der Anfechtungsanspruch tatsächlich erfüllt wurde (BGH, Urteil vom 15. Nov ember 2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 15). c ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dieser Beurte i- lung nicht entgegen, dass die Beklagte, soweit sie im vorliegenden Rechtsstreit verurteilt wird, diesen Forderungsteil nicht mehr zur Tabelle im Insolven zverfa h- ren über das Vermögen der Schwestergesellschaft anmelden könnte. Die A n- nahme der fehlenden Anmeldbarkeit ist falsch. Das Gegenteil ist richtig. aa ) Nach § 144 Abs. 1 InsO lebt die Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung wieder auf , wenn er das Erlangte zurückgewährt. Das 26 27 28 29 - 13 - gilt unabhängig von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund. Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 201 5, 485 Rn. 17). Das gilt auch im anfechtungsrechtlichen Drei - Personen - Verhältnis (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 22/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 12; vom 8. Januar 2015, aaO Rn. 17). Allein die Geltendmachung des Rückford e- rungsanspruchs oder der Abschl uss eines Vergleichs über den Rückford e- rungsanspruch reichen dagegen nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, aaO). Durch den Vergleichsabschluss im Vorprozess ist die Forderung der B e- klagten also nicht wieder aufgelebt, sondern erst durch die Auszahlung des Vergleichsbetrages an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schwe s- tergesellschaft. bb) Ebenso lebt aber die Forderung der Beklagten gegen die Schweste r- gesellschaft in dem Umfang wieder auf, in dem die Beklagte das Erlangte au f- grund der Ent scheidung des vorliegenden Rechts s treits an den Kläger tatsäc h- lich wieder zurückgewährt. Die Beklagte kann dann die ursprüngliche Ford e- rung wi e der in vollem Umfang zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schwestergesellschaft anmelden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist unerheblich, ob der Ve r- walter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwestergesel l- schaft auf eine weitergehende Forderung aus Deckungsanfechtung verzichtet hat. Damit ist zwar diese Forderung erlos chen. Zu den Folgen einer erfolgre i- chen Schenkungsanfechtung durch den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit besagt dies indessen nichts. Das könnte nur dann anders sein, wenn die B e- klagte in dem Vergleich auf die Geltendmachung von Forderungen zur Tabelle 30 31 - 14 - f ür den Fall der erfolgreichen Geltendmachung einer Schenkungsanfechtung durch den Kläger verzichtet hätte. Dafür besteht keinerlei Anhaltspunkt. III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbs t entscheiden, weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachve r- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf Art. 13 EuInsVO beruft sich die Beklagte nicht. Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 07.06.2013 - 3 O 673/12 - OLG Jena, Entscheidung vo m 30.01.2014 - 1 U 565/13 - 32
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