ECLI:DE:BGH:2017:281117UXZR42.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 42/16 Verkündet am: 28. November 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bj, Ci, Cl a) In Allgemeinen G eschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für ein Flu g- prämienprogramm, bei dem die Mitglieder Status - und Prämienmeilen sammeln und dabei verschiedene Statuskategorien ("Ivory", "Silver", "Gold", "Platinum") erringen können, benachteiligen die Klause ln "Für Ivory - Mitglieder haben Prämienmeilen eine Gültigkeit von 20 Monaten." und "Hat ein Mitglied in einem Zeitraum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivit ä- ten erbracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen." die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam. b) Die Kündigungsklauseln in solchen Teilnahmebedingungen "Bei Empfang der Karte muss die Gesellschaft die Mitgliedschaft aufheben, woraufhin ein Mi t- glied ab Aufhebungsdatum sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten Prämienmeilen ei n- zulösen." und "Wenn die Gesellschaft den Vertrag kündigt, erlöschen alle Status - und Prämienme i- len mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung." benachteiligen die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann unangemessen und sind unwirksam, wenn Prämienflugtickets längere Zeit ab Ausstellungsdatum gültig bleiben und Prämienmeilen auch gegen andere Waren oder Dienstleistungen ein gelöst werden können (Weiterführung von BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046). BGH, Urteil vom 28. November 2017 - X ZR 42/16 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 28 . November 2 017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Dr. Richterin Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Ob erla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015 wird auch insowei t zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand: Die b eklagte Luftfahrt gesellschaft bietet gemeinsam mit ein em niede r- ländischen Luftfahrtunternehmen unter der Bezeichnung " F . B . " (FB) ein Flug prämienprogramm an , bei dem die Mitglieder Status - und Prämienmeilen sammeln können und für das Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ( "Al l- gemeine Bestimmungen des F . - B . - Programms" , im Folgenden nur: All - gemeine Bestimmungen ) . Zu r Inanspruchnahm e der im FB - Programm angebotenen Dienstleistu n- gen und Vergünstigungen sind die Mitglieder berechtigt, die nach Annahme i h- 1 2 - 3 - res A ufnahmeantrags eine Mitgliedskarte erhalten haben. Sie werden zu nächst in den Basisstatus (Ivory - Status ) eingegliedert , an den sic h die höheren St a- tuskategorien "Silver", "Gold" und "Platinum" anschließen . Auf den Status we r- den "Statusmeilen" angerechnet . Diese können auf Flügen der Beklagten , von K . oder näher bestimmte n andere n Fluggesellschaften ( " Sky - Team - Partner " ) , aber auch d urch ande re dafür qualifizierte Aktivitäten gesammelt werden . Den Status "Silver" erwerben Mitglieder mit Anschrift in Frankreich oder Monaco bei 25.000 Statusmeilen oder 15 anerkannten Flügen innerhalb eines Kalenderja h- res , die übrigen Mitglieder bei 30.0 00 Statusmeilen oder 15 anerkannten Flügen im gleichen Zeitraum. Am Ende jedes Jahres wird anhand der in seine m Ver lauf gesammelten Statusmeilen oder anerkannten Flüge der für das folgende Jahr geltende Programmstatus eines Mitglieds bestimmt. Hat es in ei nem Jahr keine Statusmeilen angesammelt, wird es auf den Basisstatus zurückgesetzt ; hat es zwar Statusm eilen gesammelt, aber nicht genug, um den aktuellen Status zu erhalten, wird es um eine Klasse zurückgestuft ( Abschnitt 1.2.8 der Allgemeinen Bestimmunge n ) . Der Kläger, ein nach § 4 UKlaG als qualifizierte Einrichtung anerkannter Verbraucherschutzverband, hat von der Beklagten verlangt, die Verwendung mehrerer Klauseln der Allgemeinen Bestimmungen zu unterlassen. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind noch vier Bestimmungen , die d ie Gültigkeit der Prämienmeilen während der Programm - Mitgliedschaft und nach deren Künd i- gung betreffen. Abschnitt 1.2.9 der Allgemeinen Bestimmungen , de ss en Sätze 1 und 3 der Kläger angreift, lautet : " 1 Für Ivory - Mitglieder habe n Prämienmeilen eine Gültigkeit von 20 Mon a- ten. 2 Ausschließlich das Sammeln von Meilen auf Flügen von A . , K . , Sky Team - Partnern oder andere, in der FB - Kommunikation bezeichnet als die Gültigkeit verlängernde, qualifizierte Aktivitäten, werden al s solche begriffen. 3 Hat ein Mitglied in einem Zei t- raum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivitäten e r- bracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen." 3 - 4 - Abschnitt 1.2.2 betrifft die Beendigung der Mitgl iedschaft. J ede Partei kann die vertragliche Vereinbarung jederzeit kündigen . Kündigt das Mitglied den Vertrag, muss es die Mitgliedskarte durchgeschnitten an die Gesellschaft z u- rückschicken. In Abschnitt 1.2.2 Satz 4 ist in diesem Zusammenhang geregelt : "Bei Empfang der Karte muss die Gesellschaft die Mitgliedschaft aufh e- ben, woraufhin ein Mitglied ab Aufhebungsdatum sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten Prämienmeilen einzulösen." Satz 5 bestimmt schließlich : " Wenn die Gesellschaft den Vertrag kün digt, erlöschen alle Status - und Prämienmeilen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung." Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmi t- teln untersagt, die vier angegriffenen Klauseln im Verhältnis zu V erbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassene n Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgeric ht hat angenommen, die angegriffenen Kla u- seln w ichen nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von wesentlichen Grundgedanken d er gesetzlichen Regelung ab und benachteiligten die Ve r- tragspartner der Beklagten auch sonst nicht entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 B GB unangemessen . Der Kunde erhalte eine unentgeltliche Zusatzleistung , die er auf vielfältige Weise selbstbestimmt nutzen könne. D ie Gültigkeit der Flugpr ä- mien sei im Streitfall schon während des laufenden Programms grundsätzlich auf 20 Monate beschränkt ; die Prämienmeilen könnten außerdem nicht nur durch Anrechnung auf den P reis eines neu zu buchen den Fluges der Beklagten 4 5 6 - 5 - eingelöst werden, sondern auch bei zahlreichen anderen international tätigen Fluggesellschaften und seien zudem unentgeltlich auf D ritte übertrag bar ; z u- dem werde eine Fülle alternativer Einlös ungs möglichkeiten angeboten, wie e t- wa für zusätzliche n Service oder Komfort auf Fl ügen , Hotelaufenthalte, Mietw a- genanmietungen, Geschenkboxen, Sport veranstaltungen , de n Kauf von zah l- reichen Artikeln w ie Bekleidung, Schmuck, Lederwaren, Unterhaltungselektr o- nik oder das Spenden von Meilen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu b e- anstanden, wenn die Fluggesellschaft nach Aufhebung der Mitgliedschaft oder deren Kündigung binnen eines Zeitraumes von sechs bzw. 20 Monaten die A b- wicklung beendet sehen möchte. Der Kunde könne sich darauf in Anbetracht der großen Bandbreite von Einlös ungs möglichkeiten auch einstellen. Zugunsten der Beklagten falle ins Gewicht, dass mit einer längeren Bevorratung ein erhe b- licher Verwaltungsaufwand einher gehe , der sich auch bei der späteren Einl ö- sung der Prämien manifestier e . II. Gegen diese Beurteilung wendet die Revision sich mit Erfolg. D ie Verwendung der angegriffenen Klauseln benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB). 1. E ntgegen der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klausel n in den Sätzen 1 und 3 des Abschnitt s 1.2.9 (oben Rn. 3 ) de r Allgemeinen Bestimmungen der Inhaltskontrolle unterli e- g en . a ) Der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur solche A llge meine Geschäftsbedingungen unterworfen , die von Rechtsvo r- schriften im engeren Sinne abweichen, sondern - insbeso ndere beim Fehlen einschlägiger dispositiver Gesetzesregelungen - auch Klauseln, die wesentl i- che , sich aus der Natur des Vertrages ergebende Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein ane r- kannte Rechtsgru ndsätze verstoßen ( ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, 7 8 9 - 6 - Urteil vom 28. Oktober 2014 X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 23; Urteil vom 8. Oktober 2013 XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 20 ). Von der Inhaltsko n- trolle ausgenommen sind lediglich Bestimmungen üb er den unmittelbaren G e- gen stand der Hauptleistung . Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind Regelungen , die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung so festlegen , dass der wesentliche Inhalt des Vertrages bestimmt oder bestim mbar wird (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78) , während Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 26). b) Danach unterliegen die genannte n Klausel n der Inhaltskontrolle. aa) Wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf ein vergleichbares Flu g- prämienprogramm bereits entschieden hat, kann der Verwender im Rahmen solche r Kundenbindungsprogr amme mangels eines gesetzlich geregelten Lei t- bilds und entsprechender Vorgaben hierfür autonom bestimmen, welche Anre i- ze er zur Bindung seiner Kunden an sein Unternehmen setzen will (vgl. BG H, Urteil vom 28. Oktober 2014 X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 25) . Das schließt Festlegungen zur Gültigkeitsdauer des Rückvergütungsversprechens zur Einlösung der Prämienmeilen grundsätzlich durchaus ein (BGH, Urteil vom 28. Ja nuar 2010 Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046 Rn. 16). bb) Das Hauptleistungsversprechen bestand in jenem Fall darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der dortigen B e- klagten eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten gutgeschrieben bekam und sich diese innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum beim Erwerb eines Pr ämientickets auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Davon unte r- scheidet sich die Regelung in Abschnitt 1 .2.9 Satz 3 der Allgemeinen Besti m- mungen , so wie diese aus der maßgeblichen Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner und unter Berücksichtig ung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 VIII ZR 152/15, 10 11 12 - 7 - NJW - RR 2016, 526 Rn. 17; Urteil vom 5. Mai 2010 III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14) verstanden wird, in einem entscheidenden Punkt. D ie Pr ämienme i- len eines Mitglied s sind danach zunächst für einen Zeitraum von 20 Monaten vorbehaltlos gültig . Sie verfallen auch nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht ohne Weiteres , selbst w enn keine Meilen auf Flügen der Beklagten, von K . bzw. Sky Team - Partnern Meilen gesammelt oder andere in der FB - Kommunikation als gültigkeitsverlängernde Ereignisse anerkannte Aktivitäten entfaltet werden ( Abschnitt 1.2.9 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen), sondern erst dadurch, dass die Beklagte die Prämienmeilen streicht. D ie Klausel gestattet den Mitgliedern also im Ausgangspunkt die Einl ö- sung von Prämienmeilen auf unbestimmte Zeit und der Beklagten das Recht, dieses umfassende Leistungsversprechen nachträglich einzuschränken . Jede n- falls wegen diese s V orbehalt s ist sie der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterworfen, auch wenn die Einschränkungsmöglichkeit fakultativ ausg e- staltet ist und nicht auf alle betroffenen Vertragspartner gleichermaßen zur A n- wendung kommen m ag . 2. Bei seiner Annahme, Abschnitt 1.2.9 Sa tz 3 der Allgemeinen Bes t- immungen benachteilige die Mitglieder nicht entgegen Treu und Glauben una n- gemessen, hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt , dass das b ürgerliche Recht für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Al l- gem einen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung kennt, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen (BGHZ 148, 74, 82) und dass eine unangeme s- sene Benachteiligung im Zweifel au ch anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken d er gesetzlichen Verjährungsr egelung en , von de nen abgewichen wird , nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) . So verhält es sich im Streitfall. a ) Ansprüche auf Einlösung de r in einem Flugprämienprogramm der vorliegenden Art gesammelten Prämienmeilen unterliegen ohne W eiteres , w o- 13 14 15 - 8 - von auch die Parteien übereinstimmen d ausgehen , der regelmäßigen Verjä h- rungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) . Für de re n B eginn ist der Schluss des J ahres maßgeblich, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf der Grund lage der gesetzlichen Regelung könnte ein Mitglied die Einlösung von Prämienmeilen deshalb in einem Zeitraum von drei Jahre n , fa k- tisch aber, je nach dem konkreten T ag des Prämienmeilenanfalls im Verlauf eines Jahres , bis zu vier Jahre lang erwarten . b ) Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (BGH, Urteil vom 21. April 2015 XI ZR 200 /14, BGHZ 205, 83 Rn. 17). Ihr ist deshalb bei der Inhaltsk ontrolle Leitbildfunktion im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB beizulegen. Abweichungen sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen ( vgl. Palandt / Ellenberg er, 76 . Aufl., § 202 Rn. 13) . D abei sind aber die für die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen durch vorformulierte Bedingungen allgemein geltenden Dispositionsg rundsätze und g renzen zu beachten . Danach ist eine formularmäßige Vertragsbesti m- mung unangemessen , wenn der Verwender eigene Interessen einseitig auf Kosten derjenigen seines Vertragspartners durchzusetzen versucht , ohne dass dessen Benachteiligung durch höherrangige oder zumindest gleichwertige e i- gene Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl . BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775). Bei der hier an orientie r- te n Bewertung erweist sich die angegriffene Regelung als unangemessen . aa ) Ob und inwieweit die Verjährungsfrist für ein (Mengen )Rabatt ver - sprechen , als das die Gutschrift von Prämienmeilen bei Flugprämienprogra m- men der vorliegenden Art der Sache nach anzusehen ist (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16) , verkürzt werden darf, kann je nach Art, Gegenstand und finanz i- e l ler Größenordnung der Geschäfte, auf die sich das Ver sprechen bezieht, u n- terschiedlich zu beantworten sein . 16 17 - 9 - Im Streitfall geht es in erster Linie um die Rabattgewährung auf Linie n- flüge der Beklagten und der mit ihr kooperierenden Luftfahrtunternehmen ( A b- schnitt 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen) . Dabei ha ndelt es sich um Leistu n- gen, die einerseits nach ihrer durchschnittlichen finanziellen Größenordnung und dem durchschnittlichen Bedarf für ihre Inanspruchnahme deutlich aus dem für Geschäf te des täglichen Bedarfs zu steckenden Rahmen fallen. A ndere r- seits m uss der Fluggast sie aber doch in eine m gewissen Umfang wiederholt in Anspruch genommen haben , bevor er die für die Einlösung eine r attraktive n Prämie notwendige Anzahl von Prämienmeilen an gesammelt hat . Die berec h- ti g ten Erwartungen der Mitglieder gehen in Anbetracht der Höhe der danach für den Erwerb von Prämienmeilen einzusetzenden eigenen Mittel dahin, die Mö g- lichkeit zur Einlösung der Prämienmeilen in einem angemessenen Zeitraum gewahrt zu sehen . Dem wird die angegriffene Regelung nicht gerecht. Dass di e angesammelten Prämienmeilen nach 20 Monaten Inaktivität verfallen , wenn die Beklagte von ihrem Streichungsrecht Gebrauch macht, wirkt sich in der Sache vielmehr als eine die gesetzliche Verjährungsfrist empfindlich verkürzende R e- gelung aus. Daran ändert nichts, d ass Meilengutschriften auch durch andere anerkannte kommerzielle Aktivitäten der Mitglieder ausgelöst werden können . bb) Die Abstriche von d er Länge des von den Mitgliedern erwarteten Nutzungszeitraums , welche die Beklagte sich mit Abschnitt 1. 2.9 Satz 3 ihrer Allgemeinen Bestimmungen ausbedingt , sind nicht durch höherrangige oder zumindest gleichwertige eigene Interessen gerechtfertigt. (1 ) D urch den Streichungsvorbehalt sollen die Mitglieder im Interesse der Absatzsteigerung d azu animier t w erden , "rechtzeitig" in dem vorgegebenen Zeitintervall Aktivitäten zu entfalten, die die Gültigkeit ihrer Prämienmeilen e r- ha l ten, namentlich weitere Fl ü g e zu buchen. ( 2 ) Entgegen dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung ist es für die Bewertung der beteiligten Interessen nicht von erheblicher Bede u- tung , dass die Prämienmeilen unentgeltlich und freiwillig g utgeschrieben w e r- 18 19 20 21 - 10 - den. D ie Beklagte gewährt sie zwar, wie jeden Rabatt freiwillig, gleichwohl aber eigennützig (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16). De r Flugpreis mag für Mitglieder nicht höher sein als für außenstehende Vertragspartner der Beklagten , dennoch muss die Rabattgewährung mit den Einkünften aus allen Flugbuchungen erwir t- schaftet werden. Auf die Höhe der dafür kalkulierten Preise kann es sich nur dämpf end auswirken, dass nicht alle Vertragspartner der Beklagten zugleich Mitglieder des FB - Programms und damit prämienberechtigt sind. Ein Grund da für , der Beklagten das Recht einzuräumen, de n Mitgliedern die Vorteile di e- ses Rabatts in dem Umfang zu nehmen, wie s ie sich dies mit Klausel 1.2.9 Satz 3 ermöglicht, ist deshalb nicht ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16). ( 3 ) Zu Recht rügt die Revision auch , dass das Berufungsgericht den mit längerfristiger Bevorratung von Prämien einhergeh enden Verwaltungsau f- wand als Rechtfertigungsgrund für die Gültigkeitsverkürzung der Prämienmeilen anerkannt hat. Die Beklagte bietet für den Einsatz von Prämienmeilen zahlreiche Lei s- tungen und Güter an. Soweit damit ein erhöhter Verwaltungsaufwand einhe r- geh t , ist dies er durch ihre eigene, ersichtlich wettbewerbsorientierte Grunden t- scheidung veranlasst, das Prämienangebot attraktiv zu gestalten, und insoweit nicht bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigungsf ä- hig. Ins Gewicht fallen könnte dies hier nur, wenn daraus, dass die Verfallfrist während der laufenden Mitgliedschaft nicht auf 20 Monate, und, worauf zurüc k- zukommen sein wird, nach Kündigung nicht auf sechs Monate begrenzt ist, u n- zumutbarer zusätzlicher Bevorratungsaufwand entst ünde . Dafür ist jedoch nichts ersichtlich und die Revisionserwiderung zeigt auch keinen in den V o- rinstanzen gehaltenen, aber unbeachtet gebliebenen Sachvortrag auf, der eine entsprechende Prognose tragfähig stützen könnte . Sie räumt ein , dass die B e- reitstellung zusätzlicher Flugkapazitäten nicht in Rede steht und die Mitglieder sich damit abfinden müssen, wenn einzelne Leistungen als Wunschprämien 22 23 - 11 - nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen, sondern verweist insoweit a uf ihre generelle Pflicht, diese Leistungen üb erhaupt erst zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht beruht aber, wie aufgezeigt, im Wesentlichen auf der im Interesse des eigenen Wettbewerbs vorgenommenen Ausgestaltung des Prämienang e- bots. 3. Für die Unwirksamkeit von Abschnitt 1.2.9 Satz 1 der Allge meinen Bestimmungen, wonach die Prämienmeilen von Ivory - Mitgliedern eine Gültigkeit von 20 Monaten haben, gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Nach dem eigenen Verständnis der Beklagten gilt auch in Bezug auf di e- se Regelung , dass sich die Gü ltigkeit der Prämienmeilen durch Aktivitäten i n- nerhalb eines Zeitintervalls von 20 Monaten verlängert. Danach schränkt auch diese Klausel eine umfassende Hauptleistung nachträglich ein. Das Gleiche gilt im Übrigen auch deshalb, weil Mitglieder den Basissta tus nicht nur unmittelbar nach dem Beitritt erhalten, sondern auch durch Rückstufung bei unzureichender Ansammlung von Meilen i m Referenzzeitraum (oben Rn. 2 ) und folglich auch Prämienmeilen betroffen sind, die sie in einem höheren Status und damit jede n- fa lls im Ausgangspunkt unbefristet er worben haben. 4 . Die Regelungen in den weiter angegriffenen Klauseln 1.2.2 Satz 4 und 5, wonach ein Mitglied nach eigener Kündigung sechs Monate Zeit hat, alle angesammelten Prämienmeilen einzulösen , und bei Kündigung durch die B e- klagte alle Status - und Prämienmeilen im gleiche n Zeitraum verfallen, benac h- teiligt die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangeme s- sen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dafür kann dahingestellt bleiben, ob dies vor dem Hintergru nd des vo r- stehend Ausgeführten ohne W eiteres schon deshalb gilt, weil die se Regelungen wie eine nochmalige Verkürzung der Verjährungsfrist zu bewerten sind, oder ob Bestimmungen zur Verjährungserleichterung in einem anderen Licht zu sehen 24 25 26 27 - 12 - sein könnte n, wen n sie an die Zäsur einer Kündigung des Vertragsverhältnisses anknüpfen . Die Klausel ist ungeachtet dessen unwirksam. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kla u- sel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens f ür dessen Flugprämienprogramm unwirksam, nach der die Prämieneinheiten i n- nerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Kündigung durch das Unternehmen oder des Teilnehmers verf allen, wenn die reguläre vertragliche Verfallfrist für die Prämieneinheiten auf 60 Mon ate bemessen ist (BGH, NJW 2010, 2046). b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtfertigen die im Streitfall zu berücksichtigenden Gesamtumstände keine abweichende Beu r- teilung. aa) Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidu ng hervorgehoben hat, dass der Verfallzeitraum für die Prämieneinheiten nach Kündigung auf ein Zehntel der regulären Laufzeit verkürzt wurde (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 12, 15), besagt dies nicht s da rüber , inwieweit diese Künd i- gungsfrist bei einem kürzeren Re ferenzzeitraum als angemessen zu bewerten sein könnte . Soweit das Berufungsgericht die Kündigungsfrist im Streitfall für unbedenklich gehalten hat, weil die Gültigkeit der Prämienmeilen von vornh e- rein auf 20 Monate begrenzt sei, beruht dies auf der unzutre ffenden Prämisse, dass diese Begrenzungsregelung der Inhaltskontrolle standhält . bb) Eine von dem genannten Fall abweichende Bewertung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Prämien nach Kündigung lediglich innerhalb e i- nes halben Jahres beantragt we rden müssen , bei Wahl eines Prämientickets die betreffende Flugreise aber noch während eines längeren Zeitraums danach angetreten werden kann . Dies ändert nichts daran, dass d ie Vertragspartner vor die Notwendigkeit gestellt werden , die Disposition über ih re Prämienmeilen i n- nerhalb der für den Kündigungsfall eingeräumten Frist zu treffen und sich grundsätzlich für ein bestimmtes Reiseziel zu entscheiden , das danach nur 28 29 30 31 - 13 - noch unter bestimmten Bedingungen ge änder t werden kann ( Abschnitt 3.4 der Allgemeinen Bes timmungen). D ie Notwendigkeit, solche Auswahlentscheidungen innerhalb der eing e- räumten Frist in die weitere Zukunft hinein planen zu müssen, kann die Ve r- tragspartner bei ihren Auswahlentscheidungen über den Einsatz ihrer Präm i- enmeilen deshalb sinnwidrig und ohne dass dem erhebliche Interesse n der B e- klagten gegenüberstünden , unter Druck setzen. Das gilt in gesteigertem Maße dann, wenn angesammelt e Prämienmeilen für mehrere Einlösungsmöglichke i- ten ausreich en . Soweit die Revisionserwiderung unter den vielfä ltigen alternat i- ven Möglichkeiten für deren Verwertung auf Hotelübernachtungen und Mietw a- gen verweist, ändert das nichts daran, dass die Vertragspartner auch insoweit , nur um dem Verfall der Prämienmeilen vorzubeugen, Dispositionen treffen müssen, deren Ge eignetheit für die eigenen Zwecke sie ohne den durch die angegriffenen Klauseln ausgelösten zeitlichen Entscheidungsdruck mögliche r- weise anders eingeschätzt hätten . Das gilt in vergleichbarer Weise auch für die weiteren von der Revisionserwiderung angeführ ten Einlösungsmöglichk eiten wie den Erwerb von Kleidung , Accessoires oder von Unterhaltungselektronik . I II . Das angefochtene Urteil kann nach all d em keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat und ist insow eit aufzuheben. Der Senat kann insgesamt in der Sache selbst entsche i- den (§ 563 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroff e- nen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. 32 33 - 14 - I V. Die K ostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.06.2015 - 2 - 24 O 138/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2016 - 16 U 160/15 - 34
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