ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 4 2 /18 Verkündet am: 1 6 . April 201 9 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1 . Februar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu- rückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung einer Au s- gleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februa r 2004 (im Folgenden: Fluggas t rechte verordnung ) verpflichtet ist . Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung bei der Beklagten für deren Flüge am 1. Juni 2016 von Stuttgart nach Belgrad ( , planmäßige A nkunft szeit : 2 2 : 35 Uhr) und von Belgrad na ch A bu Dhabi ( ). Der Flug von Stuttgart nach Belgrad wurde versp ä tet durchgeführt und landete erst um 23 : 45 Uhr. Der Kläger erreichte den A n schlussflug deshalb nicht mehr und sei- nen endgültigen Zielort Abu Dhabi am Folgetag nicht wie planmäßig vorges e- 1 2 - 3 - hen um 6:55 Uhr, sondern mit insgesamt 13 - stündiger Ve r spätung um 19:55 Uhr . Mit seiner bei m für den Flug hafen Stuttgart örtlich zuständigen Amtsg e- richt erhobenen Klage hat der Kläger , soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Zahlung von 6 00 Das Amtsgericht hat der Klage stattg e- geben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten z u rückgewiesen und die Revision zugelassen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit de s erstinstanzlich ange ruf enen Amtsgerichts bejaht. In der Sache hat es ang e- nommen, der Kläger könne eine Au s gleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO bea n spruchen, weil er s ein Endziel Abu Dhabi mit mehr als drei Stunden Verspätun g e r reicht ha be , auch wenn der von der Be- klagten als einem nicht in der Union ansässigen Luftfahrtunternehmen vo m Ge- biet e i nes Mitgliedstaates aus (Stuttgart) durchgeführte Flug nach Belgrad we- niger als drei Stunden verspätet gewesen sei . II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 1. Die deutschen Gerichte sind, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, international zuständig . 3 4 5 6 - 4 - a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung, wie im Streit fall, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mi t- gliedsta a tes der Europäischen Union hat, nach dem nationalen Recht (Art. 6 Abs. 1, Art. 63 Brüssel - Ia - VO ) . Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständi g- keit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, welche die internationale Zuständigkeit regelmäßig indizieren ( BGH, Urteil vom 18. J a nuar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18). Im Streitfall ist der Geri chtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) bei dem für den Abflugort des ersten Fluges (Flughafen Stuttgart) örtlich z u- ständigen Gericht begründet. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Au sgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO um einen gesetzlichen , die Mindestrechte des Fluggastes betreffenden Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunte r- nehmen auf vertraglicher Grundlage . D a mit ist für den Kläger de r be sonde re Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; B e schluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15 , RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN) . Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Ge richtshofs der Europäischen Union (U r teil vom 7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C - 274/16, C - 447/16 und C 448/16, NJW 2018, 2105 ff.). bb) Wird ein solcher Anspruch au s Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Flu g- gastrechteVO darauf gestützt, dass bei einem Flug mit direktem Anschlussflug auf der Grundlage einer bestätigte n Buchung d er endgültige Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit großer Verspätung erreicht wurde, ist Erfü l- 7 8 9 10 - 5 - lungsort i. S. v . § 29 ZPO jedenfalls auch der Abflugort des ersten (Teil - ) Fluges (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 ff.; BGH, Urteil vom 11. Septe m ber 2018 X ZR 80/15 , RRa 2019, 432 ). Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO, die in Deutschland unmi t telbare Geltung hat (Ar t. 288 Abs. 2 AEUV), una bhängig davon, ob der Beförderungs- vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem deutschen inter- nationalen Privatrecht nach dem Recht der R epublik Serbien , wo die Beklagte ihren Sitz hat , zu beurteilen sein sollte (BGHZ 188 , 85 Rn. 28 ff. [ 32 f. ]) . b) Die Revision zieht diese Grundsätze nicht generell in Zweifel ; sie gibt lediglich zu bedenken, ob eine solche (mittelbare) vertragliche Grundlage auch dann angenommen werden kann, wenn , wie hier, der in den Anwe n- dungsbereic h der Verordnung fallende (Zubringer - )Flug weniger als drei Stu n- den versp ä tet war . Mit diesem Einwand kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte schon deshalb nicht verneint werden, weil er nach allgemeinen pr o- zessualen Grundsätzen di e Begründetheit der Klage betrifft . Für die Zuständi g- keit sfrage kommt es nach Lage des Streitfalls allein darauf an , ob die z u grunde zu legenden Anknüpfungstatsachen die Annahme rechtfertigen , dass eine ve r- tragliche Grundlage besteht und die daraus resulti erenden Verpflichtungen (auch) im Inland zu erfüllen sind . Dafür hat das Berufungsgericht zutre f fend auf die von der Beklagten bestätigte Buchung einer Luftbeförderung des Klägers von Stuttgart über Belgrad nach Abu Dhabi abgestellt . D ie Existenz die ser ve r- tragl i chen Grundlage zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel; die sich dar- aus ergebenden Verpflichtungen sind i. S. v . § 29 Abs. 1 ZPO (auch) in Deutsc h land zu erfüllen ; ob dazu im Streitfall auch eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrec hteVO gehört, ist, wie ausgeführ t, eine Frage der Begründe t heit der Klage. 11 12 - 6 - 2 . D as Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kläger s auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO im Ergebnis zu Recht bejaht . a) Die Fl uggastrechteverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mi t- gliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten; aus Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO folgt, dass die Verordnung auch anzuwe n- den ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlus s- flüge erreicht. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen e r füllt . b) Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art . 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft (vgl. Erw ä- gungsgrund 15 Fluggastrecht e VO) ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass der betroffene Fluggast an sein em endgültigen Zielort (Art. 2 Buchst. h Flu g- gastrechteVO) mit einer großen Ver s pätung von drei Stunden oder mehr eintrifft (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C 402/07 und C - 432/07, RRa 2009, 282 Sturg e on u.a.). Wird d iese r Zielort nicht mit einem Direktflug erreicht, sondern über dire k- te Anschlussflüge (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) , setzt die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung nicht voraus, dass eine Abflugverspätung in der in Art. 6 FluggastrechteVO v orgesehenen Größenordnung zu verzeichnen war ; vielmehr ist allein darauf abzustellen , ob der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit von drei Stunden oder mehr erreicht worden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C - 11/11, RR a 2013, 78 Rn. 35 Folkerts) . Dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des 13 14 15 16 - 7 - Bundesg e richtshofs (Beschluss vom 9. D ezember 2010 Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84) ergangenen Entscheidung lag eine Flugbuchung von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción in Paraguay zugrunde; infolge eines um ann ä hernd zweieinhalb Stunden verzögerten Abflugs in Bremen erreichte der dortige Flu g gast den Anschlussflug von Paris nach S ã o Paulo nicht mehr und kam in der Folge mit 11 Stunden Verspätung in Asunció n an . Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits die Verpflic h- tung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in einem Fall bejaht, in dem das Endziel über direkte Anschlussflüge erreicht werden sollte (von Berlin über Madrid nach San José, Cos ta Rica), von denen der erste Flug lediglich eine Verspätung von w e niger als drei Stunden hatte und die große Verspätung am Endziel daraus resu l tierte, dass der (an sich pünktliche) Anschlussflug verpasst wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, R Ra 2013, 237 ff.). c ) Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der Streitfall lediglich dadurch, dass hier der Anschlussflug von Belgrad nach A bu Dhabi für sich genommen nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b in den Anwendungsbereich der Fluggas trechteveror d nung f iel , weil die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union ist. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurte i- lung. aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für jeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Flugg e- sellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummer n für eine besti mmte Ro u- te anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemei n sam 17 18 19 - 8 - gebucht werden können (BGH, Urteil vom 13. November 2012 X ZR 12/12, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.). Diese Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs, die an die Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft (EuGH , Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07, RRa 2008, 237 Rn. 40, 51 Schenkel) , dient zwar de r A b grenzung des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnun g , s ie be- sagt aber nicht, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur dann eine Au s gleichszahlung zu leisten hätte , wenn sämtliche dafür erforderlichen tatbe- stan d lichen Voraussetzungen auf dem von ihm durchgeführten, dem Anwen- dungsb e reich der Verordnung unterliegenden Flug eingetreten sind. Soll ein endgültiger Zielort nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung pla n- mäßig nicht direkt, sondern mit Anschlussflügen erreicht werden, muss für die Frage, ob bzw. i n wieweit ein Luftfahrtunternehmen auch d ann wegen großer Verspätung am endgültigen Zielort eine Ausgleichszahlung zu leisten hat , wenn der von ihm von einem Flughafen im Unionsgebiet aus durchgeführte Flug w e- niger als drei Stunden verspätet war , dem Umstand Rechnung getragen we r- den, dass auch ve rgleichsweise kurze Verspätungen auf Zubringer flügen eine große Ve r spätung an diesem Zielort nach sich ziehen können, auf die es für den Au s gleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aber allein an- kommt (EuGH, RR a 2013, 78 Rn. 34 f. Folkerts). B eruht diese große Ver- spätung auf der Ve r spätung eines in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Zubringerfluges, ist sie dem Luftfahrtunternehmen, das diesen Z u- bringerflug durchgeführt hat, unter der Prämisse, dass der Fluggast die Flüge einheitlic h buchen konnte und g e bucht hat, zuzurechnen, auch wenn der von ihm selbst durchgeführte Flug w e niger als drei Stunden verspätet war. Das rechtfertigt sich daraus, dass das Erreichen des endgü l tigen Zielorts über An- schlussflüge au s weislich der ei n heitliche n Buchung vorgesehen und vertraglich angeboten war und kein tragf ä higer Grund dafür ersichtlich ist, eine solche 20 - 9 - Flugroutenplanung mit direkten Anschlussflügen hinsichtlich der Rechtsfolgen aus der Fluggas t rechteverordnung gegenüber Direk tverbindungen zu p rivilegi e- ren. bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision verweist, in der bei mit dem Streitfall durchaus vergleichbarer Sach verhaltsgestaltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO g e stützte r Ausgleichsanspruch verneint worden war (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitlich danach mit der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C - 402/07 und C - 432/07 Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282) begründete Rechtsprech ung des G e- richtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung erstmals den dort nicht ausdrücklich kodifizierten Anspruch auf eine Au s- gleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entno m men hat. cc) Die vom Berufungsgerich t ausgesprochene Verurteilung steht in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u ropäischen Union zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO . Danach gilt die Fluggas t- rechteverordnung auch dann, wenn der endgültige Zielort in einem Dr ittstaat liegt und aufgrund einer einzigen Buchung mit Abflug von einem Flu g hafen im Gebiet eines Mitgliedstaat e s und planmäßige m direkten Anschlussflug von a u- ßerhalb der Europäischen Union erreicht wird (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 C - 537/17, RRa 2018, 179 Wegener). Soweit der Gerichtshof in d ies er En t- scheidung von einer planmäßigen Zwischenlandung "mit Wechsel des Flugg e- räts" spricht, beruht dies er sichtlich nur darauf, dass der Vorlagebeschluss sich dieses Begriffs bedient hat te . 21 22 - 10 - dd) Soweit d ie R evision zu b edenken gibt, diese Rechtsprechung könne zu unannehmbaren Ergebnissen führen, wenn sie etwa auch bei pla n- mäßigem Verlauf des von einem Flughafen im Gebiet eines Mitglie d staates aus startende n erste n Flug es und großer Verspätung oder Annullierun g nur des für sich genommen nicht der Fluggastrechteverordnung unterfallende n d i rekte n Anschlussflug es zum endgültigen Zielort anzuwenden wäre , rechtfertigt dies ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Satz 1 Buchst. b AEUV) im Streitfall schon deshalb ni cht , weil er keine derartige Fallg e staltung betrifft. III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 21.07.2017 - 10 C 1625/16 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2018 - 5 S 181/17 - 23 24
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