BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 423/01Verkündet am: 8. April 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 8. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe unddie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom9. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkanntworden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Betrages, den die be-klagte Bank aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erlangthat, nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 -Mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1995 kauften der Klägerund zwei weitere Personen, handelnd für die damals noch in Gründungbefindliche Porzellanwerke C. GmbH (im folgenden: Käuferin), von derVereinigten Porzellanwerke S. GmbH (im folgenden: Verkäuferin) Grund-und Anlagevermögen nebst Beständen und immateriellen Werten zumPreis von 14.487.000 DM. In § 3 Ziffer 2 des Vertrags war unter anderemvorgesehen, daß der Kaufpreis in der Weise getilgt werden sollte, daßdie Käuferin ein durch Grundschulden an dem verkauften Grundbesitzgesichertes Darlehen der Beklagten nebst Zinsen ab 15. Februar 1995bis zur Höhe des Kaufpreises als Schuldnerin übernahm. Für diesesDarlehen und den Kaufpreis übernahmen der Kläger und die beiden an-deren Vertreter der Käuferin als Gesamtschuldner die Mithaftung undunterwarfen sich der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Am 1. Juni1995 schlossen der Kläger, einer der beiden weiteren Vertreter derKäuferin sowie die Käuferin zwei Verträge mit der Beklagten, in denensie Darlehen der Beklagten in Höhe von insgesamt 14.487.000 DM nebstZinsen ab 15. Februar 1995 als Schuldner übernahmen.Im September 1995 trat die Verkäuferin von dem notariellen Kauf-vertrag vom 14. Februar 1995 zurück. In der Folgezeit wurde das Ge-samtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Käuferin eröffnet.Die Beklagte vollstreckte im Dezember 1995 aus der notariellen Urkundevom 14. Februar 1995 und ließ Gehaltsansprüche des Klägers gegendessen Arbeitgeberin pfänden sowie sich zur Einziehung überweisen.Daraus erlöste sie 91.426,21 DM. - 4 -Der Kläger verlangt Rückzahlung der 91.426,21 DM nebst Zinsenund behauptet, die Verkäuferin habe auch nach seiner Schuldübernahmedie Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten ord-nungsgemäß erfüllt. Er macht geltend, nach dem Rücktritt der Verkäufe-rin vom Kaufvertrag seien sowohl die Schuldübernahme im Kaufvertragals auch die Grundlage für den Fortbestand der Darlehensübernahme-verträge entfallen.Die Klage hatte in erster Instanz in Höhe eines Teilbetrags von24.759,75 DM nebst Zinsen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung der Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger auf dessen Beru-fung den Klageanspruch bis auf einen Teil der Zinsforderung zuerkannt.Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantragweiter.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wiefolgt begründet: - 5 -Die Beklagte sei dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGBzur Rückzahlung der aus der Zwangsvollstreckung und Forderungsein-ziehung erlangten 91.426,41 DM verpflichtet, weil ihr dieser Betrag aufKosten des Klägers ohne rechtlichen Grund zugeflossen sei. Aus derwirksamen Vollstreckungsunterwerfung des Klägers in der notariellenUrkunde vom 14. Februar 1995 folge nur die formale Rechtmäßigkeit derZwangsvollstreckung, nicht aber zugleich ein rechtlicher Grund für diedarin liegende Vermögensverschiebung.An einem solchen Grund fehle es. Zwar sei der Kläger durch dieDarlehensübernahmeverträge vom 1. Juni 1995 Schuldner der Beklagtengeworden; auch könne dahinstehen, ob § 417 Abs. 2 BGB, der Auswir-kungen des Rücktritts der Verkäuferin vom Kaufvertrag auf die Wirksam-keit der Schuldübernahme ausschließe, hier uneingeschränkt gelte undob die Darlehensübernahmeverträge nach den Grundsätzen des Weg-falls der Geschäftsgrundlage anzupassen seien. Entscheidend sei aber,daß ein Rechtsgrund für die Pfändung der Gehaltsansprüche des Klä-gers schon deshalb nicht bestanden habe, weil nicht ersichtlich sei, daßzu diesem Zeitpunkt ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung vonZinsen bestanden habe. Die Behauptung des Klägers, daß die Verkäufe-rin ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllt und Zinsen voninsgesamt 1.229.123,20 DM an die Beklagte gezahlt habe, sei aufgrundeines Geständnisses der Beklagten, das diese nicht wirksam widerrufenhabe, als zutreffend anzusehen. Der Betrag dieser Zahlung sei höher alsdie von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November1995 mit 663.383,70 DM angegebene Zinsforderung gegen den Kläger.Eine höhere Zahlungsverpflichtung als diejenige, die erfüllt worden sei,habe jedenfalls bis zum 30. Dezember 1995 nicht bestanden. - 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-richts, daß die formale Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aus dernotariellen Urkunde vom 14. Februar 1995 nichts darüber besagt, ob diedadurch erlangten Beträge der Beklagten im Verhältnis zum Kläger mitRecht zugeflossen sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abge-stellt, ob der Beklagten ein fälliger Zahlungsanspruch in Höhe des ausder Gehaltspfändung erlangten Betrages gegen den Kläger zustand.2. Die Verneinung eines solchen Anspruchs durch das Berufungs-gericht wird von der Revision mit Recht angegriffen. Sie erweist sich inmehreren Punkten als fehlerhaft.a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davonausgegangen, daß fällige Ansprüche der Beklagten aus den Darlehens-übernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 infolge einer Zahlung der Ver-käuferin auf die vom Kläger übernommenen Verbindlichkeiten erloschengewesen sein könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dieVerkäuferin Zinsen in Höhe von insgesamt 1.229.123,20 DM an die Be-klagte gezahlt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist daherfür die Revisionsinstanz maßgeblich. Diese Feststellung reicht jedochzur Begründung eines Bereicherungsanspruchs des Klägers nicht aus. - 7 -b) Infolge der Schuldübernahme durch den Kläger war die Ver-käuferin nach dem 1. Juni 1995 nicht mehr Darlehensschuldnerin. IhreZahlung könnte daher als Leistung eines Dritten nur nach § 267 BGBErfüllungswirkung gehabt haben. Nach dieser Vorschrift führt die Lei-stung eines Dritten aber nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Drittemit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, unddies auch zum Ausdruck bringt, wobei es genügt, wenn der Dritte dieLeistung zumindest auch für den wahren Schuldner erbringen will; maß-geblich kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen inneren Willen desDritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Be-trachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist(BGHZ 137, 89, 95 m.w.Nachw.). Zu diesem Erfordernis des "Fremdtil-gungswillens" im Sinne des § 267 BGB hat das Berufungsgericht keineFeststellungen getroffen. Damit bleibt offen, ob die Verkäuferin bei ihrerZahlung an die Beklagte mit der Absicht gehandelt hat, Verbindlichkeitendes Klägers zu tilgen, oder ob sie in der irrigen Annahme, noch immerDarlehensschuldnerin zu sein, auf eigene Rechnung gezahlt hat.c) Auch wenn der erforderliche "Fremdtilgungswille" vorgelegenhaben sollte, könnte die Zahlung der Verkäuferin dem Kläger nur dannzugute kommen, wenn und soweit sie vor dem Zufluß des Erlöses ausder Gehaltspfändung bei der Beklagten eingegangen sein sollte. Nur indiesem Fall bzw. Umfang kann die Zahlung der Verkäuferin dazu geführthaben, daß fällige Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bereitserloschen waren und der Beklagten der Erlös aus der Gehaltspfändungrechtsgrundlos zugeflossen ist. - 8 -Auch zu diesem Punkt fehlt es an ausreichenden tatsächlichenFeststellungen. Das Berufungsgericht hat zum Zeitpunkt der Zahlung der1.229.123,20 DM durch die Verkäuferin überhaupt keine Feststellungengetroffen. Auch der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der 91.426,41 DMaus der Gehaltspfändung wurde nicht festgestellt. Hierzu findet sich imTatbestand des Berufungsurteils nur die Angabe, im Dezember 1995 seiim Wege der Pfändung von Gehaltsansprüchen gegen den Kläger voll-streckt worden und aus der "nachfolgenden Überweisung" habe die Be-klagte 91.426,41 DM erhalten.c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner nicht berücksichtigt,daß als fällige Forderungen der Beklagten aus den beiden Darlehens-übernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 gegen den Kläger, die die Voll-streckung in dessen Gehaltsansprüche rechtfertigen konnten, nicht nurZinsforderungen in Betracht kamen. Nach Ziffer 1.1.2. des Darlehens-übernahmevertrags über 10 Millionen DM war der Kläger nicht nur zurZinszahlung, sondern ab 1. August 1995 auch zur monatlichen Entrich-tung von Tilgungsbeträgen in Höhe einer Jahresrate von anfänglich 2%des Darlehensbetrages verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, warum dasBerufungsgericht diesen Umstand, der in der ersten Instanz zur teilwei-sen Klageabweisung geführt hatte und im Tatbestand des Berufungsur-teils im Rahmen der Wiedergabe der landgerichtlichen Entscheidungs-gründe ausdrücklich erwähnt wird, in seinen Entscheidungsgründenübergangen hat. Geht man mit den bisherigen, in diesem Punkt aller-dings nicht im einzelnen substantiierten Feststellungen des Berufungsge-richts davon aus, daß es sich bei den von der Verkäuferin entrichteten1.229.123,20 DM um eine Zinszahlung handelte, so liegt die Annahmenahe, diese Zahlung habe - unabhängig von ihrem Zeitpunkt - in keinem - 9 -Falle auf die vom Kläger geschuldeten Tilgungsbeträge verrechnet wer-den dürfen; das hätte zur Folge, daß die Klage jedenfalls in Höhe derTilgungsbeträge, die bis zum Zeitpunkt des Zuflusses des Erlöses ausder Gehaltspfändung bei der Beklagten fällig geworden sind, abzuweisenwäre. Sollte es sich dagegen bei den 1.229.123,20 DM um eine Zahlunggehandelt haben, die auf alle fälligen Forderungen der Beklagten ausden den Gegenstand der Übernahmeverträge vom 1. Juni 1995 bilden-den Darlehen zu verrechnen war, so hätten die fällig gewordenen Til-gungsbeträge jedenfalls bei der Prüfung der Frage mitberücksichtigtwerden müssen, ob die Zahlung von 1.229.123,20 DM - ihre Rechtzeitig-keit vorausgesetzt - geeignet war, alle fälligen Forderungen der Beklag-ten gegen den Kläger zu tilgen.d) Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht vonzu geringen Zinsforderungen der Beklagten ausgegangen ist. Das Beru-fungsgericht hat nur Zinsen in Höhe von 663.383,70 DM für die Zeit vom1. Mai bis 30. November 1995 berücksichtigt, obwohl der Kläger nachZiffer 1.1.1. der beiden Darlehensübernahmeverträge jeweils Zinsen ab15. Februar 1995 schuldete. Den Betrag ihrer Zinsforderungen für denZeitraum vom 15. Februar bis 30. November 1995 hat die Beklagte inihrem Schriftsatz vom 26. April 2001 mit 920.005,74 DM angegeben.Darauf kommt es allerdings nur dann an, wenn die Zahlungen der Ver-käuferin an die Beklagte von 1.229.123,20 DM mit "Fremdtilgungswillen"und so rechtzeitig erfolgt sind, daß sie zur Tilgung der hier interessie-renden fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger auf Zinsen- und gegebenenfalls auch auf Tilgungsbeträge - geeignet waren undwenn außerdem die genannten Zahlungen angesichts ihrer Höhe undihrer vom Berufungsgericht festgestellten Zweckbestimmung zur Abdek- - 10 -kung des Zeitraums vom 15. Februar 1995 bis zum 29. Februar 1996 mitdem auf die Zeit vom 15. Februar bis 30. November 1995 entfallendenAnteil hinter den fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Klägerzurückblieben. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht keine Fest-stellungen getroffen.III.Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderenGründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die vom Berufungsgericht of-fengelassene Frage, ob der Rücktritt der Verkäuferin vom Kaufvertragsich auf die Rechtswirksamkeit der Darlehensübernahmeverträge vom1. Juni 1995 ausgewirkt haben kann, ist zu verneinen. Auswirkungen desRechtsverhältnisses zwischen dem Kläger als Übernehmer der Darle-hensverbindlichkeiten und der Verkäuferin als bisheriger Darlehens-schuldnerin auf die Wirksamkeit der Schuldübernahme werden durch§ 417 Abs. 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Für eine Durchbre-chung dieses Grundsatzes ist keine Rechtfertigung ersichtlich.1. Ist eine Schuldübernahme durch Vereinbarung zwischen dembisherigen Schuldner und dem Übernehmer mit Genehmigung des Gläu-bigers (§ 415 BGB) in der Weise erfolgt, daß die Schuldübernahme unddas ihr zugrunde liegende Grundgeschäft untrennbare Bestandteile eineseinheitlichen Geschäfts sind, so können Einwirkungen auf das Grundge-schäft wie zum Beispiel eine Anfechtung ungeachtet des § 417 Abs. 2BGB dazu führen, daß auch die Schuldübernahme ihre Wirksamkeit ver-liert (BGHZ 31, 321). Eine solche Durchbrechung des § 417 Abs. 2 BGB - 11 -kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil die Darlehensübernahmever-träge vom 1. Juni 1995 gemäß § 414 BGB zwischen der Beklagten alsGläubigerin und dem Kläger als übernahmebereitem Dritten vereinbartworden sind und diese Verträge mit dem Kaufvertrag vom 14. Februar1995 kein einheitliches Geschäft bilden.2. Aus den Rechtsgrundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-grundlage ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nichts an-deres. Dabei mag dahinstehen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in de-nen die auf eine klare Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen demGläubiger und dem Schuldübernehmer einerseits sowie dem Schuld-übernehmer und dem bisherigen Schuldner andererseits ausgerichteteVorschrift des § 417 Abs. 2 BGB mit Hilfe der aus der allgemeinen Billig-keitsvorschrift des § 242 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsätze über denWegfall der Geschäftsgrundlage überspielt werden kann. Ein Wegfall derGeschäftsgrundlage, der den Zufluß des Erlöses aus der Gehaltspfän-dung an die Beklagte rechtsgrundlos machen könnte, kommt hier jeden-falls nicht in Betracht, weil zur Zeit dieses Zuflusses der Beklagten einVerzicht auf ihre Gläubigerstellung gegenüber dem Kläger schon deshalbnicht zumutbar war, weil die Beklagte die frühere Darlehensschuldnerinmit den Schuldübernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 wirksam aus derSchuld entlassen hatte. Der Umstand, daß die frühere Darlehensschuld-nerin auch über die oben erörterten Zinszahlungen hinaus später nochweitere Zahlungen auf das Darlehen an die Beklagte geleistet hat, ändertdaran nichts, weil die Beklagte darauf zur Zeit ihrer Zwangsvollstreckunggegen den Kläger keinen Rechtsanspruch hatte. - 12 -IV.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).Nobbe Bungeroth Müller Joeres Appl
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