BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 423/06 Verk374ndet am: 23. Oktober 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR: Ja _____________________ BGB 247 280 Abs. 1 Satz 1, 247 675 Abs. 1; ZPO 247 138 Abs. 3 Wer ein Kreditinstitut aufgrund eines Verm366gensverwaltungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat die Darlegungs- und Be-weislast f374r eine objektive Pflichtverletzung als Voraussetzung eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung. Das Kreditinstitut ist nach den Grunds344tzen der sekund344ren Darlegungslast nicht gehalten, inter-ne Berichte und Entscheidungsabl344ufe offen zu legen und zu begr374n-den, warum es im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien be-stimmte Anlageentscheidungen getroffen hat. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 423/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin nimmt die beklagte Bank wegen Verletzung eines Verm366gensverwaltungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Am 14. Dezember 1999 schloss die 1978 geborene Kl344gerin, ver-treten durch ihren Vater, mit der Beklagten einen entgeltlichen Verm366-gensverwaltungsvertrag. Dabei vereinbarten die Parteien die Basisstra-tegie "Einkommen und Wachstum". Danach betrug der Anteil an Aktien und Aktienfonds zwischen 30% und 60%. Der Anteil der Wertpapiere be-stimmter Risikoklassen (u.a. Euro-Anleihen, -Standardaktien, -Standard-aktienfonds, spekulative Euro-Anleihen, sehr spekulative Anleihen, Opti-onsscheine, Options und Futures) konnte bis zu 70% betragen. In die-sem Rahmen konnte die Beklagte das ihr anvertraute Verm366gen nach ihrem Ermessen in Aktien, fest verzinslichen Wertpapieren und Invest-mentfonds, auch solchen der D. Gruppe, anlegen. 334ber eine im Gesamtportfolio eingetretene Wertminderung, die seit 334bersendung der letzten Unterrichtung 374ber den Stand des verwalteten Verm366gens eingetreten war und mehr als 20% betrug, hatte die Beklagte die Kl344-gerin gesondert zu unterrichten. In der Folgezeit 374bertrug die Kl344gerin der Beklagten Verm366gens-werte von insgesamt etwa 600.000 200, die ihr von Familienangeh366rigen geschenkt worden waren. Die Beklagte legte diesen Betrag in Wertpapie-ren an. Nach einer zun344chst positiven Entwicklung des Depots traten seit Mitte 2000 Verluste ein. Am 13. Juni 2002 k374ndigte die Kl344gerin den Verm366gensverwaltungsvertrag fristlos. 3 - 4 - Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Vertrags-pflichten verletzt, weil sie trotz des erheblichen Kursverfalls der erwor-benen Wertpapiere unt344tig geblieben sei und keine Stop-Loss-Marken gesetzt habe. Jedenfalls nach einem Kursverfall von 15% seien verlust-begrenzende Ma337nahmen geboten gewesen. Die Beklagte habe sie we-der rechtzeitig auf den Kursverfall und die Verluste bei einzelnen Wert-papieren noch auf die fehlende M366glichkeit, bessere Anlageergebnisse als Privatanleger zu erzielen, hingewiesen. 4 Die Klage auf Ersatz der 15% 374berschreitenden Kursverluste von 26 Wertpapieren, insgesamt auf Zahlung von 94.964,56 200 nebst Zinsen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte schuldhaft Pflichten aus dem Verm366gensverwaltungsvertrag verletzt habe. 8 - 5 - Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, durch Stop-Loss-Marken den Verkauf von Wertpapieren sicherzustellen, deren B366rsenkurs mehr als 15% unter den Erwerbspreis gefallen sei. Der Verm366gensver-waltungsvertrag sehe dies nicht vor. Die Beklagte habe durch das Unter-lassen von Stop-Loss-Marken nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Senat folge dem in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. W. . Danach k366nne aus einem Kursverfall, auch von mehr als 15%, nicht geschlossen werden, dass der Kursverfall sich fortsetze. Da die weitere Kursentwicklung nicht prognos-tizierbar sei, gebe es aus Sicht der Finanzierungstheorie keinen zwin-genden Grund, im Rahmen langfristig ausgerichteter Anlagestrategien Stop-Loss-Marken zu setzen. 9 Eine Pflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Be-klagte sich zur Prognose k374nftiger Kursentwicklungen nicht der Chart-technik bedient habe. Diese stelle nach den Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen keine allgemein anerkannte Methode zur Ableitung von Anla-gestrategien dar. Aus Informationen 374ber fr374here Aktienkurse lie337en sich keine statistisch signifikanten Daten f374r sinnvolle Investitionsent-scheidungen herleiten. 10 Die Kl344gerin habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Ver-m366gensdispositionen unter Verletzung einer anerkannten Theorie der Kursprognose getroffen habe. Sie habe den Vortrag der Beklagten nicht widerlegt, sie, die Beklagte, habe die wirtschaftlichen, politischen, recht-lichen und gesellschaftlichen Entwicklungen auf dem Weltmarkt sowie alle zur Verf374gung stehenden Informationen 374ber die betroffenen Unter-nehmen und Emittenten beobachtet und auf dieser Grundlage regelm344- 11 - 6 - 337ig Prognoseberichte 374ber den weiteren Kursverlauf der Wertpapiere er-stellt. Die Kl344gerin habe auch nicht dem Vortrag der Beklagten wider-sprochen, dass diese an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orien-tierte, fundamental-analytische Bewertung eine anerkannte Analyseme-thode sei. Die Kl344gerin habe keine konkreten Gr374nde vorgetragen, aus denen die f374r sie angeschafften Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt nicht h344t-ten gekauft, gehalten oder verkauft werden d374rfen. Der Auffassung der Kl344gerin, substantiierter Vortrag sei ihr ohne vorherigen n344heren Vortrag der Beklagten, insbesondere zu Researchberichten und Protokollen aus Anlageausschusssitzungen, nicht m366glich, sei nicht zu folgen. Der erst-instanzliche Vortrag der Kl344gerin, die Beklagte habe pflichtwidrig Anteile an D. fonds gekauft, obwohl zuvor in Fachpublikationen vor einem Crash gewarnt worden sei, sei vom Landgericht zu Recht gem344337 247 296a ZPO nicht ber374cksichtigt worden. Der zweitinstanzliche Vortrag der Kl344gerin zum ermessensfehlerhaften Kauf, Halten und Verkauf ver-schiedener Wertpapiere sei gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzu-lassen. 12 Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten nicht dadurch verletzt, dass sie die Kl344gerin au337erhalb der regelm344337igen Benachrichtigungen 374ber die Entwicklung und Zusammensetzung des Depots zum Ende ei-nes Quartals nicht gesondert 374ber Verluste einzelner Wertpapiere unter-richtet habe. Die Parteien h344tten eine solche Benachrichtigung nur f374r den Fall einer im Gesamtportfolio eingetretenen Wertminderung von mehr als 20% seit 334bersendung der letzten quartalsm344337igen Unterrich-tung vorgesehen. Angesichts dieser Vereinbarung sei die Beklagte auch 13 - 7 - nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Kursverluste Weisungen der Kl344gerin zur weiteren Verm366gensverwaltung einzuholen oder zu einem Strategiewechsel zu raten. 14 Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass sie der Kl344gerin vor Abschluss des Verm366gensverwal-tungsvertrages nicht erkl344rt habe, dass sie 374ber keine besseren Analy-semethoden verf374ge als ein informierter Privatmann. Es sei nicht anzu-nehmen, dass der Verm366gensverwaltungsvertrag nach einer solchen Er-kl344rung nicht abgeschlossen worden w344re. Insoweit sei auf das Verhal-ten des Vaters der Kl344gerin abzustellen, der den Vertrag f374r sie abge-schlossen habe. Dieser habe den Vertrag, ebenso wie seinen eigenen Verm366gensverwaltungsvertrag, nicht geschlossen, weil er von der Be-klagten eine einem Privatmann nicht zug344ngliche Analysemethode er-wartet habe, sondern weil er keine ausreichende Zeit gehabt habe, sein Verm366gen selbst zu verwalten. Au337erdem k366nne nicht angenommen werden, dass der Vater der Kl344gerin, dessen Wissen diese sich gem344337 247 166 BGB zurechnen lassen m374sse, nicht gewusst habe, dass auch pro-fessionelle Kapitalanleger Aktienkurse nicht sicher vorhersagen k366nnten. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. Die Be-klagte schuldet der Kl344gerin keinen Schadensersatz wegen positiver Ver-tragsverletzung des Verm366gensverwaltungsvertrages. Das Berufungs-gericht hat die haftungsbegr374ndende Verletzung einer Vertragspflicht rechtsfehlerfrei verneint. 15 - 8 - 16 1. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch verletzt, dass sie die f374r die Kl344gerin erwor-benen Wertpapiere zu lange gehalten und ihren Wert als Folge des all-gemeinen Kursr374ckgangs hat verfallen lassen. a) Ein Verm366gensverwalter wird durch einen Verm366gensverwal-tungsvertrag, einen entgeltlichen Dienstvertrag in Form eines Gesch344fts-besorgungsvertrages, verpflichtet, das Verm366gen seines Kunden in des-sen Interesse zu verwalten. Er darf ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall fortlaufend 374ber das Verm366gen des Kunden disponieren und selbst344ndig Anlageentscheidungen treffen. Sind, wie im vorliegenden Fall, Anlagerichtlinien vereinbart, muss er sich in deren Rahmen halten (Senat BGHZ 137, 69, 73). Er hat sich um eine optimale Umsetzung der durch die Richtlinien vorgegebenen Ziele zu bem374hen und eine produkti-ve Verm366gensverwaltung zu betreiben (K374mpel, Bank- und Kapitalmarkt-recht 3. Aufl. Rdn. 10.19; Sch344fer, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 11/36). 17 b) Eine Verletzung dieser Pflichten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festzustellen vermocht. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass derjenige, der eine objektive Pflichtverletzung als Voraussetzung eines Anspruches aus positiver Vertragsverletzung gel-tend macht, daf374r die Beweislast tr344gt (BGHZ 28, 251, 253; 48, 310, 312). Dies gilt auch f374r die Verletzung von Aufkl344rungs- und Beratungs-pflichten (vgl. Senat BGHZ 166, 56, 60) sowie von sonstigen Pflichten eines Verm366gensverwalters (Balzer, Verm366gensverwaltung durch Kredit- 18 - 9 - institute S. 178 f.; Sch344fer, in: Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapital-anlagerechts 3. Aufl. 247 23 Rdn. 59, jeweils m.w.Nachw.). 19 c) Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Beklagte keine sekund344re Darlegungslast. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn ei-ner nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, ihrem Prozessgeg-ner die Darlegung durch n344here Angaben 374ber die zu ihrem Wahrneh-mungsbereich geh366renden Verh344ltnisse zu erm366glichen, weil sie, anders als der au337erhalb des ma337geblichen Geschehensablaufs stehende Dar-legungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.). Eine sekund344re Darlegungslast kann auch bei der Verletzung von Aufkl344rungs- und Beratungspflichten bestehen (Senat BGHZ 166, 56, 60, m.w.Nachw.). Diese Grunds344tze sind auf den vorliegenden Fall nicht 374bertrag-bar. Die Kl344gerin wirft der Beklagten keine Aufkl344rungs- oder Beratungs-pflichtverletzung vor, sondern macht geltend, die Beklagte habe f374r sie erworbene Wertpapiere trotz des starken R374ckgangs der B366rsenkurse pflichtwidrig nicht rechtzeitig verkauft. Die Tatsachen, die f374r die sub-stantiierte Darlegung einer solchen Pflichtverletzung erforderlich sind, sind der Kl344gerin bekannt oder k366nnen von ihr unabh344ngig von der Be-klagten in Erfahrung gebracht werden. Von den Daten der einzelnen Wertpapierk344ufe und -verk344ufe hatte die Kl344gerin ausweislich der vorge-legten Schadensaufstellung Kenntnis. Die erforderlichen Informationen 374ber volks- und betriebswirtschaftliche, politische, rechtliche und gesell-schaftliche Entwicklungen und Ver344nderungen, die die Beklagte, ihrem Vortrag zufolge, einer fundamental-analytischen Bewertung unterzogen und ihren Anlageentscheidungen zugrunde gelegt hat, liegen nicht au- 20 - 10 - 337erhalb des Wahrnehmungsbereichs der Kl344gerin, sondern sind grund-s344tzlich allgemein zug344nglich. 21 Soweit die Revision meint, die Beklagte habe nicht nur diese In-formationen darzulegen, sondern dar374ber hinaus ihre internen Berichte und Entscheidungsabl344ufe offen zu legen und zu begr374nden, warum sie trotz Kenntnis negativer kursrelevanter Fakten bestimmte Aktien nicht verkauft hat, wird ihr Anliegen durch die Grunds344tze der sekund344ren Darlegungslast nicht getragen. Es ist der Kl344gerin m366glich und zumutbar, zun344chst ihrerseits darzulegen, aus welchen Gr374nden konkrete Anlage-entscheidungen der Beklagten als Verm366gensverwalterin angesichts der einschl344gigen, 366ffentlich zug344nglichen Informationen 374ber die Marktsitua-tion sowie die Unternehmen und Emittenten der Wertpapiere als Pflicht-verletzungen anzusehen sein sollen (vgl. Sprockhoff WM 2005, 1739, 1743 f.; anders S. 1740 f374r die hier nicht relevante Frage, welche Erw344-gungen der Verm366gensverwalter bei der Umsetzung der Anlagerichtlinien angestellt hat). Aus den Grunds344tzen der sekund344ren Darlegungslast ergibt sich auch keine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei (Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653), etwa von Researchberichten und Protokollen aus Anlageausschusssitzungen der Beklagten. d) Eine konkrete Pflichtverletzung hat die Kl344gerin, wie das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht vorgetragen. 22 aa) Das Unterlassen so genannter Stop-Loss-Marken kann, anders als die Revision meint, auch angesichts der erheblichen Kursverluste seit Mitte 2000 nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. Das Beru- 23 - 11 - fungsgericht hat unter Heranziehung eines Gutachtens des Sachverst344n-digen Prof. Dr. W. festgestellt, dass aufgrund des Verlustes einer Ak-tie gegen374ber einem vorgegebenen Kurs die weitere Kursentwicklung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 853). Stop-Loss-Marken in H366he von 15% sind danach bei langfristigen Anlageentscheidungen wie der vorliegenden Verm366gensverwaltung nicht heranzuziehen. Die Revisi-on zeigt keinen Rechtsfehler dieser Feststellung auf. bb) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist auch die weitere, auf das Gutachten des Sachverst344ndigen gest374tzte Feststellung, dass die so genannte Charttechnik keine allgemein aner-kannte Methode zur Ableitung von Anlagestrategien ist und ihre Nichtbe-achtung deshalb keine Pflichtverletzung darstellt. 24 cc) Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht Vorbringen der Kl344gerin gem344337 247 296a ZPO und 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als nicht be-r374cksichtigungsf344hig angesehen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. 25 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Benachrichtigungspflicht ge-gen374ber der Kl344gerin verletzt. 26 Allerdings sind Verm366gensverwalter grunds344tzlich gem344337 247247 666, 675 Abs. 2 BGB verpflichtet, Kunden 374ber Verluste, die einen erhebli-chen Teil des eingesetzten Kapitals ausmachen, zu unterrichten (Senat, Urteil vom 29. M344rz 1994 - XI ZR 31/93, WM 1994, 834, 835 f.). Wann ein Verlust erheblich ist und ob bei der Beurteilung dieser Frage auf die 27 - 12 - Entwicklung des Gesamtportfolios oder auf die jeder einzelnen Anlage abzustellen ist (vgl. hierzu Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Infor-mationspflichten im Bankverkehr Rdn. 9.53-9.56), bedarf hier keiner Ent-scheidung. Jedenfalls ist die Benachrichtigungspflicht dispositiver Natur und kann vertraglich konkretisiert werden (vgl. Kienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 111 Rdn. 25; K374mpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 10.41; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankver-kehr Rdn. 9.70 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien neben den regelm344337igen Berichten 374ber Zusammensetzung und Entwick-lung des Depots zum Ende eines Quartals, die die Beklagte erteilt hat, eine gesonderte Benachrichtigung nur f374r eine im Gesamtportfolio einge-tretene Wertminderung von mehr als 20% vereinbart. Dass dieser Wert erreicht worden ist, macht die Kl344gerin nicht geltend. Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf eine Vereinbarung zwi-schen dem Vater der Kl344gerin und der Beklagten vom 4./8. Juni 1998. Diese ist vor Abschluss des Verm366gensverwaltungsvertrages der Kl344ge-rin getroffen worden und betrifft nicht das Vertragsverh344ltnis zwischen den Parteien. Aus dieser Abrede ergibt sich, anders als die Revision meint, auch keine Erweiterung der Informationspflicht dahin, dass die Beklagte 374ber einen Wertverlust von 15% zu unterrichten hatte. Die in der Vereinbarung angesprochene Erweiterung der Informationspflicht besteht vielmehr darin, dass der Vater der Kl344gerin unabh344ngig von den quartalsm344337igen Benachrichtigungen zus344tzlich informiert wird, wenn das verwaltete Verm366gen eine Wertminderung von mehr als 20% erf344hrt. Eine solche Wertminderung ist, wie dargelegt, nicht eingetreten. 28 - 13 - Ob eine Warnpflicht besteht, wenn die Kursentwicklung der Aktien Anlass gibt, eine 304nderung des Verm366gensverwaltungsvertrages in Er-w344gung zu ziehen, bedarf keiner Entscheidung, weil dies hier nicht gel-tend gemacht worden ist. 29 30 3. Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-tig gemacht, dass sie die Kl344gerin nicht dar374ber aufgekl344rt hat, dass we-der sie noch irgendein anderer Verm366gensverwalter 374ber wissenschaft-lich fundierte Methoden verf374gt, die gew344hrleisten, bessere Anlageer-gebnisse als Privatanleger zu erzielen. Ob die - ohne Vernehmung des von der Kl344gerin zur Kausalit344t be-nannten Zeugen, ihres Vaters, getroffene - Feststellung des Berufungs-gerichts, der Verm366gensverwaltungsvertrag w344re auch nach einer sol-chen Erkl344rung geschlossen worden, rechtsfehlerfrei ist, kann dahinste-hen. Es liegt bereits keine Pflichtverletzung vor, weil die Beklagte die von der Kl344gerin geforderte Aufkl344rung nicht schuldete. Die Beklagte hat sich durch den Abschluss des Verm366gensverwaltungsvertrages nicht zur Herbeif374hrung eines bestimmten Anlageergebnisses, d.h. eines konkre-ten Erfolges, verpflichtet. Der Verm366gensverwaltungsvertrag ist vielmehr ein Dienstvertrag in Form eines Gesch344ftsbesorgungsvertrages, der die Beklagte zur Verwaltung des Verm366gens der Kl344gerin in deren Interesse verpflichtete (vgl. Senat BGHZ 137, 69, 73). Da bereits aus dieser Ver-einbarung des Inhalts der vertraglichen Hauptleistungspflicht hervorgeht, dass die Beklagte sich nicht zur Erzielung eines bestimmten Anlageer-gebnisses verpflichtet hat, bedurfte es einer diesbez374glichen ausdr374ckli-chen Aufkl344rung nicht. Zudem hat die Beklagte nach ihrem nicht wider-legten Vortrag ihre Dienstleistung aufgrund einer umfassenden, an volks- 31 - 14 - und betriebswirtschaftlichen Daten orientierten, fundamental-analyti-schen Bewertung der Wertpapierm344rkte erbracht, die 374ber den durch-schnittlichen Aufwand eines Privatanlegers bei der Verwaltung seiner Wertpapiere hinausgeht. III. Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 32 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2004 - 4 O 545/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2006 - 10 U 77/04 -
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