BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 423/99 vom 7. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. Dezember 2000 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Oktober 1999 wird nicht a n - genommen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 118.568,81 DM festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die Beklagt en den Kläger über die Grundsätze der gerichtlichen Streitwertfestsetzung bei e i - ner Feststellungsklage und das daraus im Streitfall folgende Kostenrisiko im einzelnen hätten belehren müssen. Sie wären darüber hinaus verpflichtet g e - wesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Klageerhebung ohne Recht s - - 3 - nachteile hätte zurückgestellt werden können, weil dem Kläger, wenn der b e - hauptete Sachverhalt zutraf, nach gefestigter Rechtsprechung unter dem G e - sichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ein erst nach 30 Jahren verjährender Anspruch gegen den Sachverständigen aus positiver Vertrag s - verletzung zustand (vgl. BGHZ 67, 1, 8 f; 127, 378, 380, 384). Im Hinblick da r - auf hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, es spreche der Anscheinsbeweis dafür, daß der Kläger bei sachgerechter Beratung keine Klage gegen den Sachverständigen erhoben hätte. Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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