BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 424/06 Verk374ndet am: 23. Oktober 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank wegen Verletzung eines Ver-m366gensverwaltungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Am 23. Juni 1997 schloss der Kl344ger, der ein Holzhandelsgesch344ft betreibt, mit der Beklagten einen entgeltlichen Verm366gensverwaltungs-vertrag. Dabei vereinbarten die Parteien das "Depotgrundmodell ". Danach betrug der Anteil an Aktien und Aktienfonds zwischen 30% und 60%. Der Anteil der Wertpapiere bestimmter Risikoklassen (u.a. deut-sche und ausl344ndische Standardaktien, international gestreute Aktien-fonds, Emerging Markets Fonds, spekulative Anleihen) konnte bis zu 70% betragen. In diesem Rahmen konnte die Beklagte das ihr anvertrau-te Verm366gen nach ihrem Ermessen in Aktien, fest verzinslichen Wertpa-pieren und Investmentfonds anlegen. In einer Vereinbarung vom 4./8. Juni 1998 verpflichtete die Beklagte sich, den Kl344ger unabh344ngig von den quartalsm344337igen Verm366gensaufstellungen zus344tzlich zu infor-mieren, wenn das der Verwaltung unterliegende Verm366gen seit 334bersen-dung der letzten Unterrichtung eine Wertminderung von mehr als 20% erfahren sollte. Eine Erkl344rung des Kl344gers vom 15. August 2000 sah die Basisstrategie "Einkommen und Wachstum" sowie ebenfalls eine geson-derte Unterrichtung des Kl344gers 374ber eine im Gesamtportfolio eingetre-tene Wertminderung von mehr als 20% vor. Zu Beginn der Verm366gensverwaltung 374berwies der Kl344ger der Be-klagten 500.000 DM, sp344ter weitere Betr344ge. Die Beklagte legte diese in Wertpapieren an. Nach einer zun344chst positiven Entwicklung des Depots 3 - 4 - traten seit dem Jahr 2000 Verluste ein. Am 13. Juni 2002 k374ndigte der Kl344ger den Verm366gensverwaltungsvertrag fristlos. 4 Der Kl344ger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Vertrags-pflichten verletzt, weil sie trotz des erheblichen Kursverfalls der erwor-benen Wertpapiere unt344tig geblieben sei und keine Stop-Loss-Marken gesetzt habe. Jedenfalls nach einem Kursverfall von 15% seien verlust-begrenzende Ma337nahmen geboten gewesen. Die Beklagte habe ihn we-der rechtzeitig auf den Kursverfall und die Verluste bei einzelnen Wert-papieren noch auf die fehlende M366glichkeit, bessere Anlageergebnisse als Privatanleger zu erzielen, hingewiesen. Die Klage auf Ersatz der 15% 374berschreitenden Kursverluste von 19 Wertpapieren, insgesamt auf Zahlung von 157.499,84 200 nebst Zinsen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 - 5 - Es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte schuldhaft Pflichten aus dem Verm366gensverwaltungsvertrag verletzt habe. 8 9 Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, durch Stop-Loss-Marken den Verkauf von Wertpapieren sicherzustellen, deren B366rsenkurs mehr als 15% unter den Erwerbspreis gefallen sei. Der Verm366gensver-waltungsvertrag sehe dies nicht vor. Die Beklagte habe durch das Unter-lassen von Stop-Loss-Marken nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Senat folge dem in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. W. . Danach k366nne aus einem Kursverfall, auch von mehr als 15%, nicht geschlossen werden, dass der Kursverfall sich fortsetze. Da die weitere Kursentwicklung nicht prognos-tizierbar sei, gebe es aus Sicht der Finanzierungstheorie keinen zwin-genden Grund, im Rahmen langfristig ausgerichteter Anlagestrategien Stop-Loss-Marken zu setzen. Eine Pflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Be-klagte sich zur Prognose k374nftiger Kursentwicklungen nicht der Chart-technik bedient habe. Diese stelle nach den Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen keine allgemein anerkannte Methode zur Ableitung von Anla-gestrategien dar. Aus Informationen 374ber fr374here Aktienkurse lie337en sich keine statistisch signifikanten Daten f374r sinnvolle Investitionsentschei-dungen herleiten. 10 Der Kl344ger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Ver-m366gensdispositionen unter Verletzung einer anerkannten Theorie der Kursprognose getroffen habe. Er habe den Vortrag der Beklagten nicht widerlegt, sie, die Beklagte, habe die wirtschaftlichen, politischen, recht- 11 - 6 - lichen und gesellschaftlichen Entwicklungen auf dem Weltmarkt sowie alle zur Verf374gung stehenden Informationen 374ber die betroffenen Unter-nehmen und Emittenten beobachtet und auf dieser Grundlage regelm344-337ig Prognoseberichte 374ber den weiteren Kursverlauf der Wertpapiere er-stellt. Der Kl344ger habe auch nicht dem Vortrag der Beklagten widerspro-chen, dass diese an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orientierte, fundamental-analytische Bewertung eine anerkannte Analysemethode sei. Der Kl344ger habe keine konkreten Gr374nde vorgetragen, aus denen die f374r ihn angeschafften Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt nicht h344t-ten gekauft, gehalten oder verkauft werden d374rfen. Der Auffassung des Kl344gers, substantiierter Vortrag sei ihm ohne vorherigen n344heren Vortrag der Beklagten, insbesondere zu Researchberichten und Protokollen aus Anlageausschusssitzungen, nicht m366glich, sei nicht zu folgen. Der erst-instanzliche Vortrag des Kl344gers, die Beklagte habe pflichtwidrig Anteile an D. fonds gekauft, obwohl zuvor in Fachpublikationen vor einem Crash gewarnt worden sei, sei vom Landgericht zu Recht gem344337 247 296a ZPO nicht ber374cksichtigt worden. Der zweitinstanzliche Vortrag des Kl344gers zum ermessensfehlerhaften Kauf, Halten und Verkauf ver-schiedener Wertpapiere sei gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzu-lassen. 12 Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten nicht dadurch verletzt, dass sie den Kl344ger au337erhalb der regelm344337igen Benachrichtigungen 374ber die Entwicklung und Zusammensetzung des Depots zum Ende ei-nes Quartals nicht gesondert 374ber Verluste einzelner Wertpapiere unter-richtet habe. Die Parteien h344tten eine solche Benachrichtigung nur f374r 13 - 7 - den Fall einer im Gesamtportfolio eingetretenen Wertminderung von mehr als 20% seit 334bersendung der letzten quartalsm344337igen Unterrich-tung vorgesehen. Angesichts dieser Vereinbarung sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Kursverluste Weisungen des Kl344gers zur weiteren Verm366gensverwaltung einzuholen oder zu einem Strategiewechsel zu raten. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass sie dem Kl344ger vor Abschluss des Verm366gensverwaltungs-vertrages nicht erkl344rt habe, dass sie 374ber keine besseren Analyseme-thoden verf374ge als ein informierter Privatmann. Es sei nicht anzuneh-men, dass der Verm366gensverwaltungsvertrag nach einer solchen Erkl344-rung nicht abgeschlossen worden w344re. Der Kl344ger habe f374r seine dies-bez374gliche Behauptung keinen tauglichen Beweis angetreten, sondern nur seine eigene Vernehmung beantragt. Zudem habe er nach seinem eigenen Vortrag den Verm366gensverwaltungsvertrag nicht geschlossen, weil er von der Beklagten eine einem Privatmann nicht zug344ngliche Ana-lysemethode erwartet habe, sondern weil er keine ausreichende Zeit ge-habt habe, sein Verm366gen selbst zu verwalten. Au337erdem k366nne nicht angenommen werden, dass er als Kaufmann, der nach eigenen Angaben zu Beginn der Verm366gensverwaltung bereits seit mehr als f374nf Jahren Gesch344fte mit Aktien get344tigt hatte, nicht gewusst habe, dass auch pro-fessionelle Kapitalanleger Aktienkurse nicht sicher vorhersagen k366nnten. 14 - 8 - II. 15 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. Die Be-klagte schuldet dem Kl344ger keinen Schadensersatz wegen positiver Ver-tragsverletzung des Verm366gensverwaltungsvertrages. Das Berufungs-gericht hat die haftungsbegr374ndende Verletzung einer Vertragspflicht rechtsfehlerfrei verneint. 1. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch verletzt, dass sie die f374r den Kl344ger erworbe-nen Wertpapiere zu lange gehalten und ihren Wert als Folge des allge-meinen Kursr374ckgangs hat verfallen lassen. 16 a) Ein Verm366gensverwalter wird durch einen Verm366gensverwal-tungsvertrag, einen entgeltlichen Dienstvertrag in Form eines Gesch344fts-besorgungsvertrages, verpflichtet, das Verm366gen seines Kunden in des-sen Interesse zu verwalten. Er darf ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall fortlaufend 374ber das Verm366gen des Kunden disponieren und selbst344ndig Anlageentscheidungen treffen. Sind, wie im vorliegenden Fall, Anlagerichtlinien vereinbart, muss er sich in deren Rahmen halten (Senat BGHZ 137, 69, 73). Er hat sich um eine optimale Umsetzung der durch die Richtlinien vorgegebenen Ziele zu bem374hen und eine produkti-ve Verm366gensverwaltung zu betreiben (K374mpel, Bank- und Kapitalmarkt-recht 3. Aufl. Rdn. 10.19; Sch344fer, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 11/36). 17 - 9 - b) Eine Verletzung dieser Pflichten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festzustellen vermocht. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass derjenige, der eine objektive Pflichtverletzung als Voraussetzung eines Anspruches aus positiver Vertragsverletzung gel-tend macht, daf374r die Beweislast tr344gt (BGHZ 28, 251, 253; 48, 310, 312). Dies gilt auch f374r die Verletzung von Aufkl344rungs- und Beratungs-pflichten (vgl. Senat BGHZ 166, 56, 60) sowie von sonstigen Pflichten eines Verm366gensverwalters (Balzer, Verm366gensverwaltung durch Kredit-institute S. 178 f.; Sch344fer, in: Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapital-anlagerechts 3. Aufl. 247 23 Rdn. 59, jeweils m.w.Nachw.). 18 c) Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Beklagte keine sekund344re Darlegungslast. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn ei-ner nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, ihrem Prozessgeg-ner die Darlegung durch n344here Angaben 374ber die zu ihrem Wahrneh-mungsbereich geh366renden Verh344ltnisse zu erm366glichen, weil sie, anders als der au337erhalb des ma337geblichen Geschehensablaufs stehende Dar-legungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.). Eine sekund344re Darlegungslast kann auch bei der Verletzung von Aufkl344rungs- und Beratungspflichten bestehen (Senat BGHZ 166, 56, 60, m.w.Nachw.). 19 Diese Grunds344tze sind auf den vorliegenden Fall nicht 374bertrag-bar. Der Kl344ger wirft der Beklagten keine Aufkl344rungs- oder Beratungs-pflichtverletzung vor, sondern macht geltend, die Beklagte habe f374r ihn erworbene Wertpapiere trotz des starken R374ckgangs der B366rsenkurse pflichtwidrig nicht rechtzeitig verkauft. Die Tatsachen, die f374r die sub-stantiierte Darlegung einer solchen Pflichtverletzung erforderlich sind, 20 - 10 - sind dem Kl344ger bekannt oder k366nnen von ihm unabh344ngig von der Be-klagten in Erfahrung gebracht werden. Von den Daten der einzelnen Wertpapierk344ufe und -verk344ufe hatte der Kl344ger ausweislich der vorge-legten Schadensberechnung Kenntnis. Die erforderlichen Informationen 374ber volks- und betriebswirtschaftliche, politische, rechtliche und gesell-schaftliche Entwicklungen und Ver344nderungen, die die Beklagte, ihrem Vortrag zufolge, einer fundamental-analytischen Bewertung unterzogen und ihren Anlageentscheidungen zugrunde gelegt hat, liegen nicht au-337erhalb des Wahrnehmungsbereichs des Kl344gers, sondern sind grund-s344tzlich allgemein zug344nglich. Soweit die Revision meint, die Beklagte habe nicht nur diese In-formationen darzulegen, sondern dar374ber hinaus ihre internen Berichte und Entscheidungsabl344ufe offen zu legen und zu begr374nden, warum sie trotz Kenntnis negativer kursrelevanter Fakten bestimmte Aktien nicht verkauft hat, wird ihr Anliegen durch die Grunds344tze der sekund344ren Darlegungslast nicht getragen. Es ist dem Kl344ger m366glich und zumutbar, zun344chst seinerseits darzulegen, aus welchen Gr374nden konkrete Anla-geentscheidungen der Beklagten als Verm366gensverwalterin angesichts der einschl344gigen, 366ffentlich zug344nglichen Informationen 374ber die Markt-situation sowie die Unternehmen und Emittenten der Wertpapiere als Pflichtverletzungen anzusehen sein sollen (vgl. Sprockhoff WM 2005, 1739, 1743 f.; anders S. 1740 f374r die hier nicht relevante Frage, welche Erw344gungen der Verm366gensverwalter bei der Umsetzung der Anlage-richtlinien angestellt hat). Aus den Grunds344tzen der sekund344ren Darle-gungslast ergibt sich auch keine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei (Senat, Urteil vom 26. Juni 21 - 11 - 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653), etwa von Researchberich-ten und Protokollen aus Anlageausschusssitzungen der Beklagten. 22 d) Eine konkrete Pflichtverletzung hat der Kl344ger, wie das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht vorgetragen. aa) Das Unterlassen so genannter Stop-Loss-Marken kann, anders als die Revision meint, auch angesichts der erheblichen Kursverluste seit Mitte 2000 nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. Das Beru-fungsgericht hat unter Heranziehung eines Gutachtens des Sachverst344n-digen Prof. Dr. W. festgestellt, dass aufgrund des Verlustes einer Ak-tie gegen374ber einem vorgegebenen Kurs die weitere Kursentwicklung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 853). Stop-Loss-Marken in H366he von 15% sind danach bei langfristigen Anlageentscheidungen wie der vorliegenden Verm366gensverwaltung nicht heranzuziehen. Die Revisi-on zeigt keinen Rechtsfehler dieser Feststellung auf. 23 bb) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist auch die weitere, auf das Gutachten des Sachverst344ndigen gest374tzte Feststellung, dass die so genannte Charttechnik keine allgemein aner-kannte Methode zur Ableitung von Anlagestrategien ist und ihre Nichtbe-achtung deshalb keine Pflichtverletzung darstellt. 24 cc) Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht Vorbringen des Kl344gers gem344337 247 296a ZPO und 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als nicht be-r374cksichtigungsf344hig angesehen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. 25 - 12 - 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Benachrichtigungspflicht ge-gen374ber dem Kl344ger verletzt. 26 27 Allerdings sind Verm366gensverwalter grunds344tzlich gem344337 247247 666, 675 Abs. 2 BGB verpflichtet, Kunden 374ber Verluste, die einen erhebli-chen Teil des eingesetzten Kapitals ausmachen, zu unterrichten (Senat, Urteil vom 29. M344rz 1994 - XI ZR 31/93, WM 1994, 834, 835 f.). Wann ein Verlust erheblich ist und ob bei der Beurteilung dieser Frage auf die Entwicklung des Gesamtportfolios oder auf die jeder einzelnen Anlage abzustellen ist (vgl. hierzu Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Infor-mationspflichten im Bankverkehr Rdn. 9.53-9.56), bedarf hier keiner Ent-scheidung. Jedenfalls ist die Benachrichtigungspflicht dispositiver Natur und kann vertraglich konkretisiert werden (vgl. Kienle, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 111 Rdn. 25; K374mpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 10.41; Balzer, in: Welter/ Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 9.70 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien neben den regel-m344337igen Berichten 374ber die Zusammensetzung und Entwicklung des De-pots zum Ende eines Quartals, die die Beklagte erteilt hat, eine geson-derte Benachrichtigung nur f374r eine im Gesamtportfolio eingetretene Wertminderung von mehr als 20% vereinbart. Dass dieser Wert erreicht worden ist, macht der Kl344ger nicht geltend. Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Vereinbarung zwi-schen den Parteien vom 4./8. Juni 1998. Daraus ergibt sich, anders als die Revision meint, keine Erweiterung der Informationspflichten dahin, dass die Beklagte den Kl344ger 374ber einen Wertverlust von 15% zu unter- 28 - 13 - richten hatte. Die in der Vereinbarung angesprochene Erweiterung der Informationspflicht besteht vielmehr darin, dass der Kl344ger unabh344ngig von den quartalsm344337igen Benachrichtigungen zus344tzlich informiert wird, wenn das verwaltete Verm366gen eine Wertminderung von mehr als 20% erf344hrt. Eine solche Wertminderung ist, wie dargelegt, nicht eingetreten. Ob eine Warnpflicht besteht, wenn die Kursentwicklung der Aktien Anlass gibt, eine 304nderung des Verm366gensverwaltungsvertrages in Er-w344gung zu ziehen, bedarf keiner Entscheidung, weil dies hier nicht gel-tend gemacht worden ist. 29 3. Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-tig gemacht, dass sie den Kl344ger nicht dar374ber aufgekl344rt hat, dass we-der sie noch irgendein anderer Verm366gensverwalter 374ber wissenschaft-lich fundierte Methoden verf374gt, die gew344hrleisten, bessere Anlageer-gebnisse als Privatanleger zu erzielen. 30 Das Berufungsgericht hat die Kausalit344t zwischen der unterbliebe-nen Aufkl344rung und dem Abschluss des Verm366gensverwaltungsvertrages rechtsfehlerfrei verneint. Seine Auffassung, der Kl344ger habe mit der Be-antragung seiner eigenen Vernehmung keinen tauglichen Beweis ange-treten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (247247 447, 448 ZPO). 31 Au337erdem liegt bereits keine Pflichtverletzung vor, weil die Beklag-te die vom Kl344ger geforderte Aufkl344rung nicht schuldete. Die Beklagte hat sich durch den Abschluss des Verm366gensverwaltungsvertrages nicht zur Herbeif374hrung eines bestimmten Anlageergebnisses, d.h. eines kon-kreten Erfolges, verpflichtet. Der Verm366gensverwaltungsvertrag ist viel- 32 - 14 - mehr ein Dienstvertrag in Form eines Gesch344ftsbesorgungsvertrages, der die Beklagte zur Verwaltung des Verm366gens des Kl344gers in dessen Interesse verpflichtete (vgl. Senat BGHZ 137, 69, 73). Da bereits aus dieser Vereinbarung des Inhalts der vertraglichen Hauptleistungspflicht hervorgeht, dass die Beklagte sich nicht zur Erzielung eines bestimmten Anlageergebnisses verpflichtet hat, bedurfte es einer diesbez374glichen ausdr374cklichen Aufkl344rung nicht. Zudem hat die Beklagte nach ihrem nicht widerlegten Vortrag ihre Dienstleistung aufgrund einer umfassen-den, an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orientierten, funda-mental-analytischen Bewertung der Wertpapierm344rkte erbracht, die 374ber den durchschnittlichen Aufwand eines Privatanlegers bei der Verwaltung seiner Wertpapiere hinausgeht. - 15 - III. 33 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2004 - 4 O 544/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2006 - 10 U 76/04 -
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