BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 424/10 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp am 8. Mai 2012 beschlossen: Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Kl ä- gerin gegen das am 3. November 2010 verkündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat au f- grund der Rücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wi r- kung verloren (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Der Revisionsstreitwert wird auf 141.798,56 i- on der Beklagten 110.495 31.303,56 Gründe: I. Die Kläger in nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung von Beteiligungen an der F . Medie n- fonds .. GmbH & Co. KG und der F . Medienfonds .. GmbH & Co. KG in Anspruch. 1 - 3 - Die Klägerin verlangt unter anderem, gestützt auf den Vorwurf mehrerer Aufklärungs - und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Übertragung der erwo r- benen Anteile Rückzahlung der (aus Eigenkapital finanzierten) Beteiligungsb e- träge zzgl. entgangenen Gewinns in Höhe von 8% p.a . seit Zeichnung der B e- teiligungen sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage hatte in der Berufungsinstanz bis auf Teile des entgangenen Gewinns und der Rechtsanwaltskosten im Wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revisi on mit der Begründung zugelassen, die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zur Offenbarungspflicht über verdeckte Rückvergütungen werde von den Instanzgerichten unterschiedlich interpretiert. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag hins ichtlich des entgangenen Gewinns und der Rechtsanwaltskosten weiter. Die Beklagte hat ihre am selben Tag eingelegte Revision inzwischen zurückgenommen. II. Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Eine Fortführung als Anschlus s- revision kommt nach Rückn ahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr in Betracht. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten der Klägerin zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen erg e- ben (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 mwN). A ufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt 2 3 4 5 6 - 4 - deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozes s- parteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspa r- tei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 5 und vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 8. Februar 2011 II ZR 206/08, WM 2011, 749 Rn. 10 , vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW - RR 2005, 715, 716 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgeri cht hat die Revision zugelassen, weil "die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht der beratenden Bank über verdeckte Rückvergütungen und Provisionen von den ung konnte zwar nicht auf diese unselbständige Rechtsfrage zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, juris Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat damit aber deutlich zum Ausdruck gebr acht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob die angenommenen Sch a- densersatzansprüche (dem Grunde nach) bestehen. Die von der Klägerin a n- gegriffenen Feststellungen zur Höhe des entgangenen Gewinns und der ersat z- fähigen Rechtsanwaltskosten hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich vielmehr, dass es insoweit von unumstrittenen und nicht klärungsbedürftigen Rechtsgrundsä t- zen ausgegangen ist. Aufgrund einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich somit der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hi n- sich t lich des zugesprochenen Teils der Klage zuzulassen. 7 - 5 - 2. Die Revision der Klägerin kann auch nicht mehr als Anschlussrevisio n fortgeführt werden. Eine unzulässige Revision ist zwar in eine Anschlussrevision umzude u- ten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW - RR 2011, 1106 Rn. 24 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 7 und zur Beruf ung auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 387 f.) . Aufgrund der Revisionsrücknahme durch die Beklagte ist die Anschlussrevision allerdings wirkungslos geworden (§ 554 Abs. 4 ZPO). Nur dies ist im Tenor (deklaratorisch) festzustell en. Über ein eingelegtes Rechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW - RR 2007, 786 Rn. 13 und vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Ist die Revision in eine Anschlussrevision umzude u- ten , kann und muss somit nur über die Anschlussrevision, nicht aber (auch) über die Revision entschieden werden . Das gilt auch dann, wenn das zunächst eingelegte Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zei t- punkt als Anschlussrechtsmittel f ortgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, 2660 mwN). 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge richtshofs sind dem Rev i- sionskläger grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlus s- revision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch Rücknahme der Revision verliert. Die Anschlussrevision ist kein eigenes Rechtsmit tel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Revisionskläger eing e- legten Rechtsmittels. Wird die Anschlussrevision durch die im Belieben des R e- visionsklägers stehende Rücknahme der Revision ohne gerichtliche Sachen t- 8 9 10 11 - 6 - scheidung hinfällig, können die diesbez üglichen Kosten dem Anschlussrevis i- onskläger deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwe n- dung von § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO auferlegt werden (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW - RR 2005, 727, 728 , vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW - RR 2005, 651 und vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 235 ff.). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine unselbständige A n- schl ussberufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW - RR 2007, 786 Rn. 13 f. mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstreit in Rn. 10 f.). Gleiches muss im Fall der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision g elten. Ist ein Rechtsmittel als unselbständ i- ges Anschlussrecht s mittel zu qualifizieren, kommt es nicht mehr darauf an, wann es eingelegt wurde. Die durch ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel ausgelösten höheren Kosten müsste der Rechtsmittelführer jed enfalls bei Erfolg des Anschlussrechtsmittels tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob das u r- sprünglich selbständig eingelegte Rechtsmittel unzulässig war. Weil es somit auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung allein auf die Erfolgsaussicht der unsel bständigen Anschlussrevision ankäme, erscheint es sachgerecht, dem Revisionskläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Gericht durch die in se i- nem Belieben stehende Rücknahme jede Möglic hkeit, über die Erfolgsaussicht der Anschlussrevision zu entscheiden, zumal sie nicht frei von der gegner i- schen Revision weiterverfolgt werden kann (§ 554 Abs. 4 ZPO). Durch die Rücknahme der Revision unterliegt somit nur der Revisionskläger, währen d dies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussrevision nichts aussagt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW - RR 2007, 786 Rn. 14 zur Berufung). 12 - 7 - 4. Der Revisionsstreitwert beträgt 141.798,56 e- klagten entfallen 110.495 31.303,56 45 Abs. 2 i . V . m . Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG zusammenzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1978 - GSZ 1/78, BGHZ 72, 339 und vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW - RR 2005, 651). Soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von en t- gangenem Gewinn und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet, handelt es sich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert nicht erhöhen. Dass die Klägerin die Zinsen unter dem rech t- lichen Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns verlangt, ändert nichts daran, dass es sich um eine Nebenforderung der Hauptforderung auf Rückzahlung des inv estierten Kapitals handelt. Auch ein Schaden, der wie Zinsen als gleich ble i- bender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ( BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245; RGZ 158, 350, 351; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 19 W 46/10, juris Rn. 6; Meyer, GKG, 13. Aufl., § 4 ZPO Rn. 42; auch S tein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. , § 4 Rn. 19 für Verzugsschaden; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Febr uar 2000 - XI ZR 273/99, NJW - RR 2000, 1015 zur Nutzungsentschädigung und Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3 zu Darlehen s- zinsen ). Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei entgangenen Anlag e- zinsen handele es sich um eine selbstä ndige Schadensposition, die von der Schadensersatzforderung bezüglich des Anlagekapitals unabhängig sei (vgl. dazu OLG Stuttgart, BKR 2011, 250 Rn. 34; OLG Stuttgart, NJW - RR 2011, 714, 715; OLG Frankfurt, WM 2012, 445; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 17 U 173/10, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, BKR 2010, 391, 392; Saenger/Bendtsen, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 10; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., 13 14 - 8 - § 4 Rn. 12 und 14; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 43 GKG Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 8; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 32; unergiebig BGH, Beschluss vom 29. April 1971 III ZR 142/70 [= KostRsp. § 4 ZPO Nr. 30] und BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - III ZR 145/09, juris Rn. 1, 3). Macht ein Kläger ab dem Zeitpunkt des E intritts des Ve r- zuges seinen Verzugsschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend, so handelt es sich unzweifelhaft um eine nicht streitwerterhöhende Nebenford e- rung. Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugszinsen oder zusätzlich zu diesen entga ngene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245). Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen fü r den Zeitraum vor Eintritt des Verzuges begehrt werden, weil nur Schäden, die in anderer Form als der eines Zinsschadens geltend gemacht werden, von § 4 Abs. 1 ZPO nicht erfasst we r- den (RGZ 158, 350, 351). - 9 - Die Klägerin wendet sich demgegenüber mit ihre r Anschlussrevision ausschließlich dagegen, dass ihr entgangener (Zins - )Gewinn und die vorg e- rich t lichen Rechtsanwaltskosten nicht in der vollen begehrten Höhe zugespr o- chen worden sind. Diese Forderungen sind bezüglich ihres Rechtsmittels daher Hauptforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7 f. und Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 96/80, WM 1981, 1091, 1092), so dass sich de r Streitwert der Anschlussrevision nach ihnen b e- misst. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2010 - 2 - 24 O 196/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2010 - 19 U 73/10 - 15
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