BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 425/04 Verk374ndet am: 28. M344rz 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ Altforderungsregelungsgesetz (AFRG) 247 1; BGB 247 222 Abs. 2 a.F. a) 247 1 AFRG ist auf Darlehensforderungen, die mangels Belegenheit im Machtbereich der die Enteignung aussprechenden Beh366rde nicht wirk-sam enteignet werden konnten, analog anzuwenden. b) F374r die Anwendung des 247 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. kommt es nicht darauf an, ob die Verj344hrung im Zeitpunkt der Leistung rechtlich zweifel-haft war. c) Zur Anwendbarkeit des 247 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der Bundesrepublik Deutschland als Gl344ubigerin. BGH, Urteil vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 425/04 - Kammergericht Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 28. M344rz 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsit-zenden, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutsch-land die Erstattung von Zahlungen auf von der Beklagten aus 374berge-gangenem Recht geltend gemachte Darlehensforderungen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Von 1926 bis 1941 gew344hrten die M. L. in Berlin, die Bank f374r I. (ab 1938: Deutsche I. bank) und das Deutsche Reich dem Gro337vater und sp344ter dem Vater des Kl344gers verschiedene Darlehen. Diese wurden an dem in Branden-burg gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Darlehensnehmer grundpfandrechtlich gesichert und waren Gegenstand landwirtschaftli- 2 - 3 - cher Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der land-wirtschaftlichen Schuldverh344ltnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331). 3 Durch Verordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. Gro337-Berlin I S. 112) wurden die kreditgebende M. L. und die I. bank mit ihrem gesamten Verm366gen von dem f374r Ost-Berlin zu-st344ndigen Magistrat enteignet und ihr Verm366gen unter 334berf374hrung in Volkseigentum verstaatlicht. 1955 wurden auch die grundpfandrechtlich belasteten Grundst374cke des landwirtschaftlichen Anwesens der Darle-hensnehmer Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokra-tische Republik, nachdem der Vater des Kl344gers die DDR 1953 verlassen hatte. Die Grundpfandrechte wurden gel366scht. Im Jahr 1996 374bertrug das Landesamt zur Regelung offener Ver-m366gensfragen Brandenburg das Eigentum an den enteigneten Grundst374-cken nach 247 6 Abs. 6 a VermG auf den Kl344ger, der seinen Vater 1968 beerbt hatte. Zwei Jahre sp344ter k374ndigte die Beklagte s344mtliche Darle-hen zum 30. M344rz 1999 und forderte den Kl344ger zur Zahlung der noch valutierenden Darlehensbetr344ge nebst Zinsen (ab der Restitution der Grundst374cke) auf. Der Kl344ger kam der Zahlungsaufforderung im M344rz 1999 nach. 4 Mit der Klage begehrt er die R374ckzahlung des von ihm geleisteten Betrages von 17.066,70 200 nebst Zinsen. Er macht geltend, die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Durch die Enteignung der Grundst374cke seines Vaters sei die Gesch344ftsgrundlage f374r die Darlehen weggefallen. Au337erdem seien die Darlehensforderungen im Zeitpunkt der Zahlung so- 5 - 4 - wohl verwirkt als auch verj344hrt gewesen. Als Hoheitstr344gerin k366nne sich die Beklagte nicht auf 247 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. berufen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebe-gehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Dem Kl344ger stehe kein Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Rechtsgrund f374r seine Zahlung seien die zun344chst in Volksei-gentum der Deutschen Demokratischen Republik und sodann in das Verm366gen der Beklagten 374bergegangenen Forderungen aus Altdarlehen gewesen. Diese Forderungen seien nicht wegen der Enteignung der Grundst374cke nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344fts-grundlage erloschen. Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes der Rechtsvorg344nger des Kl344gers sei nicht Gesch344ftsgrundlage der Dar- 9 - 5 - lehensgew344hrung gewesen. Die Anspr374che auf R374ckzahlung der Darle-hen seien auch nicht verwirkt gewesen, da der Kl344ger bzw. dessen Rechtsvorg344nger keine Vertrauensinvestitionen get344tigt h344tten und daher das notwendige Umstandsmoment fehle. Nach der Restitution der Grundst374cke habe die Geltendmachung der Darlehensforderungen nicht gegen 247 242 BGB versto337en. Schlie337lich st374nden dem R374ckzahlungsbe-gehren 247247 222 Abs. 2, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entgegen. Die Be-klagte habe den Kl344ger nicht auf eine m366gliche Verj344hrung der Darle-hensforderungen hinweisen m374ssen. Die Behauptung, sie habe ihn aktiv und in t344uschender Weise von der Pr374fung der Verj344hrungseinrede ab-gehalten, sei nicht durch Tatsachen belegt. Dass die Beklagte nach der Kl344rung der Verj344hrungsfrage durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 148, 90) Forderungen aus Altdarlehen nicht mehr geltend mache, stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Kl344gers dar. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine R374ckzahlungsverpflich-tung der Beklagten abgelehnt. 10 1. Ohne Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen den Aus-gangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte sei Inhaberin der ur-spr374nglich der M. L. und der Bank f374r I. zustehenden Darlehensr374ckzahlungsanspr374che gewor-den. Ein Bereicherungsanspruch ist nicht schon wegen der fehlenden Gl344ubigerstellung der Beklagten gegeben. 11 - 6 - 12 a) Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die An-spr374che auf R374ckzahlung der von den beiden Kreditinstituten gew344hrten Darlehen nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-blik 374ber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im Folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Beklagte 374bergegangen sind, weil diese Anspr374che m366glicherweise nicht von der Enteignung der urspr374nglichen Gl344ubigerinnen durch die Verordnung vom 10. Mai 1949 erfasst wurden. Hierf374r k366nnte - wie die Revision zu Recht geltend macht - sprechen, dass die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 durch das Territorialit344tsprinzip begrenzt war und daher nur Forderungen erfasste, die damals im Machtbereich des Ost-Berliner Ma-gistrats belegen waren (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448 m.w.Nachw.; BVerwG, ZIP 1997, 254, 255). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Darlehensr374ckzahlungsan-spr374chen, die sich auf ein in Brandenburg und damit in einem Land der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) gelegenes Anwesen bezogen, zweifelhaft (vgl. BVerwG aaO S. 255 f. mit ausf374hrlicher Be-gr374ndung; auch BVerwGE 101, 201, 203 f.). b) Diese erstmals im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage kann aber offen bleiben. Selbst wenn die streitgegenst344ndlichen Forderungen, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten, urspr374nglich nicht wirksam enteignet worden sein sollten, sind sie jetzt so zu behan-deln, als ob sie zum Finanzverm366gen im Sinne des Art. 22 Einigungsver-trag geh366ren. 247 1 des Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589; im Folgenden: Altforderungsrege- 13 - 7 - lungsgesetz 226 AFRG), der hier zur Vermeidung von Wertungswiderspr374-chen entsprechend anzuwenden ist, schlie337t in diesen F344llen einen Be-reicherungsanspruch wegen fehlender Gl344ubigerstellung der Beklagten aus. 14 aa) Das AFRG ist vom Revisionsgericht zu ber374cksichtigen, da es am 17. Juni 2005 und damit vor der Entscheidung 374ber die Revision in Kraft getreten ist und das streitige Rechtsverh344ltnis nach seinem zeitli-chen Geltungsbereich erfasst (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348, 350). bb) 247 1 AFRG regelt die Zuordnung vor dem 8. Mai 1945 begr374n-deter Darlehensforderungen von Kreditinstituten, die im Beitrittsgebiet (Art. 3 EV) auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden (Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10). Soweit eine solche Forderung mangels Belegenheit in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte, steht diese Forderung nunmehr unter den Voraussetzungen des 247 1 Abs. 1 AFRG dem Bund (Entsch344digungsfonds) zu. Soweit vor Inkrafttre-ten dieses Gesetzes die Kreditanstalt f374r Wiederaufbau Darlehensforde-rungen im Sinne von 247 1 Abs. 1 AFRG bereits f374r das vom Bund treu-h344nderisch verwaltete Finanzverm366gen nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezo-gen hat, verbleibt es gem344337 247 1 Abs. 3 AFRG dabei. War Gl344ubiger der Forderung ein Kreditinstitut, das seinen ausschlie337lichen Sitz in dem Bei-trittsgebiet nach Art. 3 EV hatte und deshalb in Folge besatzungsrechtli-cher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist, steht die Forderung dem Finanzverm366gen gem344337 Art. 22 Abs. 1 EV zu (247 1 Abs. 2 AFRG). 15 - 8 - cc) Nach seinem Wortlaut gilt 247 1 AFRG nur f374r solche Forderun-gen, die - anders als hier - nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet belegen waren. Allerdings ist das Gesetz analog anzuwenden auf Forde-rungen, die - wie hier - zwar im Beitrittsgebiet gem344337 Art. 3 EV, aber nicht in dem Machtbereich der die Enteignung anordnenden Beh366rde be-legen waren und deshalb aufgrund des Territorialit344tsprinzips ebenfalls nicht wirksam enteignet werden konnten. Sowohl die notwendige plan-widrige Regelungsl374cke als auch eine vergleichbare Interessenlage sind gegeben. 16 (1) Nach der Gesetzesbegr374ndung wollte der Gesetzgeber eine klare Zuordnung der Altforderungen schaffen (Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10), nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) klargestellt hat-te, dass Enteignungsma337nahmen eines Staates nur Verm366genswerte erfassen k366nnen, die in seinem Staatsgebiet belegen sind. Dies hatte zur Folge, dass die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Ent-eignungsma337nahmen nicht alle Forderungen erfasst haben, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten und f374r die die betroffe-nen Kreditinstitute, die sich ebenfalls regelm344337ig als enteignet ansahen, soweit sie ihren Sitz in den westlichen Besatzungszonen hatten oder ihn dorthin verlegt haben, im Rahmen der W344hrungsreform (West) Aus-gleichsforderungen zugeteilt bekamen, weil die Forderungen nach der Teilung Deutschlands nicht mehr realisierbar waren. Diese Forderungen stehen nach 247 1 Abs. 1 AFRG dem Bund zu. Soweit in der Vergangenheit Forderungen entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes f374r das Finanzverm366gen nach Art. 22 Abs. 1 EV vereinnahmt worden sind, bleibt es dabei. Grund hierf374r war, dass eine nachtr344gliche Aufteilung 17 - 9 - einen unn366tigen Verwaltungsaufwand erzeugen w374rde, weil in einer Viel-zahl von abgeschlossenen Einzelf344llen zeit- und arbeitsintensive Re-cherchen durchgef374hrt werden m374ssten, die in keinem vern374nftigen Ver-h344ltnis zum Ertrag st374nden, der wegen der Tilgung der Ausgleichsforde-rungen ohnehin an den Bund abzuf374hren w344re (BT-Drucks. 15/4640 S. 8, 10). (2) Diese Gr374nde treffen nicht nur auf Forderungen zu, die - wie in dem Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) - au337erhalb des in Art. 3 EV genannten Gebietes belegen waren, sondern gelten erst recht f374r solche Forderungen, die - wie hier - in die-sem Gebiet, aber nicht im Machtbereich der die Enteignung vornehmen-den Verwaltung belegen waren. Abweichend von dem Wortlaut des 247 1 Abs. 1 Satz 1 AFRG, der nur die erste Gruppe erfasst, ergeben sich aus der Gesetzesbegr374ndung keine Anhaltspunkte daf374r, dass eine unter-schiedliche Behandlung der beiden Arten von Forderungen beabsichtigt war. Der Umstand, dass die Gesetzesbegr374ndung ausschlie337lich auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) Be-zug nimmt und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezem-ber 1996 (ZIP 1997, 254) nicht erw344hnt, spricht daf374r, dass die in letzte-rem Urteil und auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Konstellation einer nach der Rechtswirklichkeit der DDR bestehenden, in Wahrheit aber mit R374cksicht auf das Territorialit344tsprinzip nicht wirksamen Enteig-nung nicht gesehen wurde, eine Differenzierung zwischen den Fallgrup-pen jedoch nicht gewollt war. 18 Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass eine planwidrige Regelungsl374cke vorliegt, die wegen der vergleichbaren Interessenlage 19 - 10 - durch eine analoge Anwendung des 247 1 AFRG geschlossen werden kann. 20 dd) Die Anspr374che auf R374ckzahlung der von der Bank f374r I. gew344hrten Kredite sind damit analog 247 1 Abs. 3 AFRG endg374ltig der Beklagten zugeordnet, auch wenn sie von der Ent-eignung vom 10. Mai 1949 nicht rechtswirksam erfasst worden sein soll-ten. Es handelt sich dabei um Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 be-gr374ndet wurden und zwar zugunsten eines Kreditinstituts, das durch be-satzungshoheitliche Ma337nahmen - die Verordnung zur 334berf374hrung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigen-tum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Gro337-Berlin I S. 112) - enteignet wurde. Selbst wenn diese Enteignung die in Rede stehenden Forderungen nicht wirksam erfasst haben sollte, galten sie doch in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet und wurden 1999 und damit vor Inkrafttreten des AFRG von der Beklagten durch die Kreditanstalt f374r Wiederaufbau nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezogen. ee) Da die M. L. in Folge besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist (vgl. Enzy-klop344disches Lexikon f374r das Geld-, Bank- und B366rsenwesen, 2. Aufl., "Landschaften", vor I.), stehen deren Anspr374che aus den von ihr gew344hr-ten Darlehen in entsprechender Anwendung von 247 1 Abs. 2 AFRG dem Finanzverm366gen gem344337 Art. 22 Abs. 1 EV und damit ebenfalls der Be-klagten zu. 21 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung des Kl344-gers an die Beklagte auch nicht deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil 22 - 11 - die schuldrechtlichen Anspr374che auf R374ckzahlung der Darlehen infolge der Enteignung der Grundst374cke erloschen gewesen w344ren. Mit der 334berf374hrung der Grundst374cke in Volkseigentum gingen zwar die darauf lastenden Grundpfandrechte unter, die durch die eingetragenen dingli-chen Rechte gesicherten pers366nlichen Forderungen blieben hingegen bestehen (vgl. Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10; vgl. LG Leipzig R334 BARoV 1999 Nr. 5 S. 17, 18; Kiethe, in: RVI, B 100 Vorb. 247247 18, 18 a, 18 b VermG Rdn. 7; Niebur, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Verstegen, VermG, 247 27 Rdn. 20; Kuhlmey OVspezial 2000, 265, 266). Dies gilt auch f374r die Forderungen, die im Zeitpunkt der Grundst374cksenteignung der Deutschen Demokratischen Republik zu-standen, obwohl damit der Gl344ubiger der pers366nlichen Forderung zugleich Eigent374mer der zur Sicherung dieser Forderung mit Grund-pfandrechten belasteten Grundst374cke wurde. Anders als die Revision meint, sind die Forderungen auch nicht mit der Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebs analog 247 1181 BGB erlo-schen. Diese Norm regelt nur das Erl366schen der Hypothek, aber nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundst374ck auf die pers366nliche For-derung (vgl. M374nchKommBGB/Eickmann, 4. Aufl. 247 1181 Rdn. 12; Stau-dinger/Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 247 1181 Rdn. 18). 23 Abgesehen davon ist hier entgegen der Auffassung der Revision mit der Enteignung nicht die (zwangsweise) Befriedigung der Forderung verbunden gewesen. Der Eigentums374bergang stand vielmehr in keinem Zusammenhang mit der Befriedigung der Darlehensforderungen. Diese h344tte wegen der grundpfandrechtlichen Absicherung der Darlehen zwar auch aus den Grundst374cken erfolgen k366nnen. Dazu w344re aber die Ein- 24 - 12 - haltung des Vollstreckungsverfahrens, also der gerichtliche Verkauf des Grundst374cks und die Verteilung des Erl366ses notwendig gewesen (so z.B. sp344ter 247 1 Abs. 3 der Verordnung 374ber die Vollstreckung in Grundst374cke und Geb344ude vom 18. Dezember 1975, GBl. DDR 1976 I S. 1). Darum geht es hier nicht. Der Eigentums374bergang beruhte allein auf der Ver-ordnung zur Sicherung von Verm366genswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR 1952 S. 615), weil der Vater des Kl344gers die Deutsche Demokrati-sche Republik verlassen hatte, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten. 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch die entsch344di-gungslose Enteignung der Grundst374cke des landwirtschaftlichen Anwe-sens sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Gesch344fts-grundlage der Darlehensvertr344ge weggefallen und daher der jeweilige Gl344ubiger nach 247 242 BGB gehindert gewesen, den Schuldner auf R374ck-zahlung der Darlehen in Anspruch zu nehmen. 25 a) Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht verneint hat, dass der Fortbestand des fr374heren landwirtschaftlichen Betriebes Ge-sch344ftsgrundlage der in Rede stehenden Darlehensvertr344ge gewesen sei, l344sst keine Rechtsfehler erkennen. 26 aa) Fehlerfrei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Gesch344ftsgrundlage nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Ver-tragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Gesch344ftsgegner erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vor- 27 - 13 - handensein oder k374nftigen Eintritt bestimmter Umst344nde, auf denen der Gesch344ftswille der Parteien sich aufbaut, sind (Senatsurteile vom 4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998, 23, 24 und vom 24. Sep-tember 2002 - XI ZR 345/01, WM 2002, 2281, 2283, insoweit in BGHZ 152, 114 ff. nicht abgedruckt, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraus-setzungen hat das Berufungsgericht f374r den Fortbestand des fr374heren landwirtschaftlichen Betriebes nicht als gegeben erachtet, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen w344ren. bb) Grunds344tzlich tr344gt allein der Darlehensnehmer das Risiko, ob und aus welchen Mitteln ihm die R374ckzahlung des Darlehens m366glich ist. Dass hier bei Abschluss der Darlehensvertr344ge etwas anderes galt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision macht das nicht geltend. 28 cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht dadurch zur Gesch344ftsgrundlage der Darlehensvertr344ge geworden, dass letztere Ge-genstand von Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverh344ltnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) waren. Die Entschuldungsverfahren dienten lediglich dem Zweck, die Verschuldung eines landwirtschaftlichen Betriebes allm344hlich bis auf die Grenze der M374ndelsicherheit zur374ckzuf374hren (247 1 Abs. 2 des Geset-zes). Das Gesetz enth344lt jedoch keine Anhaltspunkte daf374r, dass hier-durch Einfluss auf die Gesch344ftsgrundlage der betroffenen Darlehensver-tr344ge genommen werden und die R374ckf374hrung der Darlehen nur noch aus den Ertr344gen des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen sollte. 29 - 14 - b) Im 334brigen l344gen die Voraussetzungen f374r einen Wegfall der R374ckzahlungsverpflichtung im Wege der Vertragsanpassung nach 247 242 BGB selbst dann nicht vor, wenn der Fortbestand des landwirtschaftli-chen Betriebes Gesch344ftsgrundlage der Darlehensvertr344ge geworden w344re. Denn nicht jede einschneidende Ver344nderung der bei Vertragsab-schluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verh344ltnisse rechtfer-tigt eine Vertragsanpassung. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren Er-gebnis f374hren w374rde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist (BGHZ 121, 378, 393; 127, 212, 218; 128, 230, 238). Die danach erfor-derliche umfassende Interessenabw344gung unter W374rdigung aller Um-st344nde (Senat BGHZ 127, 212, 218) l344sst hier nicht erkennen, dass die R374ckzahlung der Darlehensvaluta f374r den Kl344ger unzumutbar gewesen w344re. Zwischen der Gew344hrung der Kredite und der Enteignung der Grundst374cke lag ein Zeitraum von 14 bis 29 Jahren, in denen die Ein-k374nfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zur R374ckf374hrung der Darle-hen genutzt werden konnten. Zudem hat der Kl344ger die Grundst374cke 1996 zur374ckerhalten, so dass er sie seitdem wieder wirtschaftlich nutzen kann. Der in der Zwischenzeit fehlenden Nutzungsm366glichkeit hat die Beklagte bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie Zinsen erst f374r die Zeit nach der Restitution der Grundst374cke verlangt hat. 30 4. Angesichts der R374ck374bertragung der Grundst374cke auf den Kl344-ger hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte trotz der urspr374nglichen Enteignung nicht wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens nach Treu und Glauben (247 242 BGB) an der Geltendmachung ihrer Darlehensr374ckzah-lungsanspr374che gehindert war. 31 - 15 - 32 Der Einwand, dass die Aus374bung eines Rechts gegen 247 242 BGB verst366337t, f374hrt nicht zwingend zum endg374ltigen Erl366schen dieses Rech-tes. Ma337geblich f374r die Beurteilung der Treuwidrigkeit ist vielmehr der Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Sofern die Situation in tat-s344chlicher Hinsicht noch reversibel ist, kann der Einwand des Rechts-missbrauchs nachtr344glich entfallen (BGHZ 52, 365, 368; BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51, NJW 1952, 420, 421). Das ist hier der Fall. Auch wenn die Enteignung von der Deutschen Demokratischen Republik als endg374ltig angesehen wurde, konnte der Eigentumsverlust doch r374ckg344ngig gemacht werden. Dies hat die Beklag-te mit der Restitution der Grundst374cke nach 247 6 Abs. 6 a VermG getan, bevor sie - zwei Jahre sp344ter - die R374ckzahlung der Darlehen verlangt hat. Damit konnte der Kl344ger die Grundst374cke im Zeitpunkt der Geltend-machung der Darlehensforderungen wieder wirtschaftlich nutzen. Die Zahlungsaufforderung der Beklagten, die Zinsen erst f374r die Zeit nach der R374ckgabe der Grundst374cke verlangt hat, stellt deshalb keinen Ver-sto337 gegen Treu und Glauben dar (im Ergebnis ebenso Peters JZ 2002, 101, 102). 33 5. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zahlung des Kl344gers an die Beklagte auch nicht deshalb rechtsgrundlos erfolgt, weil die von der Beklagten geltend gemachten Darlehensr374ckzahlungsanspr374che in-folge Zeitablaufs verwirkt gewesen w344ren. 34 a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Unt344-tigkeit seines Gl344ubigers 374ber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver 35 - 16 - Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die versp344tete Geltendma-chung gegen Treu und Glauben verst366337t. Zu dem Zeitablauf m374ssen be-sondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umst344nde hin-zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-tigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. Senats-urteil vom 13. Juli 2004 226 XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 m.w.Nachw.). b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehler-frei verneint. Unabh344ngig von der Frage, aus welchen Gr374nden die Dar-lehensr374ckzahlungsanspr374che bis 1998 nicht geltend gemacht wurden und ob deshalb ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, fehlt es je-denfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten daf374r, dass sich der Kl344-ger oder sein Rechtsvorg344nger wegen der Unt344tigkeit der Deutschen Demokratischen Republik und der Beklagten tats344chlich darauf einge-richtet haben, nicht mehr auf R374ckzahlung in Anspruch genommen zu werden (vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 25, 47, 52; Senat BGHZ 137, 69, 76; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, WM 2003, 1425, 1426). Vielmehr hat der Kl344ger die Forderung nach schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte vorbehaltlos beglichen. Auch die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht f374r die Beur-teilung dieser Frage wesentlichen Sachvortrag 374bersehen habe. Da es in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, ob der Kl344ger tats344chlich Vertrauensinvestitionen get344tigt hat, ist unerheblich, ob er eventuell be-stehende Zweifel an der Berechtigung der Forderung erkennen konnte. 36 - 17 - 6. Schlie337lich steht dem Kl344ger auch kein Bereichungsanspruch aus 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil er auf eine verj344hrte Forderung gezahlt hat. Waren die Darlehensr374ckzahlungsanspr374che der Beklagten im M344rz 1999 bereits verj344hrt (vgl. Senat BGHZ 148, 90, 93 ff.), ist die R374ckforderung der zur Befriedigung dieser Anspr374che geleisteten Betr344-ge nach 247 813 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit 247 222 Abs. 2 Satz 1 BGB (gem344337 Art. 229 247247 5, 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 gel-tenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ausgeschlossen. 37 a) Der Anwendung des 247 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Verj344hrung derartiger Forderungen im Zeitpunkt der Leistung h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt war. Da diese Vorschrift unabh344ngig davon gilt, ob der Leis-tende Kenntnis von der Verj344hrung hatte, kommt es gleichfalls nicht dar-auf an, ob die Verj344hrung klar ersichtlich oder m366glicherweise rechtlich zweifelhaft war. Der Regelungszweck der Norm, Rechtsfrieden zu schaf-fen (Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl. S. 52; Medicus, Schuldrecht II 12. Aufl. Rdn. 643), greift gerade auch in letzterem Fall ein. 38 b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, dass die Leistung des Kl344gers nicht freiwillig erfolgt und deshalb die Ausnahme-regelung des 247 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine unfreiwillige Leistung nur dann gegeben, wenn der Gl344ubiger die Vollstreckung betrieben oder der Schuldner geleistet hat, um die Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, WM 1993, 2041, 2043 f. m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall, da die 39 - 18 - Beklagte nur die K374ndigung der Darlehen erkl344rt und Zahlung verlangt hat, ohne mit der zwangsweisen Durchsetzung der geltend gemachten Anspr374che zu drohen. Einen Vollstreckungstitel hatte sie nicht erwirkt. 40 c) Auch der Grundsatz der Gesetzm344337igkeit der Verwaltung schlie337t die Anwendung von 247 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der Beklagten nicht aus. Entgegen der Auffassung der Revision bestand kei-ne Verpflichtung der Beklagten, gegen374ber dem Kl344ger die damals be-stehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verj344hrung zu offenbaren. aa) Die Beklagte war als Hoheitstr344gerin nicht gehalten, die Ver-j344hrung von Amts wegen zu ber374cksichtigen und die privatrechtli-chen Darlehensr374ckzahlungsanspr374che allein deshalb nicht mehr geltend zu machen. Sogar im 366ffentlichen Recht begr374ndet die Verj344hrung eines Anspruchs entsprechend 247 222 Abs. 1 BGB a.F. bzw. 247 214 Abs. 1 BGB n.F. nur eine Einrede, soweit keine abweichende Sonderregelung, wie z.B. im Abgabenrecht, existiert (de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtli-cher Vorschriften im Verwaltungsrecht, S. 487; Knack/Henneke, VwVfG 8. Aufl. Vor 247 53 Rdn. 2; Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. 247 53 Rdn. 2, 4; Lange, Die verwaltungsrechtliche Verj344hrung S. 67 ff., 76; M374nch-KommBGB/Grothe, 4. Aufl. 247 222 Rdn. 1, 2; Staudinger/F. Peters, BGB Neubearb. 2004 247 214 Rdn. 42; Stelkens/Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG 6. Aufl. 247 53 Rdn. 3 a, b; D366rr D326V 1984, 12, 17; a.A. Haenicke NVwZ 1995, 348, 349). 41 bb) Die Beklagte musste den Kl344ger auch nicht auf die Einrede der Verj344hrung bzw. auf die bestehende Rechtsunsicherheit hinweisen. 42 - 19 - Zwar wird in der Literatur vertreten, nach 247247 24 f. VwVfG sei eine Beh366rde unter Umst344nden verpflichtet, den B374rger auf die M366glichkeit der Verj344hrungseinrede hinzuweisen (so de Wall aaO; Staudinger/ F. Peters aaO; D366rr aaO f374r den Fall der Geltendmachung einer verj344hr-ten Forderung mittels Leistungsbescheides; Stelkens/Sachs aaO Rdn. 3 b: Hinweispflicht bei wenig gesch344ftskundigen Personen). Habe die Be-h366rde diesen Hinweis pflichtwidrig unterlassen, k366nne sie sich nicht auf 247 222 Abs. 2 BGB a.F., 247 214 Abs. 2 BGB n.F. berufen (Staudinger/F. Peters aaO Rdn. 43). 43 Diese Hinweispflicht gilt aber nicht f374r zivilrechtliche Forderungen, die von einem Hoheitstr344ger aus 374bergegangenem Recht geltend ge-macht werden. Gem344337 247 1 Abs. 1, 2 VwVfG gelten die Vorschriften die-ses Gesetzes - wie etwa 247247 24 f. VwVfG, aus denen die Hinweispflicht abgeleitet wird - nur f374r die 366ffentlich-rechtliche Verwaltungst344tigkeit der im einzelnen genannten Beh366rden, nicht aber f374r rein fiskalisches Han-deln im engeren Sinne wie z.B. den Abschluss von Vertr344gen im Zu-sammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung des Finanz- und Ver-waltungsverm366gens (Knack/Meyer, VwVfG 8. Aufl. 247 1 Rdn. 72 f.; Kopp/ Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. 247 1 Rdn. 16). Mangels vergleichbarer Interes-senlage kommt im Fall der Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forde-rung aus 374bergegangenem Recht auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht in Betracht (vgl. Knack/Meyer aaO allgemein zum fiskalischen Handeln). Der betroffene B374rger ist hier nicht in gleicher Weise schutzbed374rftig, weil die Beh366rde einen rein zivilrechtlichen Anspruch nicht durch Leistungsbescheid fest-setzen und sich so selbst einen Vollstreckungstitel verschaffen kann. Sie 44 - 20 - muss vielmehr ihrerseits Zahlungsklage erheben, wenn der B374rger sich weigert zu zahlen. 45 Gegen eine Hinweispflicht spricht hier ferner, dass auf der einen Seite f374r den Kl344ger angesichts des langen Zeitraums zwischen der Ge-w344hrung der Darlehen und dem R374ckzahlungsverlangen der Beklagten die immerhin bestehende M366glichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts der Verj344hrung auch ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbar war. Auf der anderen Seite musste die Beklagte trotz des Zeitablaufs nicht zwin-gend davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Forderungen tat-s344chlich verj344hrt waren. Dies hatte etwa das Oberlandesgericht Braun-schweig in einem Urteil vom 11. September 2000 (OVspezial 2000, 328 (LS), Vorinstanz zu BGHZ 148, 90) f374r Anspr374che auf R374ckzahlung von vor 1934 gew344hrten Darlehen abgelehnt. Dass die Beklagte von der Ver-j344hrung der Forderungen ausgegangen ist, diese aber bewusst ver-schwiegen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Verfahrens-fehler macht die Revision insoweit nicht geltend. d) Das Berufungsgericht hat schlie337lich zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verst366337t, wenn sie sich gegen374ber dem Kl344ger auf 247 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beruft, obwohl sie nach der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2001 (BGHZ 148, 90) von anderen Schuldnern nicht mehr die R374ckzahlung vergleichbarer Darlehen verlangt hat. 46 Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte bei der Geltendma-chung von zu ihrem Finanzverm366gen geh366renden privatrechtlichen For-derungen nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl. 47 - 21 - Dreier, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 1 III Rdn. 65 ff.; Jarass/Pieroth, Grund-gesetz 7. Aufl. Art. 1 Rdn. 28 f.). Denn die unterschiedliche Behandlung des Kl344gers im Vergleich zu denjenigen Darlehensschuldnern, die nach dem Senatsurteil BGHZ 148, 90 nicht mehr in Anspruch genommen wur-den, ist jedenfalls gerechtfertigt (dazu Dreier/Heun aaO Art. 3 Rdn. 25 ff.; Jarass/Pieroth aaO Art. 3 Rdn. 14 ff.). Die h366chstrichterliche Ent-scheidung 374ber die Verj344hrung derartiger Darlehensr374ckzahlungsanspr374-che stellt in Verbindung mit der Regelung des 247 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. einen sachlichen Grund f374r die Ungleichbehandlung der Schuldner dar. Die Beklagte ist als Hoheitstr344gerin nicht nur berechtigt, sondern haushaltsrechtlich grunds344tzlich sogar gehalten, ihr zustehende Forde-rungen einzuziehen (vgl. 247247 34 Abs. 1, 58, 59 BHO), unabh344ngig davon, ob deren Bestehen bzw. Einredefreiheit eindeutig ist. Dies galt bis zu der genannten Senatsentscheidung auch f374r Darlehensr374ckzahlungsanspr374-che der hier in Rede stehenden Art. Die betroffenen Schuldner, auch der Kl344ger, hatten wie gegen374ber einem privaten Gl344ubiger die M366glichkeit, die Erf374llung abzulehnen und die Beklagte zu veranlassen, Zahlungskla-ge zu erheben und die Berechtigung der Forderungen gerichtlich 374ber-pr374fen zu lassen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass derartige Forderungen regelm344337ig bereits verj344hrt seien, kam deren wei-tere Geltendmachung nicht mehr in Betracht, weil eine Zahlungsklage danach offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt h344tte. - 22 - III. 48 Die Revision des Kl344gers war daher als unbegr374ndet zur374ckzuwei-sen. Joeres M374ller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2003 - 23 O 77/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2004 - 25 U 132/03 -
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