BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 425/10 Verkündet am: 26. Februar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen V erfahre n, in dem Schriftsätze bis zum 1 1 . Januar 201 3 eingereicht werden konnten , durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie di e Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Unter Verwerfung der Revision der Klägerin als unzulässi g wird a uf die Revision der Beklagten das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3 . November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e- klagten erkannt wor den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger in nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung einer Bete iligung an der V . 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3 ) in Anspruch. 1 - 3 - Der Ehemann der Klägerin K . N . (im Folgenden : Zedent) zeichnete n ach vorheriger Beratung durch d i e Mitarbeiter M . und H . der Beklagten am 1 0 . Dezember 200 3 eine Beteiligung an V 3 im Nennwert von 25 .000 2 5 0 , die er in Höhe von 10.000 durch ein - inzwischen getilgtes - Darlehen der Beklagten finanzierte . Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnung s- summe und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigen kapitalvermittlung durch die V . AG (im Folgenden: V. AG) verwendet we r- den. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Ve r- triebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrie b der Anteile Provisionen in Höhe von 8, 2 5 % der Zeichnungssumme, ohne dass dies dem Zedenten im Beratungsgespräch offengelegt wurde. D i e Kläger in verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufkl ä- rungs - und Beratungsfehler , Zug um Zug gegen Abtre tung der Beteiligung , Rückzahlung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 26 . 2 50 , entgangenen Gewinn in Höhe von 8 % p.a. ab 1 0 . Dezember 2003 und, jeweils nebst Pr o- zesszinsen, die Erstattung von 670 an das Finanzamt gezahlter Zinsen w e- gen Aberkennung der zunächst gewährten Steuervorteile , 182,53 n- deter Darlehenskosten sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2 . 098 ,4 5 . Darüber hinaus begehrt d i e Kläger in die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz jede s weiteren Schaden s des Zedenten verpflic h- tet ist , sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten . Das Lan d- gericht hat der Klage im Wesentlichen statt ge geb en, den Antrag auf Ersatz der an das Finanzamt entrichtete n Zinsen sowie den Feststellungsantrag hinsich t- lich de r weiteren Schäden jedoch abgewiesen. E ntgangenen Gewinn hat das Landgericht für den beantragten Zeitraum in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba siszinssatz zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das B e- 2 3 4 - 4 - rufungsgericht unter Zurückweisung im Übrig en entgangenen Gewinn lediglich in Höhe von 2% p.a. vom 1 0 . Dezember 2003 bis 1 6. Januar 2009 sowie a n- schließend Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz , maximal jedoch 8%, zu gesprochen . Des Weiteren hat es vorgerichtl i- che Rech tsanwaltskosten nur in Höhe von 1.196,43 u- erkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurüc k- weisung im Übrigen die Beklagte zur Z ahlung von weiteren, erst zweitinstan z- lich geltend gemachten Darlehenskosten in Höhe von 250 Prozesszi n- sen verurteilt. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Kla ge . D i e Kläger in verfolgt mit ihrem Rechtsmittel die Anträge hinsichtlich des entgangenen Gewinns , der an das Finanzamt gezahlten Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwalt s- ko s ten sowie das Feststellungsbegehren hinsichtlich der sonstigen Schäden weiter. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 21.500 Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist zulässig un d begründet . Sie führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils , soweit zum Nachteil der Beklagten en t- schieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung de r Sache an das B e- rufungsgericht . 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe zu Recht einen Schadensersatza nspruch de r Kl ä- ger in aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte bejaht. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Z edenten i n den Beratungsgespräch en darüber aufzuklären, dass sie von der Fondsgesellschaft eine Rückvergütung von in s- gesamt 8,25% erhalten habe. Aufgrund des zwischen der Beklagten und dem Zedenten zustande g e- kommen Beratungsvertrag s sei die Beklagte v erpflichtet gewesen, den Zede n- ten über empfangene Rückvergütungen aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lägen hier vor. Aus dem Fondsprospekt werde nicht hinreichend deutlich, dass die Beklagt e eine Vergütung erhalte. Jedenfalls werde keine Größenordnung der Provision angegeben, die di e Beklagte erhalte. Das vermutete Verschulden h a- be die Beklagte nicht entkräften können. Im Ze itpunkt des Beratungsgespr ä- ches habe es keine Rechtsprechung gegeben , die es der Beklagten erlaubt hä t- te, die hinter dem Rücken des Anlegers erlangten Rückvergütungen nicht zu offenbaren. Die Zeichnung der Anlage beruhe auch auf der unterlassenen Aufklärung über die Rückvergütung en . Stehe eine Aufklärungspflichtverletzu ng fest, streite f ür den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Aufkl ä- rungspflicht ig e müsse deshalb beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. 8 9 10 11 - 6 - II. Diese Ausführungen halten revisionsr echtlicher Überprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem - nicht mehr im Streit stehenden - Beratung s- vertrag nach den Grundsätzen des Bo nd - Urteils (Senatsurtei l vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Zedenten über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückverg ü- tung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig u m- satzabhängige - Prov isionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisi o- nen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Prov i- sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber ni cht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entst e- hen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Em p fehlung gerade die ser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbe schluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17, für BGHZ bestimmt). 12 13 14 - 7 - B ei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handel te es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtspr e- chung ( vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 2 6 und Sena tsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 18 ). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über die se Rückvergütung en durch die Übergabe de s streitgegens tändlichen Fonds - prospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/1 0, WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN ). Schließlich hat das Berufungsgericht rechts - und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN ). 2 . Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der A ufklärungspflichtverle t- zung für den Erwerb der Fondsbe teiligung durch den Zedenten bejaht hat. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast für ihre Behauptung trägt , der Zedent hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, bewei s- 15 16 17 18 19 - 8 - pflichtig dafür, dass der Scha den auch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anl ageberaters, insbeso n- dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegli che Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 28 ff. mwN). Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend ang e- nommen, dass von dieser Beweislastumkehr nicht nur dann auszugehen ist, wenn der Anleger bei gehö riger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Han d- lungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Se natsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 30 ff. mwN), ist das A b- stellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schut z- zweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vie l- mehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. b) Die Revision rü gt allerdings - wie der Senat nach Erlass des Ber u- fungsurteils zu einem Parallelfall entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 37 ff.) - zu Recht, dass das Berufungsg e- richt den Vortrag der Beklagten, ihr Provisionsinte resse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Zedenten gehabt, insgesamt als unbeachtlich angesehen und angebotene Beweise nicht erhoben hat. aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Zedenten als Zeugen für ihre Behauptung, dass der A n- 20 21 22 - 9 - teil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen sei, unberücksichtigt gelassen. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich noch ein hinreichender Bezug zur Person des Zedenten entnehmen. Dem Beklagtenvortrag ist die Behauptung zu entnehmen, der Zedent hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütu n- gen erworben. Damit wird die entscheidungserhebliche Tatsache - Fehlen der haftungsb egründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung ohne we iteres fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags daher grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN). Es liegt auch kein unzulässiger Ausforsc hungsbeweis vor. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senatsurteil vom 8. Mai 2 012 XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 40 mwN). Die Beklagte hat Anhalt s- punkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Zedent auch in Kenntnis der Rückvergütungen V 3 gezeichnet hätte. Hierzu gehört das b ehauptete Anlageziel des Zedenten, dass es ihm allein auf die Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept der Schuldübernahme ankam (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 41). 23 24 - 10 - bb) Rechtsfeh lerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Bekla g- ten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff. mwN). Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsge richt dem unter Zeugenbeweis g e- stellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Zedenten, sich an V 3 zu beteil i- gen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherung s- konzept), nicht nachgegangen. Zwar steht der Umstand, dass ein Anlege r eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen , kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückve r- gütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 53 mwN). Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, d ass sie behau p- tet, dem Zedenten sei es vordringlich um die bei V 3 zu erzielende Steuere r- sparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufung s- gericht hat dies en Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den insoweit angetr e- tenen Beweis durch Vernehmung der Berater M . und H . als Zeugen unbeachtet gelassen. 25 26 27 28 - 11 - III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zu r Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Zedenten als Zeugen zu der Behauptung der Beklagten, dass der Anteil , den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung war, zu vernehmen haben. Gegebenenfalls wird es die Behauptung der Bekla g- ten zu würdigen haben, dem Zedenten sei es allein um die bei V 3 zu erziele n- de Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen g e- wesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Gegebenenfalls wird es dazu die Zeugen M . und H . und gegebenenfalls den Zedenten zu vernehmen h aben (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff.). Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalität s- vermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ans e- hen, wird es einer Haftun g der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kap i- talgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.). Sollte das Berufungsgericht ins o- weit - wie der Senat zum selben Fonds bereits entschieden ha t (vgl. Senatsb e- schluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 14 ; vgl. auch Hen ning, WM 2012, 153 ff. mwN zu dem Parallelfonds V 4) - eine Aufklärung s- pflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Ka u- salitätsvermutun g bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Zedenten sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, au s- scheiden. 29 30 - 12 - Hinsichtlich des zweitinstanzlich erhobenen , erst am 5. Juli 2010 recht s- hängig gewordenen Schadensersatzanspruchs i n Höhe von 250 r- geblich aufgewandter Darlehenskosten wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Prozesszinsen gemäß § 291 BGB insoweit nicht bereits ab 17. Januar 2009 ( Rechtshängigkeit der erstinstanzlichen Anträge am 16. Januar 2009) , sondern er st ab 6. Juli 2010 anfallen können . B. Revision der Klägerin Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten der Klägerin zug elassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch, wie der Senat bereits mehrfach für identische Formulierungen des Berufungsgerichts entschieden hat, durch Au s- legung der Urteilsgründe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - X I ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 6 f. mwN sowie XI ZR 102/11, XI ZR 423/10 und XI ZR 424/10, jeweils juris Rn. 6 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen erge ben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der U r- teilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Na chteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 6 mwN). 31 32 33 - 13 - So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil "die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht der beratenden Bank über verdeckte Rückvergütungen und Provisionen von den t wurde". Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten die Gel e- genheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob die angeno m- menen Schadensersatzansprüche bestehen. Die von der Klägerin angegriff e- nen Fe ststellungen hat es dagegen nicht zur Überprüfung gestellt (vgl. Senat s- beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 7). 2. Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215, 32 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 388). Die Revisionsbegründung der Beklagten wurde der Klägerin am 14. März 2011 zugestellt. Die Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO lief deshalb am Donnerstag, d em 14. April 2011, ab (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die auf den 14. April 2011 datierte Revisionsb e- gründung der Klägerin ist jedoch erst am 18. April 2011 eingegangen. Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann weder zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert we r- den (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 554 Rn. 7 und 9), so dass die Ve r- 34 35 36 37 - 14 - längerung der (Revisions - ) Begründungsfrist zugunsten der Klägerin gemäß § 551 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ZPO für die Anschlussrevision unbeachtlich ist. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.02.2010 - 2 - 20 O 376/08 - OLG Frank furt/Main, Entscheidung vom 03.11.2010 - 19 U 83/10 -
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