BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 425/99 vom 6. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 6. Juni 2002 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. November 1999 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 41.073,01 (80.332 DM). Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht (dessen Urteil in ZIP 1 999, 2161, 2165 mit z u - stimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f abgedruckt ist) hat mit Recht angenommen, daß Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung i.S.v. § 30 Nr. 2 KO ge währen. Denn der Nachunternehmer hat keinen Anspruch - 3 - darauf, seine Forderung gegen den Auftragnehmer in dieser Art - aufgrund e i - ner vorweggenommenen Zahlungsanweisung an den Auftraggeber - durch di e - sen als Dritten erfllt zu erhalten. Darin liegt eine nicht unerhebliche Abwe i - chung vom normalen Zahlungsweg des Auftragnehmers an den Nachunte r - nehmer. Derartige Direktzahlungen sind zudem deswegen besonders verdc h - tig, weil sie an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und damit typ i - scherweise an dessen Liquid i ttsschwierigkeiten anknpfen. Einen geeigneten Beweis dafr, daû die verantwortlichen Vertreter der Beklagten eine Begnstigungsabsicht des Staatshochbauamtes als Auftragg e - ber nicht gekannt haben, hat die Beklagte nicht angetreten. Der Auftraggeber, der eine Direktzahlung an den Nachunternehmer leistet, begnstigt diesen r e - gelmûig im Verhltnis zu anderen Glubigern des Auftragnehmers, die nicht in den Genuû solcher Zahlungen gelangen können. Die Kenntnis einer derart i - gen Begnstigungsabsicht setzt weder die Kenntnis einer Inkongruenz im i n - solvenzrechtlichen Sinne noch diejenige einer Zahlungseinstellung oder eines Eröffnungsantrags voraus. Den Inhalt des nachgereichten, nicht nachgelass e - nen Schriftsatzes der Beklagten vom 11. November 1999 durfte das Be r u - fungsgericht nicht mehr bercksichtigen. Die mndliche Verhandlung war nicht wieder - 4 - zu erffnen, weil der Klger schon auf S. 21 seiner Berufungsbegrndung au s - drcklich auf den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis hingewiesen hatte. Kreft Kirch hof Fischer Raebel Kayser
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