BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 427/98 Verkündet am: 25. Oktober 2001 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 23 Gibt eine Bank Darlehensmittel zur Finanzierung eines Grundstückska u - fes durch Kaufpreishinterlegung bei einem Notar aus der Hand, kann sie die erbrachte Leistung grundsätzlich nicht durch spätere einseitige Ve r - wahrungsanweisungen einschränken. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. November 1998 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des B e - klagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank finan zierte nach einer grundstzlichen Zusage vom Mrz 1996 im Juni 1996 einen Grundstckskaufvertrag, den der beklagte Notar beurkundet hatte. Mit Telefax vom 12. Juni 1996, welches auch der Beklagte nachrichtlich erhielt, kndigte die Klgerin der Verkuferin an: "Auf Veranlassung der (Kuferin) besttigen wir Ihnen, daß wir ... am 13. Juni 1996 telegraphisch den Restkaufpreis von 1.050.000 DM auf das im Kaufvertrag vorgesehene Anderkonto (des Beklagten) zu treuen Hnden berweisen". - 3 - Am 13. Juni 1996 wurde auf dem Anderkonto des Beklagten der von der Klgerin avisierte, im Auftrag der Kuferin zu Lasten eines ihrer Konten tel e - graphisch berwiesene Restkaufpreis gutgebracht. Auf dem von der Kuferin unterzeichneten Überweisungsformular der Klgerin war als Verwendung s - zweck unter Nennung der Kaufvertragsurkunde angegeben: "Kaufpreiszahlung abzglich Anzahlung ... zu treuen Hnden". Im Massenbuch des Beklagten wurde die Kuferin als Hinterlegerin des eingegangenen Betrages vermerkt. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 14. Juni 1996 beiden Kaufvertragsteilen schriftlich die Hinterlegung des be r - wiesenen Betrages auf seinem Anderkonto mit. Ebenfalls mit Schreiben vom 14. Juni 1996, welches beim Beklagten am 19. Juni 1996 einging, erteilte die Klgerin dem Beklagten einen bis zum 30. August 1996 befristeten Treuhan d - auftrag fr Verfgungen ber den am 13. Juni 1996 gutgebrachten Restkau f - preis. Der Beklagte htte danach u.a. ber die Hinterlegungssumme nur verf - gen drfen, sofern die Eintragung einer erstrangigen Buchgrundschuld fr die Klgerin in Höhe von 1.300.000 DM sichergestellt und fr die Kuferin zumi n - dest eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war. Der amtlich bestellte Vertreter des Beklagten besttigte der Klgerin am 28. Juni 1996 auf dem Duplikat des vorbezeichneten Schreibens die Annahme der Treuhan d - zahlung zu den vorgenannten Bedingungen. Am 20. Juni 1996 (Eingang beim Grundbuchamt) beantragte der B e - klagte die Eintragung der Auflassungsvormerkung fr die Kuferin, am 26. Juni 1996 (Eingang beim Grundbuchamt) beantragte er die Eintragung der Grun d - schuld fr die Klgerin nebst Rangrcktritt der Auflassungsvormerkung. - 4 - Am 18. Juli 1996 erfuhr die Klgerin, daß die Kuferin zahlungsunfhig sei und Konkursantrag stellen werde. Sie kndigte daraufhin am gleichen Tage die Geschftsverbindung zur Kuferin nach ihren Allgemeinen Geschftsb e - dingungen und forderte jene zur Rckzahlung smtlicher Kredite auf. Die Kl - gerin widerrief ferner den Treuhandauftrag vom 14. Juni 1996 und bat den B e - klagten um Rckberweisung der Hinterlegungssumme von 1.050.000 DM. Der Beklagte gab der Verkuferin Gelegenheit zur Stellungnahme, die einer Rc k - berweisung des Kaufpreises an die Klgerin entgegentrat (Schreiben vom 19. Juli 1996). Daraufhin lehnte der Beklagte das Ansuchen der Klgerin im Hinblick auf die Durchfhrungsbestimmungen des Grundstckskaufvertrages ab (ebenfalls Schreiben vom 19. Juli 1996). Nach dem Grundstckskaufvertrag sollte der Besitz an dem Kaufgrun d - stck mit Hinterlegung des Kaufpreises auf dem Anderkonto des Beklagten, frhestens am 1. Mai 1996, auf die Kuferin bergehen. Ferner war der B e - klagte angewiesen, die Eintragung der Auflassungsvormerkung fr die Kuferin erst nach vollstndiger, vertragsgerechter Hinterlegung des Kaufpreises auf seinem Anderkonto zu beantragen. Am 17. Oktober 1996 wurde ber das Vermögen der Kuferin der Ko n - kurs eröffnet. Am 28. Oktober 1996 trug das Grundbuchamt die Verkuferin als Eigentmerin in das Grundbuch ein (Grundbuch von R., Bl. ..., Abt. I lfd. Nr. 4), sodann die Buchgrundschuld der Klgerin ber 1.300.000 DM (aaO, Abt. III lfd. Nr. 2) und die (nachrangige) Auflassungsvormerkung fr die Kuferin (aaO, Abt. II lfd. Nr. 2). Der Beklagte löste mit den in seiner Verfgung befindlichen Mitteln die Vorbelastung ab, die am 25. Februar 1997 im Grundbuch gelöscht - 5 - wurde, und kehrte den Restkaufpreis am 8. November 1996 an die Verkuferin aus. Die Klgerin macht den Beklagten wegen Verletzung seiner Amtspflic h - ten zur Beachtung ihrer Treuhandauflagen schadensersatzpflichtig. Sie hat ge- meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Verwahrgeld an sie zurc k - zuzahlen, nachdem sie ihren Treuhandauftrag widerrufen habe und fr die Kuferin bis zum Fristablauf 30. August 1996 auch keine Auflassungsvorme r - kung im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Der Beklagte hat demgegenber einen wirksamen Verwahrauftrag der Klgerin in Abrede gestellt. Das Landg e - richt hat der erhobenen Teilklage in der Hauptsache stattgegeben. Das Obe r - landesgericht hat die Klage mit dem Zahlungsantrag abgewiesen und auf den in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag festgestellt, daß der B e - klagte der Klgerin smtlichen Schaden aus der Nichteinhaltung ihrer Tre u - handauflagen vom 14./28. Juni 1996 zu ersetzen habe. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel vollstndiger Klaga b - weisung weiter. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. - 6 - I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts htte der Beklagte trotz Wide r - spruchs der Verkuferin sptestens nach erfolglosem Verstreichen der von der Klgerin mit Schreiben vom 14. Juni 1996 gesetzten Frist (30. August 1996) den verwahrten Kaufpreis an die Klgerin auskehren mssen. Die Klgerin h a - be der Kuferin das Finanzierungsdarlehen wegen Vermgensverfalls knd i - gen und die Darlehensmittel vom Notaranderkonto des Beklagten zurckrufen drfen. Indem der Beklagte den Kaufvertrag gleichwohl weiter durchfhrte, h a - be er seine Amtspflichten gegenber der Klgerin verletzt und sei ihr nach § 18 Abs. 1 NotVO, §§ 19, 23 BNotO (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 784) zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie im Konkurs der Kuferin nach abgesonderter Befriedigung aus der rangrichtig e r - langten Grundschuld noch erleide. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. 1. Bei der Abwicklung eines finanzierten Grundstckskaufvertrages ber das Anderkonto eines Notars kann die Bank einseitige Verwahrungsanweisu n - gen oder Endtermine fr die Verwendung der Darlehensmittel der anderweit i - gen Kaufvertragsabwicklung vorschalten (vgl. Zimmermann, DNotZ 1980, 451, 461; Brambring, DNotZ 1990, 615, 643; Bru, Die Verwahrungsttigkeit des Notars 1991 Rn. 129; Hertel in Lambert -Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstckspraxis 2000 Teil 2 Rn. 238). Von solchen vorrangigen Weisungen darf der Notar nicht eigenmchtig abweichen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2075). Die Bank kann vorrangige Weisungen auch einseitig widerrufen und die Rckzahlung der Darlehensmittel verlangen, weil sie dieselben noch nicht endgltig aus der Hand gegeben hat (vgl. BGH, - 7 - Urt. v. 19. Mrz 1987 - IX ZR 166/86, WM 1987, 589, 590; v. 7. Mrz 1997 - V ZR 4/96, WM 1997, 1152, 1154 f). Die Folge einer solchen Gestaltung ist indes, daß der Kufer eine Pflicht zur Kaufpreishinterlegung gegenber dem Verkufer mit der Zahlung der Bank auf das Notaranderkonto vorlufig nicht erfllt, auch wenn die Bank nicht nur im Deckungsverhltnis, sondern zugleich als Dritte fr den Kufer leistet. Denn der Verkufer hat unter diesen Umst n - den noch keinen vertragsgerechten Auszahlungsanspruch gegen den Notar erlangt. Die Sicherung des Verkufers beruht gerade darauf, daß die Rc k - zahlung des hinterlegten Kaufpreises an den Kufer oder die Bank ohne seine Zustimmung ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mrz 1997 - V ZR 4/96, aaO). Diese Stufe wird erst mit einer gleichrangigen, mehrseitigen Treuhandverwa h - rung erreicht, die den Verkufer einbezieht. Denn in ihr knnen auch Weisu n - gen der Finanzierungsseite nicht mehr einseitig abgendert oder widerrufen werden (vgl. jetzt auch § 54c Abs. 2 BeurkG idF von Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. August 1998 - BGBl. I S. 2585). Ob bei vorrangigen, einseitigen We i - sungen der Bank, die einem Rckforderungsvorbehalt gleichkommen, oder bei einem Endtermin (§ 163 BGB) der Kufer trotz der nichterfllten Hinterl e - gungspflicht das Finanzierungsdarlehen der Bank berhaupt schon empfangen hat (vgl. dazu BGHZ 113, 151, 158; BGH, Urt. v. 14. Juli 1998 - XI ZR 272/97, ZIP 1998, 1631), bedarf hier keine r Prfung. 2. Nach diesen Rechtsgrundstzen hatte das Schreiben der Klgerin vom 14. Juni 1996 nicht die Wirkung, die ihm das Berufungsgericht beigeme s - sen hat. a) Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es komme nicht darauf an, daß die klagende Bank hier ihre Treuhandauflagen nebst B e - - 8 - fristung dem Beklagten erst (sechs Tage) nach Einzahlung des Kaufpreises auf sein Anderkonto zugeleitet habe. Denn es sei blich, daû Banken fr die A b - wicklung eines finanzierten Grundstckskaufvertrages Auflagen erteilten. Eine geringe zeitliche Verschiebung zwischen der Überweisung des Geldes und der "Konkretisierung" der Auflagen ndere daran fr den Notar noch nichts (hnlich seither Hertel in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung und Beurkundungsg e - setz 2000 § 54c BeurkG Rn. 9 mit Fn. 27, der unter Hinweis auf die Postlau f - zeiten meint, die Bank knne ihren Treuhandauftrag innerhalb einer Woche nach der Einzahlung noch nachreichen, sofern die Einzahlung nicht ausdrc k - lich "ohne Auflage" erfolge). Diese Ansicht ist unzutreffend. Wenn ein mehrse i - tiges Treuhandverhltnis unter gleichrangiger Beteiligung der Kaufvertrag s - parteien in Betracht kommt, wrde ein derartiger Nachholungsspielraum fr einseitige Weisungen die Sicherheit notaramtlicher Verwahrungen empfindlich belasten. Die Rechte der Verwahrungsbeteiligten knnen nicht in der Schwebe bleiben, und die Wegscheide, welche die Erfllung der kaufvertraglichen Pflicht zur Kaufpreishinterlegung bedeutet, gestattet kein Ausweichen. Eine generelle Sperrfrist fr den Notar und die Kaufvertragsparteien whrend der blichen Postlaufzeiten wre ebenfalls nicht vertretbar. Denn es handelt sich lediglich um nachlssige Geschftsfhrung der Banken, wenn sie im Einzelfall ihre Treuhandauflagen erst bei oder nach Auszahlung der Darlehensmittel abse n - den, so daû sie versptet beim Notar eintreffen. Hat der Kufer oder die finanzierende Bank als Drittleistende durch Überweisung der Darlehensmittel ohne Befristung oder Erteilung einseitiger Weisungen den Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt, so ist die Stufe der gleichrangigen, mehrseitigen Treuhandverwahrung erreicht. Der Verkufer hat den einseitig nicht mehr entziehbaren vertragskonformen Auszahlungsa n - - 9 - spruch auf das Verwahrgeld erlangt, der seinen Kaufpreisanspruch sichert oder in Sonderfllen ersetzt. Der Kufer hat den Anspruch des Verkufers auf Hi n - terlegung des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto erfllt, der damit nach § 362 BGB erloschen ist. Was zur Erfllung einer Schuld geleistet worden ist, kann nach Eint ritt der Erfllung aber nicht mehr zurckverlangt oder so beschrnkt werden, daû die Schuld danach nicht mehr erfllt wre. Anders liegt es nur bei einem Ma n - gel des Rechtsgrundes oder einem anderweit begrndeten Rckforderungsa n - spruch. Eine Leistung mit einseitigem Rckforderungsvorbehalt kann eine Schuld nicht erfllen; denn der Glubiger hat Anspruch darauf, den Gege n - stand der Leistung - hier die Verwahrgeldsicherheit - so lange zu behalten, wie sie ihm nach dem Schuldverhltnis - hier dem Grundstckskauf vertrag - g e - bhrt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, NJW 1996, 1207). Gibt die finanzierende Bank daher ihre Darlehensmittel aus der Hand, indem sie keine vorrangigen, einseitigen Verwahrungsanweisungen erteilt, und erfllt so den kaufvertraglichen Hinterlegungsanspruch des Verkufers, nimmt ihr die mehrseitige Treuhandbindung des Verwahrgeldes die Rechtsmacht, ber diese Mittel noch einseitig zu verfgen. Die Zeitspanne von sechs Tagen zwischen der berweisung des Geldes auf das Anderkonto und dem Eingang der einseitigen Verwahrungsanweisu n - gen der Klgerin bei dem Beklagten kann im brigen auch schon deshalb nicht - wie vom Berufungsgericht - mit dem Hinweis auf die blichkeit solcher Bankauflagen vernachlssigt werden, weil eine derartige bung nur Weisu n - gen einschlieût, die sptestens bei Auszahlung der Darlehensmittel auf ein - 10 - Notaranderkonto erteilt oder vorbehalten werden. Das Gegenteil hat das B e - rufungsgericht nicht festgestellt. b) Es war mithin auch hier zu prfen, ob die Klgeri n sptestens mit der berweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto dem Beklagten einse i - tige Verwahrungsanweisungen erteilt oder wenigstens erkennbar sich solche Weisungen fr spter vorbehalten hatte. Diese Prfung kann, da weiterer Sachvortrag hierzu nicht mehr in Betracht kommt, der Senat selbst nachholen. Nach dem Ergebnis dieser Prfung ist ein hinreichender Weisungsvorbehalt der Klgerin im Streitfall zu verneinen. Die Kuferin hatte in ihrem berweisungsauftrag vom 13. Juni 1996 den Verwendungszweck unter Angabe des Grundstckskaufvertrages vom 29. Februar 1996 als "Kaufpreiszahlung ... zu treuen Hnden" bezeichnet. Dies bezog sich auf die gemeinsamen Verwahrungsanweisungen an den Beklagten aus dem Kaufvertrag. Die Kuferin konnte kein Interesse daran haben, ihre Leistung mit einem Vorbehalt nachtrglicher einseitiger Verwahrungsanwe i - sungen zu verbinden, die bewirkt htten, daû sie, solange der Vorbehalt b e - stand, ihre Pflicht zur vertragsgerechten Kaufpreishinterlegung nicht erfllt g e - habt htte und Schritten der Verkuferin nach § 326 BGB ausgesetzt gewesen wre. Sieht man in dieser Leistungszweckangabe mit dem Berufungsgericht zugleich eine Erklrung (im Namen) der Klgerin, so ging sie nicht weiter als ein etwaiger vorangezeigter Weisungsgehalt ihrer Zahlungsankndigung vom Vortag. In ihrer Zahlungsankndigung vom 12. Juni 1996 hatte die Klgerin u n - ter Benachrichtigung des Beklagten der Verkuferin nur mitgeteilt, daû sie den - 11 - Restkaufpreis auf das Anderkonto des Beklagten "zu treuen Hnden" berwe i - sen werde. Nach der Interessenlage der Klgerin und den Gepflogenheiten der Banken bei Finanzierung von Grundstcksgeschften, die das Berufungsg e - richt anfhrt, wre ein Vorbehalt einseitiger Weisungen hier zwar gut vorstel l - bar gewesen. Ebenso vorstellbar (etwa bei Einschaltung einer nicht realges i - cherten Zwischenfinanzierung, weil das Kaufgrundstck mangels derzeitiger Voreintragung der Verkuferin noch nicht belastet werden konnte) war freilich auch, daû sich die Klgerin nur den kaufvertraglichen Verwahrungsanweisu n - gen anschlieûen oder spter ergnzende, nicht vorrangige Weisungen erteilen wollte, aus denen sich die Mglichkeit einseitiger Rckforderung der Darl e - hensmittel nicht ergeben htte. Die Ankndigung der Kaufpreisberweisung auf das Anderkonto des Beklagten am 12. Juni 1996 hatte den Zweck, die Verkuferin darber zu u n - terrichten, daû die Kuferin ihrer Hinterlegungspflicht fristwahrend nachko m - men werde. Eine solche Wirkung war rechtlich aber ausgeschlossen, wenn sich die Klgerin darber hinaus noch vorrangige, einseitige Verwahrungsa n - weisungen an den Beklagten vorbehalten wollte. In einer Mitteilung, die gerade als Leistungsanzeige gedacht war, htte nach den Auslegungsgrundstzen der §§ 133, 157 BGB infolgedessen ein erfllungshindernder Weisungsvorbehalt der Klgerin, wenn er beabsichtigt war, deutlich hervorgehoben werden m s - sen. Dieser Anforderung gengte die Zahlungsankndigung vom 12. Juni 1996 nicht. Ihr konnte weder die Verkuferin noch der Beklagte die Weisungen der Klgerin vom 14. Juni 1996, insbesondere die dort gesetzte Frist, auch nur a n - satzweise entnehmen. Ein deutlicher Vorbehalt der Befristung wre hier j e - denfalls schon deshalb notwendig gewesen, weil die Verkuferin bei berwe i - sung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto noch nicht im Grundbuch ei n - - 12 - getragen war und daher die Durchfhrbarkeit des Vertrages innerhalb der spter von der Klgerin gesetzten Frist gnzlich offen erschien (vgl. auch Reithmann, Anm. zu LM BGB § 433 Nr. 82, Bl. 5, der bezweifelt, ob eine Befr i - stung in jedem Fall schadet). Die Hinnahme dieses Umstandes htte fr die Kaufvertragsparteien mithin ein erhebliches Risiko bedeutet. Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, gestattet auch das nachtrgliche Verhalten des Beklagten hier keinen Schluû darauf, daû er dem Kaufpreiseingang auf seinem Anderkonto am 13. Juni 1996 tatschlich einen Vorbehalt vorgeschalteter Treuhandauflagen der Klgerin entnommen hat; nur eine solche Rckspiegelung auf das tatschliche Ve r - stndnis des Beklagten im Empfangszeitpunkt der Leistung knnte berhaupt fr die Feststellung des objektiven Leistungsinhaltes nach dem Empfngerhor i - zont von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mrz 1962 - VIII ZR 250/61, WM 1962, 550, 551 unter 3.; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306). Htte der Beklagte die Kaufpreishinterlegung am 13. Juni 1996 auf seinem Anderkonto selbst anders gesehen und auf einen vorrangigen Treuhandauftrag der Klgerin bezogen, wie das Berufungsgericht ihm recht s - fehlerhaft unterstellt, htte er in seinem Massenbuch eher die Klgerin, nicht - wie geschehen - die Kuferin als Hinterlegerin vermerkt. Geht man von dem tatrichterlichen Verstndnis des Berufungsgerichts aus, daû die Kuferin den Kaufpreis am 13. Juni 1996 durch Leistung der Klgerin auf dem Notarande r - konto hinterlegt hat, so wre allerdings die alleinige Eintragung der Kuferin im Massenbuch ungengend gewesen. Das Verwahrgeld durfte aber auch dann nur an die Klgerin zurckflieûen, wenn die zweifelsfrei verwahrungsbesti m - menden kaufvertraglichen Weisungen unausfhrbar geworden waren. Dieser Fall ist, wie der weitere Verlauf ergeben hat, nicht eingetreten. - 13 - Der Beklagte htte schlieûlich unter Bercksichtigung ihm bereits ertei l - ter oder noch vorbehaltener, vorgeschalteter Treuhandauflagen der Klgerin den Kaufvertragsteilen nicht, jedenfalls nicht einschrnkungslos, den Eingang des Kaufpreises auf seinem Anderkonto angezeigt, wie er es mit Schreiben vom 14. Juni 1996 unstreitig getan hat. Denn durch diesen Sachverhalt wu rde gemû § 6 Abs. 1 des Kaufvertrages der wirtschaftliche bergang des Grun d - stckes auf die Kuferin ausgelst. Das htte nicht geschehen drfen, wenn die Einzahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto nach Weisungslage die Hinterlegungspflicht der Kuferin nicht erfllte. Zu Unrecht hlt das Berufungsgericht dem Beklagten ferner sein Schre i - ben vom 19. Juli 1996 entgegen. Der Beklagte hat dort - rechtlich zutreffend - nach dem durch seinen Amtsvertreter angenommenen Auftrag der Klgerin vom 14. Juni 1996 auch insoweit eine Treuhandbeziehung vorausgesetzt. Di e - ses Verhltnis war jedoch dem Treuhandverhltnis des Beklagten zu den Kau f - vertragsteilen nicht vorgeschaltet, weil die Klgerin bei Bewirkung der Kau f - preisberweisung die Erteilung entsprechender Auflagen versumt und diese erst spter (und mit minderem Erfolg) nachgeschoben hatte. Die Verkuferin hat danach zu Recht am 19. Juli 1996 ihrerseits der Rckzahlungsforderung der Klgerin an den Beklagten widersprochen. Denn sie hatte am 13. Juni 1996 eine Auszahlungsanwartschaft auf den vertragsgerecht hinterlegten Kaufpreis erworben, die ohne ihre Zustimmung durch nachgeschobene Auflagen der Kl - gerin nicht mehr entzogen werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mrz 1997 - V ZR 4/96, aaO; auch Brambring, DNotZ 1990, 615, 644 unten). Htte der Beklagte dies miûachtet, htte ihm die Verkuferin die Rckzahlung des hi n - terlegten Kaufpreises an die Klgerin entsprechend § 15 BNotO (vgl. BGH, - 14 - Beschl. v. 3. Juli 1997 - IX ZB 116/96, WM 1997, 2094) untersagen lassen u nd gegebenenfalls ihrerseits den Beklagten schadensersatzpflichtig machen k n - nen. 3. Auch dafr, daû die Klgerin keine vorrangige Treuhnderposition an dem hinterlegten Kaufpreis erlangt hat, ist der Beklagte nicht verantwortlich zu machen. Denn diese Lage war - wie ausgefhrt - ohne Zustimmung der Kau f - vertragsparteien nicht mehr zu ndern, als die befristeten Verwahrungsanwe i - sungen der Klgerin am 19. Juni 1996 bei dem Beklagten eintrafen. II. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daû de r Amtsvertr e - ter des Beklagten angesichts der bestehenden Ausfhrungshindernisse den Treuhandauftrag der Klgerin am 28. Juni 1996 nicht einfach htte berne h - men drfen (vgl. seither auch § 54a Abs. 6 und 3 BeurkG idF des Gesetzes vom 31. August 1998 - BGBl. I S. 2585), sondern verpflichtet war, die Klgerin darauf hinzuweisen, daû sie die Rechtsstellung als vorrangige Treugeberin ohne Zustimmung der Kaufvertragsparteien infolge ihrer verspteten Verwa h - rungsanweisungen nicht mehr zu erlangen vermochte. Fr ein entsprechendes Versumnis seines Amtsvertreters hat der Beklagte nach § 19 Satz 1 NotVO, § 46 Satz 1 BNotO gesamtschuldnerisch einzustehen. Er haftet insoweit auf das Vertrauensinteresse. - 15 - 1. Trotz des engen Wortlautes umfaût der Feststellungshilfsantrag der Klgerin sinngemû auch die Folgen dieser Amtspflichtverletzung, die sich als Kehrseite des Umstandes darstellt, daû der Beklagte die bernommenen Tre u - handauflagen - insoweit ohne Verletzung seiner Amtspflichten - entgegen den erkennbaren Vorstellungen der Klgerin nicht als vorrangig betrachtet und deshalb die Rckzahlung des verwahrten Kaufpreises nach Widerspruch der Verkuferin zu Recht abgelehnt hat. Auch das Berufungsgericht hat den Fes t - stellungshilfsantrag der Klgerin in diesem Sinne weit ausgelegt, die verletzte Hinweispflicht des Beklagten sachlich geprft und im Ergebnis zutreffend b e - jaht. 2. Dem Berufungsgericht ist allerdings im weiteren auch bei Behandlung dieser Amtspflichtverletzung ein Rechtsfehler unterlaufen, so daû das Ber u - fungsurteil insgesamt nicht bestehenbleiben kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trgt nicht der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafr, daû der - von der Klgerin als weiterer Fehler des Beklagten beanstandete - Hinweismangel zu keinem Schaden g e - fhrt habe. Gegenstand der Klage ist ein allgemeiner Vermgensschaden der Klgerin. Wenn - wie hier - keine Rechtsgutsverletzung in Betracht kommt, g e - hrt die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge schon zu den Voraussetzu n - gen seines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO), das der Klger darl e - gen muû (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260; v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063). Auch nach mat e - riellem Recht trifft die Darlegungs - und Beweislast im Bereich der haftung s - ausfllenden Kausalitt den Geschdigten; denn es handelt sich um einen Teil des anspruchsbegrndenden Tatbestandes (vgl. BGHZ 123, 311, 313; 126, - 16 - 217, 221 f; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1997 - VIII ZR 235/96, WM 1998, 771, 775 sub III 1; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809 m.w.N.; Z u - gehr/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 1043). Mithin htte es der Klgerin oblegen, Tatsachen vorzutragen, die ergeben, daû sie aufgrund eines rechtlich gebotenen Verhaltens des Beklagten oder seines Amtsvertr e - ters nach dem 19. Juni 1996 (Eingang ihrer Verwahrungsanweisungen beim Beklagten) noch imstande gewesen wre, das herausgelegte Darlehen von der Kuferin in vorkonkurslich anfechtungsfreier Zeit (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO) zurc k - zuerlangen. Zu entsprechendem Vortrag hatte die Klgerin bisher nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keine Veranlassung. Ihr ist nunmehr durch Zurckverweisung des Rechtsstreites in die Berufungsinstanz hierzu Gelegenheit zu geben. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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