BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 428/06 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Gr374neberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 21. November 2006 wird zu-r374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob die Zu-r374ckweisung des neuen Vorbringens des Beklagten zur sit-tenwidrigen 334berteuerung der beiden Eigentumswohnungen und zur vom Vermittler angeblich genannten Kaltmiete von 700 DM monatlich durch das Berufungsgericht gem344337 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO haltbar ist. Das neue Vor-bringen des Beklagten ist jedenfalls nicht entscheidungser-heblich. Auch im Falle eines institutionellen Zusammenwir-kens zwischen Vermittler und kreditgebender Bank gibt es keine widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von einer sittenwidrigen 334berteuerung der finanzierten Eigen-tumswohnung (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). F374r eine arglistige T344uschung des Beklagten 374ber die bei den Eigentumswoh-nungen erzielte Kaltmiete fehlt ausreichender Vortrag. F374r - 3 - die von der Kl344gerin bestrittene Behauptung, der Vermittler habe die Kaltmiete mit 700 DM pro Wohnung angegeben, fehlt ein Beweisantritt. Zu welchem Mietzins die Wohnun-gen tats344chlich vermietet waren, hat der Beklagte nicht vorgetragen, geschweige denn daf374r Beweis angetreten. Auf die damals in D. erzielbare durchschnittliche Miete kommt es nicht an. Au337erdem fehlt auch insoweit ein Beweisantrag. Von einer evidenten arglistigen T344uschung des Beklagten durch den Vermittler 374ber die tats344chlich er-zielte Miete kann danach nicht ausgegangen werden. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 112.730 200. Nobbe M374ller Joeres Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 O 321/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 U 90/06 -
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