BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 428/98 vom 20. Januar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Januar 2000 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfa h - rens. Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 DM Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis ric h - tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob es sich um Zeitbür g - schaften handelte, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, die am 30. August 1996 eingetretene Fä l - ligkeit des Rückzahlungsanspruchs gegen die Hauptschuldnerin sei durch die Absprachen über die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs - insb e - sondere mit Hilfe der erwarteten Umsätze aus dem "Weihnachtsgeschäft" - nicht - 3 - hinausgeschoben worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter
Full & Egal Universal Law Academy