BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 428/99 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 19. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1999 wirdnicht angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.946,48 (60.526,06 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). DieVorschrift des § 196 Abs. 1 BGB a.F. ist auch auf Bereicherungsansprücheanzuwenden, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen An-spruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaft-lich enge Verknüpfung damit besteht (BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - IX ZR121/99, - 3 -NJW 2000, 2669, 2671). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungs-gericht die in Rede stehenden Geld- und Sachleistungen rechtsfehlerfrei alsVorschüsse im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. bewertet, deren Rück-forderung bei Klageerhebung verjährt war.Kreft Ganter Raebel Kayser r
Full & Egal Universal Law Academy