BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 429/98 vom 11. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Mai 2000 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 241.004,74 DM. Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede u - tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Insbesondere hat der Beklagte die Darlehensauszahlung jedenfalls bis zur mündlichen Ve r - handlung vor dem Berufungsgericht nicht substantiiert bestritten. Soweit er die Höhe des Zahlungsrückstandes bestreitet, übernimmt er in seiner Aufstellung (S. 7 des Schriftsatzes vom 9. August 1998) aus den Kontoauszügen der Kl ä - gerin zu Unrecht Stornobuchungen als weitere Zahlungen. Gegenüber dem Bestreiten der Klägerin, verwertbare Sicherheiten rechtswirksam erlangt zu - 3 - haben, hätte der Beklagte eine weitergehende Tilgung der Hauptforderung darlegen müssen Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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