BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 43/01 vom27. November 2002in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitzund Fuchsbeschlossen:Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen dieStreitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 25. September2002 werden zurückgewiesen.Gründe: Der Beklagte hat im Berufungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung erklärt.Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dem Beklagten stehe kein zurLeistungsverweigerung berechtigender Gegenanspruch zu. Damit hat dasBerufungsgericht nicht über ein nicht geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht,sondern über die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung entschieden (§ 322 Abs.2 ZPO), so daß sich der Streitwert gemäß § 19 Abs. 3 GKG erhöht.HahneGerberSprick WagenitzFuchs
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